VwGH vom 27.04.2015, 2012/11/0082
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2012/11/0224 E
2013/11/0155 E
2012/11/0039 E
2012/11/0213 E
2012/11/0069 E
2013/11/0157 E
2013/11/0093 E
2012/11/0087 E
2013/11/0202 E
2013/11/0162 E
2013/11/0269 E
2012/11/0084 E
2012/11/0066 E
2012/11/0112 E
2013/11/0049 E
2012/11/0137 E
2012/11/0204 E
2013/11/0223 E
2013/11/0134 E
Ro 2014/11/0016 E
2013/11/0233 E
2013/11/0234 E
2013/11/0257 E
2012/11/0067 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Dr. B T in B, vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Hauptplatz 17, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Mag. Georg Foidl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom , Zl. B 134/2011- 3/120229, Arzt Nr. 12232, betreffend Wohlfahrtsfondsbeitrag für 2010 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1.1. Nach der Aktenlage erging an die Beschwerdeführerin folgende Erledigung vom :
"(Logo)
WOHLFAHRTSFONDS
DER WIENER ÄRZTE
Einschreiben
Frau
Dr. B T
Wien,
ArztNr: X
Bescheid
Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat in seiner Sitzung am beschlossen:
Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2010 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit EUR 12.807,11 festgesetzt.
Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2010 insgesamt EUR 3.931,44 an vorläufigen Fondsbeiträgen entrichtet.
Es besteht daher ein Beitragsrückstand von EUR 8.875,67 . Dieser Beitragsrückstand ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft
des Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen gemäß Abschnitt IV Abs. 9 der Beitragsordnung verrechnet.
Die beiliegenden Aufstellungen über die vorläufigen Fondsbeiträge für das Jahr 2010 und die Beitragszahlungen im Jahr 2007 bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.
Begründung
Aufgrund Ihrer Angaben und der von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen wurde Ihre Beitragsbemessungsgrundlage auf Basis des Jahres 2007 wie folgt ermittelt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahresbruttogrundgehalt 2007 | EUR | 81.102,84 |
anteilige Werbungskosten 2007 | EUR - | 8.329,26 |
Gewinn 2007 EE | EUR + | 3.511,13 |
Beitragszahlungen 2007 BA | EUR + | 4.772,95 |
Bemessungsgrundlage (BMG) | EUR | 81.057,66 |
Berechnung Fondsbeitrag | ||
von der BMG 15,8 % gemäß Abschnitt I Abs. 1 BO für 12 Monat(e) | EUR | 12.807,11 |
Fondsbeitrag 2010 | EUR | 12.807,11 |
abzüglich vorläufiger Fondsbeitrag 2010 BB | EUR - | 3.931,44 |
Rückstand Fondsbeitrag 2010 | EUR | 8.875,67 |
BA siehe Beilage BA
BB siehe Beilage BB
EE Für die Festsetzung der Bemessungsgrundlage wird als Gewinn/Verlust die Position "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" des vorgelegten Einkommensteuerbescheides herangezogen.
Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass 15% des Richtbeitrags in das Kapitaldeckungsverfahren umgeleitet und dort verzinst werden.
Der Zeitpunkt der Fälligkeit wurde gemäß Abschnitt IV Abs. 9 der Beitragsordnung festgelegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses steht dem Antragsteller gemäß § 113 Absatz 4 des Ärztegesetzes das Recht der Beschwerde an den Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu. Diese Beschwerde ist nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides im Wege über den Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien einzubringen. In der Beschwerde sind der Bescheid zu bezeichnen (z.B. Fondsbeitragsbescheid für 1996 vom ), sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen.
Mit kollegialer Hochachtung
Univ. Prof. Dr. M G e.h.
Vorsitzender des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds" Zusätzlich findet sich auf Seite 1 unten dieser Erledigung
eine Art "Impressum" mit folgendem Inhalt:
"Ärztekammer für Wien, Wohlfahrtsfonds, p.A. Concisa
Vorsorgeberatung und Management AG
Tgasse , Telefon: + 43 1 X, Fax: + 43 X, EMail:
Concisa Vorsorgeberatung und Management AG, Handelsgericht Wien,
Firmenbuch FN 130979t, DVR-Nr. X, UID-Nr. X
Ärztekammer für Wien, Körperschaft öffentlichen Rechts, DVR-Nr. X".
Die in der Erledigung erwähnte Beilage BA, datierend ebenfalls vom , in der die geleisteten Beitragszahlungen für 2007 aufgelistet sind, sowie die erwähnte Beilage BB, datierend ebenfalls vom , mit einer Aufstellung vorläufiger Fondsbeiträge für 2010, findet sich ebenfalls im Anschluss an die Erledigung vom im Akt.
1.1.2. Der Verwaltungsakt enthält weiters folgendes Schriftstück:
"Ermächtigung
Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ermächtigt hiermit folgende Personen die Bescheide und Rückstandsausweise der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom zu genehmigen und intern zu erledigen:
Univ. Prof. Dr. P F
DDr. C R
Dr. P H
KADir. Dr. T H
Mag. C P
Mit freundlichen Grüßen
Univ. Prof. Dr. M G
Vorsitzender des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds
(mit Unterschrift des Vorsitzenden)"
1.1.3. Im Verwaltungsakt findet sich überdies ein zweiseitiges Schriftstück: Auf der ersten Seite befindet sich unter dem Logo des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien folgender Text:
"Wohlfahrtsfonds der Wiener Ärzte
Interne Erledigung
Fondsbeitrags-Abrechnung
Ärztekammer für Wien
Teil 2".
Auf der zweiten Seite findet sich unter dem Kopf mit dem Text "Interne Erledigung Fondsbeitrags-Abrechnung Wohlfahrtsfonds der ÄK Wien Verwaltungsausschuss-Sitzung "
eine Kopie aus einer Tabelle ("Seite 59 von 245"), die mehrere Spalten enthält ("Vorname", "Zuname", Jahr", "Fondsbeitrag", "vFB" und "Guthaben/Rückstand") und in der die entsprechenden Daten von Mitgliedern der Ärztekammer aufscheinen, darunter auch die der Beschwerdeführerin.
Rechts unterhalb der Tabelle befindet sich nach dem Wort "Unterschrift:" ein Stempelaufdruck mit dem Text "Mag. P genehmigt", über dem Stempelaufdruck eine nicht lesbare Paraphe sowie der Datumsstempel "".
In den mit der Gegenschrift vorgelegten Verwaltungsakten ist kein Protokoll über eine Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses bezüglich dieses Schriftstückes enthalten.
1.2. Die gegen die erstinstanzliche Erledigung erhobene Berufung wurde vom Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds mit Bescheid vom abgewiesen und die erstbehördliche Erledigung inhaltlich bestätigt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
2.1. Mit Verfügung vom forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde auf, dem Verwaltungsgerichtshof Folgendes vorzulegen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | das Protokoll der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds, aus welchem hervorgeht, dass die im Beschwerdefall maßgebliche erstinstanzliche Erledigung vom von der Kollegialbehörde "Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds" beschlossen wurde; |
- | das Protokoll jener Sitzung des Verwaltungsausschusses, aus welchem hervorgeht, dass die im Akt erliegende undatierte "Ermächtigung" des Verwaltungsausschusses (oben Pkt. I.1.1.2.) von der Kollegialbehörde "Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds" beschlossen wurde; |
- | im Hinblick auf § 113 Abs. 1 letzter Satz ÄrzteG 1998 jene Fassung der Satzung des Wohlfahrtsfonds, aus der sich allenfalls die in dieser Bestimmung erwähnte "Betrauung eines Dritten" ergibt. |
2.2.1. Mit Urkundenvorlage vom legte die belangte Behörde das Protokoll der außerordentlichen Klausur(Sitzung) des Verwaltungsausschusses vom vor.
Darin heißt es unter "TOP 8":
"Interne Erledigung von Bescheiden
Prof. G verweist auf die 5 gebundenen Listen mit den Fondsbeitragsabrechnungen 2010 (Hauptabrechnung), 2011 und Folgeabrechnung alter Jahre und stellt den Antrag die Fondsbeiträge in der vorliegenden Höhe festzusetzen und zu beschließen.
Einstimmig beschlossen
Prof. G stellt den Antrag, der VWA möge die Ermächtigung erteilen, dass folgende Personen die Bescheide der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom zu genehmigen und intern zu erledigen:
Univ.Prof. Dr. P FDDr. C R
Dr. P H
KADir. Dr. T H
Mag. C P
Einstimmig beschlossen
Prof. G unterfertigt die vorliegende Ermächtigung"
Das Protokoll weist weder die Unterschrift des Vorsitzenden noch die Unterschrift der Schriftführerin auf.
2.2.2. Vorgelegt wurde außerdem die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom (Satzung).
Zudem führte die belangte Behörde aus, die in § 113 Abs. 1 letzter Satz ÄrzteG 1998 erwähnte "Betrauung eines Dritten" ergebe sich aus § 44 Abs. 1 der Satzung, wonach die administrativen Arbeiten des Wohlfahrtsfonds dem Kammeramt obliegen, dieses aber berechtigt sei, diese von dritten Personen besorgen zu lassen. Mit der internen Erledigung seien entweder Angehörige des Organes selbst oder Angehörige des Kammeramtes betraut.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
1.2. § 18 AVG idF. der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 lautete:
"Erledigungen
§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19."
1.3. Das ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 61/2010 lautet (auszugsweise):
"§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Leistungsansprüche, |
2. | wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie |
3. | Art der Berufsausübung |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn - unabhängig von dessen Ausschüttung - berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen. |
(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.
(4) Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als in der Beitragsordnung oder im Abs. 3 vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.
(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen bei Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arzt- oder zahnarztbezogene Kassenhonorar, die arzt- oder zahnarztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes oder Zahnarztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass die Kammerangehörigen verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen.
(6) Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988.
(7) Die Beiträge nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage des Wohlfahrtsfondsbeitrages erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.
...
Verwaltung des Wohlfahrtsfonds
§ 113. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur Unterstützung eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.
...
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an einen von der Erweiterten Vollversammlung bestellten Beschwerdeausschuss zu.
...
(7) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß und dem Beschwerdeausschuß ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
...
Schlussbestimmungen zur 14. Ärztegesetz-Novelle
§ 230.
...
(7) Ausfertigungen von Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen als durch das Organ genehmigt, von dem die Ausfertigung stammt. Die Bestimmung gilt auch für die vor ihrem Inkrafttreten hergestellten Ausfertigungen.
..."
1.4. Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom lautet (auszugsweise):
"8. ABSCHNITT
Verfahrensvorschriften
Geschäftsführung
§ 44
(1) Die administrativen Arbeiten des Wohlfahrtsfonds obliegen dem Kammeramt, das aber berechtigt ist, diese von dritten Personen besorgen zu lassen, die aber nur über ausdrückliche Anordnung und Weisung des Verwaltungsausschusses tätig werden dürfen.
(2) Geschäftsstücke des Wohlfahrtsfonds, insbesondere Bescheide des Verwaltungsausschusses und des Beschwerdeausschusses, sind vom Vorsitzenden des in Betracht kommenden Ausschusses oder im Wege der Amtssignatur zu unterzeichnen.
(2a) Ausfertigungen des Verwaltungsausschusses sowie des Beschwerdeausschusses, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch das jeweilige Organ genehmigt, von dem die Ausfertigung stammt (§ 230 Abs. 7 ÄG).
..."
1.5. Die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds lautet (auszugsweise):
"I. Fondsbeitrag
(1) Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, besteht die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehältern abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt IV Abs. 5 übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
(3) Bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, ist die Bemessungsgrundlage der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988. Die Einkommen bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuß gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
(3a) Bei Fondsmitgliedern, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, ist Bemessungsgrundlage der jeweilige Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft, ermittelt nach den Bestimmungen des UGB und ohne Berücksichtigung von Gewinn- und Verlustvortrag.
(4) Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt, so sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 2 bis 3a zusammenzurechnen.
(5) Der Fondsbeitrag beträgt höchstens EUR 25.435,49 im Jahr. Auf die Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄG ist Bedacht zu nehmen.
(6) Ein Ausgleich mit dem Ergebnis aus anderen Einkunftsquellen und Einkunftsarten sowie ein Abzug oder anteiliger Abzug von Sonderausgaben oder wegen außergewöhnlicher Belastung ist nicht zulässig.
(7) Bei Fondsmitgliedern, bei denen die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 und Abs. 3 vor Hinzurechnung jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe EUR 15,988,02 nicht übersteigt, beträgt der Fondsbeitrag 12,3 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 und 3. Die Ausnahmeregelung des Abs. 10 bleibt davon unberührt.
(8) Die Höhe des Fondsbeitrages für freiwillige Fondsmitglieder (§ 4 Abs. 3 der Satzung) beträgt EUR 8.666,67 jährlich.
(9) Die Höhe des Fondsbeitrages für Fondsmitglieder, die gemäß § 7 der Satzung bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil befreit sind, beträgt 15,8 % der Bemessungsgrundlage, jedoch maximal EUR 6.300,-.
(10) Für Fondsmitglieder, die
a) gemäß § 7 ÄG in einer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) oder
b) gemäß § 8 ÄG in einer Ausbildung zum Facharzt (Turnus zum Facharzt) stehen und zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 ÄG noch nicht berechtigt sind, oder
c) aufgrund ihres Universitätsabschlusses bereits zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und diesen im Bereich der anderen Landesärztekammern, Landeszahnärztekammern oder im Ausland noch nicht drei Jahre lang ausgeübt haben,
beträgt der monatliche Fondsbeitrag im Zeitraum von drei Jahren ab Beginn dieser Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer für Wien bzw. der Landeszahnärztekammer für Wien höchstens EUR 65,-. Der Ermäßigungszeitraum von drei Jahren kann auf Antrag für die Dauer des Bestehens eines Dienstverhältnisses in einer ungeförderten Lehrpraxis, maximal um weitere zwölf Monate, verlängert werden. Anträge auf Verlängerung, die nicht innerhalb von 6 Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses in einer ungeförderten Lehrpraxis schriftlich beim Verwaltungsausschuss einlangen, finden keine Berücksichtigung. Diese Fondsmitglieder haben daher für den Fall, dass die Berechnung gemäß Abs. 1 oder 7 einen Fondsbeitrag von mehr als EUR 780,- jährlich ergeben sollte, lediglich monatlich EUR 65,- zu bezahlen. Zeiten, in denen das Fondsmitglied diese Tätigkeit unterbrochen hat oder die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds aus anderen Gründen ruhend gestellt ist, sind in den oben genannten Zeitraum von drei bzw. maximal vier Jahren nicht einzurechnen.
..."
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
2.1. Zunächst ist die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidqualität von Erledigungen des Verwaltungsausschusses in Erinnerung zu rufen.
2.1.1. Im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/11/0058, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf seinen Beschluss vom , Zl. 2007/12/0168, dargelegt, dass eine Erledigung des Verwaltungsausschusses, mit der ein Beitrag zum Wohlfahrtsfonds vorgeschrieben wird, für die in den Verwaltungsakten keine Genehmigung, auch nicht in Form einer elektronischen Fertigung, sondern nur ein Schriftstück, das einen formularmäßig gedruckten Text ("N.N. e.h., Vorsitzender des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds") aufweist, ersichtlich ist, mangels Genehmigung nicht als Bescheid zu qualifizieren ist.
2.1.2. An dieser Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des mit der 14. Ärztegesetz-Novelle eingefügten § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 festgehalten und zum Ausdruck gebracht, dass für interne Erledigungen von Organen der Ärztekammer weiterhin § 18 Abs. 3 AVG gelte, welcher eine Genehmigung der schriftlichen Erledigung verlange (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/11/0054; vgl. in Anknüpfung daran z.B. die hg. Erkenntnisse jeweils vom , Zl. 2011/11/0048 und Zl. 2011/11/0072).
2.2. Für den Verwaltungsgerichtshof stellt sich die in einer Vielzahl von Fällen eingehaltene Vorgangsweise des Verwaltungsausschusses, die erkennbar eine Reaktion auf die bisherige hg. Judikatur ist, ausgehend von den vorgelegten Verwaltungsakten wie folgt dar:
In der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom lagen die als "Interne Erledigung Fondsbeitrags-Abrechnung Wohlfahrtsfonds der ÄK Wien Verwaltungsausausschuss- Sitzung " bezeichneten Tabellen auf. Über die darin enthaltenen Daten - und nur über diese - fasste, dem Protokoll (vgl. oben Pkt. I.2.2.1.) zufolge, der Verwaltungsausschuss Beschluss.
In derselben Sitzung wurde, dem Protokoll (vgl. oben Pkt. I.2.2.1.) zufolge u.a. an Mag. P die unter Pkt. I.1.1.2. wiedergegebene "Ermächtigung" ausgestellt, Bescheide und Rückstandsausweise der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom "zu genehmigen und intern zu erledigen". In der Folge paraphierte Mag. P (zumindest) die im Akt erliegende Tabellenseite 59 in der unter Pkt. I.1.1.3. beschriebenen Weise (Paraphe und Namensstempel).
In weiterer Folge wurde die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom - offensichtlich von dem in der Fußzeile der Ausfertigung genannten Dienstleistungsunternehmen - erstellt und an die Beschwerdeführerin ausgefertigt. Der Text dieser Erledigung, so auch insbesondere die darin enthaltene Begründung, wurde - soweit aus dem Verwaltungsakt ersichtlich - als solche nicht der Beschlussfassung durch den Verwaltungsausschuss unterzogen (solches wurde von der belangten Behörde auch nicht behauptet). Im Verwaltungsakt findet sich auf der Urschrift dieser Erledigung weder eine Genehmigung (Unterschrift oder elektronische Signatur) von Mag. P noch eine des Vorsitzenden. Die Erledigung weist allerdings am Schluss die (gedruckten) Worte "Univ. Prof. Dr. M G e.h. Vorsitzender des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds" auf.
2.3.1. Die Vorschreibung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds hat durch Bescheid des Verwaltungsausschusses zu erfolgen. Die Zuständigkeit desselben ergibt sich aus § 113 Abs. 1 ÄrzteG 1998. Gemäß § 113 Abs. 4 ÄrzteG 1998 werden die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Ermächtigung, die dem Verwaltungsausschuss - einem Kollegialorgan, dessen Beschlussfassungserfordernisse im Gesetz explizit normiert sind - vorbehaltene Willensbildung und Beschlussfassung Dritten zu übertragen, besteht nicht. Das ÄrzteG 1998 ermächtigt zwar die Vollversammlung der Ärztekammer zur Erlassung einer Satzung, nicht aber dazu, im Rahmen dieser Satzung Dritte, etwa Angehörige des Verwaltungsausschusses oder des Kammeramtes, im Rahmen eines "innerbehördlichen Mandats" (einer Approbationsbefugnis) mit der Genehmigung von Bescheiden "für den Verwaltungsausschuss" - unter Aufrechterhaltung der Zurechnung zum Verwaltungsausschuss - zu betrauen. § 113 Abs. 1 ÄrzteG 1998 spricht davon, dass sich der Verwaltungsausschuss "zur Unterstützung" eines Dritten bedienen darf, wobei die Betrauung eines Dritten in der Satzung zu regeln ist, diese Unterstützung umfasst aber nicht die Übernahme der behördlichen Willensbildung.
Auch § 44 der Satzung enthält - in Übereinstimmung mit dem ÄrzteG 1998 - nicht etwa eine Ermächtigung dritter Personen zur Approbation von Bescheiden "für den Verwaltungsausschuss". Insbesondere kann § 44 Abs. 1 der Satzung nicht als eine solche Ermächtigung verstanden werden. Dass das Kammeramt "administrative Arbeiten von dritten Personen" besorgen lassen kann, bezieht sich zweifelsfrei nicht auf die behördliche Willensbildung, sondern auf administrative Hilfstätigkeiten.
Daraus folgt, dass eine Ermächtigung dritter Personen zur Approbation von Bescheiden "für den Verwaltungsausschuss", also zur Willensbildung anstelle des Kollegialorgans Verwaltungsausschuss, rechtlich nicht gedeckt wäre (vgl. auch Hengstschläger/Leeb , AVG § 18 Rz 5 mwN.).
2.3.2. Erledigungen eines Kollegialorganes bedürfen eines Beschlusses desselben (vgl. z.B. VfSlg. Nr. 7837/1976). Üblicherweise erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung (VfSlg. Nr. 3086/1956). Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde umfasst freilich nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/05/0137).
2.3.3. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:
2.3.3.1. Eine Entscheidung über die Festsetzung des vom Kammermitglied zu leistenden Fondsbeitrags erschöpft sich nicht in der Willensbildung über den vorgeschriebenen Betrag, sie schließt auch eine Willensbildung hinsichtlich des angenommenen Sachverhaltes sowie der tragenden Gründe der Entscheidung mit ein; andernfalls wären schon die Grenzen der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht erkennbar. Wie sich aus Pkt. I der Beitragsordnung ergibt, gehören zu diesen unabdingbaren Bestandteilen jedenfalls die Sachverhaltsmomente, aus denen sich die Bemessungsgrundlage ergibt, aus welcher sich je nach den Umständen des Einzelfalls der vorzuschreibende Fondsbeitrags ergibt.
2.3.3.2. Die an die Beschwerdeführerin ergangene Erledigung vom (vgl. oben Pkt. I. 1.1.) enthält eine Begründung, die zahlreiche Sachverhaltsmomente umfasst (z.B. das Jahresbruttogrundgehalt, anteilige Werbungskosten, den Gewinn, erfolgte Beitragszahlungen), aus denen die Bemessungsgrundlage ermittelt wurde, von welcher ausgehend ein bestimmter Prozentsatz als zu leistender Fondsbeitrag ausgewiesen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Begründung von der Willensbildung des Verwaltungsausschusses umfasst gewesen wäre.
Abgesehen vom ziffernmäßig bestimmten Fondsbeitrag fehlt für alles Weitere eine Willensbildung des Verwaltungsausschusses. Die vom Verwaltungsausschuss erkennbar regelmäßig eingehaltene Vorgangsweise bringt es mit sich, dass die an die Beschwerdeführerin ergangene Erledigung vom nicht von einer entsprechenden Willensbildung des allein dafür zuständigen Organs, nämlich des Verwaltungsausschusses, getragen ist.
Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass auch keine solche Willensbildung von Mag. P - anstelle des Kollegialorgans - vorliegt bzw. vorliegen kann (vgl. Pkt. II.2.3.1.). Dieser hat, was immer damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, am auf Seite 59 der erwähnten Tabelle seine Paraphe angebracht. Eine Willensbildung hinsichtlich der an die Beschwerdeführerin ergangenen Erledigung kann daraus nicht abgeleitet werden. Im Übrigen bezieht sich die Erledigung auf einen Beschluss des Kollegialorgans Verwaltungsausschuss vom , nicht aber auf eine Willensbildung von Mag. P. Dafür spricht auch die Fertigungsklausel auf der Erledigung, die den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses nennt.
2.3.3.3. Da die an die Beschwerdeführerin ergangene Erledigung vom wie dargelegt nicht von einer entsprechenden behördlichen Willensbildung getragen ist, kann sie ungeachtet der Bezeichnung "Bescheid" auf der Ausfertigung nicht als Bescheid qualifiziert werden.
2.3.3.4. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung richtete sich folglich gegen einen Nichtbescheid. Die Zuständigkeit der belangten Behörde als Berufungsbehörde hätte daher nur so weit gereicht, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Erledigung in der Sache fehlte es der belangten Behörde an der funktionellen Zuständigkeit.
2.4. Der angefochtene Bescheid war bereits aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen eingegangen werden brauchte.
2.5. Aus gegebenem Anlass weist der Verwaltungsgerichtshof auf Folgendes hin:
2.5.1. Dass der Verwaltungsausschuss eine große Zahl von Fondsbeitragsfestsetzungen vorzunehmen hat, bedarf keiner näheren Darstellung. Lägen bei der Beschlussfassung des Kollegialorgans bereits die (etwa von einem Dienstleistungsunternehmen oder dem Kammeramt erstellten) Entwürfe der beabsichtigten Erledigungen vor (und wären diese Erledigungsentwürfe als Teil des Beschlussprotokolls diesem angeschlossen), so bestünden aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen eine "summarische" Beschlussfassung, weil die wesentlichen Bestandteile der Erledigungen als dem Kollegialorgan bekannt und von der Willensbildung getragen anzusehen wären.
2.5.2. Es trifft zu, dass gemäß § 44 Abs. 1 der Satzung das Kammeramt die administrativen Arbeiten des Wohlfahrtsfonds durch einen Dritten besorgen lassen kann.
Bei der Genehmigung eines Bescheides handelt es sich aber - anders als die belangte Behörde offenbar vermeint - nicht um eine administrative Tätigkeit im zuvor beschriebenen Sinne. Stellt nämlich der Gesetzgeber als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Bescheides (des Verwaltungsausschusses) auf die Unterfertigung der Urschrift des Geschäftsstückes durch den Genehmigungsberechtigten ab, durch die der Akt der Willensbildung - bei einer kollegialbehördlichen Entscheidung einschließlich der Kontrolle der Beschlusskonformität - in formalisierter Weise abgeschlossen wird, dann kann diese Unterfertigung durch den Genehmigungsberechtigten nicht den bloßen Kanzleigeschäften zugezählt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/17/0068, VwSlg. 5767 F). Im ÄrzteG 1998 findet sich keine Bestimmung, die es erlaubt, die Befugnis der Unterfertigung der Urschrift durch den Vorsitzenden einem Dritten zu übertragen. Gemäß § 44 Abs. 2 der Satzung hat lediglich der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses Bescheide entweder eigenhändig oder im Wege der Amtssignatur zu unterzeichnen. Auch die Satzung stellt daher keine gesetzliche Ermächtigung dar, den Akt der Genehmigung der Urschrift durch einen Dritten besorgen zu lassen.
3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm. der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am