VwGH vom 24.04.2012, 2012/11/0054
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des M N in F, vertreten durch Mag. Günter Novak-Kaiser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Anna-Neumann-Straße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom , Zl. UVS 42.17-8/2011-13, betreffend Einschränkung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG die Gültigkeit der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen A, B, F und G dahin eingeschränkt, dass sie bis befristet und dem Beschwerdeführer die vierteljährliche Vorlage von CDT- und Leberwerten vorgeschrieben wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage und der Anforderungen an die Beurteilung eines die Lenkberechtigung einschränkenden Bescheids nach § 24 Abs. 1 Z 2 FSG wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/11/0119, und vom , Zl. 2004/11/0121, je mwN, verwiesen.
Da im Beschwerdefall nicht einmal festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer an einer sich auf seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkenden Krankheit leidet, schon gar nicht, dass eine Beeinträchtigung mit der konkreten Gefahr besteht, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers künftig maßgeblich - im oben dargestellten Sinn - verschlechtern könnte, erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Einschränkung der Lenkberechtigung als rechtswidrig. Dies gilt sowohl für die Befristung als auch für die Auflage von Nachuntersuchungen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
AAAAE-73181