VwGH vom 17.08.2010, 2010/06/0137
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde 1. des J C und 2. der A C, beide in X, beide vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Schlegl, Rechtsanwalt in 8054 Graz, Simonygasse 22, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 010715/2008/0010, betreffend eine Bauangelegenheit (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und den Akten betreffend das vorangegangene Beschwerdeverfahren (hg. Zl. 2010/06/0032) geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit der zur Zl. 2010/06/0032 protokollierten Säumnisbeschwerde machten die Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die im Devolutionsweg angerufene belangte Behörde geltend, weil diese über die als Baugesuch behandelte Bauanzeige der Beschwerdeführer betreffend die Errichtung einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung trotz Ablaufes der Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG nicht entschieden habe. Hierüber wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom das Vorverfahren eingeleitet und die Beschwerde der belangten Behörde mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflichten nicht vorliege. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde gemäß dem Rückschein am zugestellt (was auch unstrittig ist).
Mit dem mit datierten (nachgeholten) Bescheid der belangten Behörde wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführer abgewiesen, was näher begründet wurde. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern (diese waren die einzigen Parteien des Verwaltungsverfahrens) gemäß den von der belangten Behörde in Ablichtung übermittelten Zustellnachweisen jeweils zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am zugestellt (gemäß den von der belangten Behörde im Säumnisbeschwerdeverfahren übermittelten Unterlagen abgefertigt am ).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur Zl. 2010/06/0137 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, dem "Beschwerdepunkt" zufolge auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde:
Die Beschwerdeführer machen hiezu geltend, der nachgeholte, nun angefochtene Bescheid sei nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Dreimonatsfrist zugestellt und damit erlassen worden, auf die Datierung des Bescheides komme es nicht an. Daraus ergebe sich, dass die belangte Behörde angesichts des bereits erfolgten Überganges der Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof selbst unzuständig gewesen sei und der Bescheid bereits deshalb aufzuheben sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde gemäß § 35 Abs. 2 VwGG Gelegenheit gegeben, zu diesem Vorbringen (betreffend die Unzuständigkeit) Stellung zu nehmen. Hievon hat sie nicht Gebrauch gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG erwogen:
Die Auffassung der Beschwerdeführer (die die einzigen Parteien des Verwaltungsverfahrens waren), dass der nachgeholte Bescheid erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof für die Nachholung der eingeräumten Dreimonatsfrist zugestellt und damit erlassen wurde, obwohl die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt wegen Ablaufes der eingeräumten Frist zur Entscheidung nicht mehr zuständig war, ist zutreffend. Diese Unzuständigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist vom Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht von Amts wegen, sondern nur dann wahrzunehmen, wenn der Beschwerdeführer diesen Umstand ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend macht (siehe dazu für viele beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0218; für das vor der belangten Behörde fortzusetzende Verfahren siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0147).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 35 Abs. 2 VwGG gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird die belangte Behörde auf das weitere Beschwerdevorbringen und das darin bezogene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0040, hingewiesen.
Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-73279