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VwGH vom 20.02.2007, 2005/05/0294

VwGH vom 20.02.2007, 2005/05/0294

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Stadtwerke Mürzzuschlag GmbH in Mürzzuschlag, vertreten durch SchneideR'S Rechtsanwalts-KEG in 1170 Wien, Hormayrgasse 7A/18, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Zl. BMWA - 551.600/0005-IV/1/2005, betreffend die Zurückweisung eines Devolutionsantrages nach Art. 12 Abs. 3 B-VG (mitbeteiligte Partei: Viktor Kaplan Akademie für Zukunftsenergien Mürz GmbH in Mürzzuschlag, vertreten durch Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Tuchlauben 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom beantragte die Viktor Kaplan Akademie für Zukunftsenergien Mürz GmbH, die mitbeteiligte Partei, die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung für den Bau und Betrieb des Windparkes Moschkogel (in weiterer Folge: Windpark) durch die Errichtung und den Betrieb von 5 Windkraftanlagen des Typs Repower MM70 mit einer installierten Generatorleistung von je 2 MW auf der Parzelle Nr. 236 KG Auersbach in der Gemeinde Ganz.

Die Steiermärkische Landesregierung (Stmk LReg) führte ein Anhörungsverfahren gemäß § 8 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2001, LGBl Nr. 60/2001 (Stmk ElWOG 2001), durch. Im Zuge dieses Verfahrens erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme als gemäß § 8 Abs. 4 Z. 3 leg. cit. anhörungsberechtigter Gebietskonzessionär und brachte vor, in der übermittelten Projektsbeschreibung sei ausgeführt, dass die Stromableitung über eine ca. 8 km lange Leitung zum Umspannwerk Mürzzuschlag der Stewag-Steg GmbH (in weiterer Folge: SSG) erfolgen solle. Eine solche Anbindung des Windparkes an das Netz der SGG verletze das Recht der Beschwerdeführerin auf Anschluss an ihr Netz. Insofern daher die Stromableitung Teil des gegenständlichen elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens sei, spreche sich die Beschwerdeführerin gegen die Errichtung dieser Leitung aus und beantrage das Projekt insoweit nicht zu genehmigen.

Mit Note vom erklärte die SSG, zwischen ihr und der Beschwerdeführerin sei im Jahre 1963 eine Vereinbarung über die Versorgungsgebiete abgeschlossen worden, in dieser Vereinbarung sei der Bereich des Windparkes nicht enthalten. Eine lineare Verlängerung der Gebietsgrenze ergebe jedoch, dass der geplante Windpark im Versorgungsgebiet der SSG liege. Festzuhalten sei, dass das Gebiet des Windparkes bislang elektrizitätswirtschaftlich unversorgtes Gebiet gewesen sei.

Am fand eine mündliche Verhandlung vor der Stmk LReg statt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen im Anhörungsverfahren verwies und insbesondere geltend machte, dass sich die verfahrensgegenständliche Erzeugungsanlage einschließlich der Leitungsanlage zur Ableitung der erzeugten Elektrizität auf ihrem Konzessionsgebiet befinde. Daher stehe ihr ein Anschlussrecht gemäß § 30 Stmk ElWOG 2001 zu, auf welches nicht verzichtet werde.

Die SSG gab eine Stellungnahme dahin ab, dass sich der geplante Windpark in ihrem Konzessionsgebiet befinde und daher ein Anschlussrecht betreffend den Windpark zu Gunsten der SSG bestehe. Angemerkt werde weiters, dass für den Fall, dass sich das Gebiet des Windparkes wider Erwarten in keinem konzessionierten Verteilernetzgebiet befinde, bereits heute seitens der SSG ein Antrag auf Erweiterung der Gebietskonzessionsgrenzen eingebracht werde.

Mit Bescheid der Stmk LReg vom wurde der mitbeteiligten Partei die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zum Bau und Betrieb des Windparkes, bestehend aus 5 Windkraftanlagen auf Grundstück Nr. 236, KG Auersbach, Gemeinde Ganz, mit einer Leistung von insgesamt 9.980 kW einschließlich Ableitung der erzeugten elektrischen Energie mit Einbindung in das Umspannwerk Mürzzuschlag der SSG nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Projektsunterlagen bzw. des in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Befundes bei Erfüllung und Einhaltung näher dargestellter Auflagen erteilt. Den Einwendungen und Anträgen der Beschwerdeführerin wurde keine Folge gegeben (Spruchpunkt I). Auflage 19 dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"19. Mit der Stewag-Steg GmbH als Netzbetreiber ist ein Netzzugangsvertrag abzuschließen."

Mit Spruchpunkt II wurde auf Grundlage des Elektrotechnikgesetzes und der Elektrotechnikverordnung festgestellt, dass gegen die Planung und bauliche Ausführung sowie gegen den Betrieb der in Spruchpunkt I bezeichneten Anlage vom Standpunkt der Sicherheitsmaßnahmen sowie der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwände zu erheben seien. Schließlich wurden auch die von der mitbeteiligten Partei zu entrichtenden Kosten festgesetzt.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen gewesen sei, weil die gegenständliche Erzeugungsanlage dem Stand der Technik entspreche, Emissionen durch das Projekt selbst bzw. bei Einhaltung bezughabender Auflagen auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt blieben und die sonstigen Voraussetzungen und Kriterien im Sinne des § 10 Stmk ElWOG 2001 erfüllt seien. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Verteilernetzbetreiber sei festzuhalten, dass die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 5 Stmk ElWOG 2001 im § 9 leg. cit. geregelt sei. Dass der Beschwerdeführerin eine Eigenschaft und Stellung zukomme, die durch diese Bestimmung ein rechtliches Interesse zu begründen vermöge, sei nicht anzunehmen und sei auch nicht vorgebracht worden. Ungeachtet dessen gehe nach Auffassung der Behörde aber auch das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Argument, ihr komme als konzessionierter Verteilernetzbetreiber für das Gebiet des Windparkes das Recht zum Netzanschluss zu und es sei die Einbindung der Ableitung in das Umspannwerk Mürzzuschlag der SSG unzulässig, ins Leere. Voraussetzung für die Geltendmachung des Rechtes zum Netzanschluss sei nach § 30 Abs. 1 leg. cit., dass an dem in Rede stehenden Standort des Windparkes als Erzeugeranlage auch tatsächlich, zumindest in mittelbarer Nähe, ein Verteilernetz betrieben werde. Der geplante Standort des Windparkes sei vom Verteilernetz der Beschwerdeführerin mehr als 4 km entfernt und es könne daher nicht vom Vorliegen eines Verteilernetzes für diesen Standort gesprochen werden. Demzufolge komme dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zu.

Die Beschwerdeführerin brachte einen Antrag gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG auf Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde ein.

Im Verfahren vor der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Devolutionsantrages. Sie machte geltend, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mangle die Bevollmächtigung durch diese und der Beschwerdeführerin komme keine Parteistellung zu.

Mit - dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegter - Note vom ergänzte sie ihre Einwendungen. Sie wies - folgt man der Wiedergabe dieses Schriftsatzes im angefochtenen Bescheid - u.a. darauf hin, dass die SSG am bei der Stmk LReg den Antrag gestellt habe, ihr in Erweiterung der bestehenden elektrizitätswirtschaftlichen Konzession zum Betriebe eines Verteilernetzes im Bundesland Steiermark die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Bereich des Windparkes nach Maßgabe einer planlichen Darstellung zu erteilen. Daraufhin habe auch die Beschwerdeführerin am den Antrag auf Feststellung gestellt, dass das Gebiet, zu dem auch der Windpark zähle, zum Konzessionsgebiet der Beschwerdeführerin gehöre; vorsichtshalber habe sie einen Eventualantrag auf Erteilung einer Konzession gestellt. Daraufhin sei der Bescheid der Stmk LReg vom erlassen worden, wonach die SSG die elektrizitätswirtschaftliche Konzession zum Betrieb des Verteilernetzes für den Bereich des Windparkes erhalten habe. Hingegen sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung abgewiesen worden, ebenso der Eventualantrag. Mit diesem Bescheid sei die Vorfrage, nämlich ob die Beschwerdeführerin eine elektrizitätswirtschaftliche Konzession für ein vom Bereich des Windparkes ausgehendes Verteilernetz habe oder nicht, zum zweiten Mal gelöst worden.

Schließlich erstattete die mitbeteiligte Partei am einen - dem Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht vorgelegten - weiteren Schriftsatz, in dem sie auf eine gutachtliche Stellungnahme des Univ. Prof. Dr. Harald Rossmann vom zum Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin verwies; sie erklärte, den Ausführungen des Gutachtens vollinhaltlich beizutreten. Zusammenfassend vertrat sie die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe nicht einmal Anhörungsrechte gehabt, weil sie im verfahrensgegenständlichen Gebiet kein behördlich autorisierter Verteilernetzbetreiber sei, umso weniger habe sie Parteistellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 42 AVG und § 8 Abs. 4 Z 3 Stmk ElWOG 2001 und in Verbindung mit § 67 Abs. 1 letzter Satz Stmk ElWOG 2005 mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Die belangte Behörde legte in der Begründung des Bescheides nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens die Rechtzeitigkeit des Devolutionsantrages dar und erklärte weiters, auf den vorliegenden Fall sei unverändert das Stmk ElWOG 2001 anzuwenden, weil das mittlerweile in Kraft getretene Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 - Stmk ElWOG 2005 in seinem § 67 Abs. 1 letzter Satz verfüge, dass anhängige Verfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen seien.

Nach Wiedergabe des § 9 Stmk ElWOG 2001 und des dort umschriebenen Parteienkreises sowie des § 8 Abs. 1, 3 und 4 leg. cit. führte die belangte Behörde weiter aus, dass die Parteien im § 9 leg. cit. taxativ aufgezählt würden, der Verteilernetzbetreiber in dieser Aufzählung aber nicht enthalten sei. Parteistellung komme daher der Beschwerdeführerin, sofern sie als Verteilernetzbetreiberin, in deren Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden solle, anzusehen wäre, nicht zu.

Die Beschwerdeführerin habe Einwendungen, die eine Position als Anrainer im Sinne des § 9 Z 3 Stmk ElWOG 2001 darlegten und eine Gefahr der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne des § 10 Abs. 1 leg. cit. behaupteten, nicht erhoben. Mangels Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 leg. cit. habe daher die Aufrechterhaltung einer Parteistellung im Verfahren nicht begründet werden können. Die bloße Stellung als Verteilernetzbetreiber im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 3 Stmk ElWOG 2001 räume lediglich ein Anhörungsrecht ein; eine Parteistellung werde, selbst durch die Abgabe einer Stellungnahme, im Verfahren nicht begründet. Ungeachtet des Umstandes, dass schon auf Grund der bisherigen Erwägungen der Beschwerdeführerin keine Parteistellung und daher auch keine Legitimation zur Stellung eines Verlangens gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG zukomme, sei zur Behauptung der Verletzung des Anschlussrechtes der Beschwerdeführerin noch Folgendes erwogen worden:

Seitens der Beschwerdeführerin werde - mit der Behauptung, dass die verfahrensgegenständliche Anlage in ihrem Netzbereich liege -, das Recht zum Netzanschluss gemäß § 30 Stmk ElWOG 2001 eingefordert. Von beiden Verteilernetzbetreibern werde behauptet, dass zum Zeitpunkt des Anhörungsverfahrens bzw. der mündlichen Verhandlung die verfahrensgegenständliche Anlage in dem jeweiligen vom Verteilernetz abgedeckten Gebiet liege. Seitens der SSG sei jedoch noch am Tag der mündlichen Verhandlung ein Antrag bei der Stmk LReg auf Erweiterung der Gebietskonzessionsgrenzen eingebracht worden. Wie der Behörde zwischenzeitig amtsbekannt geworden sei, habe die Beschwerdeführerin wenige Tage später einen gleichen Antrag eingebracht. Daraus erhelle wohl schlüssig, dass das Gebiet um den Windpark und damit die verfahrensgegenständliche Anlage nicht in einem von einem Verteilernetz abgedeckten Gebiet situiert sei. Gemäß § 30 Abs. 1 Stmk ElWOG 2001 habe der Betreiber eines Verteilernetzes nur das Recht, innerhalb seines vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).

Angesichts des Umstandes, dass mangels Situierung der verfahrensgegenständlichen Anlage in dem vom Verteilernetz der Beschwerdeführerin abgedeckten Gebiet auch kein Recht zum Netzanschluss bestehen könne, gehe auch dieses Vorbringen ins Leere. Damit entbehre aber auch das Argument, die Ableitung der elektrischen Energie in das Verteilernetz der SSG sei unzulässig, weil die verfahrensgegenständliche Anlage in dem vom Verteilernetz abgedeckten Gebiet der Beschwerdeführerin liege, jeder Grundlage. Da der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Antrages auf Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG keine Parteistellung in dieser Sache zugekommen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei replizierten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die mitbeteiligte Partei macht Unzulässigkeit der Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend.

1.1. Diese leitet sie davon ab, dass die seitens der Beschwerdeführerin an den einschreitenden Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht mangelhaft gewesen sei, es habe die Unterschrift des zweiten Geschäftsführers gefehlt; dieser Mangel werde auch hinsichtlich der Vollmacht für das Einschreiten der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht.

§ 10 Abs. 1 AVG (bzw. § 8 Abs. 1 RAO 1868) beinhaltet eine Möglichkeit für eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, sich an Stelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Das bedeutet zwar nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach § 10 Abs. 1 AVG das Vorliegen einer - auch im Innenverhältnis wirksam zu Stande gekommenen - Vollmacht ersetzen kann; es entfällt aber die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zu Stande gekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses. Treten aber Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis auf, so ist die Behörde nach § 10 Abs. 2 AVG befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen und die Vollmacht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/07/0101).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert, das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses zur Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nachzuweisen. Mit Schreiben vom legte der Vertreter der Beschwerdeführerin ein Schreiben der Beschwerdeführerin vor, mit welchem sie ausdrücklich bestätigte, ihren Rechtsvertreter nicht nur hinsichtlich aller Vertretungshandlungen im Verfahren, sondern auch zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde bevollmächtigt zu haben.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser von beiden Geschäftsführern der Beschwerdeführerin abgegebenen Erklärung zu zweifeln. Es ist daher vom Vorliegen eines im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aufrechten Vollmachtverhältnisses auszugehen.

1.2. Die Mitbeteiligte bezweifelt die Zulässigkeit der Beschwerdeführung auch deshalb, weil der Beschwerdeführerin im Verfahren keine Parteistellung zugekommen sei. Die Rechtskraft des zwischenzeitig ergangenen Bescheides der Stmk LReg vom über die Erweiterung der bestehenden Konzession der SSG hinsichtlich des Gebiets des Windparkes bzw. die Abweisung des diesbezüglich durch die Beschwerdeführerin gestellten Feststellungsantrages führe zum Verlust der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, weil sie daher in diesem Gebiet - nun bescheidmäßig festgestellt - gar nicht Netzbetreiberin sei und ihr daher nicht einmal Anhörungsrechte zukämen.

Die Mitbeteiligte verkennt mit diesem Vorbringen den Prüfungsgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Es trifft zwar zu, dass ein Antrag (zB. ein Devolutionsantrag) einer Person, der keine Parteistellung zukommt, zurückzuweisen ist. Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit der Verletzung in einem Recht, wenn eine derartige Zurückweisung erfolgt. Rechtsmittel und insbesondere auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sind daher im Hinblick auf die Möglichkeit, dass im Streit um eine Parteistellung im Falle des tatsächlichen Bestehens eines subjektiven Rechtes die Partei des Verfahrens in einem Recht verletzt wäre, zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/06/0109, mwN).

Abgesehen davon kommt dem gegen den von der Mitbeteiligten zitierten Bescheid der Stmk LReg vom - nach den übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien - erhobenen Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde nach § 3 des Bundesgesetzes über die Frist und das Verfahren in Fällen des Artikels 12 Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 62/1926, aufschiebende Wirkung zu (siehe dazu später noch unter Punkt 3.2.2), die nicht aberkannt wurde. Auf die Rechtskraft dieses Bescheides kann das Fehlen einer Parteistellung der Beschwerdeführerin und daran anknüpfend deren Beschwer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht gestützt werden.

1.3. Schließlich meint die Mitbeteiligte, aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur auf die Auflage 19 Bezug nehme und den Hauptteil des Bescheides der Behörde erster Instanz gar nicht bekämpfe, auf mangelnde Beschwer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof schließen zu können. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit Gegenstand der Prüfung der möglichen Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin die Frage ist, ob ihr die Berechtigung zur Stellung eines Devolutionsantrages zu Recht aberkannt wurde oder nicht.

Ergänzend wird in diesem Zusammenhang erwähnt, dass sich der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin aber ohne inhaltliche Einschränkung gegen den Bescheid der Landesregierung richtete; die mehrfache Bezugnahme auf die Auflage 19 erfolgte deshalb, weil die Beschwerdeführerin darin die Verletzung des ihr aus dem Stmk ElWOG erfließenden Rechtes auf Netzanschluss und die Grundlage für die Annahme der Parteistellung erblickte. Dass sie aber lediglich diese Auflage bekämpfen wollte, geht aus dem Antrag nicht hervor.

1.4. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet die vorliegende Beschwerde daher als zulässig. Zurückweisungsgründe im Sinne des § 34 VwGG sind nicht hervorgekommen.

2. Zwischen den Verfahrensparteien ist strittig, welche Rechtslage (Stmk ElWOG 2001 oder Stmk ElWOG 2005) im gegenständlichen Fall anzuwenden ist. Das Stmk ElWOG 2005 trat am in Kraft, der angefochtene Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt.

§ 67 leg. cit. regelt den Übergang zwischen den Bestimmungen des Stmk ElWOG 2001 und dem Stmk ElWOG 2005 insofern, als sich die einzelnen Absätze dieser Bestimmung jeweils auf einzelne Regelungsbereiche des Stmk ElWOG 2001 beziehen. Absatz 1 dieser Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"67. (1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Gebietskonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiberin/Verteilernetzbetreiber konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, so hat über Antrag einer Betreiberin/eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen. Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.

(2) …

(11) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden oder rechtmäßig errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die §§ 12 bis 19 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden.

..."

Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, aber auch aus der Systematik des § 67 leg. cit., folgt, dass sich die Anordnung, anhängige Verfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen, allein auf Konzessionsverfahren von Elektrizitätsunternehmen bezieht; der auf Erzeugungsanlagen anzuwendende Abs. 11 enthält keine derartige Bestimmung.

Es ist daher davon auszugehen, dass auf das vorliegende Verfahren die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage, somit das ElWOG 2005, Anwendung zu finden hatte.

Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin liegt in der fehlerhaften Bezugnahme der belangten Behörde auf das ElWOG 2001 aber nicht, weil die entscheidungswesentlichen Bestimmungen beider Gesetze inhaltlich nicht von einander abweichen.

3. Die Bestimmungen des Stmk ElWOG 2005, die im vorliegenden Fall von Bedeutung sind, haben folgenden Wortlaut:

"§ 8

Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte

(1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Die Eigentümerinnen/Eigentümer der Grundstücke, die an die geplante Anlage anrainen und die in § 9 Z. 1 und 2 genannten Personen sind zu laden; wenn diese Eigentümerinnen/Eigentümer

Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002, BGBl. I Nr. 70, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2003, sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§ 19 WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern unverzüglich z. B. durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.

(2) Werden von Anrainerinnen/Anrainern privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist die Anrainerin/der Anrainer mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(3) Im Ermittlungsverfahren sind die Erfordernisse der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs, der Sicherheit des Luftraumes, der sonstigen Ver- und Entsorgung, der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes zu untersuchen. Diese Untersuchung hat jedoch zu unterbleiben, wenn diese öffentlichen Interessen in anderen Genehmigungsverfahren beurteilt werden. Die Behörden und öffentlich rechtlichen Körperschaften, die zur Wahrung der oben erwähnten öffentlichen Interessen berufen sind, sind - soweit deren Interessen berührt werden - im Genehmigungsverfahren zu hören.

(4) In jedem Falle sind vor Erteilung der Bewilligung zu hören:

1. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land und Forstwirtschaft;

2. jene Gemeinde im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, in deren Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 10 Abs. 1;

3. der Steiermärkische Umweltanwalt nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 78, und der Verteilernetzbetreiber, in dessen Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll.

(5) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzustellen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.

§ 9

Parteien

Im Verfahren gemäß § 8 haben Parteistellung:


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1.
die Genehmigungswerberin/der Genehmigungswerber,
2.
alle Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubiger - und die Bergbauberechtigten,
3. Anrainerinnen/Anrainer hinsichtlich ihrer subjektivöffentlich rechtlichen Interessen.
§ 10
Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen
Genehmigung

(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung setzt voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Parteien nach fachmännischer Voraussicht nicht zu erwarten ist und Belästigungen von Anrainern (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) sowie Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 - sofern diese von der Elektrizitätsbehörde wahrzunehmen sind - auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.

(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(3) Ob Belästigungen der Parteien im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

§ 11

Erteilung der Genehmigung

(1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.

(2) …"

3.1. § 8 leg. cit. regelt die Anhörungsrechte, § 9 legt den Parteienkreis im Verfahren über eine elektrizitätsrechtliche Bewilligung fest.

Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Kreis der Personen fällt, denen nach § 9 leg. cit. Parteistellung im Verfahren zukommt. Hingegen nimmt § 8 Abs. 4 Z 3 Stmk ElWOG 2005 Bezug auf den Verteilernetzbetreiber, in dessen Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll.

Dem Personenkreis, dem nach § 8 Stmk ElWOG 2005 Anhörungsrechte zustehen, kommt im Verfahren keine Parteistellung zu. Anhörungsrechte vermitteln keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen, aus einem bloßen Anhörungsrecht ist eine Parteistellung im Verfahren daher nicht ableitbar.

Die Beschwerdeführerin behauptet von sich, Verteilernetzbetreiberin zu sein, in deren Gebiet die gegenständliche Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden sollte. Selbst wenn diese - im Verfahren umstrittene - Voraussetzung zuträfe, so vermittelte die genannte Bestimmung der Beschwerdeführerin lediglich ein Anhörungsrecht und keine Parteistellung im Verfahren. Dass die Beschwerdeführerin dem Verfahren beigezogen und angehört wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

Daraus folgt, dass die in Bezug auf Parteien- bzw. Beteiligtenrechte einschlägigen Bestimmungen des Stmk ElWOG 2005 die Stellung von Verteilernetzbetreibern insofern eindeutig regeln, als ihnen nur Anhörungs-, keinesfalls aber Parteirechte zuerkannt werden. Auf dieser Rechtsgrundlage kommt der Beschwerdeführerin daher keine Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu.

3.2. Diese klare Regelung der Parteistellung bezieht sich auf das Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer Erzeugungsanlage. Ein solches Verfahren mündet in die bescheidmäßige Genehmigung der Anlage, wobei erforderlichenfalls Auflagen vorzuschreiben sind (§ 11 Abs. 1 Stmk ElWOG 2005).

Auflage 19 des Bescheides der Stmk LReg vom hatte - wie oben dargestellt - zum Inhalt, dass "mit der SSG als Netzbetreiber ein Netzzugangsvertrag abzuschließen ist."

Dass die Aufnahme einer solchen Auflage in den Bewilligungsbescheid erforderlich im Sinne des § 11 Abs. 1 ElWOG wäre, ist nicht erkennbar. Diese Auflage, die ja nicht nur den Netzzutritt (§ 3 Z. 34 Stmk ElWOG 2005) betrifft, erweist sich vor dem Hintergrund des Gegenstandes der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung daher zwar als überflüssig; als Teil des Bescheides gestaltet sie aber auf Grund ihres eine Verpflichtung aussprechenden Inhaltes die Rechtslage.

Daraus leitet die Beschwerdeführerin nun ihre Parteistellung ab. Sie meint, ihr aus § 28 Stmk ElWOG 2005 ableitbares Recht auf Netzanschluss werde durch diese Auflage verletzt. Sie habe auf Basis des § 8 AVG in Verbindung mit § 28 Stmk ElWOG ein subjektives Recht darauf, dass nur mit ihr als Verteilernetzbetreiberin solche Verträge abgeschlossen werden; dieses Recht vermittle ihr Parteistellung im gegenständlichen Verfahren.

3.2.1. §§ 28 und 30 Stmk ElWOG 2005 haben folgenden Wortlaut:

"§ 28

Recht zum Netzanschluss

(1) Die Betreiberin/Der Betreiber eines Verteilernetzes hat - unbeschadet der Bestimmungen über Direktleitungen (§ 31) sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse - das Recht, innerhalb ihres/seines vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucherinnen/Endverbraucher und Erzeugerinnen/Erzeuger an ihr/sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).

(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind jene Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.

§ 30

Ausnahmen von der allgemeinen Anschlusspflicht

(1) Die allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:

1. soweit der Anschluss der Betreiberin/dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich und technisch nicht zumutbar ist,

2. für Betriebsstätten und Konzernunternehmen von Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern und Erzeugerinnen/Erzeugern, sofern diese über eine Direktleitung versorgt werden,

3. für Endverbraucherinnen/Endverbraucher, die innerhalb einer Verbrauchsstätte von einer Endverbraucherin/einem Endverbraucher Elektrizität beziehen und

4. wenn die/der Netzzugangsberechtigte in ihrer/seiner Kundenanlage nicht dafür Sorge trägt, dass die technischen Voraussetzungen für den Netzzutritt gegeben sind, ohne dass dadurch die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber oder andere Kunden beeinträchtigt werden.

(2) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag der Endverbraucherin/des Endverbrauchers bzw. der/des Netzzugangsberechtigten oder der Betreiberin/des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen. Ein Rechtsanspruch auf Anschluss an eine bestimmte Netzebene besteht nicht.

(3) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen der Betreiberin/dem Betreiber eines Verteilernetzes und ihren/seinen Endverbrauchern aus dem Anschluss und der Versorgung ergeben, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden."

3.2.2. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (und nach dem Vorbringen der Verfahrensparteien bis dato) keine endgültige Entscheidung darüber vorlag, in welchem Konzessionsgebiet - demjenigen der SSG oder demjenigen der Beschwerdeführerin - der Windpark zu liegen kommt. Der in diesem Zusammenhang von der mitbeteiligten Partei erwähnte Bescheid der Stmk LReg vom , mit dem der Bereich des Windparkes durch Erweiterung dem Konzessionsgebiet der SSG zugeschlagen wurde, wurde von der Beschwerdeführerin mit Devolutionsantrag nach Art. 12 Abs. 3 B-VG an die belangten Behörde bekämpft.

Nach § 3 des Bundesgesetzes über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Artikels 12 Absatz 3 B-VG, BGBl. Nr. 62/1926, hat das rechtzeitig eingebrachte Parteiverlangen aufschiebende Wirkung; diese kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Dass die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen worden sei, wird von den Verfahrenparteien nicht behauptet.

Daraus folgt, dass als Folge der aufschiebenden Wirkung des Devolutionsantrages gegen den Bescheid der Stmk LReg vom keine rechtsverbindliche Aussage darüber vorlag, ob die SSG oder die Beschwerdeführerin Verteilernetzbetreiberin im Bereich des Windparkes ist.

Das in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde verwendete Argument, aus dem Umstand, dass sowohl die SGG und auch die Beschwerdeführerin Anträge auf Erweiterung der Gebietskonzessionsgrenzen gestellt habe, erhelle, dass das Gebiet um den Windpark nicht in einem von einem Verteilernetz abgedeckten Gebiet liege, erweist sich hingegen als unschlüssig. Abgesehen davon, dass aus (aus Gründen der Vorsicht) gestellten Anträgen ein Gegenschluss dieser Art keinesfalls zwingend erscheint, lautete der Antrag der Beschwerdeführerin primär auf Feststellung, dass der Windpark bereits in ihrem Versorgungsgebiet liege. Die Beschwerdeführerin ging während des Verfahrens stets davon aus, dass der Windpark in ihrem Konzessionsgebiet liegt.

3.2.3. Aber selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführerin wäre Verteilernetzbetreiberin in diesem Bereich, könnte die - unnötige - Auflage 19 im Bescheid der Stmk LReg keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzen. Dies deshalb, weil mit dieser Auflage keine Aussage über das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei getroffen wird. Diese Auflage schafft zwischen der Mitbeteiligten und der SGG Pflichten und Rechte, kann aber darüber hinaus Dritte nicht binden.

Mit Auflage 19 wird die mitbeteiligte Partei zwar verpflichtet, einen Netzzugangsvertrag mit der SSG abzuschließen; dass sie es zu unterlassen hätte, einen solchen Vertrag mit der Beschwerdeführerin abzuschließen, ist dieser Auflage aber nicht zu entnehmen. Dass ein Stromerzeuger nur mit einem Netzbetreiber einen Netzzugangsvertrag abschließen kann, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Selbst wenn die Beschwerdeführerin Verteilernetzbetreiberin im Sinne des § 28 Stmk ElWOG 2005 wäre und ihr das Recht auf Abschluss eines Netzzugangsvertrages mit der mitbeteiligten Partei zukäme, griffe die genannte Auflage daher nicht in ihre Rechte ein.

Zur Durchsetzung ihres Rechtes stünde der Beschwerdeführerin das im Gesetz vorgesehene Instrument des Feststellungsantrages nach § 30 Abs. 2 Stmk ElWOG 2005 zur Verfügung. Folge einer für die Beschwerdeführerin positiven Feststellung ihres Rechtes gegenüber der mitbeteiligten Partei wäre die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, (gegebenenfalls: auch) mit der Beschwerdeführerin einen Netzzugangsvertrag abzuschließen.

Daraus folgt, dass auch die Bestimmungen der §§ 28 und 30 Stmk ElWOG 2005 der Beschwerdeführerin keine Rechte vermitteln, in die der angefochtene Bescheid eingriffen hätte. Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Verfahren auch darauf nicht gegründet werden.

4. Ergänzend wird bemerkt, dass die im angefochtenen Bescheid erfolgte Bezugnahme auf § 42 AVG schon deshalb fehl geht, weil der Eintritt der dort genannten Rechtsfolgen voraussetzt, dass es sich um eine Partei des Verfahrens handelt. Nach § 42 AVG vernichtet die nicht rechtzeitige Erhebung von Einwendungen in weiterer Folge diese Parteistellung. Kommt jemandem aber, wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin, keine Parteistellung zu, so kann auch die Rechtsfolge des § 42 AVG nicht zum Tragen kommen.

5. Die Beschwerdeführerin hatte nach dem Vorgesagten im elektrizitätsrechtlichen Verfahren keine Parteistellung. Die belangte Behörde ging zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus diesem Grund auch keine Berechtigung zur Stellung eines Devolutionsantrages nach Art. 12 Abs. 3 B-VG zukam.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die mitbeteiligte Partei hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat zuletzt in seiner Entscheidung vom , Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all), erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/1519 mwN). Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

7. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am