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VwGH vom 17.03.2011, 2008/03/0004

VwGH vom 17.03.2011, 2008/03/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der H K in G, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 29/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl BMVIT- 221.342/0002-IV/SCH2/2006, betreffend Zurückweisung von Anträgen in Angelegenheiten nach dem Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, Eigentümerin einer an die F, auf der - niveaugleich und nicht auf einem eigenen Bahnkörper verlaufend - die Trasse der AG der Wbahnen (idF: W) führt, grenzenden Liegenschaft in G, hatte, nachdem sie im Jänner 2006 die Überprüfung der Konzession der W sowie der Zeitgemäßheit und Zweckmäßigkeit des Führens von Güterzügen auf dieser Trasse angeregt hatte, Anträge auf Aufhebung von näher bezeichneten Bescheiden und - damit im Zusammenhang - auf Akteneinsicht gestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurden die Anträge der Beschwerdeführerin "auf Aufhebung von Teilen der Bescheide auf Verlängerung der Konzession und auf Aufhebung der Verkehrsgenehmigung vom sowie auf Akteneinsicht" gemäß §§ 8, 17 AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.

In der Begründung legte die belangte Behörde zunächst dar, dass auf Grund der Anregung der Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Niederösterreich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, "um die Gesamtsituation (ua zu Vorbringen betreffend Höchstgeschwindigkeiten, Schäden am Gleiskörper und an nächstgelegenen Bauwerken) abzuklären".

Hinsichtlich der Anträge der Beschwerdeführerin auf Aufhebung näher bezeichneter Bescheide und auf Akteneinsicht führte die belangte Behörde aus, die W besitze als Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Konzession zum Bau und Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn, wobei die Strecke von W bis B Bestandteil des öffentlichen Schienennetzes im Sinne einer Nebenbahn gemäß § 1 Abs 1 Z 1b EisbG sei. In den ursprünglichen Konzessionen sei auch die Berechtigung zur Erbringung der Verkehrsleistungen beinhaltet gewesen. Auf Grund von Änderungen im EisbG sei zunächst mit Bescheid vom die "Österreichkonzession" bzw. mit die "Europakonzession" verliehen worden. Auf Grund einer Änderung des EisbG, wonach für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen eine Verkehrsgenehmigung erforderlich ist, sei mit Bescheid vom von Amts wegen eine Überleitung dieser beiden Konzessionen in eine Verkehrsgenehmigung im Sinne der Übergangsbestimmungen gemäß § 133 Abs 6 und 7 EisbG erfolgt. Die Verlängerung der Infrastrukturkonzession sei mit Bescheid vom bis bzw zuletzt - ohne inhaltliche Änderungen - nochmals um 4 Jahre bis erfolgt.

Auf Grund eines Antrages der W unter Vorlage von Nachweisen, dass die Strecke auch für die angeführten Lasten geeignet sei, sei am die bescheidmäßige Genehmigung der Erhöhung der Achslast auf 22,5 t für eine Streckenklasse D 4 erteilt worden.

In einem Gespräch am sei mit der Beschwerdeführerin eingehend die Sach- und Rechtslage (insbesondere hinsichtlich Zuständigkeit und Konzession sowie Parteistellung) erörtert worden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme im Eisenbahnkonzessionsverleihungsverfahren außer dem Konzessionswerber und Konkurrenzunternehmen keinem Dritten Parteistellung zu, auch nicht Liegenschaftseigentümern, selbst wenn gegen diese in einem nachfolgenden Bau- und Enteignungsverfahren eine Enteignung erforderlich sei. In einem Erkenntnis vom , Zl 2004/03/0080, habe der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf frühere Judikatur klargestellt, dass § 34 Abs 4 EisbG den in dieser Bestimmung Genannten nicht auch Parteistellung in anderen eisenbahnrechtlichen Verfahren (außer der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung) verleihe. Dies gelte auch für das Konzessionserteilungsverfahren nach § 17 EisbG. Auch der Verfassungsgerichtshof gehe davon aus, dass es sich beim Konzessionsverfahren und beim eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren um getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Zielrichtungen und Interessenbereichen handle, was für die Parteistellung von entscheidender Bedeutung sei (unter Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg 10.228).

Die Konzession wie auch die Verkehrsgenehmigung stellten die grundsätzlichen Berechtigungen dar, während sich nähere technische Details wie auch bestimmte Festlegungen von Geschwindigkeiten auf Grund der Baugenehmigungsbescheide und in weiterer Folge aus Bescheiden über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen, Fahrzeughöchstgeschwindigkeiten oder auf Grund von Bestimmungen in Dienstvorschriften und technischen Richtlinien ergäben.

Nach § 17 AVG habe die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmten, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Wer Parteistellung im jeweiligen Verwaltungsverfahren besitze, sei auf Grund der materiellen Verwaltungsvorschrift, im Beschwerdefall also nach dem EisbG, zu beantworten.

Da der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die Erteilung von Eisenbahnkonzessionen bzw Verkehrsgenehmigungen Parteistellung nicht zukomme, seien die diesbezüglichen Anträge zurückzuweisen gewesen. Dem gegenüber seien die weiteren, nicht in den Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde als oberste Eisenbahnbehörde fallenden Anträge an die zuständige Behörde, den Landeshauptmann von Niederösterreich, zu verweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtete die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom abgelehnt und die Beschwerde auf Grund des nachträglichen Abtretungsantrages der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom , B 806/07-5, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG abgetreten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die an ihn gerichtete, dem Abtretungsantrag angeschlossene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Klarzustellen ist zunächst, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nur über die die Konzession und die Verkehrsgenehmigung der W betreffenden Anträge der Beschwerdeführerin sowie einen damit im Zusammenhang stehenden Antrag auf Akteneinsicht entschieden hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher nur zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin durch diese Entscheidung in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt wurde, während auf den Inhalt weiterer (damit nicht erledigter) Anträge der Beschwerdeführerin hier nicht einzugehen ist.

2. Die derart maßgebenden Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl Nr 60/1957 idF BGBl I Nr 125/2006 (EisbG), lauten - auszugsweise - wie folgt:

" 3. Teil

Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

1. Hauptstück

Konzession

Erforderlichkeit der Konzession

§ 14. (1) Eine Konzession ist erforderlich:

1. zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Straßenbahnen und nicht vernetzten Nebenbahnen;

2. zum Bau und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen;

Konzessionsverfahren

§ 14a. (1) Die Verleihung der Konzession ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die geplante Eisenbahn den öffentlichen Interessen dient, und anzugeben, wie die erforderlichen Geldmittel beschafft werden sollen.

...

(3) Die Konzession darf nur verliehen werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der geplanten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Gemeinnützigkeit der Eisenbahn).

Verlängerung der Konzessionsdauer

§ 14d. Stellt der Konzessionsinhaber spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer den Antrag auf deren Verlängerung, so ist diesem Antrag insoweit stattzugeben, als nicht öffentliche Verkehrsinteressen (wie insbesondere das Interesse an der Vereinheitlichung oder Rationalisierung des Eisenbahnverkehrs, das Verkehrsvolumen, die Streckenlänge oder die sonstige verkehrswirtschaftliche Bedeutung der Eisenbahn) entgegenstehen. Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so gilt diese als auf ein Jahr verlängert.

2. Hauptstück

Verkehrsgenehmigung Erforderlichkeit der Verkehrsgenehmigung

§ 15. Natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich, Gesellschaften mit Sitz in Österreich oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Österreich bedürfen für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf in Österreich liegenden Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen und in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer Verkehrsgenehmigung.

Voraussetzungen

§ 15b. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Verkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers;


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2.
finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers;
3.
fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers;
4.
eine ausreichende Deckung der Haftpflicht durch Abschluss einer Versicherung oder durch gleichwertige Vorkehrungen für die Ausübung der Zugangsrechte.
5.
Hauptstück
Rechte des Eisenbahnunternehmens
Bau- und Betriebsrechte

§ 18. (1) Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen berechtigt, die Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs zu bauen und zu betreiben, Verschubleistungen zu erbringen sowie zum Zwecke des Baues und Betriebes einer Eisenbahn Schienenfahrzeuge auf dieser Eisenbahn zu betreiben.

(2) Ein zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf öffentlichen Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzession, Verkehrsgenehmigung, einer einer Verkehrsgenehmigung gemäß § 41 gleichzuhaltenden Genehmigung oder Bewilligung oder Verkehrskonzession einerseits und sonstigen Genehmigungen und Bewilligungen andererseits berechtigt, öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehr auf Eisenbahnen zu erbringen und zu diesem Zweck Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und sonstiges Zugehör zu bauen und zu betreiben sowie Schienenfahrzeuge auf einer Eisenbahn zu betreiben.

7. Hauptstück

Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen

1. Abschnitt

Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen

Baugenehmigung

§ 31. Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.

Antrag

§ 31a. (1) Die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist bei der Behörde zu beantragen.

Bauentwurf

§ 31b. (1) Aus dem Bauentwurf muss insbesondere ersichtlich sein:

1. die Lage der Eisenbahnanlagen und der in der Nähe der Eisenbahntrasse gelegenen Bauten, Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen;


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2.
ein Bau- und Betriebsprogramm;
3.
die erheblichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung;
4.
die im § 31e genannten betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten.
Parteien

§ 31e. Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 31f. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn

1. das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn entspricht,

2. vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht und

3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.

..."

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 125/2006 - bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Parteistellung von Anrainern nach § 34 Abs 4 EisbG (aF) den in dieser Bestimmung Genannten nicht auch Parteistellung in anderen eisenbahnrechtlichen Verfahren (außer der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung) verleiht, was insbesondere für das Konzessionserteilungsverfahren nach § 17 EisbG (aF) gilt (vgl die hg Erkenntnisse vom , Zlen 2004/03/0080, und 2006/03/0111, jeweils mwN).

An dieser Beurteilung ist auch nach Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 125/2006 festzuhalten, zumal die inhaltlichen Anforderungen an die Verleihung der Konzession unverändert geblieben sind: Nach § 17 Abs 3 EisbG (aF) wie auch nach § 14a Abs 3 EisbG (nF) war/ist die Konzession dann zu verleihen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der geplanten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Gemeinnützigkeit der Eisenbahn).

3.2. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der mit Bescheid vom erteilten Verkehrsgenehmigung:

3.2.1. § 14 EisbG (idF der Novelle BGBl I Nr 38/2004) sowie die diesbezügliche Übergangsbestimmung (§ 133 EisbG) lauteten - auszugsweise - wie folgt:

"3. Teil

Für öffentliche Eisenbahnen und die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf öffentlichen Eisenbahnen geltende Bestimmungen

Genehmigungen

§ 14. …

(1a) Zum Bau und zum Betrieb von Hauptbahnen und von Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, eine Konzession erforderlich. Zusätzlich sind zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf diesen Schienenbahnen die in Abs. 5 oder 5a genannten Genehmigungen erforderlich.

(5) Für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich ist eine Verkehrsgenehmigung erforderlich.

(5a) Für die Erbringung nachstehender Eisenbahnverkehrsleistungen in Österreich auf Schieneninfrastruktur eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich genügt, wenn nicht schon die Berechtigung zur Erbringung dieser Art von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Grund einer Verkehrsgenehmigung gegeben ist, eine Verkehrskonzession:


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1.
Personenverkehrsleistungen im Stadt- oder Vorortverkehr;
2.
Güterverkehrsleistungen im Regional-, Stadt- oder Vorortverkehr.
Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 38/2004

§ 133. (1) …

(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2004 verliehene Konzessionen nach § 17 Abs. 2a, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Schieneninfrastruktur eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens berechtigen, die über Personenverkehrsleistungen im Stadt- oder Vorortverkehr oder über Güterverkehrsleistungen im Regional-, Stadt- oder Vorortverkehr hinaus gehen, jedoch nicht zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf allen österreichischen Hauptbahnen berechtigen, berechtigen die Konzessionsinhaber nur mehr innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2004 zur Erbringung im Umfang der in der Konzession ausgewiesenen Eisenbahnverkehrsleistungen. Wird über einen drei Monate vor Ablauf dieser Frist eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Verkehrsgenehmigung oder einer Verkehrskonzession nicht vor Ablauf dieser Frist entschieden, wobei im Falle der Beantragung einer Verkehrskonzession Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des § 17m vorliegen, nicht durchzuführen sind, erstreckt sich diese Frist um ein weiteres Jahr. Ein unter diese Bestimmung fallendes Eisenbahnunternehmen gilt diesfalls bis zur Erteilung einer Verkehrsgenehmigung oder Verkehrskonzession, oder, wenn über den Antrag nicht innerhalb eines Jahres ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2004 entschieden wurde, längstens innerhalb eines weiteren Jahres als Eisenbahnverkehrsunternehmen; seine Konzession ist insoweit einer Verkehrsgenehmigung, eingeschränkt auf den in der Konzession nach § 17 Abs. 2a ausgewiesenen Berechtigungsumfang, gleichzuhalten.

(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2004 erlassene Bescheide, mit denen Konzessionen nach § 17 Abs. 2a, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf allen österreichischen Hauptbahnen berechtigen, verliehen wurden, sind ohne Durchführung von Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des § 17b vorliegen, von Amts wegen unter Berücksichtigung etwaiger in diesen Bescheiden ausgewiesener Einschränkungen auf die Erbringung einer bestimmten Art von Eisenbahnverkehrsleistungen innerhalb einer Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide, mit denen eine Verkehrsgenehmigung erteilt wird, neu zu erlassen. Bis zu dieser Neuerlassung gelten die Konzessionsinhaber als Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Konzession ist einer Verkehrsgenehmigung gleichzuhalten. Der Pflicht nach § 17h Abs. 1 ist erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab der nach Verleihung der vorangeführten Konzession erfolgten Betriebseröffnung und vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraumes nachzukommen.

…"

3.2.2. Daraus folgt - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung -, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bestehende Konzessionen einer Verkehrsgenehmigung gleichzuhalten sind und die entsprechenden Bescheide - von Amts wegen und ohne Durchführung weiterer Ermittlungen - als Verkehrsgenehmigung neu zu erlassen sind.

Vor diesem Hintergrund kann für die Beurteilung der Parteistellung in dem mit Bescheid der belangten Behörde vom abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung der Verkehrsgenehmigung nichts anderes gelten als in einem Konzessionsverfahren nach dem EisbG.

4. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde eine Parteistellung der Beschwerdeführerin in den in Rede stehenden Verfahren verneint und dem entsprechend die Anträge auf Aufhebung der genannten Bescheide sowie auf Akteneinsicht zurückgewiesen hat.

Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-73160