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VwGH vom 21.03.2007, 2005/05/0297

VwGH vom 21.03.2007, 2005/05/0297

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Ing. Georg Heindl in Perg, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-250935/58-2005- See/Ein, betreffend Enteignung nach dem Oö. Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, beabsichtigt den Neubau der L 1423 Münzbacher Straße im Baulos Zubringer Münzbach und hat ausgehend von den Trassenverordnungen der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 83/2000 und LGBl. Nr. 87/2000 die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 31 und 32 Oö. Straßengesetz 1991 (in der Folge: Oö. StrG) beantragt.

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom wurde der Neubau der L 1423 Münzbacher Straße "Zubringer Münzbach", zweiter Bauabschnitt (Nord), unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen bewilligt. Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0098, wurde die dagegen erhobene Beschwerde u.a. der auch hier beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom wurde diese straßenrechtliche Bewilligung hinsichtlich eines Retentionsbeckens abgeändert. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/05/0269, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen.

Da für dieses Straßenbauvorhaben auch Grundstücke des Beschwerdeführers beansprucht werden müssen, welche bisher im Verhandlungswege durch die mitbeteiligte Partei nicht erworben werden konnten, hat die mitbeteiligte Partei unter Vorlage der Projektsunterlagen die Durchführung eines straßenrechtlichen Grundeinlösungs- bzw. Enteignungsverfahrens beantragt.

Über diesen Antrag hat die Oö. Landesregierung mündliche Verhandlungen am und durchgeführt. Auf Grund der Verhandlungsergebnisse hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Enteignungsbescheid wie folgt erlassen (auszugsweise):

"In Entsprechung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der abgeführten Verhandlungen, deren Niederschriften diesem Bescheid angeschlossen sind, ergeht von der Oö. Landesregierung als Straßenbehörde erster und letzter Instanz nachstehender

Spruch

I.

Für den Neubau der L 1423, Münzbacher Straße, im Baulos 'Münzbacher Zubringer'. 2. Teil, im Gebiet der Stadtgemeinde Perg, wird das dauernde und lastenfreie Eigentum sowie die vorübergehende Nutzung an den nachstehend angeführten Grundstücken bzw. Grundstücksteilen, unbeschadet der genauen Vermessung in der Natur für das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung,

im Wege der Enteignung

nach Maßgabe der bei den mündlichen Verhandlungen vorgelegenen Projektsunterlagen dauernd bzw. vorübergehend in Anspruch genommen:


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Grundeigentümer
EZ.
KG.
Grundstücks-
nummer
beanspruchteFläche
Dir. Ing. Georg Heindl
Greinerstraße 43
4320 Perg
36
Pergkirchen
1586
1.810 m2 d
110 m2 vü
155
Pergkirchen
1587/1
510 m2 d
155
Pergkirchen
1588/1
290 m2 d
45 m2 vü
36
Pergkirchen
1595/1
520 m2 d
20 m2 d
36
Pergkirchen
1594/1
1.170 m2 d
230 m2 vü
36
Pergkirchen
1603/2
335 m2 d
45 m2 vü
36
Pergkirchen
1602/2
5.650 m2 d
10 m2 vü
36
Pergkirchen
1604
100 m2 d
36
Pergkirchen
1605
1.340 m2 d
475 m2 vü
36
Pergkirchen
1609/1
1.290 m2 d
705 m2 vü
36
Pergkirchen
1537
950 m2 d


Tabelle in neuem Fenster öffnen
d = dauernde Grundinanspruchnahme
vü = vorübergehende Grundinanspruchnahme

Die Enteignung erstreckt sich auch auf die an den

Grundstücken bzw. Grundstücksteilen allfällig dinglich oder

obligatorisch Berechtigten.

Rechtsgrundlagen:

§§ 35 und 36 Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 44/2002, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisbEG) 1954, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995.

..."

Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die Entschädigung für die Grundinanspruchnahme festgesetzt; im Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass die Inbesitznahme der enteigneten Grundflächen durch das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, von den durch die Baumaßnahmen betroffenen Grundeigentümern zwölf Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides und Auszahlung bzw. gerichtlicher Hinterlegung der Entschädigung jederzeit zu dulden sei. Spruchpunkt IV. enthält eine Kostenentscheidung.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass die Festlegung der Straße für den gegenständlichen Straßenabschnitt bzw. dessen Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Einreihung der Landesstraße gemäß § 11 Abs. 1 Oö. StrG mit Verordnung der Oö. Landesregierung vom , LGBl. Nr. 87/2000, erfolgt sei. Mit den Bescheiden der Oö. Landesregierung vom sowie vom sei dieser Straßenabschnitt in seiner Gesamtheit auch straßenrechtlich rechtskräftig bewilligt worden. Die naturschutzrechtliche Bewilligung sei mit dem Berufungsbescheid der Oö. Landesregierung vom bereits rechtskräftig erteilt worden; auch die erforderlichen Rodungsbewilligungen lägen vor (Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Perg vom (dazu ergangener Berufungsbescheid der Oö. Landesregierung vom ) sowie vom ). Hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung sei das Ermittlungsverfahren bereits zur Gänze abgeschlossen. Eine Bewilligung habe bisher nur deswegen nicht erteilt werden können, weil das für die wasserrechtliche Bewilligung erforderliche dingliche Recht (nämlich das Eigentum an den von der Bewilligung betroffenen Grundflächen) noch nicht sichergestellt sei. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vorliegen, sei daher im Wege einer Vorfrage zu lösen. Hiezu seien die entsprechenden wasserrechtlichen Verfahrensunterlagen beigeschafft worden. Von folgendem Sachverhalt sei auszugehen:

Bei einer Realisierung des Vorhabens würden weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch bestehende Rechte im Sinne des Wasserrechtsgesetzes verletzt. Das öffentliche Interesse an der Straßenerrichtung sei durch die Trassenverordnung dokumentiert. Damit verbunden sei zugleich das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung mit den dazu notwendigen Einrichtungen und Bauwerken, um die Benützbarkeit und Verkehrssicherheit des Straßenabschnittes gewährleisten zu können. Daneben bestehe ein eminentes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Vorfluter. Zur Sicherung dieses öffentlichen Interesses seien die gesammelten Straßenwässer vor ihrer Einleitung in die Vorfluter zu retentieren. Die Errichtung eines Retentionsbeckens bewirke eine Energieminderung an der Einleitungsstelle, der Aufenthalt der Straßenwässer im Becken führe außerdem zu einer mechanischen Vorreinigung der Wässer. Die Situierung des Standortes im südwestlichen Quadranten des geplanten Kreisverkehrs ergebe sich aus dem Verhandlungsergebnis, da der ursprünglich geplante Standort zu beengt gewesen sei und sich dort ein bestehender Verteilerschacht für die private Wasserversorgung des Beschwerdeführers befinde. Auf Grund des neuen Standorts stelle die Trasse eine Barriere zum Hausbrunnen des Beschwerdeführers dar, sodass eine direkte Einwirkung vom Regenrückhaltebecken 1 zu dessen Objekt nicht mehr möglich sei. Damit werde auch dem Gedanken der Störfallvorsorge Rechnung getragen. Außerdem zeige die Topographie, dass sich dort der tiefste Punkt des Straßenabschnittes befinde. Dieses Ergebnis folge aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abwasserwirtschaft und für Biologie. Aus gewässerbiologischer Sicht sei die Ablaufdrosselung und das damit zusammenhängende Volumen des Beckens unbedingt erforderlich. Eine Beeinträchtigung der von der Wasserrechtsbehörde zu beachtenden Schutzgüter des Beschwerdeführers sei nicht zu erwarten. Die abzuleitenden Mengen der Oberflächenwässer seien in einer Abflussberechnung dargestellt. Auf Grund der vorliegenden hydrogeologischen Untersuchungen sowie der einschlägigen Regelwerke, die den Stand der Technik für wasserbauliche Anlagen wiedergäben, zeige sich, dass die Abflussmengen und die zu ihrer Ableitung notwendige Dimensionierung der Anlagen aus fachlicher Sicht ordnungsgemäß berechnet und projektiert worden seien. Es könne ein Regenereignis über der 30jährlichen Häufigkeit schadlos abgeführt werden. Die Untersuchungen des Untergrundes im Bereich der Straßentrasse stellten mit den durchgeführten Bohrungen eine nachvollziehbare Grundlage für die projektierten Abflussbeiwerte dar. Die hydraulische Belastbarkeit des Straßenentwässerungssystems gehe über den 30jährlichen Bemessungsregen hinaus. Damit könne ein Überfließen des Entwässerungssystems und damit eine Beeinträchtigung fremder Rechte ausgeschlossen werden. Die Aussagen der Amtssachverständigen hätten ergeben, dass sämtliche wasserbaulichen Anlagen (Abflussmulden, Rohre, Böschungen, Rückhaltebecken, etc.) auf Basis der nachvollziehbar erhobenen Abwassermengen dem Stand der Technik entsprechend projektiert worden seien. Der Amtssachverständige für Hydrologie sowie das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hätten keine Bedenken gegen das Projekt erhoben. Die Enteignungsbehörde komme daher zum Ergebnis, dass das Projekt auch wasserrechtlich bewilligt werden könne.

Insoweit der Beschwerdeführer einwende, dass die Bewilligungen materiell noch nicht rechtskräftig seien, werde bemerkt, dass es ausreiche, wenn diese Bewilligungen aus anderen Rechtsmaterien erteilt worden seien. Eine rechtskräftige straßenrechtliche Bewilligung liege jedenfalls vor. Die straßenbaurechtliche Bewilligung sei für die Enteignung maßgebend. Auf Grund der rechtswirksamen Verordnung sei das genaue Ausmaß der Straße bereits rechtsverbindlich festgelegt. Damit seien auch das öffentliche Interesse am Straßenbauvorhaben sowie der Bedarf nachgewiesen. Der straßenbautechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass die beantragte Enteignung der erteilten straßenrechtlichen Bewilligung entspreche. Die Rechtskraft der straßenrechtlichen Bewilligungsbescheide habe die Prüfung der Notwendigkeit der Enteignung wesentlich eingeschränkt. Der beigezogene technische Amtssachverständige habe unter Bezug auf die vorgelegten Planunterlagen in seinem Gutachten festgehalten, dass sowohl die im Grundeinlöseplan als auch im Grundeinlöseverzeichnis dargestellten bzw. aufgelisteten Grundflächen mit dem Projekt übereinstimmten. Nach den Aussagen des Sachverständigen seien die beanspruchten Grundflächen für die Realisierung des gegenständlichen Straßenbauvorhabens unbedingt erforderlich und stellten sohin nach Art und Umfang das unbedingt notwendige Ausmaß dar, um die Straßenbaumaßnahme projektsgemäß umsetzen zu können. Eine Reduzierung dieser Flächen wäre zur Ausführung des Straßenbauvorhabens aus technischen Gründen nicht möglich. Die Anlageverhältnisse der Straße seien entsprechend den straßenbautechnischen Regeln gewählt worden. Es habe sich demgemäß ergeben, dass die beanspruchten Flächen sowohl im Querschnitt als auch in der Gestaltung der Nebenanlagen ein unabdingbares Minimum an Flächenbedarf darstellten. Hinsichtlich der vorübergehenden Grundinanspruchnahmen habe der Amtssachverständige auch bestätigt, dass diese im angeführten und ausgewiesenen Ausmaß für die bauliche Herstellung der Grünbrücken (Bodenaushub für die Baugrube, Manipulations- und Ablagerungsflächen, Wiederverfüllung) notwendig seien. Zu den Einwendungen, dass die Enteignung überschießend sei, weil auf die Errichtung flächensparender Krainerwände verzichtet worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass diese im straßenrechtlich bewilligten Projekt nicht vorgesehen seien und die dafür geplanten Böschungen nach den Feststellungen des Amtssachverständigen entsprechend den straßenbautechnischen Regeln gewählt worden seien bzw. auch in der Gestaltung als Nebenanlagen ein unabdingbares Minimum an Flächenbedarf ergeben hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht nicht enteignet zu werden verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem gegenständlichen Beschwerdefall liegt eine auf §§ 35 und 36 Oö. Straßengesetz 1991 gestützte Enteignung von Teilen von Grundstücken des Beschwerdeführers zu Grunde. Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991 (Oö. StrG) haben folgenden Wortlaut:

"§ 35

Enteignung

(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße kann das Eigentum an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten, wie Streumaterialsilos, sowie die zur Aufrechterhaltung von Verkehrsbeziehungen und zur Entnahme von Straßenbaumaterial notwendigen Grundstücke können im Wege der Enteignung erworben werden. Für den Bau einer Straße, die einer Bewilligung nach § 32 bedarf, darf die Enteignung nur nach Maßgabe dieser Bewilligung erfolgen. Auch für die Übernahme von bestehenden öffentlichen Straßen können das Eigentum und die erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 5 Abs. 1) durch Enteignung in Anspruch genommen werden.

(2) Bei der Inanspruchnahme des Grundeigentums im Sinn des Abs. 1 auf der Grundlage einer gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Widmungsverordnung bleibt für den Enteignungsgegner der Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses zulässig.

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beseitigung von Bauten und Anlagen, die den Vorschriften des § 18 Abs. 1 und 2 widersprechen und die gefahrlose Benützbarkeit der Straße wesentlich beeinträchtigen, jedoch im Zeitpunkt ihrer Errichtung keinen straßenrechtlichen Bestimmungen widersprochen haben.

(4) Zu Enteignender ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, weiters ein anderer dinglich Berechtigter, wenn das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.

§ 36

Enteignungsverfahren

(1) Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte und des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundfläche sowie der erforderlichen Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, bei der Behörde anzusuchen. Zudem hat die antragstellende Straßenverwaltung glaubhaft zu machen, dass sie in offensichtlich geeigneter Weise, aber erfolglos, versucht hat, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung zu erwirken.

(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie die Kosten des Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen ist.

(3) Wird ein Teil eines Grundstückes enteignet und sind alle oder einzelne verbleibende Grundstücksreste unter Berücksichtigung der bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so sind über Antrag des Eigentümers die nicht mehr zweckmäßig nutzbaren Reste miteinzulösen.

(4) Der Enteignungsbescheid hat zugleich die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Diese ist auf Grund des Gutachtens wenigstens eines beeideten Sachverständigen in Anwendung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.

(5) Die Höhe der festgesetzten Entschädigung kann im Verwaltungsweg nicht angefochten werden. Jede der Parteien kann aber, wenn sie sich durch die festgesetzte Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit der Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurückziehung des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarung die ursprünglich behördlich festgesetzte Entschädigung als vereinbart. Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege eines Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche auf Befriedigung aus der Entschädigung, die dritten Personen auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann nicht gehindert werden, sobald die von der Behörde ermittelte Entschädigung oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung an den Enteigneten ausbezahlt oder gerichtlich erlegt ist."

Verfassungsrechtlich ist eine Enteignung dann zulässig, wenn ein konkreter Bedarf nach Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens besteht, wenn weiters das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es schließlich unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0327, mit weiteren Nachweisen). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch näher begründet dargelegt:

Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung der Art, dass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr eingeschränkt geprüft werden darf. Die Frage des Trassenverlaufs ist ebenfalls Aufgabe des straßenrechtlichen (Bau-)Bewilligungsverfahrens und nicht mehr des daran anschließenden Enteignungsverfahrens. Die Person, deren Grundstück nach den §§ 35 ff Oö. StrG enteignet werden soll, besitzt auf Grund ihrer Rechtsstellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Frage, ob die Behörde bei der Bewilligung des Projektes auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht nimmt, mit ihr erörtert wird, weshalb auch in dieser Hinsicht mangels gesetzlicher Einräumung diesbezüglicher Parteirechte im folgenden Enteignungsverfahren kein Mitspracherecht zusteht. Im Enteignungsverfahren ist daher im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Der von der Enteignung Betroffene kann daher auch einwenden, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgesehene Ziel auch auf eine ihn weniger belastende Weise (bei annähernd gleichen Kosten) erreicht werden kann. Eine Enteignung nach den §§ 35 ff Oö. StrG ist demnach nicht rechtswidrig, wenn Grundstücke bzw. Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das straßenrechtliche Bauvorhaben nicht der Bewilligung entsprechend durchgeführt werden kann, wenn der für dieses Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch Enteignung zu beschaffen war, wenn die Art und der Umfang der Enteignung nicht unverhältnismäßig sind und das im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegte Ziel nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist. Eine durch den straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid nicht gedeckte Enteignung weiterer Grundstücke wäre unzulässig.

Ausgehend von dieser Rechtslage liegen im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Enteignung vor.

Der Beschwerdeführer behauptet, der Enteignungsbescheid widerspreche dem vom Gesetz geforderten Bestimmtheitsgebot. Das genaue Ausmaß der enteigneten Grundflächen sei den dem Enteignungsbescheid zu Grunde liegenden Plänen und Unterlagen auf Grund von Widersprüchlichkeiten nicht zu entnehmen. Dem Bescheid seien keinerlei Pläne und Einlösungsverzeichnisse beigeschlossen. Dem Spruch des Bescheides könne keine eindeutige Identifizierung des Ausmaßes und des Umfanges, in dem der Beschwerdeführer enteignet werden soll, entnommen werden. Schon die Wiedergabe der Pläne in den Verhandlungsschriften zeige, dass sich diese zum Teil auf überalterte Detailprojekte aus dem Jahre 2003 beziehen.

Aus dem Spruch eines Enteignungsbescheides muss eindeutig hervorgehen, welche Grundflächen konkret in Anspruch genommen werden. Diesem Bestimmtheitsgebot eines Ausspruches über eine Enteignung kann, wenn nicht ganze Grundparzellen enteignet werden, nur durch den Hinweis auf entsprechende, dem Verfahren zu Grunde gelegene planliche Unterlagen, die dann einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellen, oder zumindest durch Zustellung einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des Projektsplanes entsprochen werden (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0327).

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurden die enteigneten Flächen der genau bezeichneten Grundstücke des Beschwerdeführers umfangmäßig durch Angabe der jeweiligen Quadratmeteranzahl und der erforderlichen Dauer der Grundinanspruchnahme genau umschrieben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält auch den Verweis auf die der mündlichen Verhandlung zu Grunde liegenden Planunterlagen. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde auf den Grundeinlöseplan verwiesen, der den behördlichen Vermerk enthält, dass er bei "der Grundeinlöse- und Enteignungsverhandlung am 3.3. sowie vorgelegen" ist. Die Verhandlungsschriften wurden gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt.

Schon im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0143, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof bei vergleichbarer Sach- und Rechtslage erkannt, dass der Bescheidspruch ausreichend bestimmt gefasst wurde. Auch im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, dass ihm der Grundeinlöseplan nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und dass aus diesem Grundeinlöseplan der Gegenstand und der Umfang der Enteignung nicht entnommen werden könnte. Es ist zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcher Art zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen und Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen. Diesem Erfordernis wird der angefochtene Bescheid gerecht. Er ist daher ausreichend deutlich gefasst.

Der Beschwerdeführer rügt, dass durch eine steilere Böschungsneigung eine wesentlich geringere Grundinanspruchnahme möglich wäre. Er fordert auch in der Beschwerde den Einsatz von Krainerwänden.

Aus dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen straßenbautechnischen Amtssachverständigen, auf das sich die Feststellungen der belangten Behörde stützen, ergibt sich eindeutig, dass die enteigneten Flächen für das bewilligte Straßenbauvorhaben benötigt werden. Es wurden keine Flächen enteignet, die nicht von dem Straßenbauprojekt, welches der straßenrechtlichen Bewilligung der Oö. Landesregierung zu Grunde lag, erfasst wären. Die belangte Behörde hat daher im Beschwerdefall nicht eine Enteignung von Grundstücken vorgenommen, die für andere Zwecke, als für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung einer Landesstraße vorgesehen sind. Die vorgenommene Enteignung ist durch die straßenrechtliche Bewilligung gedeckt. Die enteigneten Flächen waren Projektsbestandteil des Straßenbaubewilligungsverfahren und wurden für die Errichtung der Straße für notwendig erachtet. Den begründeten und nachvollziehbaren Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, dass die projektierte Ausführung des Straßenbauvorhabens den straßenbautechnischen Regeln entspräche und auch für die Gestaltung der Nebenanlagen ein unabdingbares Minimum an Flächenbedarf gewählt worden sei, ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Wie eingangs bereits ausgeführt, setzt der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0143). Die enteigneten Flächen entsprechen dem Straßenbaubewilligungsverfahren und sind für die Ausführung des Straßenbauvorhabens in der bewilligten Form erforderlich. Darauf hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch zutreffend hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat im Enteignungsverfahren nicht konkret dargelegt, dass und wie das im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgegebene Ziel auch auf eine ihn weniger belastende Weise bei annähernd gleichen Kosten erreicht werden kann (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0194).

Die belangte Behörde hat festgestellt, dass - von der wasserrechtlichen Bewilligung abgesehen - die Bewilligungen, die nach anderen Materiengesetzen erforderlich sind, vorliegen.

Es trifft zu - wie vom Beschwerdeführer behauptet -, dass eine Enteignung dann nicht zulässig ist, wenn sich Hindernisse für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens aus anderen Gesetzen ergeben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0034, mit weiteren Nachweisen).

Im Beschwerdefall liegt eine rechtskräftige Straßenbewilligung vor. Was die fehlende wasserrechtliche Bewilligung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass trotz des Fehlens einer solchen Bewilligung eine Enteignung ausgesprochen werden darf. Die Enteignungsbehörde hat aber in einem solchen Fall entweder die Vorfrage, ob der erforderliche Bescheid erwirkt werden kann, selbst zu beurteilen oder gemäß § 38 AVG das Enteignungsverfahren zu unterbrechen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2004/05/0174, 0175, mit weiteren Nachweisen).

Die belangte Behörde hat eine entsprechende Vorfragenbeurteilung hinsichtlich der ausständigen wasserrechtlichen Bewilligung vorgenommen und in ihrem Bescheid auch nachvollziehbar begründet. Ein begründungsloser Verweis auf nicht rechtskräftige Vorfragenbeurteilungen anderer Behörden - wie vom Beschwerdeführer behauptet - liegt im Beschwerdefall nicht vor. Im angefochtenen Bescheid wird - insoweit vom Beschwerdeführer unbekämpft - festgestellt, dass die gegen die in den anderen Materiengesetzen erteilten Bewilligungen erhobenen Berufungen bereits erledigt worden sind.

Der Beschwerdeführer erachtet die Enteignung auch deshalb für unzulässig, weil gegen den straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist und daher noch keine materielle Rechtskraft dieses Bescheides vorliege.

Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof schon im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0194, näher begründet ausgeführt, dass die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kein Rechtsmittel im Rahmen des behördlichen Instanzenzuges darstellt und daher die Erlassung des Enteignungsbescheides nicht hindert.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Die mitbeteiligte Partei war durch keinen Rechtsanwalt vertreten, weshalb ihr Kostenersatzbegehren abzuweisen war.

Wien, am