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VwGH vom 23.09.2010, 2010/06/0089

VwGH vom 23.09.2010, 2010/06/0089

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde 1. der KS, 2. des Ing. SS, 3. des JN und 4. der BR, alle in M, alle vertreten durch Mag. Hans Georg Popp und Mag. Reinhard Strauss, Rechtsanwälte OG in 8112 Gratwein, Bahnhofstraße 22/1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B-12.10-M276/2010- 59, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. PL, M, 2. OP, M, und 3. Gemeinde M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte der Erst- und dem Zweitmitbeteiligten mit Bescheid vom die Baubewilligung für die Errichtung eines Fischteichwirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. 1343/2, KG O., unter Vorschreibung von Auflagen.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte der Erst- und dem Zweitmitbeteiligten mit Bescheid vom die Baubewilligung für den Teilumbau und die Teilnutzungsänderung des Teichwirtschaftsgebäudes zu Wohnzwecken auf dem genannten Grundstück unter Vorschreibung von Auflagen.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom als unbegründet ab.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Sie begründete dies insbesondere damit, hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführer, dass auf Grund der Entziehung des Wasserrechtes zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides offen gewesen sei, ob eine rechtmäßige Bewirtschaftung der Teichanlagen und somit ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege, der die Voraussetzung für den Teilumbau und die Teilnutzungsänderung des Teichwirtschaftsgebäudes darstelle, stehe den Beschwerdeführern kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Baubewilligungsverfahren zu.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer dürfe nur der vom Bauwerber tatsächlich gestellte Antrag der Baubewilligung als antragsbedürftigem Verwaltungsakt zu Grunde gelegt werden. Bei einem Baubewilligungsverfahren handle es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem es nicht darauf ankomme, welcher Zustand bestehe, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden solle. Der Umfang des Baubewilligungsverfahrens ergebe sich demnach eindeutig aus dem Antrag sowie aus den Einreichunterlagen. Gegenstand dieses Verfahrens sei zweifelsohne nur die Erteilung einer Baubewilligung für den Teilumbau und die Teilnutzungsänderung des Teichwirtschaftsgebäudes zu Wohnzwecken auf dem angeführten Grundstück. Der eingewendete Umstand, dass die Nutzung des Objektes tatsächlich anders erfolge als im Ansuchen angegeben, spiele im Baubewilligungsverfahren keine Rolle.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich durch das erhöhte Verkehrs- und Lärmaufkommen, das durch das gegenständliche Gebäude verursacht werde, in ihrem Recht auf Schutz vor Immissionen, die das ortsübliche Maß überstiegen, verletzt. Die Erst- und der Zweitmitbeteiligte betrieben eine Teichwirtschaft. Das gegenständliche Gebäude werde darüber hinaus als Jausenstation und Fischereischule genützt. Die belangte Behörde habe das angeführte Recht insbesondere dadurch verletzt, indem sie ihrer verfahrensrechtlichen Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit ungenügend bzw. überhaupt nicht nachgekommen sei. Wäre sie dieser Pflicht ausreichend nachgekommen, so hätte sie feststellen müssen, dass der Bauantrag der Erst- bzw. des Zweitmitbeteiligten mit den tatsächlichen Gegebenheiten und dem tatsächlichen Verwendungszweck des gegenständlichen Gebäudes nicht übereinstimme.

Dem genügt es entgegenzuhalten, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist das mit dem Bauantrag eingereichte Projekt, wie es sich aus den Einreichunterlagen ergibt. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten und den tatsächlichen Verwendungszweck eines Gebäudes kommt es im Baubewilligungsverfahren nicht an. Dafür, dass der verfahrensgegenständliche Teilumbau und die entsprechende Teilnutzungsänderung des im Jahre 1993 bewilligten Fischteichwirtschaftsgebäudes zu Wohnzwecken zu Immissionen im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG führen könnten, die das ortsübliche Maß überschritten, ergeben sich aus dem Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde und auch im Lichte des angeführten Gegenstandes des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens (einer geplanten teilweisen Wohnnutzung des Gebäudes) keine Anhaltspunkte. Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist, worauf auch die belangte Behörde besonders hingewiesen hat, nicht die Nutzung des Objektes als Jausenstation oder Fischerschule.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
FAAAE-73175