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VwGH vom 25.02.2009, 2008/03/0064

VwGH vom 25.02.2009, 2008/03/0064

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. EE in S, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8013 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom , Zl. 2Wa-50/07, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg als erstinstanzliche Behörde habe auf Grund der Tagesmeldung der Polizeiinspektion S vom , wonach der Beschwerdeführer am M K. unter Verwendung einer Schusswaffe mit den Worten "willst a an Schuss haben" gefährlich bedroht habe, dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom den Besitz von Waffen und Munition verboten. Der Beschwerdeführer habe in der dagegen fristgerecht eingebrachten Vorstellung unter anderem diesen Sachverhalt in Abrede gestellt sowie die den Beschwerdeführer belastenden Behauptungen von M K. als unglaubwürdig bezeichnet. Weiters habe er die Einvernahme eines Augenzeugen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls und die Aufhebung des Mandatsbescheides beantragt. Die erstinstanzliche Behörde habe in der Folge das eingeleitete Ermittlungsverfahren bis zu einer justizbehördlichen Entscheidung gemäß § 38 AVG ausgesetzt, da der auf Grund einer am von der Polizeiinspektion S gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung und Körperverletzung an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt erstatteten Strafanzeige "justizbehördlich anhängige Sachverhalt als präjudizielle Vorfrage für die Erlassung eines Waffenverbotes" zu werten sei.

Mit einem Fortsetzungsantrag vom habe der Beschwerdeführer eine im Rahmen des außergerichtlichen Tatausgleichs mit dem Ehepaar E und M K. abgeschlossene Vereinbarung vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe die Aufhebung des Waffenverbotes beantragt, da die Staatsanwaltschaft Klagenfurt mit einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Verfügung von seiner Verfolgung wegen der Vergehen der Körperverletzung und gefährlichen Drohung nach dem §§ 83 und 107 StGB nach einem außergerichtlichen Tatausgleich gemäß § 90g Abs 1 StPO zurückgetreten sei. In Anbetracht der Formulierung in der vorgelegten Vereinbarung, "den Vorfall der gefährlichen Drohung vom ohne Klärung der Sach- und Rechtslage als beendet bzw. bereinigt zu erklären", liege kein Schuldanerkenntnis des Beschwerdeführers vor.

Die erstinstanzliche Behörde habe in der Folge dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs 1 WaffG verboten. Dies sei unter anderem damit begründet worden, dass für die staatsanwaltschaftliche Verfügung gemäß § 90g Abs 1 StPO ein Tateingeständnis des Beschwerdeführers erforderlich gewesen sei, wodurch seine gefährliche Drohung zum Nachteil der M K. als erwiesen anzunehmen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Annahme, § 90g Abs 1 StPO mache ein Tateingeständnis erforderlich, in Widerspruch zur vorgelegten Vereinbarung mit M K. sei, in der unter anderem der Vorfall der gefährlichen Drohung ohne Klärung der Sach- und Rechtslage als beendet erklärt werde.

Auf Grund der Berufungsausführung habe die belangte Behörde die erstinstanzliche Behörde gemäß § 66 Abs 1 AVG mit der Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens beauftragt. In diesem ergänzenden Ermittlungsverfahren seien M, E und P K. sowie der vom Beschwerdeführer genannte M G. als Zeugen niederschriftlich befragt worden und der Beschwerdeführer habe Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme erhalten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die Aussagen der Zeugen teilweise widersprüchlich seien und er M K. nicht in irgendeiner Weise bedroht habe.

Der belangten Behörde obliege angesichts der diversionellen Erledigung der Strafsache und der daraus folgenden fehlenden Bindungswirkung die Verpflichtung, eigene Feststellungen auf Grund eigener Beweiswürdigung zu treffen. Dies falle umso leichter, als im Gegensatz zur Beurteilung durch den Beschwerdeführer die vor der erstinstanzlichen Behörde gemachten Aussagen der Zeugen M, P und E K. keinen Widerspruch aufweisen würden und nach Einschätzung des die Einvernahmen durchführenden behördlichen Organwalters angesichts deren wahrgenommener Körpersprache glaubwürdig erscheinen. Auch die vor Beamten der Polizeiinspektion S gemachten Aussagen des Ehepaares K. seien in sich schlüssig und nachvollziehbar.

Demnach ergebe sich für die Sicherheitsdirektion "derselbe Sachverhalt, wie er von der Polizeiinspektion S in der am gegen (den Beschwerdeführer) an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt erstatteten Strafanzeige wegen des Verdachtes der Körperverletzung zum Nachteil des Herrn E (K.) und der gefährlichen Drohung zum Nachteil der M (K.) angeführt wurde."

Auch für die Staatsanwaltschaft Klagenfurt sei die Beweislage klar gewesen, da andernfalls ergänzende Vorerhebungen veranlasst worden wären. Wäre die Verantwortung des Beschwerdeführers in Bezug auf die gefährliche Drohung zutreffend, hätte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt die diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige der Polizeiinspektion S gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt, was aber nicht der Fall gewesen sei.

Auch im ergänzenden Ermittlungsverfahren seien keine Umstände hervorgekommen, die berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen aufkommen ließen; denn welche Veranlassung sollten alle Zeugen haben, falsch vor der Behörde auszusagen und dadurch die Gefahr einer gerichtlichen Verurteilung nach § 289 StGB auf sich zu nehmen. Dies gelte auch für den Entlastungszeugen des Beschwerdeführers, M G., der die Sicht des Beschwerdeführers - zeitgerechte Verwahrung der Schusswaffe im Kofferraum des Fahrzeugs - nicht bestätigt habe. Aufschlussreich erscheine in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf den Vorhalt des E K., seine Gattin mit einem Gewehr gefährlich bedroht zu haben, nicht aufklärend mit einer klarstellenden Äußerung reagiert habe, sondern kommentarlos mit der Faust auf E K. eingeschlagen habe, als dieser - aufgebracht über die behauptete gefährliche Drohung zum Nachteil seiner Ehegattin - den Beschwerdeführer am Riemen seines Fernglases gezogen und ihm dabei eine leichte Verletzung zugefügt habe. Dieser Faustschlag sei von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt auch nicht als ein Akt gerechtfertigter Notwehr qualifiziert worden, andernfalls es bei der Körperverletzung zu einer Entscheidung gemäß § 90 Abs 1 StPO und nicht gemäß § 90g Abs 1 StPO gekommen wäre.

"Erst bei der polizeilichen Einvernahme am " habe der Beschwerdeführer die gefährliche Drohung in Abrede gestellt, was die belangte Behörde in Würdigung der bisherigen Beweisergebnisse als Schutzbehauptung werte, zumal er als Verdächtiger bei dieser Aussage nicht unter Wahrheitspflicht gestanden sei. Wieso sich der Beschwerdeführer als ein nach seiner Selbsteinschätzung gewissenhafter, angesehener und verantwortungsbewusster bzw verantwortungsvoller Jäger und beeidetes Jagdschutzorgan aus freien Stücken dazu verleiten habe lassen, dem hinter einem Zaun stehenden, sichtlich alkoholisierten E K. so nahe zu kommen, dass dieser gegen ihn tätlich vorgehen habe können, sei für die belangte Behörde unter dem Blickwinkel der gebotenen Besonnenheit eines Amtsorgans, wie der Beschwerdeführer es als beeidetes Jagdschutzorgan nachweislich sei, nicht nachvollziehbar und lasse auf einen Mangel an Besonnenheit des Beschwerdeführers schließen.

Diese berufungsbehördliche Beweiswürdigung saniere auch die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, wonach die Anwendung des § 90g Abs 1 StPO im Gegenstande ein Tateingeständnis erforderlich mache und führe, wenngleich auf anderen Schienen, letztlich zum selben Ergebnis wie die erstinstanzliche Entscheidung.

An dieser Beweissituation und der darauf basierenden Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers könnten auch die von ihm vorgebrachten Argumente des bisherigen Wohlverhaltens und der Tätigkeit als beeidetes Jagdschutzorgan in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Waffenverbot bei Vorliegen der Voraussetzungen - nämlich die Befürchtung der qualifiziert rechtswidrigen und somit missbräuchlichen Verwendung von Waffen einschließlich der damit verbundenen Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder von fremdem Eigentum - auszusprechen sei, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde, nichts ändern. Die schlüssige Beweiswürdigung der belangten Behörde habe nämlich das Zutreffen der von M K. angezeigten gefährlichen Drohung eindeutig aufgezeigt, welche auch als erwiesene Tatsache im Sinn des § 12 Abs 1 WaffG anzusehen sei, und weiters im Hinblick auf das am zu Tage getretene überschießende Temperament des Beschwerdeführers, verbunden mit einer geringen Reizschwelle, die Wiederholung eines solchen Verhaltens auch hinkünftig befürchten lasse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/03/0012).

2. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Verhängung des Waffenverbots auf einen Sachverhalt gestützt, "wie er von der Polizeiinspektion S in der am gegen (den Beschwerdeführer) an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt erstatteten Strafanzeige wegen des Verdachtes der Körperverletzung zum Nachteil des Herrn E (K.) und der gefährlichen Drohung zum Nachteil der Frau M (K.) angeführt wurde".

Wenngleich die Strafanzeige, da sie dazu dient, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Verdachtslage bekannt zu geben, keine behördlichen Feststellungen enthält, kann die von der belangten Behörde verwendete Formulierung im Gesamtzusammenhang des Bescheides nur dahin verstanden werden, dass die belangte Behörde damit im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen ist, dass die Handlungen, deren der Beschwerdeführer in dieser Strafanzeige als verdächtig bezeichnet wurde, tatsächlich vom Beschwerdeführer gesetzt worden seien und die belangte Behörde daher die in dieser Anzeige mitgeteilte Verdachtslage als von ihr festgestellten Sachverhalt annimmt.

Demnach hätte der Beschwerdeführer am das Jagdrecht in seiner Jagd ausgeübt und einen Schuss aus einer Schrotflinte auf eine Krähe abgegeben. M K. habe den Beschwerdeführer daraufhin angeschrieen, warum er im Nahebereich des Wohnhauses herumschießen müsse; der Beschwerdeführer habe sich daraufhin zu ihr umgedreht und den Lauf des Gewehres in ihre Richtung gehalten. Dabei habe er M K. mit den Worten "willst a an Schuss haben" bedroht, wobei sich M K. durch diese vom Beschwerdeführer ausgesprochene und mit dem Gewehr untermauerte Drohung in Furcht und Unruhe versetzt gefühlt habe. In der Folge habe der von M K. herbeigerufene Ehemann den Beschwerdeführer am Riemen des Fernglases ergriffen und ihn gewürgt, wobei der Beschwerdeführer eine beidseitige Zerrung der Halsmuskulatur erlitten habe. Im Zuge dieses Vorfalls habe der Beschwerdeführer dem Ehegatten von M K. einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, durch den dieser eine starke Prellung des linken Wangenknochens und eine deutliche Schwellung erlitten habe.

3. Wie sich auch aus der abschließenden Zusammenfassung im angefochtenen Bescheid ergibt, hat die belangte Behörde damit ihre der Verhängung eines Waffenverbots im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG zu Grunde liegende Prognose, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, auf zwei "bestimmte Tatsachen" gestützt, nämlich auf eine gefährliche Drohung gegenüber M K. unter Verwendung einer Schusswaffe einerseits sowie auf eine Körperverletzung gegenüber E K. durch einen Faustschlag andererseits. Ein derartiges Verhalten, bei dem zur missbräuchlichen Verwendung der Schusswaffe zur Bedrohung eines Menschen noch ein Tätlichwerden gegen eine dazwischentretende Person kommt, rechtfertigt die Verhängung eines Waffenverbots (vgl zur Bedrohung einer Person mit dem Erschießen etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2000/20/0377).

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde begründe ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer die von M K. angezeigte gefährliche Drohung tatsächlich ausgesprochen habe. Damit missachte die belangte Behörde geltende verfassungsrechtliche Bestimmungen und maße sich eine rechtliche Prüfung eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes an. Einer verwaltungsrechtlichen Behörde sei keinesfalls die Kompetenz gegeben, Tatbestände einer strafrechtlichen Qualifikation zu unterziehen, insbesondere dann nicht, wenn der gegenständliche Sachverhalt bereits strafrechtlich qualifiziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe umfassend auf die rechtliche Qualifikation und Bindungswirkung von diversionellen Entscheidungen hingewiesen. Die belangte Behörde habe sich in vollständiger Verkennung der gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu hinleiten lassen, einen Sachverhalt in strafrechtlicher Hinsicht zu qualifizieren, um letztendlich die von § 12 Abs 1 WaffG geforderte bestimmte Tatsache als Beweisgrundlage für ihre Entscheidung verwenden zu können. Es sei bereits umfassend ausjudiziert, dass Vorgehensweisen nach § 90a ff StPO (alte Rechtslage) keine wie immer geartete Bindungswirkung auf zivilgerichtliche Entscheidungen hätten. Eine derartige Bindungswirkung könne sohin auch für verwaltungsbehördliche Entscheidungen nicht gegeben sein.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde - zutreffend (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/03/0026) - ausdrücklich nicht von einer Bindungswirkung der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 90g Abs 1 StPO (in der bis zum geltenden Fassung) ausgegangen ist. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid klar zum Ausdruck gebracht, dass sie eigene Feststellungen auf Grund eigener Beweiswürdigung getroffen hat.

Die belangte Behörde hat damit auch nicht eine strafrechtliche Qualifikation des Sachverhaltes vorgenommen, sondern festgestellt, dass der Beschwerdeführer M K. bedroht habe, was jedenfalls eine für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbots wesentliche Tatsachenfeststellung darstellt.

5. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass sich die belangte Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes nicht "von vagen Vermutungen und unbegründeten Annahmen" leiten lassen dürfe, sondern auf Grund konkreter Tatsachen zur Überzeugung gelangt sein müsse, dass einer bestimmten Person eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremden Eigentum durch missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen sei. Als Tatsachen, die diese Annahmen rechtfertigten, würden insbesondere entsprechende strafrechtliche Verurteilungen, und zwar vor allem wegen wiederholter Gewalttaten in Betracht kommen. Der Beschwerdeführer sei 70 Jahre alt, weder strafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich jemals in Erscheinung getreten und verfüge über einen tadellosen Lebenslauf. Er habe auch kein wiederholtes aggressives Verhalten an den Tag gelegt und es könne ihm auch keine aggressive Persönlichkeit zur Last gelegt werden.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Bedrohung eines Menschen mit der Schusswaffe und eine, wenn auch im engen zeitlichen Zusammenhang erfolgte Körperverletzung auch ungeachtet eines sonst untadeligen Lebenslaufes die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft die Waffe missbräuchlich verwenden werde. Dass im vorliegenden Fall eine besondere Ausnahmesituation, die eine Wiederholung des Waffenmissbrauchs ausgeschlossen erscheinen lässt, vorgelegen habe, vermag der Beschwerdeführer mit den Hinweisen auf sein bisheriges Verhalten nicht darzutun. Die Erlassung eines Waffenverbotes erfordert auch nicht, dass eine wiederholte Gewalttätigkeit vorliegt oder eine strafgerichtliche Bestrafung erfolgt ist, da durch die Verhängung des Waffenverbots nicht eine bereits begangene (Straf-)Tat sanktioniert, sondern das Entstehen von Gefahren präventiv verhindert werden soll.

6. Der Beschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, dass eine lückenhafte Begründung der "Ermessensentscheidung" der belangten Behörde erfolgt wäre, da eine rechtliche Qualifikation, aus welchen Gründen eine Wiederholung des Verhaltens in Zukunft zu befürchten sei, dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden könne, zumal die belangte Behörde ihrer Prognose ausdrücklich die von ihr festgestellte Drohung und das in der Folge durch die Körperverletzung zum Nachteil des E K. zu Tage getretene "überschießende Temperament" zugrundegelegt hat.

7. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde auch "eigene Erhebungstätigkeiten" des Bescheidverfassers der belangten Behörde, welche dieser durch Gespräche mit der Anzeigerin und deren Ehemann geführt habe. Dazu ist festzuhalten, dass derartige Erhebungstätigkeiten und allfällige daraus gewonnene Ermittlungsergebnisse dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sind. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auch nicht auf Ermittlungsergebnisse, die den Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden wären.

8. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, ist er darauf zu verweisen, dass es sich bei einem Verfahren betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes um ein Verwaltungsverfahren handelt, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/20/0418), und in dem daher die Verfahrensgarantien der mündlichen Verhandlung nach Art 6 EMRK keine Anwendung finden (vgl dazu auch Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, S 94).

9. Die Beschwerde erweist sich jedoch insofern als berechtigt, als sie die Feststellungen angreift, die von der belangten Behörde der Verhängung des Waffenverbots zugrundegelegt wurden. Der Beschwerdeführer macht dabei insbesondere auch geltend, dass die belangte Behörde den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bei der ihm zur Last gelegten Körperverletzung gegen einen tätlichen Angriff zur Wehr gesetzt habe, nicht berücksichtigt habe. Zudem genüge die Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Feststellungen nicht den Anforderungen des AVG, da nicht angeführt werde, auf Grund welcher konkreter Beweismitteln welche Tatsachen als feststehend erachtet werden.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt insoweit der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, als zu beurteilen ist, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh ihr mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/15/0080).

Die belangte Behörde hat ihre Feststellung, dass die gefährliche Drohung gegenüber M K. erfolgt sei, ohne konkrete Darlegung der im Einzelnen maßgebenden beweiswürdigenden Erwägungen auf die "widerspruchsfreien Aussagen" der Zeugen gestützt, welche jedoch - mit Ausnahme von M K. selbst - nach den mit ihnen aufgenommenen Niederschriften die Drohung gerade nicht persönlich wahrgenommen haben. Der pauschale Hinweis auf die Zeugenaussagen lässt auch nicht erkennen, dass für das hier entscheidungswesentliche Faktum, wonach nämlich der Beschwerdeführer M K. mit dem Gewehr bedroht habe, eine Auseinandersetzung mit den widersprechenden Beweisergebnissen - der Zeugenaussage von M K. einerseits und der Aussagen des Beschwerdeführers andererseits - erfolgt wäre. Die im Bescheid angeführte "Einschätzung" des die Einvernahmen im Auftrag der belangten Behörde durchführenden Organwalters der erstinstanzlichen Behörde, wonach die Aussagen der Zeugen auf Grund deren wahrgenommener Körpersprache glaubwürdig erscheinen, lässt sich zudem im vorgelegten Verwaltungsakt nicht nachvollziehen. Auch kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie den Umstand, dass der "Entlastungszeuge" des Beschwerdeführers dessen Sicht nicht habe bestätigen können, offenbar zu seinem Nachteil ausgelegt hat. Dieser Zeuge hat nämlich angegeben, dass er den maßgeblichen Sachverhalt nicht mehr beobachten habe können; daraus kann aber eine Bestätigung der von M K. gegebenen Schilderung nicht abgeleitet werden.

Die belangte Behörde hat auch zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt, dass dieser "erst bei der

polizeilichen Einvernahme am ... die gefährliche

Drohung in Abrede gestellt" habe. Dies erweist sich als nicht nachvollziehbar, zumal die belangte Behörde, indem sie ausdrücklich den Inhalt der im Akt erliegenden Strafanzeige zu ihren Feststellungen erhebt, auch festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer selbst unmittelbar nach dem Vorfall ("zeitgleich mit der telefonischen Anzeige" der M K.) zur Polizeiinspektion gekommen ist und Anzeige über den Vorfall erstattet hat, wobei er bestritten hat, die gefährliche Drohung ausgesprochen zu haben, jedoch sofort zugegeben hat, dem ihm unbekannten Mann einen Faustschlag versetzt zu haben. Die Verantwortung des Beschwerdeführers ist demnach ab der von ihm selbst unmittelbar nach dem Vorfall erstatteten Anzeige gegen E K. im Verfahren stets unverändert geblieben.

Schließlich hat die belangte Behörde auch nicht berücksichtigt, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Körperverletzung - nach dem Inhalt der von der belangten Behörde "festgestellten" Strafanzeige - im Zuge der Abwehr gegen einen tätlichen Angriff (bei dem der Beschwerdeführer gewürgt wurde und eine beidseitige Zerrung der Halsmuskulatur erlitt) erfolgte. In diesem Zusammenhang meint die belangte Behörde, dass aus der unterbliebenen sofortigen Zurücklegung der Strafanzeige nach § 90 Abs 1 StPO (in der bis zum geltenden Fassung) abzuleiten sei, dass die Staatsanwaltschaft diese Körperverletzung nicht als Akt gerechtfertigter Notwehr qualifiziert habe.

Damit verkennt die belangte Behörde, dass die Nichtzurücklegung einer Strafanzeige durch den Staatsanwalt und Einleitung eines Diversionsverfahrens ebenso wenig Bindungswirkung (hier: im Sinne einer Entscheidung, dass keine Notwehr vorgelegen wäre) entfaltet wie die Einstellung des Strafverfahrens nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleichs nach § 90g StPO (in der bis zum geltenden Fassung). Es wäre auch in diesem Zusammenhang Sache der belangten Behörde gewesen, die näheren Umstände des gegenständlichen Vorfalls unter Darlegung der für die Beweiswürdigung maßgeblichen eigenen Erwägungen festzustellen.

Schließlich hat der Beschwerdeführer im Verfahren auch auf die zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vorfalls seiner Ansicht nach vorliegende Alkoholisierung von M und E K. hingewiesen; für eine nicht unerhebliche Alkoholisierung ergeben sich auch in den vorgelegten Verwaltungsakten klare Anhaltspunkte (so haben etwa die einschreitenden Beamten in der "festgestellten" Strafanzeige ausdrücklich festgehalten, dass die niederschriftliche Einvernahme der M und des E K. auf Grund ihrer Alkoholisierung erst für den nächsten Tag vereinbart wurde). Die belangte Behörde ist auch auf diesen für die Beweiswürdigung nicht von vornherein unmaßgeblichen Umstand trotz entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer pauschalen Beweiswürdigung nicht näher eingegangen.

10. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich somit als unzureichend, da sie nicht angibt, auf welche konkreten Beweismittel sich die jeweiligen Feststellungen stützen und zudem nicht nachvollziehbar ist, dass alle für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen in diese eingeflossen sind. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am