VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0136
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der E M in X, vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 18/II, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 049807/2004-7; 0500222/2004-16, betreffend Versagung von Benützungsbewilligungen, Benützungsverbot und Aufhebung gemäß § 68 Abs. 3 AVG (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Beschwerde wird, soweit sie Spruchpunkt I.1. und I.3. betrifft, zurückgewiesen.
2. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Spruchpunkt III. betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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3. | Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. |
4. | Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. |
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Wohnungseigentümerin der Dachgeschosswohnung Top 21 in dem Gebäude auf dem Grundstück Nr. 64/3 KG G. Ursprüngliche Alleineigentümerin dieser Liegenschaft war die Q Immobilien GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Q Immobilien Invest GmbH ist. Die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte in dem verfahrensgegenständlichen Gebäude wurden sukzessive (bis auf eine) verkauft.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte mit Bescheid vom der Q Immobilien GmbH die Baubewilligung für den plan- und beschreibungsgemäßen Umbau in sämtlichen Geschossen dieses Gebäudes. Die Umbaumaßnamen umfassten die Änderung der Raumeinteilung und den Einbau von sanitären Anlagen aller Wohnungen mit Ausnahme der Wohnungen Nr. 9, 10, 13 bis 15.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte weiters mit Bescheid vom der angeführten GmbH die baurechtliche Genehmigung für den plan- und beschreibungsgemäßen Ausbau des Dachbodens zu zwei Wohnungen in dem verfahrensgegenständlichen Gebäude (Top 20 und Top 21). Nach der Auflage 17. dieses Bescheides ist das Stiegenhaus als eigener Brandabschnitt brandbeständig auszubilden, die Wohnungseingangstüren sind in allen Geschossen so auszubilden, dass sie eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten aufweisen. Öffnungen im Stiegenhaus sind zumindest brandbeständig (F 90) zu verschließen. Mit Auflage 20 des zuletzt angeführten Bescheides wurde die Installation von einem Wandhydrant der Ausführung 2 nach den "Technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz - TRVB 128" in jedem Geschoss aufgetragen.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz bewilligte der angeführten GmbH weiters mit Bescheid vom den plan- und beschreibungsgemäßen Umbau der Wohnung Nr. 9 im ersten Obergeschoss.
Mit den Eingaben vom 3. und zeigte die angeführte GmbH die Vollendung der Bauführung betreffend die Baubewilligungen vom und bzw. vom an und ersuchte um die Durchführung der Endbeschau.
Nach dem Überprüfungsprotokoll der Feuerwehr der Landeshauptstadt Graz vom wurden die Auflagen 17. und 20. des Bescheides vom nur teilweise erfüllt. Die Wohnungstüren seien "augenscheinlich" nicht brandhemmend ausgeführt worden, weswegen ein diesbezüglicher Nachweis zu fordern sei, und die Wandhydrantenanlage, die mit einer Trockensteigleitung ausgeführt worden sei, entspreche nicht dem Stand der Technik.
In der Stellungnahme der Feuerpolizei vom ist festgehalten, dass die nach dem Überprüfungsprotokoll vom geforderten Nachweise nicht vorgelegt und die besonderen Auflagen des Baubewilligungsbescheides vom daher nicht erfüllt worden seien. Es lägen bis zum jetzigen Zeitpunkt gravierende brandschutztechnische Mängel aus der Sicht des Personen- und Nachbarschutzes vor.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz forderte die Miteigentümer des Gebäudes mit Schreiben vom u.a. auf, die angeführten Mängel betreffend die Auflagen 17. und 20. in einer Frist von drei Monaten zu beheben, widrigenfalls die beantragte Benützungsbewilligung versagt werde.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz wies mit Bescheid vom die Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung
"a) für die durch Umbau - Einbau von Sanitäreinheiten - veränderten
Wohnungen, mit Ausnahme der Wohnungen 10, 13, 14 und 15, sowie
b) für die beiden durch Ausbau des Dachraumes geschaffenen Wohnungen,
Top 20 und Top 21"
auf dem angeführten Baugrundstück ab; unter einem untersagte er "die Benützungsbewilligung für das gesamte Objekt".
Dies wurde insbesondere damit begründet, dass die aufgezeigten Mängel betreffend die Auflagen 17. und 20. des Baubewilligungsbescheides vom in der gesetzten Frist nicht behoben worden seien, auch die als Nachweis für die ordnungsgemäße Erfüllung der Mängel geforderten Bestätigungen seien nicht beigebracht worden. Es handle sich dabei um keine geringfügigen Mängel, sondern diese hätten unmittelbare Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit - diese sei für alle Nutzer nicht gewährleistet -, weshalb die Anträge abzuweisen und die Benützungsbewilligung zu versagen gewesen seien.
Die dagegen erhobene Berufung der Q Immobilien Invest GmbH wurde mit Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen, die Berufungen der übrigen Miteigentümer des Gebäudes (u.a. der Beschwerdeführerin) wurden im Spruchpunkt I.2., soweit der erstinstanzliche Bescheid über die Versagung der Benützungsbewilligungen abgesprochen hat, als unzulässig zurückgewiesen.
Von Amts wegen wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, soweit er die Versagung der Benützungsbewilligungen betroffen hat, dahin abgeändert, dass die Anträge der MM Immobilien GmbH vom 3. bzw. betreffend die Erteilung der Benützungsbewilligung für die mit den näher bezeichneten Bescheiden bewilligten baulichen Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 Stmk. BauO 1968 abgewiesen wurden (Spruchpunkt I.3.a:
Umbau; Spruchpunkt I.3.b: Dachbodenausbau).
Weiters wurden die Berufungen der Miteigentümer des Gebäudes (u.a. der Beschwerdeführerin), soweit der erstinstanzliche Bescheid ein Benützungsverbot ausgesprochen hat, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.1.). Die belangte Behörde änderte diesen Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin ab, dass den Miteigentümern (u.a. der Beschwerdeführerin) gemäß § 38 Abs. 8 Stmk. BauG die Benützung dieses Gebäudes untersagt wurde (Spruchpunkt II.2.).
Gemäß Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom , mit dem u.a. der Beschwerdeführerin für die baubewilligte Erweiterung und Überdachung eines bestehenden Balkones und die bewilligte Errichtung von Stahl-Holzpergolen für die Wohnung Top 21 die Benützungsbewilligung erteilt worden war, gemäß § 68 Abs. 3 AVG ersatzlos behoben.
Zu Spruchpunkt I.:
Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass das Verfahren zur Erteilung einer Benützungsbewilligung auf Parteiantrag eingeleitet werde. Der ursprünglichen Anragstellerin sei als Rechtsnachfolgerin die MM Immobilien Invest GmbH gefolgt. Ausgangspunkt der Prüfung der Benützungsbewilligungsfähigkeit sei der rechtskräftig vorliegende Konsens. Mit der brandschutztechnischen Auflage 17. des Baubewilligungsbescheides vom sei angeordnet worden, das Stiegenhaus als eigenen Brandabschnitt brandbeständig auszubilden. Sämtliche Wohnungseingangstüren müssten brandhemmend (T 30 bzw. G 30) sein. Nach ihrem Wortlaut beziehe sich die Auflage auf das gesamte Gebäude und nicht nur auf den Dachbodenausbau. Mit dieser Auflage werde im Hinblick auf die Wohnungstüren teilweise ein Zustand gefordert, der bereits rechtskräftig mit den Bescheiden vom und vom für (fast) das gesamte Gebäude festgelegt worden sei. Die in den Auflagen 17. und 20. geforderten brandschutztechnischen Auflagen seien bis zum heutigen Tage nicht umgesetzt worden, diese Mängel könnten keinesfalls als geringfügig bezeichnet werden.
Die fachlichen Grundlagen für die Entscheidung lägen vor (nämlich die Stellungnahme vom und eine von einer Miteigentümerin eingebrachte brandschutztechnische Bewertung vom ) und ließen nur den Schluss zu, dass eine nachträgliche Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Abweichungen und Mängel im Rahmen des Benützungsbewilligungsbescheides nicht in Betracht komme, wenn man bedenke, dass die Verqualmung bei Bränden bei weitem die überwiegende Todesursache sei. Unter diesem Aspekt sei ein Sicherheitsstiegenhaus unabdingbar. Aus diesen Gründen ergebe sich die Unbegründetheit der Berufung der genannten GmbH.
Nicht zulässig seien hingegen die Berufungen der übrigen Miteigentümer (u.a. der Beschwerdeführerin) gegen die Versagung der Benützungsbewilligung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis u.a. auf das Erkenntnis vom , Zl. 94/06/0185) sei der Grundeigentümer, der nicht gleichzeitig Bauwerber sei, nicht Partei des Benützungsbewilligungsverfahrens. Daher hätten die von der genannten GmbH verschiedenen Miteigentümer des Gebäudes keine Parteistellung und somit auch keine Berufungslegitimation im Verfahren betreffend die Ansuchen um Benützungsbewilligung. Ihre Berufungen seien daher zurückzuweisen gewesen.
Zu Spruchpunkt II.:
Mit dem zweiten Teil des erstinstanzlichen Bescheidspruches sei allen Miteigentümern gegenüber ein Benützungsverbot für das gesamte Gebäude ausgesprochen worden. Es handle sich dabei um ein von Amts wegen eingeleitetes baupolizeiliches Verfahren. Die Einleitung sei mit der Erlassung des erstinstanzlichen Benützungsverbotes erfolgt. In diesem Verfahren sei das Stmk. BauG anzuwenden. Es sei unbestritten, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude benützt werde und eine Benützungsbewilligung im Hinblick auf die Baubewilligungsbescheide vom , vom und vom nicht vorliege. Schon von daher sei die Erlassung eines Benützungsverbotes (§ 38 Abs. 8 Stmk. BauG) geboten. Die Ausdehnung des Benützungsverbotes auf das gesamte Gebäude ergebe sich insbesondere aus der Reichweite der Auflage 17. des Baubewilligungsbescheides vom , die sich auf das gesamte Stiegenhaus und alle Wohnungen beziehe, und daraus, dass ohne die Umsetzung der brandschutztechnischen Maßnahmen eine sichere Benützung des gesamten Gebäudes nicht gewährleistet sei.
Adressaten dieser Verpflichtung seien gemäß § 39 Abs. 2 Stmk. BauG i.V.m. § 38 Abs. 8 die Miteigentümer des Gebäudes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück.
Dem von den Berufungswerbern (u.a. der Beschwerdeführerin) vorgebrachten Einwand, dass mit Bescheid vom eine Benützungsbewilligung für bauliche Maßnahmen in der Wohnung Top 21 des verfahrensgegenständlichen Gebäudes erteilt worden sei, komme Berechtigung zu. Aus diesem Grund sei dieser Bescheid gemäß § 68 Abs. 3 AVG aus dem Rechtsbestand zu entfernen (siehe Begründung zu Spruchpunkt III.).
Zu Spruchpunkt III.:
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz habe mit Bescheid vom die Erweiterung und Überdachung eines bestehenden Balkones und die Errichtung von Stahl-Holzpergolen in der Wohnung Top 21 des verfahrensgegenständlichen Gebäudes bewilligt. Er habe für diese baulichen Maßnahmen mit Bescheid vom die Benützungsbewilligung erteilt. Dieser Bescheid kollidiere in seinen Wirkungen mit dem im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid erlassenen Benützungsverbot für das gesamte Gebäude. Das Benützungsverbot greife (potenziell) in die Rechtskraft des Benützungsbewilligungsbescheides vom ein.
Der Benützungsbewilligungsbescheid vom sei zu einem Zeitpunkt erlassen worden, zu dem die Benützungsbewilligung für die mit Baubewilligungsbescheiden vom , vom und vom genehmigten Projekte noch nicht existiert habe. Er sei rechtswidrig, aber rechtskräftig.
Durch die Nichtumsetzung der brandschutztechnischen Erfordernisse des Baubewilligungsbescheides vom bestehe ein das gesamte Gebäude betreffender Missstand, der im Katastrophenfall konkret das Leben und die Gesundheit von Menschen, die sich darin aufhielten, gefährde. Nach der brandschutztechnischen Bewertung des Gebäudes durch Ing. H. T. vom werde mit aller Deutlichkeit und Dringlichkeit das Gefahrenpotenzial des bestehenden Missstandes und die Notwendigkeit von dessen Behebung herausgestellt.
Diese Gefahr bestehe für das gesamte Gebäude, sodass eine partielle Ausnahme für eine Wohnung aus Gründen des Brandschutzes nicht hingenommen werden könne bzw. eine solche faktisch die vorläufige Beseitigung der Gefahr für Leben und die Gesundheit aller sich im Gebäude aufhaltenden Menschen (d.h. auch in der Wohnung Top 21) vereiteln würde.
Die Abwägung der im Raum stehenden Rechtsgüter ergebe zwangsläufig, dass gegenüber der Gefährdung auch nur einer einzigen Person das Interesse der Eigentümer der Wohnung Top 21 am aufrechten Bestand ihrer Benützungsbewilligung in Anbetracht dieser Umstände, die auch ihre eigene Sicherheit beträfen, zurückstehen müsse. Die der Behörde durch § 68 Abs. 3 AVG eingeräumte Befugnis umfasse auch die vollständige Behebung eines Bescheides.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.:
Die Beschwerde zu den Spruchpunkten I.1. und I.3. ist nicht
zulässig.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 119 Abs. 2 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, das am in Kraft getreten ist, waren für die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Benützungsbewilligungen vom 3. und die bisher geltenden Bestimmungen der Stmk. Bauordnung 1968 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 69 Abs. 1 Stmk. BauO 1968, LGBl. Nr. 149, i.d.F. LGBl. Nr. 54/1992 hat der Bauwerber die Vollendung der Bauausführung der Baubehörde anzuzeigen und um die Endbeschau anzusuchen.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Baubehörde auf Grund der Endbeschau mit schriftlichen Bescheid darüber zu entscheiden, ob und von welchem Zeitpunkt an der Bau benützt werden darf. Die Behebung geringfügiger Mängel kann in der Benützungsbewilligung aufgetragen werden.
Antragstellerin für die Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung vom 3. und war die genannte GmbH bzw. ihre Rechtsnachfolgerin die MM Immobilien Invest GmbH.
Partei des Benützungsbewilligungsverfahrens gemäß § 69 Stmk. BauO 1968 ist der Bauwerber (im vorliegenden Fall die angeführte GmbH). Dem Grundeigentümer (Miteigentümer), der nicht gleichzeitig Bauwerber ist, kommt im Benützungsbewilligungsverfahren keine Parteistellung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/06/0185). Die Berufung der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes und Gebäudes gegen die Abweisung der angeführten Ansuchen vom 3. und wurde in Spruchpunkt I.2. zu Recht zurückgewiesen. Mangels Parteistellung im Benützungsbewilligungsverfahren kam der Beschwerdeführerin kein Mitspracherecht in diesem zu. Auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde, insbesondere betreffend das dazu durchgeführte Ermittlungsverfahren, war daher nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde war im Hinblick auf die Spruchpunkte I.1. und I.3. gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 VwGG mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen, im Hinblick auf Spruchpunkt I.2. gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 38 Abs. 8 Stmk. BauG hat die Behörde die Benützung zu untersagen, wenn eine bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt wird.
Da für die angeführten Baubewilligungen vom , vom und vom und die damit bewilligten Bauvorhaben (u.a. ein weitgehender Umbau des Gebäudes und feuerpolizeiliche Aufträge für das Stiegenhaus) keine Benützungsbewilligungen vorlagen, war die Untersagung der Benützung des Gebäudes rechtens erfolgt. Dagegen wird in der Beschwerde auch kein Vorbringen erstattet.
Zu Spruchpunkt III.:
Weiters macht die Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt III. geltend, dass von einem das Leben und die Gesundheit gefährdenden Missstand gemäß § 68 Abs. 3 AVG nur dann gesprochen werden könne, wenn eine konkrete Gefährdung nachgewiesen sei (Hinweis auf das Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 7499/A). Die Dachgeschosswohnungen seien vom Stiegenhaus abgeschottet und beide Wohnungseingangstüren wiesen eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten auf.
Ebenso sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Top 21 über das Flachdach durch die Feuerwehr "mühelos" gerettet werden könne, weshalb in Bezug auf ihre Wohnung keine konkrete Gefährdung angenommen werden könne (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 2004/07/0085, 0086). Es werde im angefochtenen Bescheid auch nicht dargelegt, worin eine entsprechende konkrete Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen (konkret der Beschwerdeführerin) liegen solle.
Gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 AVG spreche auch, dass seitens der Behörde erster Instanz der Akt seinerzeit selbst nach Einlangen des Prüfungsprotokolles der Feuerwehr der Stadt Graz vom bis zum Jahre 2003 kalendiert worden sei. Auch die in diesem Zusammenhang von demselben Beamten der erstinstanzlichen Behörde erteilte Bau- und Benützungsbewilligung zeige, dass die erstinstanzliche Behörde eine derartige unmittelbare Gefahr für Leib und Leben nicht gesehen habe. Nicht nachvollziehbar sei die Begründung, dass eine "partielle Ausnahme" einer Wohnung aus Gründen des Brandschutzes nicht hingenommen werden könne bzw. eine solche faktisch die vorläufige Beseitigung der Gefahr für das Leben und die Gesundheit aller sich im Gebäude aufhaltenden Menschen, das heiße auch in der Wohnung Top 21, vereiteln würde.
Gemäß § 68 Abs. 3 AVG kann in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die diesen Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesen, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde Bescheide, aus denen jemandem Rechte erwachsen, insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Mit Spruchpunkt II. Z. 2 des angefochtenen Bescheides wurde die Benützung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes gemäß § 38 Abs. 8 Stmk. BauG generell untersagt. Dieser Bescheid richtete sich u.a. an die Beschwerdeführerin als Mit- und Wohnungseigentümerin des verfahrensgegenständlichen Gebäudes. Geht man aber von einer rechtskräftig angeordneten Untersagung der Benützung für das gesamte verfahrensgegenständliche Gebäude aus, weiters davon, dass für den mit Bescheid vom genehmigten Ausbau des Dachbodens zu zwei Wohnungen (u.a. Top 21) mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides keine Benützungsbewilligung erteilt wurde, kommt der im Jahr 2008 für baulichen Maßnahmen auf dem Balkon der Wohnung Top 21 erteilten Benützungsbewilligung keine normative Bedeutung zu. Die in Spruchpunkt II. individuell angeordnete Untersagung der Benützung des gesamten Gebäudes derogiert, solange sie aufrecht ist, dem früher ergangenen Bescheid über die Erteilung der Benützungsbewilligung für diese bauliche Maßnahmen betreffend den Balkon der Wohnung Top 21. Eine rechtmäßige Ausübung dieser Berechtigung, die auch das Vorliegen einer rechtskräftigen Benützungsbewilligung für die Wohnung Top 21 voraussetzen würde, kam im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht. Kam der erteilten Benützungsbewilligung vom im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber keine normative Bedeutung zu, können keine durch diesen Bescheid hervorgerufen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missstände im Sinne des § 68 Abs. 3 AVG angenommen werden.
Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf Spruchpunkt III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am