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VwGH 16.12.2014, 2012/11/0080

VwGH 16.12.2014, 2012/11/0080

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
ÄrzteG 1998 §109 Abs3;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §2 Abs3;
RS 1
Der § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 knüpft die Bemessung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an die Einnahmen des Kammerangehörigen aus der "ärztlichen Tätigkeit". Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Die Erstattung ärztlicher Gutachten zählt im Hinblick auf § 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998 zu den ärztlichen Tätigkeiten im engeren Sinne (Hinweis E vom , 2012/11/0212, mit Hinweisen auf die Erkenntnisse u. a. vom , 2003/11/0275, und vom , 2003/11/0292). Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass die Erstattung von "Pflegegeld-Gutachten" für eine Pensionsversicherungsanstalt schon im Hinblick auf § 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998 eine ärztliche Tätigkeit darstellt und die daraus resultierenden Einnahmen daher in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Fondsbeitrages einzubeziehen sind. Daran ändert nichts, dass der Bf im Rahmen der Gutachtenserstellung keine Untersuchung der Pflegegeldanwärter vornimmt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Dr. W M in W, vertreten durch Dr. Franz Josef Salzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/3, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Mag. Georg R. Foidl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 53, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom , Zl. B 46/2011- 51/120229, Arzt Nr.: 7329, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2010 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt nach seinen Beschwerdeausführungen eine Ordination als praktischer Arzt und bezieht daneben auch Einkünfte aus seiner Tätigkeit als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger bei der Erstellung von sog. "Pflegegeld-Gutachten" im Auftrag einer Pensionsversicherungsanstalt.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2010 mit einem Betrag von EUR 2.868,05 festgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Erstbehörde habe zur Berechnung des Fondsbeitrages für das Jahr 2010 als Bemessungsgrundlage den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 herangezogen, der in der Rubrik "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit" einen Gewinn des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 16.082,68 ausweise. Dagegen habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Berufung) vorgebracht, dass in diesem Gewinn auch Erlöse aus "nichtärztlicher Tätigkeit" enthalten seien.

Über Aufforderung der belangten Behörde habe er eine Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 2007 vorgelegt, in der auf der Einnahmenseite sowohl "Erlöse aus ärztlicher Tätigkeit" (EUR 40.025,79) als auch "Erlöse aus nichtärztlicher Tätigkeit" (EUR 19.505,03) sowie die Position "Vortragshonorare, Provisionen 20 %" (EUR 55,--) verzeichnet seien (auf der Ausgabenseite ist in dieser aktenkundigen Einnahmen-Ausgabenrechnung der Gesamtbetrag von EUR 43.503,14 genannt).

Nach einer der Einnahmen-Ausgabenrechnung beigelegten Aufgliederung setzten sich die vom Beschwerdeführer angesprochenen "Erlöse aus nichtärztlicher Tätigkeit" (u.a.) aus näher genannten Beträgen für "Hausbesuche/Zeitverlust" und für "Kilometergeld" zusammen, die nach den Angaben des Beschwerdeführers jeweils im Zusammenhang mit der Erstellung der ärztlichen Gutachten stünden.

Gemäß (im angefochtenen Bescheid zitiertem) Abschnitt I Abs. 3 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sei Bemessungsgrundlage des Fondsbeitrages der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, wobei die belangte Behörde zur Definition der ärztlichen Tätigkeit auf § 2 ÄrzteG 1998 verwies.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde (soweit hier wesentlich) aus, dass die Erstellung von medizinischen Gutachten, wie im Falle des Beschwerdeführers, zum Kernbereich ärztlicher Tätigkeit zähle, wobei auch die damit in Zusammenhang stehenden Entgeltteile wie "Hausbesuche/Zeitverlust" und "Kilometergeld" in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien.

Da es sich bei den genannten Einnahmen somit um solche aus ärztlicher Tätigkeit handle, seien diese entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zutreffend für die Berechnung des Fondsbeitrages herangezogen worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

1.2. Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 61/2010 (ÄrzteG 1998), lautet auszugsweise:

"Der Beruf des Arztes

§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

3.

die Behandlung solcher Zustände (Z 1);

4.

die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

5.

die Vorbeugung von Erkrankungen;

6.

die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;

7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;

8. die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

...

§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. ...

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die

1.

Leistungsansprüche,

2.

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie

3. Art der Berufsausübung

der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn - unabhängig von dessen Ausschüttung - berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.

(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.

..."

1.3. Die hier anzuwendende Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien lautet auszugsweise:

"I. Fondsbeitrag

(1) Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, besteht die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehältern abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. ...

(3) Bei allen übrigen Fondsmitgliedern ist Bemessungsgrundlage der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988. Die Einkommen- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuss gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

...

IV. Verfahren

...

(5)Zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages sind die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, falls nicht Abs. 8a zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gem. Abschnitt I Abs. 2-4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens 15. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben. Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

..."

2.1. In der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Einbeziehung seiner Einnahmen aus der Erstellung von "Pflegegeld-Gutachten" in die Bemessungsgrundlage. Die Auflistung dieser Einnahmen in der von ihm vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechnung unter der Rubrik "Erlöse aus ärztlicher Tätigkeit" sei offensichtlich irrtümlich erfolgt.

Bei der angesprochenen Tätigkeit als Sachverständiger habe er im Auftrag der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Gutachten zur Feststellung des Pflegebedarfs von Personen zu erstellen, was seiner Meinung nach keine ärztliche Tätigkeit darstelle. Für die Erstattung der Gutachten habe der Beschwerdeführer nämlich keine "Untersuchung" im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998 vorzunehmen, sondern lediglich Behinderungen zu "attestieren". Ebenso wenig habe er im Rahmen der Gutachtenserstellung eine Beurteilung unter Verwendung medizinischdiagnostischer Hilfsmittel (§ 2 Abs. 2 Z. 2 ÄrzteG 1998) vorzunehmen. Zur Ausübung seiner Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger bedürfe es lediglich eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums, nicht aber der Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer.

2.2. Der § 109 Abs. 3 ÄrzteG knüpft die Bemessung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an die Einnahmen des Kammerangehörigen aus der "ärztlichen Tätigkeit". Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Die Erstattung ärztlicher Gutachten zählt im Hinblick auf § 2 Abs. 3 ÄrzteG zu den ärztlichen Tätigkeiten im engeren Sinne (vgl. zum Ganzen zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/11/0212, mit Hinweisen auf die Erkenntnisse u.a. vom , Zl. 2003/11/0275, und vom , Zl. 2003/11/0292).

2.3. Für den vorliegenden Beschwerdefall folgt aus dem unter 2.2. Gesagten, dass die Erstattung von "Pflegegeld-Gutachten" für eine Pensionsversicherungsanstalt schon im Hinblick auf § 2 Abs. 3 ÄrzteG eine ärztliche Tätigkeit darstellt und die daraus resultierenden Einnahmen daher in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Fondsbeitrages einzubeziehen sind. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gutachtenserstellung keine Untersuchung der Pflegegeldanwärter vornimmt (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2003/11/0292).

2.4. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass er zum Zwecke der Erstattung der genannten Gutachten Aufwendungen zu tätigen habe, die von seinen Einnahmen in Abzug zu bringen gewesen wären. Dabei handle es sich einerseits um den Zeitverlust durch die Hausbesuche der Pflegegeldanwärter und um den aus der Verwendung seines Fahrzeuges resultierenden Aufwand. Die belangte Behörde hätte daher die in der vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechnung ausgewiesenen Positionen "Hausbesuche/Zeitverlust" und "Kilometergeld" von den Einnahmen in Abzug bringen müssen.

2.5. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass er in der von ihm selbst vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechnung die dort genannten Beträge für "Hausbesuche/Zeitverlust" und "Kilometergeld" als "Einnahmen" deklariert hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich dabei um einen Irrtum handelt, ergibt sich doch auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde (S. 3), dass der Beschwerdeführer neben Einnahmen für die Erstattung von Pflegegeld-Gutachten auch eine "Entschädigung für den hierfür notwendigen Zeitaufwand und meine Fahrtauslagen" erhält. Es begegnet keinen Bedenken, dass die belangte Behörde die genannte Entschädigung in die Bemessungsgrundlage einbezogen hat (zumal - wie bereits unter 2.2. ausgeführt wurde - auch organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten, die im Rahmen selbständiger oder unselbständiger ärztlicher Tätigkeit anfallen, als ärztliche Tätigkeiten anzusehen sind), weil gleichzeitig, wie die Einnahmen-Ausgabenrechnung (bzw. ein Vergleich des Saldos mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid für 2007) zeigt, auch der tatsächliche "Kfz-Aufwand" als Ausgabe berücksichtigt wurde.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ÄrzteG 1998 §109 Abs3;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §2 Abs3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:2012110080.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAE-73209