VwGH vom 25.08.2010, 2008/03/0077
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W B in G, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Salzburg vom , Zl UVS-5/12503/7-2007, betreffend Übertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Bescheid vom wurde von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch (auszugsweise) lautete:
"Spruch:
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Angaben zu den Taten | |
Zeit der Begehung: | , 21:45 Uhr |
Ort der Begehung: | Gries/Pzg., Bacherstraße 1 bzw. Sillian, B100, bei Str.-KM 142,450 |
Fahrzeug: | LKW mit Anhänger, SL-4/SD-9 (A) |
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1. | Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B Transport GmbH, also als § 9 (1) VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Firma zu verantworten, dass diese, als Mieterin des angeführten KFZ, einen gewerblichen Gütertransport durchgeführt hat und es dabei unterlassen hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden, da das in § 6 (4) GBG angeführte Dokument nicht mitgeführt wurde: Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie die Kennzeichen hervorgehen. Das Fahrzeug wurde von P H gelenkt und war auf der Fahrt von A- 5081 Anif, Sonystraße Nr. 20 nach I-20098 Sesto Ulteriano und hatte Elektrogeräte geladen. |
2. | Sie haben als Güterbeförderungsunternehmer am Standort G, Bstraße 1, am um 21:45 Uhr auf der B 100 Drautalstraße bei Straßenkilometer 142,450 in Sillian mit dem aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen ... und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen ... bestehenden Sattelkraftfahrzeug eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (Elektrogerätetransport von Anif nach Sesto Ulteriano (Italien)) durchgeführt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass vom Lenker P H eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wurde. |
3. | Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B Transport GmbH, also als § 9 (1) VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Firma zu verantworten, dass diese, als Mieterin des angeführten KFZ, einen gewerblichen Gütertransport durchgeführt hat und es dabei unterlassen hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden, da das in § 6(4) GBG angeführte Dokument nicht mitgeführt wurde: Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten. Das Fahrzeug wurde von P H gelenkt und war auf der Fahrt von A- 5081 Anif, Sonystraße Nr. 20 nach I-20098 Sesto Ulteriano und hatte Elektrogeräte geladen. |
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
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1. | Übertretung gemäß § 6 (2) iVm § 6 (4) Z. 1 Güterbeförderungsgesetz |
2. | Übertretung gemäß § 6 (2) Güterbeförderungsgesetz |
3. | Übertretung gemäß § 6 (2) iVm § 6 (4) Z. 2 Güterbeförderungsgesetz |
Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
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1. | Strafe gemäß: | § 23 (1) Z. 2 und (4) Güterbeförderungsgesetz | Euro | 363,00 |
Ersatzfreiheitsstrafe: | 20 Stunden | |||
2. | Strafe gemäß: | § 23 (1) Z. 2 und (4) Güterbeförderungsgesetz | Euro | 363,00 |
Ersatzfreiheitsstrafe: | 20 Stunden | |||
3. | Strafe gemäß: | § 23 (1) Z. 2 und (4) Güterbeförderungsgesetz | Euro | 363,00 |
Ersatzfreiheitsstrafe: | 20 Stunden" |
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG der dagegen erhobenen Berufung mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass im Tatvorwurf das Jahr "2005" durch "2006" ersetzt wird.
Nach der Begründung dieses Bescheides habe am eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen sei erfüllt und werde nicht bestritten. Zur subjektiven Tatseite habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Lenker ein Fehler unterlaufen sei, wie er jedem einmal passieren könnte und der Lenker vor Antritt der Fahrt über den Inhalt der Fahrzeugmappe aufgeklärt worden sei, dass die Vollständigkeit der angeführten Mappe überprüft worden und dem Fahrer persönlich übergeben worden sei. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens habe aber der Beschwerdeführer sein mangelndes Verschulden iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG nicht darlegen können. Die im Unternehmen des Beschuldigten praktizierte Vorgangsweise könne das Erfordernis eines wirksamen Kontrollsystems im Unternehmen nicht ausreichend erfüllen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Als Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer geltend, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, nicht durch die Entscheidung einer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung unzuständigen Behörde belastet zu werden.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Von der Vorlage einer Gegenschrift wurde abgesehen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4.1. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass mit Schriftsatz vom die Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom zurückgezogen worden sei. Der Schriftsatz sei via Fax an die belangte Behörde übermittelt worden. Aus dem entsprechenden Sendebericht vom gehe eindeutig hervor, dass (1.) die richtige Nummer gewählt worden sei, (2.) die richtige Anzahl der übertragenen Seiten (2) aufscheine, (3.) der Sendestatus "OK" aufschiene und (4.) eine erfolgreiche Sendung ausgewiesen sei. Der Sendebericht sei zudem sorgfältig kontrolliert worden. In Zusammenschau der genannten Parameter habe zweifellos von einer erfolgreichen Faxübertragung und damit von einer rechtswirksamen Zurückziehung der Berufung ausgegangen werden können. Ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der belangten Behörde sei diese Zurückziehung wirksam geworden. Die Zurückziehung sei über die Faxnummer der belangten Behörde am um 19.54 Uhr nachweislich eingelangt, sodass ab diesem Zeitpunkt der ursprüngliche Strafbescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Maßgebend sei nicht die Kenntnisnahme durch das Einzelsenatsmitglied, sondern ausschließlich das Einlangen der Erklärung bei der belangten Behörde. Da die belangte Behörde über die infolge rechtswirksamer Rücknahme durch den Beschwerdeführer nicht mehr existente Berufung meritorisch abgesprochen habe, habe sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zustehe. Die Mitteilung samt dem Speichersendebericht wurde der Beschwerde beigeschlossen.
4.2. Die belangte Behörde hat im Zuge ihrer Aktenvorlage demgegenüber darauf hingewiesen, dem beigefügten Auszug aus der Aktenevidenz sei zu ersehen, dass die in Rede stehende Zurückziehung bei ihr nicht eingelangt sei. In der Kanzlei der belangten Behörde würden alle eingehenden Faxnachrichten umgehend vorweg per e-mail an die zuständigen Senatsmitglieder übermittelt. Anschließend würden diese Eingänge ausgedruckt, in die Aktenevidenz übertragen und anschließend in das jeweilige Fach des Senatsmitglieds gelegt. Da kein Fax eingelangt sei, sei der angefochtene Bescheid erlassen worden. Die belangte Behörde wies auch darauf hin, dass zwischen der behaupteten Zurückziehung am und der Erlassung des Bescheides fast ein halbes Jahr vergangen sei.
4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein Anbringen nach dem (gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden) § 13 Abs 1 AVG nur dann als eingebracht angesehen, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2009/05/0118, mwH). Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat somit der Absender zu tragen. So hat ein Berufungswerber selbst zu ermitteln, ob er eine Berufung an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann, und er muss sich in der Folge auch vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung der Berufung veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht für den Nachweis der Einbringung der Berufung bei der zuständigen Behörde nicht aus.
Unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen sind erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Die Vorlage eines Sendeberichts mit dem Vermerk "OK" lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist. Demzufolge hat sich ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Behörde mittels Telekopierer abgesendet hat, danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass auch bei missglückten Datenübermittlungen ein "OK-Vermerk" technisch möglich ist. Das Nichteinlangen des Telefaxes gerät stets dem Einschreiter zum Nachteil, zumal ein Schriftsatz bei der Behörde einlangen muss, um verfahrensrechtliche Wirkungen auszulösen (vgl nochmals das Erkenntnis Zl 2009/05/0118, mwH).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer das Übermittlungsrisiko zu tragen hatte. Eine Störung, die dazu führte, dass das abgesendete Fax nicht bei der belangten Behörde einlangte, geht zu seinen Lasten. Dafür, dass der Beschwerdeführer weitere Schritte unternommen hätte, um sicher zu gehen, dass das abgesendete Fax betreffend die Zurückziehung der Berufung auch tatsächlich bei der Behörde angekommen ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Auf den vorgelegten Sendebericht vom (mit der Angabe des Sendestatus "OK") alleine durfte er sich diesbezüglich nicht verlassen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die belangte Behörde, in dem diese von der Mitteilung vom in Kenntnis gesetzt wurde, kann ebenfalls nicht als Kontrolle angesehen werden, ob die Übertragung erfolgreich war.
Vor diesem Hintergrund geht die Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde fehl, die Behörde würde den Beweis für das Nichteinlangen des Schriftsatzes vom nur dadurch erbringen können, dass die Faxeingangsliste des fraglichen Tages zum fraglichen Zeitpunkt für ihren Faxanschluss vorliege und sich aus dieser ergebe, dass zur fraglichen Zeit kein Fax der Kanzlei des ausgewiesenen Rechtsvertreters bei der belangten Behörde eingelangt sei.
4.4. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, ist sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am