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VwGH vom 16.12.2013, 2012/11/0129

VwGH vom 16.12.2013, 2012/11/0129

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der I S in W, vertreten durch Mayer Herrmann Rechtsanwälte in 1030 Wien, Baumannstraße 9/6, gegen den Bescheid des Vorstandes der Ärztekammer für Wien (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Foidl Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom , Zl. ArztNr.: 8570, betreffend Kammerumlagen für 2008 und 2009 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Vorstands der Ärztekammer für Wien vom wurde die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2008 und 2009 zu entrichtende Kammerumlage (und zwar einerseits betreffend die Ärztekammer für Wien und andererseits betreffend die österreichische Ärztekammer) in näher genannter Höhe festgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 69 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) seien Kammerangehörige verpflichtet, die in der jeweiligen Umlagenordnung festgesetzten Umlagen zu leisten. Die Beschwerdeführerin führe laut Eintragung in der Ärzteliste seit dem eine Ordination im

2. Wiener Gemeindebezirk. In den Beitragsjahren 2008 und 2009 sei die Beschwerdeführerin daher ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien gewesen. Für die Zeit der ordentlichen Mitgliedschaft sei die Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Beiträgen zur Kammerumlage verpflichtet.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kammerumlage werde gemäß § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung (UO) das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Jahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt worden sei, herangezogen. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählten auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Gesellschaftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden könne; dazu gehörten auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Weiters seien der Bemessungsgrundlage die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG sowie Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG blieben bei Ärzten/Ärztinnen, die den ärztlichen Beruf im Rahmen von Dienstverhältnissen ausüben, unberücksichtigt.

Die endgültige Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien und die endgültige Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer würden jeweils aufgrund eines bestimmten Prozentsatzes der gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 UO zu eruierenden Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien betrage 2,1 v.H. der Bemessungsgrundlage, die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer hingegen 0,5 v.H. der Bemessungsgrundlage. Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer könne, je nachdem, ob und welcher der dort genannten Umständen zutreffe, gemäß § 3 UO erhöht werden.

§ 1 Abs. 2 UO knüpfe die Bemessung der Kammerumlage an die Einnahmen der Kammerangehörigen aus ärztlicher Tätigkeit im Bundesland Wien. Die Tätigkeiten, welche den Ärzten für die Ausübung ihres Berufes vorbehalten seien, seien wiederum in § 2 Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998 umschrieben. Demnach definiere § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 die ärztliche Tätigkeit als jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar oder mittelbar am Menschen ausgeführt werde. Davon umfasst seien insbesondere die in § 2 Abs. 2 Z. 1 bis 8 ÄrzteG 1998 aufgezählten Tätigkeiten, nämlich:

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;


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3.
die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4.
die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5.
die Vorbeugung von Erkrankungen;
6.
die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
7.
die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;
8.
die Vornahme von Leichenöffnungen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die ärztlichen Tätigkeiten in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ÄrzteG 1998 nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt habe. Zu den ärztlichen Tätigkeiten zählten daher nicht nur die in § 2 Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998 ausdrücklich genannten Tätigkeiten, sondern auch solche, die mit ihnen vergleichbar seien.
Mit den Worten "unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen" werde gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Tätigkeit jener Ärzte, die Patienten persönlich oder unmittelbar behandeln, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung, die Diagnose, die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet sei, gleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken können oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören. Das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, sei, ob der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig sei. Zusätzlich müsse die Tätigkeit auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.
Zu den ärztlichen Tätigkeiten, die nur mittelbar für den Menschen ausgeführt werden, gehörten jedenfalls Tätigkeiten der Hygieniker, Pathologen, Pharmakologen, Anatomen, Histologen, Physiologen, Gerichtsmediziner, der Laboratoriumsfachärzte und anderer, die, ohne den betreffenden Gesunden oder Kranken gesehen zu haben, Befunde über eingesandte Körperflüssigkeiten usw. erstellen, oder an Leichen Verstorbener Feststellungen treffen und Erkenntnisse erzielen, die für die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Krankheiten der Menschen von allgemeiner Bedeutung seien, oder aber auch mit dem Ergebnis ihrer ärztlichen Forschung die Verhütung von Krankheiten bzw. im Interesse der Rechtsfindung tätig seien.
Der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Auslegung des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit ausgesprochen, dass auch Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten durch Ärzte an Universitätskliniken oder damit in Zusammenhang stehende Verwaltungstätigkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufes zählten. Dies gelte auch für Arbeiten an so genannten "theoretischen Instituten", an denen nicht unmittelbar Patienten behandelt würden, in denen aber auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft gelehrt und geforscht werde.
Grundsätzlich sehe der Verwaltungsgerichtshof alle Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeit an, bei denen es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis handle. Ferner habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit den Umlagen zu den Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Eine Trennung von organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten von der ärztlichen Tätigkeit sei nur dann denkbar, wenn sie auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet seien (wie etwa die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit). So seien etwa Leitungsaufgaben innerhalb einer mit der Erstellung von gerichtsmedizinischen Gutachten befassten Gesellschaft als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren.
Die Beschwerdeführerin bringe vor, bei ihren Einnahmen aus ihrer Tätigkeit bei der V. GmbH handle es sich um keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Laut aktuellem Firmenbuchauszug sei die Beschwerdeführerin die allein vertretungsbefugte Geschäftsführerin und eine der Gesellschafterinnen der V. GmbH. Nach Angaben auf der Homepage der V. GmbH ermittle dieses Unternehmen den individuellen Bedarf an Aminosäuren für bzw. im Zusammenhang mit Gewichtsreduktion, bei Burnout und Depressionen, bei Diabetes sowie für Fitness und stelle ein individuell maßgeschneidertes Komplettpaket aus Aminosäuren, Vitaminen, Mineralien und Spurenelementen zusammen. Nach einer Blutabnahme bei einem Arzt, der durch die V. GmbH vermittelt werde, führe diese eine Blutanalyse im eignen Labor durch und ermittle so den Aminosäuren­Haushalt des Kunden. Auf Basis dieser Ergebnisse könne der Kunde bei der V. GmbH ein maßgeschneidertes Produkt bestellen, wobei die erste Bestellung im Rahmen eines Beratungsgespräches erfolge, Nachbestellungen könnten über die Website, per Telefon oder Email vorgenommen werden. Das Produkt V. werde auf der Homepage als "Komplettlösung" bezeichnet.
Die Gesellschaft, welche von der Beschwerdeführerin geleitet werde und an der sie auch beteiligt sei, beschäftige sich daher mit der Untersuchung des Bedarfes von Menschen an Aminosäuren und sonstigen Stoffen, berate im Zusammenhang mit der Einnahme und stelle die Aminosäuren individuell zusammen. Die Einnahme erfolge im Zusammenhang mit einer gewünschten Gewichtsreduktion, der Bekämpfung von Burnout und Depressionen sowie Diabetes und zu Zwecken der Fitness.
Burnout und Diabetes zählten zu den Krankheiten. Die V. GmbH führe daher Untersuchungen auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen durch, beurteile diese unter Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel und biete mit der Zusammenstellung der Aminosäuren auch die Behandlung solcher Zustände an. Die Tätigkeit beruhe auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und sei unmittelbar auf die Heilung, Gesunderhaltung, Krankheitsverhütung oder Besserung des Gesundheitszustandes von Menschen ausgerichtet. Die Tätigkeit der V. GmbH entspreche damit der Definition der ärztlichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998.
Die Beschwerdeführerin selbst sei Geschäftsführerin und Gesellschafterin dieser Gesellschaft. Sie sei damit zumindest mittelbar ärztlich tätig, weil ihre persönliche Tätigkeit der Organisation, der Kontrolle und Durchführung der Tätigkeit der Gesellschaft diene. Ihre Stellung ähnle somit der eines selbständig praktizierenden Arztes oder eines Geschäftsführers einer mit der Erstellung von gerichtsmedizinischen Gutachten befassten Gesellschaft. Entsprechend sei die Geschäftsführertätigkeit als (mittelbare) ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren gewesen und die daraus resultierenden Einnahmen in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge zur Kammerumlage einzubeziehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 50/2012) lauten (auszugsweise):

"Der Beruf des Arztes

§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;


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3.
die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4.
die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5.
die Vorbeugung von Erkrankungen;
6.
die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
7.
die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
8.
die Vornahme von Leichenöffnungen.
Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen

§ 69. (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.

§ 91.

(3) Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die

1. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie

2. Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn - unabhängig von dessen Ausschüttung - berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. …

…"

1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Umlagenordung für das Jahr 2008 und 2009 der Ärztekammer für Wien, lauten (auszugsweise):

" UMLAGE ZUR ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN

§ 1 Kammerumlage

(1) Die Kammerumlage beträgt, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 2,1 v.H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Die Bemessungsgrundlage ist das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

(3) Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 sind bei ÄrztInnen, die den ärztlichen Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, die Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen. Zulagen und Zuschläge gem.§ 68 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

UMLAGE ZUR ÖSTERREICHISCHEN ÄRZTEKAMMER § 2 Kammerumlage

Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer beträgt zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 1.

§ 3 Zusätzliche Umlagen

(2) Die Umlage der nachstehend angeführten ÄrztInnen erhöht sich nach Maßgabe der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer

a) für niedergelassene Ärzte für Allgemeinmedizin um EUR 12,50

pro Kalenderjahr."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Feilhalten und Bewerben eines Lebensmittels bzw. auch das Bewerben einer rezeptfreien Arzneispezialität sei eindeutig nicht als ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zu qualifizieren. Auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nach § 5 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes und § 51 des Arzneimittelgesetzes sei dies auch an keine sondergesetzlichen Vorgaben gebunden. Das Feilhalten und Bewerben des Produktes V. im Zusammenhang mit Erfahrungswerten bei der Behandlung von "Burnouts", "Depressionen" und "Diabetes" seien nicht als ärztliche Tätigkeit zu werten, weil diese Vertriebsaktivitäten keines besonderen ärztlichen Hintergrunds bedürften. Das Anbieten eines Aminosäureproduktes in Form eines Lebensmittels für besondere diätische Zwecke begründe eine derartige Tätigkeit nicht, weil eine derartige Dienstleistung auch von Nicht-Ärzten angeboten und durchgeführt werden dürfe.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

2.1.2. Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, denen die Beschwerde nicht mit konkretem Vorbringen entgegentritt, ist zu entnehmen, dass die V. GmbH, nach einer Blutabnahme durch einen von ihr vermittelten Arzt, im Rahmen einer Blutanalyse den Aminosäurehaushalt des Kunden ermittelt und nach dem individuellen Bedarf an Aminosäuren ein Produkt zusammenstellt, welches im Rahmen eines Beratungsgespräches bestellt werden kann, wobei Nachbestellungen über die Website, per Telefon oder Email vorgenommen werden können. Vor dem Hintergrund dieser in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass die V. GmbH das Produkt V. nur feilhält bzw. bewirbt, weil die festgestellten Tätigkeiten weit über den bloßen Vertrieb des Produktes V. hinausgehen.

2.1.3. Die belangte Behörde geht nach der Begründung des angefochtenen Bescheids davon aus, dass die V. GmbH gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 bis 3 ÄrzteG 1998 (Blut )Untersuchungen auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen wie z.B. Diabetes und Burnout durchführt, diese unter Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel beurteilt und mit der Zusammenstellung der Aminosäuren die Behandlung solcher Zustände anbietet. Die Tätigkeit beruhe auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und sei unmittelbar auf Heilung, Gesunderhaltung, Krankheitsverhütung und Besserung des Gesundheitszustandes von Menschen ausgerichtet. Auch dies wird in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, dass die Tätigkeit der V. GmbH eine solche nach § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 darstellt.

2.2. Soweit die Beschwerde weiters vorbringt, die belangte Behörde hätte keine Feststellungen dazu getroffen, welche Eigenschaft das vertriebene Produkt überhaupt habe und ob es sich dabei um ein (diätisches) Lebensmittel oder ein Arzneimittel handle, ist ihr zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde nicht auf § 2 Abs. 2 Z. 7, sondern auf § 2 Abs. 2 Z. 1 bis 3 ÄrzteG 1998 gestützt hat. Es kann sohin dahingestellt bleiben, ob das Produkt V. als diätisches Lebensmittel oder Arzneimittel einzustufen ist, weil die belangte Behörde ohnehin nicht davon ausgegangen ist, dass die (ärztliche) Tätigkeit der V. GmbH nur darin besteht, ein Heilmittel zu verordnen. Für die Einstufung einer Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit müssen einerseits nicht sämtliche in § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 genannte Tätigkeiten kumulativ vorliegen, andererseits ist es nicht zwingend erforderlich, dass im Rahmen einer Behandlung nach § 2 Abs. 2 Z. 3 ÄrzteG 1998 ein Heil- oder Arzneimittel iSd. § 2 Abs. 2 Z. 7 ÄrzteG 1998 verordnet wird.

2.3. Soweit die Beschwerde vorbringt, die V. GmbH habe nur den Vertrieb des Lebensmittels V. zum Ziel, was sich auch aus dem Namen der Gesellschaft ergebe, genügt der Hinweis, dass es auf den Firmennamen der Gesellschaft bzw. auf dessen Verständnis im allgemeinen Verkehr nicht ankommt, sondern auf die tatsächlich ausgeführte, nicht nur auf den Vertrieb gerichtete, Tätigkeit der Gesellschaft.

2.4. Sofern die Beschwerde schließlich ganz allgemein rügt, der vorliegende Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt worden, um die sachliche Ausübung des der Behörde zustehenden Ermessens zu ermöglichen, ist ihr zu entgegnen, dass sie nicht ansatzweise aufzeigt, welche weiteren Ermittlungen die belangte Behörde, die im Übrigen auch keine Ermessensentscheidung getroffen hat, hätte anstellen sollen bzw. zu welchen Feststellungen diese geführt hätten und warum diese zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis geführt hätten. Es gelingt ihr sohin nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen.

2.5. Nach der hg. Rechtsprechung sind alle jene organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten, die von einem Arzt oder einer Ärztin zum Zwecke der Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, der Beurteilung der angeführten Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel und der Behandlung solcher Zustände ausgeübt werden (hier: von der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft), grundsätzlich zur ärztlichen Tätigkeit zu rechnen, sodass die daraus gewonnen Einnahmen (Einkünfte) bei der Berechnung der Kammerumlage zu berücksichtigen sind. Nichts anderes gilt, wenn die ärztliche Leistung von einer Gesellschaft erbracht wird und eine umlagepflichtige Ärztin als Geschäftsführerin Tätigkeiten für eine solche Gesellschaft erbringt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/11/0101).

2.6. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-73274