VwGH vom 17.08.2010, 2010/06/0139

VwGH vom 17.08.2010, 2010/06/0139

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der X Ankündigungs GesmbH in Y, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 033439/2009-12, betreffend einen Bauauftrag (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Am fand auf einem Grundstück in Graz eine baubehördliche Erhebung statt. Dabei wurde festgestellt, dass eine bestehende Werbeanlage zur Gänze entfernt worden sei, sowie eine neue Werbeanlage aus Leimholzplatten, ausgeführt auf vier Holzsäulen mit einem beidseitig verschraubten horizontalen Holzstaffelrost, beidseitig beplankt mit Leimholzplatten, in einer bestimmten Größe und in einem bestimmten Abstand zu einer Straße errichtet worden sei.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde der Beschwerdeführerin der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die errichtete bauliche Anlage binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen, weil sie mangels des erforderlichen baubehördlichen Konsenses vorschriftswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie vorbrachte, dass die Werbeanlage bereits seit dem Jahr 1974 bestehe. Die seit diesem Jahr an derselben Stelle "unbenommen stehenden Werbeanlagen" seien so alt, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären, was zu berücksichtigen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung (bei Neufestsetzung der Leistungsfrist) als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, nach einer bestimmten früheren Zeugenaussage betrage die "Haltbarkeit" von Holzpfählen ca. 10 Jahre und es seien jene, auf denen die gegenständliche Werbeanlage fundamentiert sei, neu (was auch anhand des aktenkundigen Fotomaterials deutlich erkennbar sei). Die Dauer des Auf- und Abbaues einer Werbeanlage betrage nach dieser Aussage ca. zwei bis drei Stunden. Der Umstand, dass eine Werbeanlage, die auf Holzpfählen fundiert sei, etwa in einem Zehnjahresrhythmus durch Auf- und Abbau erneuert werden müsse, dann die Tatsache, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin selbst die Neuwertigkeit der Fundamentierung bestätige, schließlich, dass diese Neuwertigkeit anhand der Fotos gut erkennbar sei, widerlege die Behauptung, dass die gegenständlichen baulichen Anlagen seit dem Jahre 1974 "unbenommen" an derselben Stelle stünden. Demnach habe die Behörde nicht zu prüfen, ob eine im Jahr 1974 errichtete Werbeanlage rechtmäßig sei, sondern, ob die Neuerrichtung der gegenständlichen baulichen Anlage "bewilligungspflichtig" gewesen wäre. Hier handle es sich um die Neuerrichtung einer Werbeanlage, die jedenfalls "bewilligungspflichtig" sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59, idF LGBl. Nr. 88/2008, anzuwenden.

§ 4 leg. cit. enthält Begriffsbestimmungen; nach dessen Z 44 bedeutet "Neubau" die Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- und Umbau darstellt; ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente der Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden.

Der Begriff "Umbau" wird in § 4 Z 56 leg. cit. wie folgt definiert:

"56. Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht verändert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z.B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;"

Nach § 39 Abs. 1 leg. cit. hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden.

§ 40 leg. cit. trifft nähere Bestimmungen zum "rechtmäßigen Bestand". Nach Abs. 2 dieses Paragraphen gelten (ergänzend zu Abs. 1 betreffend den Zeitraum vor dem ) auch solche baulichen Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem und errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

Nach § 41 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.

Die Beschwerdeführerin wiederholt ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren, dass diese Werbeanlage im Frühjahr 1974 errichtet worden sei und seither "unbenommen" stehe, sie sei lediglich immer wieder renoviert worden. Zum Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahr 1974 wäre sie bewilligungsfähig gewesen, was in diesem Verfahren zu berücksichtigen sei (Hinweis auf § 40 Abs. 2 Stmk. BauG). Die belangte Behörde verneine die Rechtmäßigkeit des Bestandes mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin im Laufe der Jahre die Substanz der baulichen Anlage vollständig ausgetauscht habe. In der Tat habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bei seiner Einvernahme wahrheitsgemäß angegeben, dass Plakattafeln ihrer baulichen Natur gemäß in Zeitperioden von jeweils zehn Jahren gleichsam "runderneuert" werden müssten. Daraus habe die belangte Behörde abgeleitet, dass die Beschwerdeführerin des - allenfalls bestandenen - Altkonsenses verlustig gegangen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Anlage von der Beschwerdeführerin im Laufe der Jahre lediglich gemäß § 39 Stmk. BauG unter Konsenswahrung stets bis zuletzt im brauchbaren Zustand erhalten worden sei, was ja auch ihre gesetzliche Pflicht gewesen sei. Zuletzt seien etwa nur die Bretter ausgetauscht und die Anlage poliert worden. Es könne nicht angehen, dass eine Konsensinhaberin von solchen baulichen Anlagen, deren Natur es unvermeidlich erfordere, dass die Wahrnehmung der Erhaltungspflicht in entsprechend großen Zeitabschnitten auch den nach und nach erforderlichen Totalaustausch der Substanz mit sich bringe, den Konsens allein deshalb verlöre. Es wäre unsachlich, die Inhaber von Konsensen solcher baulicher Anlagen gegenüber anderen baulichen Anlagen, bei denen die Erhaltung ohne Substanzverlust möglich sei, "so intensiv zu benachteiligen".

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg zu verhelfen: Sie bestreitet nicht, dass die ursprünglich errichtete Anlage als solche nicht mehr besteht, weil die alte Werbeanlage zur Gänze beseitigt wurde. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bauliche Anlage, die nun besteht, im Zeitraum zwischen dem und dem errichtet wurde. Die Bestimmung des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG kommt daher im Beschwerdefall schon deshalb nicht zur Anwendung. Dass für die ursprünglich errichtete bauliche Anlage damals eine Bewilligung erteilt worden wäre (ein solches Vorbringen war noch ursprünglich im Verwaltungsverfahren erstattet worden) wird nicht mehr behauptet; allerdings wäre dieser Konsens mit der Beseitigung und der anschließenden Neuerrichtung der baulichen Anlage untergegangen, wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat (siehe § 4 Z 44 Stmk. BauG; siehe auch beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/05/0250, mwN, vom , Zl. 2008/05/0148, vom , Zl. 2008/06/0036, vom , Zl. 2006/05/0073, uva.). Die von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellte Erhaltungspflicht vermag daran nichts zu ändern. Die festgestellte gänzliche Entfernung und Neuerrichtung überschreitet die Grenzen des § 4 Z. 56 Stmk. BauG.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am