VwGH vom 14.11.2006, 2005/05/0289

VwGH vom 14.11.2006, 2005/05/0289

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der ASSEG Bau GmbH in Bad Kleinkirchheim, vertreten durch Dr. Peter S. Borowan, Dr. Erich Roppatsch und Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwälte in 9800 Spittal/Drau, Tirolerstraße 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-B-BRM-829/6/2005, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Hohenthurn, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Vorstellung betreffend die Häuser I bis VII als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom bei der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der "Wohnhausanlage Draschitz" auf den Grundstücken Nr. 431 und 433/3, KG Hohenthurn. Diese Wohnhausanlage sollte aus 13 Einfamilienhäusern (Häuser I bis VII auf Grundstück Nr. 433/3, Häuser 1 bis 6 auf Grundstück Nr. 437) bestehen.

Mit Devolutionsantrag vom beantragte die Beschwerdeführerin den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenthurn als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Diese ersuchte mit Schreiben vom die Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) um Erstattung eines Gutachtens darüber, ob für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sei.

Mit Schreiben vom teilte die BH mit, eine Überprüfung durch den naturschutzfachlichen Sachverständigen habe ergeben, dass die Häuser 1 bis 6 auf Standorten vorgesehen seien, denen keine besondere ökologische Wertigkeit zukomme. Die Lage der Häuser I bis VII decke sich zur Gänze mit der Lage eines Feuchtgebietes (Moorgebietes) im Sinne des § 8 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79 (K-NSG 2002). Die Ausnahmeregelung des Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung komme nicht zur Anwendung, sodass jedenfalls eine Ausnahmebewilligung zur Verbauung und damit Zerstörung dieses Feuchtgebietes erforderlich wäre.

Mit Schreiben vom brachte der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin den Inhalt dieser Stellungnahme zur Kenntnis und forderte sie gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, für die Häuser I bis VII die gemäß § 8 in Verbindung mit § 10 K-NSG 2002 erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung als Zusatzbeleg des Bauansuchens binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens der Baubehörde vorzulegen. Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage dieses Zusatzbeleges werde das Bauansuchen als mangelhaft belegt zurückgewiesen werden.

Hinsichtlich der Häuser 4 bis 6 auf der Parzelle Nr. 437 teilte die mitbeteiligte Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, dass diese zum Teil auf "Grünland-Landwirtschaft" gewidmeten Flächen zur Ausführung gelangen würden und somit im Widerspruch zum gültigen Flächenwidmungsplan stünden. Aus diesem Grund sei beabsichtigt, das Bauansuchen für diese Häuser abzuweisen.

Mit Eingabe vom teilte die Beschwerdeführerin der Gemeinde mit, dass beide Baugrundstücke derzeit die Widmung "Bauland" aufwiesen, sodass das Vorliegen einer "Grünland-Landwirtschaft"-Widmung nicht nachvollziehbar sei; ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass die Parzelle 433/3 nicht bebaubar sei. Es werde um Übermittlung eines aktuellen Auszugs aus dem Flächenwidmungsplan und um Überlassung einer Ablichtung der Stellungnahme der BH ersucht.

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie des Schreibens der BH vom übermittelt und hinsichtlich des Flächenwidmungsplans mitgeteilt, dass ein Auszug des derzeit in Überarbeitung befindlichen Flächenwidmungsplanes nicht übermittelt werden könne; es sei jedoch jederzeit möglich, im Gemeindeamt in diesen Einsicht zu nehmen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin für die Häuser I bis VII auf dem Grundstück Nr. 433/3 gemäß § 13 Abs. 3 AVG als mangelhaft belegt zurückgewiesen. Weiters wurde das Bauansuchen für die Häuser 4 bis 6 auf dem Grundstück Nr. 437 gemäß § 15 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen hervorgehoben, dass die Baubehörde gemäß § 12 Abs. 4 K-BO 1996 für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 6 lit. a gemäß § 5 Abs. 1 oder gemäß § 10 des K-NSG 2002 einer Bewilligung bedürfe, dem Bewilligungswerber aufzutragen habe, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die in Betracht kommende Bewilligung anzuschließen. Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage dieses Zusatzbeleges aufgefordert worden. Da sie dieser Aufforderung nicht entsprochen habe, sei das Bauansuchen in Bezug auf die Häuser I bis VII als mangelhaft belegt zurückzuweisen gewesen. In Bezug auf die Häuser 4 bis 6 sei festzuhalten, dass diese dem Flächenwidmungsplan widersprächen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung und führte darin aus, die geplanten Häuser 4 bis 6 lägen innerhalb der als Bauland gewidmeten Flächen. Eine Abweisung des Bauansuchens wegen eines Widerspruches zum Flächenwidmungsplan sei daher unzulässig. Auch die Zurückweisung des Bauansuchens betreffend die Häuser I bis VII auf dem Grundstück Nr. 433/3 sei rechtswidrig, weil die im Verbesserungsauftrag gesetzte Frist von 3 Wochen als unangemessen kurz für die Vorlage der geforderten Zusatzbelege zu qualifizieren sei. Im Übrigen hätte eine Zurückweisung des Bauansuchens mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 K-BO 1996 auch deshalb nicht erfolgen dürfen, weil sich die Aufforderung der Baubehörde auf die Bestimmung des § 8 K-NSG 2002 beziehe, welche in dieser Bestimmung nicht genannt sei. Außerdem wäre die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 2 K-NSG 2002 anwendbar, weil die Parzelle im geschlossenen Baugebiet liege und seit mehr als 10 Jahren als Bauland festgelegt sei.

Die belangte Behörde holte in ihrem Verfahren hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung der Häuser 4 bis 6 mit dem Flächenwidmungsplan die Stellungnahme der Landesplanungsabteilung vom ein, aus welcher sich ergibt, dass auf Basis eines näher bezeichneten Bescheidlageplanes aus dem Jahr 1980 eine Überschreitung der Bauland-Dorfgebietsfläche betreffend das vorliegende Bauprojekt insofern festgestellt wurde, als im Bereich "Grünland an der Straße" eine Überschreitung im Ausmaß von ca. 54 m2, im "landwirtschaftlichen Grünland" eine solche im Ausmaß von ca. 360 m2 und in "Grünland-Sport" eine solche im Ausmaß von ca. 1.825 m2 erfolge.

Dazu führte die Beschwerdeführerin, der diese Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, aus, dass sich die zu errichtenden Häuser 1, 2, 5 und 6 zur Gänze auf Bauland befänden. In Bezug auf die Häuser 3 und 4 sei auszuführen, dass eine "Grünland-Sport"-Widmung im Jahr 1980 nicht existiert habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Amtssachverständige seine diesbezüglichen Ausführungen auf den geänderten Entwurf des Flächenwidmungsplanes bezogen habe, welcher jedoch noch keine Rechtsgültigkeit erlangt hätte.

Die Vorstellungsbehörde holte in weiterer Folge eine Stellungnahme der BH als zuständiger Naturschutzbehörde vom ein, welcher hinsichtlich des Grundstückes Nr. 433/3 zu entnehmen ist, dass dieses Grundstück nicht in einem geschlossenen Baugebiet liege, weil es nach Süden und Westen von landwirtschaftlich gewidmeten Flächen eingegrenzt werde. Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 K-NSG 2002 sei neben dem Bestehen einer Baulandwidmung für das betreffende Grundstück seit 10 Jahren als weiterer Umstand relevant, dass um dieses Grundstück herum ein geschlossener Ring von als Bauland gewidmeten Grundflächen bestehe. Die Ausnahmeregelung komme sohin im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Es wäre gegebenenfalls eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zu erwirken.

Diese Stellungnahme wurde den Parteien des Vorstellungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom hob die belangte Behörde gemäß § 95 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde, soweit er die Häuser 5 bis 6 betraf, auf und wies die Angelegenheit in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Soweit der Bescheid des Gemeindevorstandes vom die Häuser I bis VII sowie das Haus 4 betraf, wurde die Vorstellung hingegen als unbegründet abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des § 17 Abs. 2 K-BO 1996 hielt die belangte Behörde, gestützt auf die Stellungnahme der Landesplanungsabteilung vom , fest, dass jene Teilflächen des Grundstückes Nr. 437, auf welchen die Häuser 3 und 4 situiert werden sollten, im Flächenwidmungsplan großteils als "Grünland-Sport" ausgewiesen seien. Die Häuser 1, 2, 5 und 6 sollten hingegen auf als "Bauland-Dorfgebiet" gewidmeten Flächen errichtet werden. Der angefochtene Bescheid erweise sich insoweit, als damit das Bauansuchen für die Häuser 5 und 6 wegen eines Widerspruches zum Flächenwidmungsplan abgewiesen worden sei, als rechtswidrig. Die Abweisung des Bauansuchens in Bezug auf das Haus 4 sei hingegen völlig zu Recht erfolgt, weil dieses Objekt zu einem überwiegenden Teil auf einer als "Grünland-Sport" gewidmeten Fläche situiert werden solle. Soweit in der Vorstellung auf einen Flächenwidmungsplan der Gemeinde vom verwiesen und das Vorhandensein einer als "Grünland-Sport" gewidmeten Teilfläche auf dem Grundstück Nr. 437 bestritten werde, sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall der Flächenwidmungsplan vom zur Anwendung komme. Dem dieser Verordnung zu Grunde liegenden Lageplan sei zu entnehmen, dass das Haus 4 zum überwiegenden Teil im Bereich der Widmung "Grünland-Sport" gelegen sei und daher dem Flächenwidmungsplan widerspreche. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes keine Entscheidung über das Bauansuchen betreffend die Häuser 1 bis 3 getroffen worden sei. Das diesbezügliche Bauansuchen werde daher seitens des Gemeindevorstandes noch einer bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen sein.

In Bezug auf die auf dem Grundstück Nr. 433/3 geplanten Häuser I bis VII sei auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 K-BO 1996 zu verweisen. Demnach habe die Behörde für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 6 lit. a bis c K-BO 1996 auf einer Fläche ausgeführt werden solle, für die eine gemäß § 6 Z. 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 ersichtlich zu machende Nutzungsbeschränkung bestehe und das diese Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz (z.B. Kärntner Naturschutzgesetz, Kärntner Nationalparkgesetz, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesstraßengesetz 1971, Kärntner Straßengesetz 1991, Denkmalschutzgesetz) eine Bewilligung für Vorhaben nach § 6 lit. a bis c K-BO 1996 vorsehe, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung auch diese Bewilligung anzuschließen. Weiters habe die Behörde für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 6 lit. a K-BO 1996 gemäß § 5 Abs. 1 K-NSG 2002 oder gemäß § 10 K-NSG 2002 oder gemäß § 12 des Kärntner Nationalparkgesetzes einer Bewilligung bedürfe, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die in Betracht kommende Bewilligung anzuschließen. Würden Belege nach Abs. 1, 2 und 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, so sei entsprechend der Bestimmung des § 12 Abs. 5 K-BO 1996 nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 K-BO 1996 stelle nicht auf eine gemäß § 6 Z. 2 (nunmehr: § 12 Z. 2) des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 ersichtlich gemachte, sondern auf eine gemäß dieser Bestimmung ersichtlich zu machende Nutzungsbeschränkung ab. § 12 Abs. 1 K-BO 1996 gehe also vom Vorliegen einer Nutzungsbeschränkung im Sinn des § 6 Z. 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 aus und fordere weiters, dass das die Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz eine Bewilligung für Vorhaben nach § 6 lit. a bis c K-BO 1996 vorsehe. Im vorliegenden Fall habe die BH als zuständige Naturschutzbehörde festgestellt, dass sich die Lage der Häuser I bis VII zur Gänze mit der Lage eines Feuchtgebietes (Moorgebietes) im Sinne des § 8 K-NSG 2002 decke. Da die Ausnahmeregelung des Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung nicht zur Anwendung komme, wäre jedenfalls eine Ausnahmebewilligung zur Verbauung und damit Zerstörung dieses Feuchtgebietes erforderlich.

Nach Wiedergabe der §§ 8 Abs. 1 und 2 sowie 10 Abs. 3 K-NSG 2002 fuhr die belangte Behörde fort, im vorliegenden Fall sei der schlüssigen Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde zu entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 leg. cit. nicht gegeben seien, sodass davon auszugehen sei, dass für die Häuser I bis VII eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 3 leg. cit. erforderlich sei.

Da die Beschwerdeführerin diesen nach § 12 Abs. 4 K-BO 1996 erforderlichen Zusatzbeleg nicht beigebracht habe, sei der Gemeindevorstand völlig zu Recht mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen. Die Beschwerdeführerin habe diesem Auftrag innerhalb der ihr eingeräumten Frist nicht entsprochen, weshalb das Bauansuchen für die Häuser I bis VII als mangelhaft belegt zurückzuweisen gewesen sei.

In Bezug auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die ihr im Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist zu kurz bemessen gewesen sei, sei schließlich festzuhalten, dass dann, wenn der Antragsteller wisse, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen ausgestattet sein müsse, die in einem Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein müsse, nicht aber für deren Beschaffung. Im vorliegenden Fall sei der Bestimmung des § 10 Abs. 4 (gemeint wohl: § 12 Abs. 4) K-BO 1996 eindeutig zu entnehmen, dass einem Bauansuchen eine nach § 10 K-NSG 2002 erforderliche Bewilligung als Zusatzbeleg anzuschließen sei, weshalb eine dreiwöchige Frist zur Vorlage dieser Bewilligung als ausreichend zu qualifizieren sei. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom , in welchem sie auf den Verbesserungsauftrag vom Bezug genommen habe, offen gestanden, eine Verlängerung der Frist zur Vorlage dieses Zusatzbeleges zu beantragen. Dies sei jedoch - offensichtlich auf Grund des Umstandes, dass eine Bereitschaft zur Einholung der naturschutzrechtlichen Bewilligung seitens der Vorstellungswerberin ohnehin nicht bestanden habe -, unterblieben.

Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen dessen Teil, mit dem die Vorstellung in Ansehung der Häuser I-VII abgewiesen wird, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bekämpft die Zurückweisung des Bauansuchens betreffend die Häuser I bis VII mit der Begründung als rechtswidrig, dass im Flächenwidmungsplan die Parzelle Nr. 433/3 die Widmung Bauland und keine Nutzungsbeschränkung aufweise, weshalb § 12 Abs. 1 K-BO 1996 in Verbindung mit § 6 Z. 2 Gemeindeplanungsgesetz 1995 nicht anwendbar sei. Im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 K-BO 1996 sei zu beachten, dass dieser auf eine Bewilligung gemäß § 10 K-NSG 2002 Bezug nehme, die Aufforderung der Gemeinde sich jedoch auf die Bestimmung des § 8 leg. cit. bezogen habe, der in § 12 Abs. 4 K-BO 1996 gar nicht genannt sei. Auch aus diesem Grund komme die Anforderung eines Zusatzbeleges nach § 12 Abs. 4 leg. cit. und in weiterer Folge eine Zurückweisung des Baubescheides nicht in Betracht. Im Übrigen wäre die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 2 K-NSG 2002 anwendbar, weil die Parzelle 433/3 im geschlossenen Baugebiet liege und bereits seit mehr als 10 Jahren als Bauland festgelegt sei.

Schließlich bringt die Beschwerdeführerin noch unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, dass sie von einer Einschränkung der Widmung bei Einreichung des Bauansuchens keine Kenntnis gehabt habe und die im Schreiben des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom gesetzte Frist von 3 Wochen für die Vorlage einer Ausnahmegenehmigung unangemessen kurz gewesen sei.

Die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bedarf nach § 6 lit. a K-BO 1996 einer Baubewilligung.

§ 12 leg. cit. regelt die einem Bauansuchen beizulegenden Zusatzbelege und hat folgenden Wortlaut:

"Zusatzbelege

(1) Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auf einer Fläche ausgeführt werden soll, für die eine gemäß § 6 Z 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 ersichtlich zu machende Nutzungsbeschränkung besteht und dass das diese Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz (zB Kärntner Naturschutzgesetz, Kärntner Nationalparkgesetz, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesstraßengesetz 1971, Kärntner Straßengesetz 1991, Denkmalschutzgesetz) eine Bewilligung für Vorhaben nach § 6 lit. a bis c vorsieht, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung auch diese Bewilligung anzuschließen.

(2) Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auf Waldboden im Sinn des Forstgesetzes 1975 errichtet werden soll, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die Rodungsbewilligung anzuschließen.

(3) Aufträge nach Abs. 1 und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn ein Vorhaben nach § 6 lit. a bis c nicht schon deshalb abzuweisen ist (§ 15 Abs. 1), weil ihm der Flächenwidmungsplan entgegensteht.

(4) Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 6 lit. a gemäß § 5 Abs. 1 oder gemäß § 10 des Kärntner Naturschutzgesetzes oder gemäß § 12 des Kärntner Nationalparkgesetzes einer Bewilligung bedarf, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die in Betracht kommende Bewilligung anzuschließen.

(5) Werden Belege nach Abs. 1, 2 und 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, so ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen."

§§ 4 und 5 K-NSG 2002 regeln bewilligungspflichtige Tatbestände nach dem K-NSG 2002. § 6 regelt den Schutz der Alpinregion; § 6 Abs. 2 sieht ein Verbot bestimmter Maßnahmen in der Alpinregion, § 7 ein solches zum Schutz der Gletscher vor.

Die §§ 8, 9 und 10 K-NSG 2002 haben folgenden Wortlaut:

"§ 8

Schutz der Feuchtgebiete

(1) In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.

(2) Für Flächen im Sinne von Abs. 1, die bereits seit zehn Jahren als Bauland festgelegt sind und in einem geschlossenen Baugebiet liegen, gelten die Verbote nach Abs. 1 nicht.

§ 9

Bewilligungen

(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
b)
das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

(2) ...

§ 10

Ausnahmen von den Verboten

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 dürfen für wissenschaftliche Zwecke oder Erschließungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Alpinregion vor störenden Eingriffen.

(2) Ausnahmen vom Verbot des § 7 dürfen für wissenschaftliche Zwecke, für Zwecke der Trinkwasserversorgung sowie zur Erhaltung oder Erschließung bestehender Anlagen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete vor störenden Eingriffen.

(3) Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wenn

a) durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder

b) das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.

(4) ..."

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und entgegen der auf diese Bestimmung bezogenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid fand im vorliegenden Fall § 12 Abs. 1 K-BO 1996 keine Anwendung. Diese Bestimmung bezieht sich auf Fälle, in denen das eine Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz (hier: das K-NSG 2002) eine Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben nach § 6 lit. a K-BO 1996 vorsieht. Die Bewilligungstatbestände sind im K-NSG 2002 in den §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 geregelt, die Bewilligungskriterien finden sich in § 9 K-NSG 2002. Das gegenständliche Vorhaben verwirklichte jedoch keinen dieser Bewilligungstatbestände.

Wie dem Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom zu entnehmen ist, ging der Gemeindevorstand auch gar nicht von einem Fall des § 12 Abs. 1 K-BO 1996, sondern von einem Fall des § 12 Abs. 4 leg. cit. aus. Diese Bestimmung ist dann anwendbar, wenn ein Vorhaben nach § 6 lit. a K-BO1996 (u.a.) einer (Ausnahme)Bewilligung gemäß § 10 K-NSG 2002 bedarf.

§ 10 K-NSG 2002 ("Ausnahmen von den Verboten") regelt in seinen ersten drei Absätzen Ausnahmetatbestände von den zuvor im Gesetz normierten Verboten der § 6 Abs. 2, § 7 und § 8. Nach § 10 Abs. 3 K-NSG 2002 dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Verboten des § 8 leg. cit. bewilligt werden. Wenn § 12 Abs. 4 K-BO 1996 darauf verweist, dass ein Vorhaben "gemäß § 10 des Kärntner Naturschutzgesetzes einer Bewilligung bedarf", so ist damit stets eine Ausnahmebewilligung von diesen Verboten (der § 6 Abs. 2, § 7 und § 8) gemeint. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ausnahme vom Verbot des § 8, der seinerseits den Schutz der Feuchtgebiete regelt und in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verbietet. Einen eigenen Bewilligungstatbestand bzw. Kriterien für die Erteilung einer solchen Bewilligung enthält § 8 hingegen nicht.

Das Argument der Beschwerdeführerin, § 12 Abs. 4 K-BO 1996 fände schon deshalb keine Anwendung, weil es sich hier um einen Bewilligungstatbestand gemäß § 8 und nicht um einen solchen nach § 10 K-NSG 2002 handelt, geht daher fehl.

Die Beschwerdeführerin wendet im Zusammenhang mit § 8 K-NSG 2002 weiters ein, es läge deshalb keine (Ausnahme)Bewilligungspflicht nach § 10 Abs. 3 leg. cit. vor, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 K-NSG 2002 (Ausnahme vom Verbot) gegeben seien.

Diese Ausnahme von dem in § 8 Abs. 1 K-NSG 2002 normierten Verbot ist an das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen geknüpft: Die betroffenen Flächen müssen bereits seit 10 Jahren als Bauland festgelegt sein und in einem geschlossenen Baugebiet liegen.

Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die Baufläche des Grundstückes 433/3 zwar bereits seit 10 Jahren die Widmung Bauland aufweise, aber nicht in einem geschlossenen Baugebiet liege, weil an zwei Seiten landwirtschaftlich gewidmete Flächen angrenzten, stützt sich auf die von der belangten Behörde übernommene Stellungnahme der Naturschutzbehörde vom . Eine Bindung an diese Beurteilung bestand für die Baubehörden aber nicht, lag doch darin keine rechtskräftige (bescheidmäßige) Entscheidung dieser Vorfrage.

Entscheidend für die Annahme, die Fläche liege nicht in einem geschlossenen Baugebiet, war nach dem Inhalt dieser Stellungnahme der Umstand, dass der daran anschließende Landschaftsraum nach Süden und Westen hin - vom Baugrundstück aus gesehen - in landwirtschaftliche Nutzflächen übergehe, somit um dieses Grundstück herum kein geschlossener Ring von als Bauland gewidmeten Flächen bestehe.

Der Begriff des "geschlossenen Baugebietes" kommt im Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GPlG 1995) vor; nach § 3 Abs. 3 leg. cit. ist Bauland entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern. Auch die an den Randlagen solcher Gebiete liegenden Flächen liegen daher in einem geschlossenen Baugebiet. Davon, dass die in Rede stehende Fläche inmitten eines geschlossenen Baugebietes liegen muss - woraus allenfalls der Schluss gezogen werden könnte, dass es an allen Seiten von Bauland umgeben sein müsste - spricht das Gesetz aber nicht.

Das Abstellen der Ausnahmebestimmung auf die vom Gesetz als Regelfall normierte Geschlossenheit eines Baugebietes in § 8 Abs. 2 K-NSG 2002 stellt vielmehr eine Abgrenzung gegenüber den Baugrundstücken dar, die isoliert innerhalb einer anderen Widmung zu liegen kommen und somit auch nicht in einem geschlossenen Baugebiet liegen. Auf die konkrete Lage einer Fläche in einem geschlossenen Baugebiet, insbesondere darauf, ob sich ein Grundstück am Rande des Siedlungsgebietes befindet oder in dessen Mitte, kommt es hingegen beim Verständnis des § 8 Abs. 2 K-NSG 2002 nicht an.

Gegen ein solches Verständnis des § 8 Abs. 2 K-NSG 2002 sprechen auch die Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 2002/12, mit der die Bestimmung des § 8 Abs. 2 ins (damalige) K-NSG eingefügt wurde, nicht; sie haben die folgenden Inhalt:

"Die Ausnahmeregelung zu Gunsten von in einem geschlossenen Baugebiet liegenden Flächen, die bereits mehr als zehn Jahre als Bauland festgelegt sind, berücksichtigt den in zehnjährigem Abstand vorgegebenen Überprüfungsauftrag an den Gemeinderat hinsichtlich des örtlichen Entwicklungskonzeptes (§ 10 - gemeint wohl: § 2 - Abs. 8 Gemeindeplanungsgesetz 1995). Nachdem im örtlichen Entwicklungskonzept jeweils jene Gebiete festzulegen sind, die zur Erhaltung der freien Landschaft von der Bebauung freizuhalten sind (§ 2 Abs. 3 lit. g), müsste innerhalb dieses Zeitraumes ein allenfalls infolge des Vorhandenseins eines Feuchtgebietes zu Unrecht festgelegtes Baugebiet einer Rückwidmung unterzogen werden. Nach § 3 Abs. 1 dürfen als Bauland nämlich insbesondere Gebiete nicht festgelegt werden, "deren ungünstige örtliche Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand ...) eine widmungsgemäße Bebauung ausschließen. Terminologisch ist die Änderung mit § 16 Abs. 1 lit. b des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 akkordiert. Die Ausnahme ist somit auf Gebiete eingeschränkt, für die das vereinfachte Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes anwendbar ist, sie gilt nicht für sog. 'Punktwidmungen.'"

Die Fläche des Grundstückes 433/3 ist seit über 10 Jahren als Bauland gewidmet (Beschluss des Gemeinderates vom , Genehmigung der Landesregierung vom ), eine Rückwidmung wurde nicht vorgenommen. Nach den im Akt erliegenden Planunterlagen stellt dieses Grundstück zwar den Randbereich eines geschlossenen Baulandgebietes, keinesfalls aber eine isoliert innerhalb einer anderen Widmung liegenden Fläche dar. Damit ist vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 K-NSG 2002 auszugehen.

Es ist daher der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass das Verbot des § 8 Abs. 1 K-NSG 2002 für die Fläche des Grundstückes 433/3 nicht gilt und es demnach der Einholung einer Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 3 K-NSG 2002 nicht bedurfte. Damit entsprach aber der vom Gemeindevorstand der Beschwerdeführerin erteilte Auftrag nach § 12 Abs. 4 K-BO 1996 nicht der Rechtslage.

Dadurch, dass die belangte Behörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung der naturschutzrechtlichen Vorfrage nicht erkannte, dass die wegen Nichterfüllung eines solchen Auftrages erfolgte Zurückweisung des Antrages im Umfang der Häuser I bis VII Rechte der Beschwerdeführerin verletzte, belastete sie aber ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass er bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Ergänzend wird allerdings bemerkt, dass - für den Fall der Berechtigung eines Auftrages nach § 12 Abs. 4 K-BO 1996 - die gesetzte Frist von 3 Wochen zu kurz bemessen gewesen wäre. Ergibt sich nämlich die Verpflichtung zur Beibringung von dem Bauansuchen beizulegenden Unterlagen nach §§ 10 und 11 K-BO 1996 bereits unmittelbar aus dem Gesetz und ist ihre Erforderlichkeit für einen Bauwerber in der Regel eindeutig erkennbar, so kann dies von den nach § 12 leg. cit. notwendigen Zusatzbelegen nicht gesagt werden. Diesbezüglich geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Frage der Erforderlichkeit eines Zusatzbeleges nicht vom Bauwerber, sondern vorerst von der Behörde zu klären ist. So regelt § 12 Abs. 4 K-BO 1996 ausdrücklich, dass die Behörde für den Fall, dass ein Vorhaben gemäß § 10 K-NSG 2002 einer Bewilligung bedarf, dem Bewilligungswerber aufzutragen hat, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die in Betracht kommende Bewilligung anzuschließen. Davon, dass der Bewilligungswerber von sich aus verpflichtet wäre, eine solche Bewilligung schon bei Antragstellung vorzulegen, geht das Gesetz nicht aus.

Die Frist, die für die Vorlage solcher Unterlagen gesetzt wird, müsste aber deshalb, weil dem Gesetz die Notwendigkeit der Vorlage dieser Unterlagen nicht unmittelbar zu entnehmen ist, so gestaltet sein, dass sie nicht nur für die Vorlage, sondern für die Beschaffung dieser Unterlagen ausreicht. Eine Frist von drei Wochen für die Beschaffung einer Bewilligung nach § 10 Abs. 3 K-NSG 2002 erschiene aber als zu kurz, bedürfte es doch diesbezüglich nach einer - nach § 51 K-NSG 2002 - ausreichend belegten Antragstellung der Durchführung eines Bewilligungsverfahrens unter Befassung des Kärntner Naturschutzbeirates bis hin zur Erlassung eines rechtskräftigen Bewilligungsbescheides.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am