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VwGH vom 30.04.2014, 2012/11/0144

VwGH vom 30.04.2014, 2012/11/0144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des MFA in S im Innkreis, vertreten durch die Estermann Partner Rechtsanwälte KG in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-AM-12-0014, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), I. zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm Spruchpunkt I) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss

gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt II) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigenden Teil des angefochtenen Bescheides richtet, abgelehnt.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:

"Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ der T. GmbH mit Sitz in D. in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin Herrn J., welcher im Zuge einer am gegen 10:55 Uhr auf der Autobahn A1 bei Strkm. 135,000 im Gemeindegebiet Wolfsbach in Richtung Linz, Verkehrskontrollplatz Haag (Tatort) durchgeführten Verkehrskontrolle als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem höchst zugelassenen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mit dem Kennzeichen P. mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen P. angehalten wurde, von bis im innergemeinschaftlichen Güterverkehr beschäftigt hat, wobei folgende Übertretungen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes begangen wurden:

I)

von 05:26 Uhr bis 05:25 Uhr (die längste Ruhezeit betrug 08:54 Stunden)

von 06:05 Uhr bis 06:04 Uhr (die längste Ruhezeit betrug 10:08 Stunden)

von 05:43 Uhr bis 05:42 Uhr (die längste Ruhezeit betrug 09:26 Stunden)

wurde dem Lenker innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums von 24 Stunden die vorgeschriebene Tagesruhezeit von mindestens 9 bzw. 11 Stunden nicht gewährt und somit gegen Artikel 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm Abs. 4 der Verordnung EG Nr. 561/2006 verstoßen, wonach der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten muss. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen."

Unter Spruchpunkt II) wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er hätte den genannten Lenker des Sattelzugfahrzeuges die gemäß Art. 7 der Verordnung EG Nr. 561/2006 vorgeschriebenen Lenkzeitunterbrechungen von 45 Minuten während näher genannter Fahrzeiten (an insgesamt vier Tagen) nicht gewährt.

Über den Beschwerdeführer wurde zu Punkt 1) eine Geldstrafe von EUR 270,-- wegen Übertretung des § 28 Abs. 11 iVm Abs. 6 Z. 2 iVm Abs. 5 Z. 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) iVm Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung EG Nr. 561/2006 verhängt.

Hinsichtlich Spruchpunkt II) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 365,-- wegen Übertretung des § 28 Abs. 11 iVm Abs. 6 Z. 3 iVm Abs. 5 Z. 2 AZG iVm Art. 7 der Verordnung EG Nr. 561/2006 verhängt.

Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, zu dem die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I) - Unterschreitungen der Ruhezeit:

Die Beschwerde führt ins Treffen, dass aus Spruchpunkt I) des von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnisses das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten nicht hervorgehe, weil er nach der Tatanlastung eine Tagesruhezeit von "mindestens 9 bzw. 11 Stunden nicht gewährt" habe, obwohl nach der Tatumschreibung Ruhezeiten von 9 Stunden und länger konsumiert worden seien. Überdies habe er bereits in der Berufung die ihm zur Last gelegten Ruhezeiten des in Rede stehenden Lenkers konkret bestritten, doch habe sich die belangte Behörde damit in keiner Weise auseinander gesetzt.

Dieses Vorbringen ist zielführend:

Aus der wiedergegebenen Tatumschreibung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I) zur Last gelegt wurde, er habe dem Lenker die vorgeschriebene Tagesruhezeit von "mindestens 9 bzw. 11 Stunden nicht gewährt". Damit im Widerspruch stehen die (ebenfalls in der Tatumschreibung wiedergegebenen) konkreten Ruhezeiten des in Rede stehenden Lenkers des Sattelzugfahrzeuges, die zumindest an zwei der angelasteten Tage mehr als 9 Stunden betrugen. Dies stellt einen zur Aufhebung des Spruchpunktes I) führenden Verfahrensmangel dar, weil die Tat gemäß § 44a Z. 1 VStG im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 unter E 13 zu § 44a referierte hg. Judikatur).

Ob im gegenständlichen Fall eine Tagesruhezeit von mindestens 9 Stunden oder aber 11 Stunden zu gewähren war, lässt sich auch nicht aus dem zu Spruchteil I) zitierten Art. 8 der Verordnung EG Nr. 561/2006 ableiten, weil demnach (vgl. auch Art. 4 lit. g dieser Verordnung) grundsätzlich Ruhepausen von mindestens 11 Stunden einzuhalten sind, unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 8 Abs. 4 der Verordnung) jedoch sogenannte reduzierte tägliche Ruhezeiten (mindestens 9 Stunden) eingelegt werden können.

Die belangte Behörde hätte daher im Spruch des Straferkenntnisses die im gegenständlichen Fall einzuhaltende Ruhezeit in eindeutiger Weise zum Ausdruck bringen müssen (dies nicht zuletzt auch deshalb, weil gemäß § 28 Abs. 6 AZG iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG das Strafausmaß vom Ausmaß des Abweichens von der vorgegebenen Ruhezeit abhängt).

In diesem Zusammenhang ist aber auch der von der Beschwerde eingewendete Umstand von Bedeutung, dass bereits in der Berufung (vgl. dort Punkt 2.2.) die hier angelasteten Ruhezeiten konkret bestritten wurden (nach dem Berufungsvorbringen wurden dem gegenständlichen Lenker in allen Fällen Ruhezeiten von 9 Stunden und mehr gewährt). Dieses Vorbringen wäre relevant, wenn im gegenständlichen Fall nach den genannten Rechtsvorschriften die sogenannte "reduzierte tägliche Ruhezeit" (9 Stunden) maßgebend wäre. Die belangte Behörde hätte sich daher inhaltlich mit dem Berufungsvorbringen auseinandersetzen müssen und nicht bloß auf die Aufzeichnungen der Lenkzeit verweisen dürfen (vgl. zur Ermittlungspflicht bei detaillierter Bestreitung der Arbeitszeiten die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/18/0366, und vom , Zl. 94/11/0223).

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit mit ihm Spruchpunkt I) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Zu Spruchpunkt II) - Nichtgewährung von Fahrtunterbrechungen:

Die diesbezügliche Tatumschreibung (Nichtgewährung der vorgeschriebenen Lenkzeitunterbrechungen von 45 Minuten) ist unbedenklich und wurde nicht konkret bestritten.

Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 (der gegenständlich zufolge gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 weiterhin anzuwenden ist) kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Spruchpunktes II) des erstinstanzlichen Bescheides vor, die Beschwerde wirft keine Rechtsfragen auf, denen iSd § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie den genannten Spruchpunktes II) betrifft, abzulehnen.

Wien, am