VwGH vom 20.09.2012, 2010/06/0108

VwGH vom 20.09.2012, 2010/06/0108

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. der AM und 2. des HM, beide in P, beide vertreten durch Dr. Karin Hermann, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Grazbachgasse 27/II/10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B- 12.10-K269/2010-12, betreffend Vorschreibung von Sachverständigengebühren in einer Bausache (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte mit Bescheid vom den Beschwerdeführern auf Grund ihres Ansuchens vom die Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedungsmauer auf ihrem Grundstück Nr. 512/2 EZ 246 KG P. nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen unter Vorschreibung (u.a.) der Auflage 2., wonach entsprechend der privatrechtlichen Vereinbarung (in der mündlichen Verhandlung vom mit der Nachbarin H. als Eigentümerin des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. 513/3) das Ende der Mauer zu Grundstück 513/3 mindestens bis zur Flucht des Maschendrahtzaunes zurückzuversetzen sei. Die Farbe der Pfeiler sei dunkelgrau, die der Flächen etwas heller zu färbeln.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer, in der diese erklärten, die Bereitschaft zum Abbruch des Mauerendes zurückzuziehen, mit Bescheid vom als unbegründet ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Baubewilligung auf Grundlage der zivilrechtlichen Vereinbarung erteilt worden und der Abbruch des Mauerendes möglich sei. Darüber hinaus merkte die Berufungsbehörde an, dass die strittige Grenze privatrechtlich jederzeit bei Gericht festgestellt werden könne.

Über Vorstellung der Beschwerdeführer behob die belangte Behörde mit Bescheid vom den Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde. Die belangte Behörde führte aus, es treffe zu, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung eine zivilrechtliche Vereinbarung mit der Nachbarin getroffen hätten, diese Vereinbarung auch in der Verhandlungsschrift protokolliert und von den Parteien unterfertigt worden sei. Die Bereitschaft zum Rückbau sei jedoch seitens der Beschwerdeführer in der Berufung zurückgezogen worden, sodass seitens der Baubehörde letztlich das Einreichprojekt zu beurteilen gewesen wäre. Eine zivilrechtliche Zustimmung zum Rückbau habe von der Baubehörde nur solange der Entscheidung zugrunde gelegt werden können, solange die zivilrechtliche Zustimmung auch aufrechterhalten worden sei. Auf Grund der einseitigen Zurückziehung der Bereitschaft zum Rückbau habe die Berufungsbehörde nicht mehr von einem diesbezüglichen Bauwillen ausgehen können. Ob die einseitige Zurückziehung zivilrechtliche Konsequenzen zur Folge haben könne, sei letztlich im Zivilrechtsweg zu klären. Maßgeblich sei, dass im vorliegenden Bauakt eine Naturdarstellung der P. und S. Vermessung ZT GmbH, datiert mit , enthalten sei. Dieser sei zu entnehmen, dass offensichtlich die bereits errichtete Einfriedung die Grundstücksgrenze zur Nachbarin H. nicht überschreite. Diese Grenze sei auch entsprechend mit einem Grenzpunktnagel vermarkt worden. Die Berufungsbehörde hätte daher auf Grund der Zurückziehung der Zustimmung der Beschwerdeführer zum Rückbau für ihre Entscheidung das Ergebnis dieser vermessungstechnischen Prüfung heranziehen müssen. Dadurch, dass die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung nicht das Einreichprojekt sowie die im Bauakt befindlichen Messergebnisse zugrunde gelegt, sondern sich auf eine Vereinbarung gestützt habe, die von den Bauwerbern nicht mehr aufrechterhalten werde und somit nicht mehr liquid vorliege, seien Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden.

Im fortgesetzten Verfahren beauftragte der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde den Bürgermeister, das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens zu ergänzen. Mit Schreiben vom setzte der Bürgermeister die Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis und teilte weiter mit, dass ein nichtamtlicher Sachverständiger zur Gutachtenserstellung herangezogen werde, weil der mitbeteiligten Gemeinde - auch nicht im Wege der Amtshilfe - ein entsprechender Amtssachverständiger nicht zur Verfügung stehe. Es sei beabsichtigt, Dipl. Ing. R. zum Sachverständigen zu bestellen. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt, ob gegen die Auswahl dieses Sachverständigen Einwendungen bestünden, und es wurde ihnen der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen.

Die Beschwerdeführer erklärten in ihrer Eingabe vom , sie seien nicht bereit, die Kosten einer neuerlichen Vermessung zu tragen, weil hiefür kein Bedarf vorliege. Es werde jedenfalls von ihnen kein Auftrag für die Vermessung erteilt.

Der Sachverständige Dipl. Ing. R. kam in seinem Gutachten vom zum Ergebnis, dass die Mauerkante ident mit der Grundstücksgrenze sei und daher zur Gänze auf dem Grundstück Nr. 512/2 (der Beschwerdeführer) liege.

Die mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom mit EUR 570,-- bestimmten Gebühren des Sachverständigen Dipl. Ing. R. wurden den Beschwerdeführern mit Spruchpunkt II des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom als Barauslagen gemäß § 76 AVG zur Zahlung auferlegt (mit Spruchpunkt I wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass diverse Auflagenpunkte ersatzlos behoben wurden). Zur Begründung führte der Gemeinderat insoweit aus, der Bürgermeister sei entsprechend der bindenden Rechtsmeinung der Vorstellungsbehörde im Bescheid vom zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens beauftragt worden. Die Beiziehung eines Vermessers sei für die Beurteilung im laufenden Verfahren unbedingt notwendig gewesen. Die Aufwände des Dipl. Ing. R. stellten somit Verfahrenskosten dar und seien auf die Bauwerber zu überwälzen. Die Kosten seien dem Sachverständigen Dipl. Ing. R. mit Bescheid vom zuerkannt worden.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Gemeinderates als unbegründet ab. In der Begründung wird zum Vorwurf, die Vermessung der Grundstücksgrenze sei nicht erforderlich gewesen, ausgeführt, im Gegenstandsfalle sei eine Naturdarstellung des Grenzverlaufes zwischen den in Rede stehenden Grundstücken der Beschwerdeführer und der Nachbarin H. vorgelegen, welche jedoch im Baubewilligungsverfahren von der Nachbarin bestritten worden sei. Es sei daher erforderlich gewesen, den Grenzverlauf durch einen Vermessungsplan zu belegen. Die Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens sei im Gegenstandsfall erforderlich gewesen. Die mitbeteiligte Gemeinde habe den Versuch unternommen, einen Amtssachverständigen aus dem Bereich der zuständigen Baubezirksleitung zur Verfügung gestellt zu erhalten. Im maßgeblichen Zeitraum sei jedoch kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden. Es sei daher zulässig gewesen, Dipl. Ing. R. als nichtamtlichen Sachverständigen beizuziehen. Der Sachverständige habe den Anspruch auf seine Gebühren laut Aktenlage im Anschluss an die Verhandlung am - und somit rechtzeitig - geltend gemacht. Die Gebühren seien von der mitbeteiligten Gemeinde gegenüber dem Sachverständigen im Sinne des § 53a AVG bescheidmäßig bestimmt worden.

Zum Einwand der Beschwerdeführer, der Verursacher der in Auftrag gegebenen Vermessung, nämlich entweder die Nachbarin, die die Grundgrenze in Frage gestellt habe, oder der Bürgermeister, der den nichtamtlichen Sachverständigen beauftragt habe, hätte die Gebühren zu tragen, sei zu bemerken, dass gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe, für die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen aufzukommen habe. Im Gegenstandsfalle hätten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedungsmauer angesucht. Da beim gegenständlichen Baubewilligungsverfahren der Verlauf der Grundgrenze strittig gewesen sei, habe die belangte Behörde diese Frage als Vorfrage im Baubewilligungsverfahren zu klären gehabt. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe daher den Ersatz der Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen zu Recht den nunmehrigen Beschwerdeführern vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Gemäß § 53a leg. cit. haben nichtamtliche Sachverständige Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige im gerichtlichen Verfahren.

Gemäß § 75 Abs. 1 AVG sind Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nichts anderes ergibt. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat dann, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im Allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind dann, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurde, die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten nach dieser Bestimmung die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kommt im Beschwerdefall nicht § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG zur Anwendung:

§ 76 Abs. 1 und 2 jeweils erster Satz leg. cit. erfassen alle Amtshandlungen, die notwendige Voraussetzung für die Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag sind, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller (oder ein anderer Beteiligter) die Kosten verursachende Amtshandlung ausdrücklich beantragt hat. § 76 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. kann sich daher nur mehr auf Barauslagen, für "von Amts wegen angeordnete Amtshandlungen" beziehen, die nicht iSd § 76 Abs. 1 erster Satz leg. cit. auf Grund eines Antrages angeordnet wurden (siehe dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 76, Rz 50 dargestellte hg. Rechtsprechung).

Im Beschwerdefall haben die Beschwerdeführer die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedungsmauer auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück beantragt. Im Verfahren wurde der Grenzverlauf zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und der Nachbarin, insbesondere was die Lage der bestehenden Mauer in Bezug auf den Grenzverlauf betrifft, strittig und es wurde auf Grund der aufhebenden Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde vom die Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens hinsichtlich des Grenzverlaufes angeordnet.

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführer ist auch der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlungen als eingeschlossen anzusehen. Es bedarf also keines besonderen Antrages zur Durchführung der einzelnen Amtshandlungen; es erwächst aber auch die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten bereits aus der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, aaO, § 76, Rz 13). Als Antragsteller iSd § 76 Abs. 1 erster Satz AVG sind die Beschwerdeführer demnach zum Ersatz der Barauslagen verpflichtet, die der Behörde durch die Einholung des als notwendig festgestellten Sachverständigengutachtens erwachsen sind. Dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG nicht vorlägen, wurde in der Beschwerde nicht behauptet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am