VwGH vom 18.12.2012, 2012/11/0051

VwGH vom 18.12.2012, 2012/11/0051

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des R S in K, vertreten durch Mag. Günter Novak-Kaiser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Anna-Neumann-Straße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.13-49/2011-16, UVS 34.13- 4,5/2011-16, betreffend Übertretungen der Verordnung (EG) 561/2006 und des AZG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug, nach Durchführung einer Verhandlung, ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (UVS) vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH mit Sitz in Sc. und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ derselben als Arbeitgeberin zu verantworten, dass näher bezeichnete Übertretungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des Arbeitszeitgesetzes (AZG) von einem namentlich bezeichneten Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der gewerblichen Güterbeförderung diene und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht übersteige und im internationalen Straßenverkehr eingesetzt werde, begangen worden seien.

So sei


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(Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) in näher angeführten Zeiträumen zwischen und die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) nicht eingehalten worden, obwohl ein Lenker zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte Ruhezeiten von mindestens neun ununterbrochenen Stunden einlegen dürfe; dadurch sei Art. 8 Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006 verletzt worden, weshalb gemäß § 28 Abs. 5 Z. 3 iVm. § 28 Abs. 6 Z. 3 AZG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) verhängt werde;
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(Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) in näher angeführten Zeiträumen zwischen und die Einsatzzeit zwischen zwei Ruhezeiten überschritten worden, obwohl die Einsatzzeit bei Inanspruchnahme einer reduzierten täglichen Ruhezeit maximal 15 Stunden betragen dürfe; dadurch sei Art. 4 lit. g iVm. Art. 8 Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm. § 16 Abs. 3 AZG verletzt worden, weshalb gemäß § 16 Abs. 3 iVm. § 28 Abs. 3 Z. 8 AZG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) verhängt werde;
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(Spruchpunkte 3. u. 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zusammengefasst) in näher angeführten Zeiträumen zwischen und vom Lenker nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden keine Lenkpause eingelegt worden, obwohl der Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen habe, sofern er keine Ruhezeit einlege, und überdies auch keine Fahrtunterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, eingelegt worden; dadurch sei Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 verletzt worden, weshalb gemäß § 28 Abs. 5 Z. 2 iVm. § 28 Abs. 6 Z. 1 lit. a AZG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) verhängt werde;
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(Spruchpunkte 4. u. 11. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zusammengefasst) an näher bezeichneten Tagen zwischen und die tägliche Lenkzeit von neun Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden überschritten worden; dadurch sei Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 verletzt worden, weshalb gemäß § 28 Abs. 5 Z. 1 iVm.
§ 28 Abs. 6 Z. 3 AZG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage 15 Stunden) verhängt werde;
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(Spruchpunkt. 6. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) in näher angeführten Zeiträumen zwischen und die höchstzulässige Gesamtlenkzeit innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Wochen von 90 Stunden überschritten worden; dadurch sei Art. 6 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 verletzt worden, weshalb gemäß § 28 Abs. 5 Z. 1 iVm.
§ 28 Abs. 6 Z. 1 lit. a AZG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 75,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) verhängt werde;
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(Spruchpunkt. 7. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) in näher angeführten Zeiträumen zwischen 21. September und die wöchentliche Höchstarbeitszeit, welche in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraums bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten dürfe, überschritten worden;
dadurch sei § 13b Abs. 2 AZG verletzt worden, weshalb gemäß § 28 Abs. 3 Z. 1 AZG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt werde;
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(Spruchpunkte 8. u. 9. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zusammengefasst) in näher angeführten Zeiträumen zwischen 21. September 2009und die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit nicht eingelegt worden, wobei teils die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 24 zusammenhängenden Stunden unterschritten worden sei, teils die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit erst nach mehr als sechs 24 Stunden-Zeiträumen eingelegt worden sei: dadurch sei Art. 8 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 561/2006 verletzt worden, weshalb gemäß § 27 Abs. 2 iVm. § 27 Abs. 2c Z. 1 des Arbeitsruhegesetzes (ARG) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 750,-
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(Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag 20 Stunden) verhängt werde;
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(Spruchpunkte 10. u. 12. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zusammengefasst) an näher bezeichneten Tagen zwischen und bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als neun Stunden die nach spätestens sechs Stunden einzuhaltende Ruhepause nicht rechtzeitig eingelegt worden; dadurch sei § 13c Abs. 1 Z. 2 AZG verletzt worden, weshalb gemäß § 28 Abs. 3 Z. 2 AZG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 160,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt werde.
Begründend wurde - soweit hier von Interesse - ausgeführt, der namentlich genannte Lenker E. habe im Zeitraum vom bis zum die angeführten Übertretungen der Arbeitszeitvorschriften begangen. Nach einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat am sei eine Betriebskontrolle durchgeführt und seien die Arbeitszeitaufzeichnungen ausgewertet worden. Hinsichtlich des genannten Lenkers seien am in insgesamt 12 Übertretungsgruppen detailliert aufgelistete Arbeitszeitüberschreitungen zur Anzeige gebracht worden. Die Erstbehörde habe ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung vom die Anzeige des Arbeitsinspektorates angeschlossen. Zu den einzelnen Übertretungen sei auf bestimmte Übertretungsgruppen der Anzeige verwiesen worden. Im Straferkenntnis der Erstbehörde sei hinsichtlich der einzelnen Übertretungen im Spruch lediglich auf die Aufforderung zur Rechtsfertigung verwiesen worden, welche dem Straferkenntnis aber nicht angeschlossen gewesen sei. Weder sei Verfolgungsverjährung eingetreten, noch habe die Berufungsbehörde eine Auswechslung von Taten vorgenommen, weil sämtliche verbleibende Tatvorwürfe in der Anzeige des Arbeitsinspektorates bereits enthalten gewesen seien und diese von der Berufungsbehörde lediglich teilweise zusammengefasst bzw. zu Gunsten des Beschwerdeführers eingeschränkt worden seien. Es sei demnach nur eine Präzisierung der Spruchfassung vorgenommen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet (auszugsweise):

"Artikel 4

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

g) "tägliche Ruhezeit" den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine "regelmäßige tägliche Ruhezeit" und eine "reduzierte tägliche Ruhezeit" umfasst;


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"regelmäßige tägliche Ruhezeit" eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;
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"reduzierte tägliche Ruhezeit" eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden;
Artikel 6

(1) Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

(3) Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.

Artikel 7

Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Artikel 8

(4) Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

(6) In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:


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zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
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eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.
Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
…"

1.2. Das AZG lautet (auszugsweise):

"Arbeitszeit

§ 13b.

(2) Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.

Ruhepausen

§ 13c. (1) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist die Tagesarbeitszeit

2. bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten, zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.

Einsatzzeit

§ 16.

(3) Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die

1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt oder

2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,

kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, daß die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Strafbestimmungen

§ 28.

(3) Arbeitgeber, die

1. Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 13b Abs. 2 und 3 oder § 14 Abs. 2 hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach § 13b Abs. 4 unterlassen;

2. Ruhepausen gemäß § 13c oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 14 Abs. 3 nicht gewähren;

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

1. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

2. Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

3. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.

(6) Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als

1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

a) in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,

3. sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen.

…"

1.3. Das ARG lautet (auszugsweise):

"Strafbestimmungen

§ 27.

(1) Arbeitgeber, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Ebenso sind Arbeitgeber zu bestrafen, die die wöchentliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 6 bis 7 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren.

(2c) Sind Übertretungen gemäß Abs. 2 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als

1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro;

zu bestrafen.

…"

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde hätte unzulässigerweise den Spruch neugefasst, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, von Anfang an infolge Verweises der Aufforderung zur Rechtfertigung auf die in der Anzeige enthaltenen "Übertretungsgruppen" - dass die Anzeige der (an den Beschwerdeführer gerichteten) Aufforderung zur Rechtfertigung nicht beigeschlossen wäre, wird nicht behauptet - davon in Kenntnis war, welche einzelnen Tathandlungen ihm vorgeworfen wurden. Insofern musste auch das erstinstanzliche Straferkenntnis infolge seines Verweises auf die Aufforderung zur Rechtfertigung hinlänglich Kenntnis über die Verwaltungsübertretungen schaffen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden. Dass die belangte Behörde auf der Grundlage der dem Beschwerdeführer bekannten Tatvorwürfe eine Richtigstellung der einzelnen Schuldsprüche - gegen die die Beschwerde im Übrigen nichts vorbringt - vorgenommen hat, indem sie, wie oben ausgeführt, einzelne Schuldsprüche zusammenfasste, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.

2.2. Soweit die Beschwerde aber vorbringt, das erstinstanzliche Straferkenntnis ermangle der Bescheidqualität, weil es nicht vom Genehmigenden gefertigt sei, genügt der Hinweis, dass eine handschriftliche Fertigung durch D.S., der den Akt zur Gänze führte, unmissverständlich erkennbar ist. Zweifel an der Identität des Fertigenden konnten somit nicht entstehen.

2.3. Da die behaupteten Rechtswidrigkeiten somit nicht vorliegen, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am