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VwGH vom 07.12.2011, 2010/06/0083

VwGH vom 07.12.2011, 2010/06/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der BO in S, vertreten durch Mag. Michaela Speer-Vejnik, Rechtsanwältin in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Planungs- und Verkehrsausschusses der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. 05/01/58615/2008/027, betreffend Einzelbewilligung gemäß § 46 Abs. 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg, die im Flächenwidmungsplan als Grünland - Erholungsgebiet bzw. als Grünland - größere Gewässer ausgewiesen ist. Auf dem Areal befindet sich ein in der Nachkriegszeit konsenslos errichtetes Gebäude, für das ein Abbruchauftrag erteilt wurde. Es wird als Wohngebäude verwendet.

Mit dem beim Stadtmagistrat am eingebrachten Gesuch vom beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß dem damals geltenden § 24 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes 1998 (ROG 1998); damit soll die Grundlage für das Erlangen eines baubehördlichen Konsenses für das (konsenslos) bestehende Wohnhaus geschaffen werden.

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Nach den Übergangsbestimmungen des § 83 des seit geltenden Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 - ROG 2009, LGBl. Nr. 30, gelte das gegenständliche Ansuchen als solches im Sinne des ROG 2009 und demnach als Ansuchen als Einzelbewilligung gemäß § 46 Abs. 1 ROG 2009. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges gelangte die belangte Behörde zur Beurteilung, die beantragte Einzelbewilligung dürfe nicht erteilt werden, weil es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um einen Bau im Grünland handle, der Wohnzwecken diene, und hiefür eine Einzelbewilligung gemäß § 46 Abs. 3 ROG 2009 nicht in Betracht komme. Angesichts dieses Ausschließungsgrundes erübrige sich die Prüfung der weiteren für die Beurteilung an Einzelbewilligungen erforderlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 leg. cit. Der langjährige rechtswidrige Bestand des gegenständlichen Gebäudes führe nicht dazu, dass daraus ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Einzelbewilligung ableitbar wäre. Auch scheine entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Ansuchen vom betreffend die Aufhebung des Abbruchbescheides im Bauakt auf und es deute auch sonst nichts auf das Vorliegen eines solchen Ansuchens hin, sodass davon auszugehen sei, dass ein derartiges Ansuchen nicht eingebracht worden sei. Es erübrige sich daher auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin näher einzugehen, zumal in Anbetracht des rechtskräftigen Abbruchbescheides aus dem Jahr 1994 und der inzwischen verstrichenen Zeit in rechtlicher Hinsicht für sie daraus nichts zu gewinnen wäre.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1547/09-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom , B 1547/09-6, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses heißt es, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, für das In-Kraft-Treten des Salzburger ROG 2009 bestünden in Bezug auf die Erteilung von Einzelbewilligungen nach § 24 Abs. 3 ROG 1998 keine Übergangsbestimmungen, welche vorsähen, dass auf derartige Anträge die zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages geltende Rechtslage anzuwenden sei. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal eine derartige Vorgangsweise im Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers liege. Im vorliegenden Fall sei daher das zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltende Recht anzuwenden.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 46 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 30

lautet:

"Einzelbewilligung

§ 46

(1) Die Wirkungen des Flächenwidmungsplans gemäß § 45 Abs 1 können auf Ansuchen für ein genau zu bezeichnendes Vorhaben durch Bescheid der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden (Einzelbewilligung). Das Ansuchen kann vom Grundeigentümer oder einer Person gestellt werden, die einen Rechtstitel nachweist, der für die grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts an der Grundfläche geeignet ist.

(2) Die Erteilung einer Einzelbewilligung liegt im Planungsermessen der Gemeinde und ist nur zulässig, wenn


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1.
ein besonderer Grund für die Ausnahme vorliegt;
2.
der vorgesehene Standort für das Vorhaben geeignet ist;
3.
dem Vorhaben das Räumliche Entwicklungskonzept bzw die erkennbare grundsätzliche Planungsabsicht der Gemeinde nicht entgegensteht und
4.
das Vorhaben keine Zweitwohnungen, Handelsgroßbetriebe, Beherbergungsgroßbetriebe oder Seveso-II-Betriebe betrifft.
Der Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller
zu erbringen.

(3) Eine Einzelbewilligung kommt im Grünland nur in Betracht:

1. für Änderungen der Art des Verwendungszwecks von bestehenden Bauten und eine damit verbundene Vergrößerung auf höchstens 300 m2 Geschoßfläche;

2. für die Neuerrichtung von Bauten von untergeordneter Bedeutung, die im Zusammenhang mit bestehenden Bauten oder Nutzungen erforderlich sind und nicht Wohnzwecken dienen;

3. für an die Grünlandnutzung gebundene Bauvorhaben für Erwerbsgärtnereien, Fischzuchtanlagen oder Reithallen;

4. für die Neugründung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.

(4) Die Erteilung einer Einzelbewilligung für die Änderung der Art des Verwendungszwecks von land- oder forstwirtschaftlichen Bauten kommt nach Neugründung eines Betriebs erst nach Ablauf von zehn Jahren ab Aufnahme der Nutzung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes in Betracht.

(5) Die Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß Abs 3 Z 4 kommt nur in Betracht, wenn eine für einen lebens- und leistungsfähigen Betrieb ausreichende Flächenausstattung gegeben ist und durch ein Betriebskonzept belegt wird, dass maßgebliche Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft erzielt werden können. Der Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller zu erbringen.

(6) Einzelbewilligungen werden unwirksam:

1. wenn nicht binnen dreier Jahre ab ihrer Rechtskraft die zur Verwirklichung des Vorhabens erforderliche Baubewilligung erwirkt wird oder

2. wenn eine solche Baubewilligung nach den dafür geltenden Bestimmungen erlischt.

(7) Einzelbewilligungen, die ohne aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme erteilt worden sind, können unter Anwendung des § 45 Abs 3 nichtig erklärt werden."

§ 45 ROG 1998, LGBl. Nr. 44 (Wiederverlautbarung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992) enthält Übergangsbestimmungen.

Abs. 7 dieser Bestimmung lautet:

"(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren zur Aufstellung oder Abänderung von Entwicklungsprogrammen, zur Erstellung oder Änderung des räumlichen Entwicklungskonzeptes, zur Aufstellung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen, zur Erteilung einer Ausnahme gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 oder zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen gemäß §§ 4 bzw. 5 BGG gelten als Verfahren im Sinne dieses Gesetzes; sie sind auf der Basis des jeweiligen Verfahrensstandes nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften weiterzuführen."

§ 83 ROG 2009 enthält Übergangsbestimmungen zu anhängigen Verfahren; Abs. 1 leg. cit. lautet:

"(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen, zur Erlassung oder Änderung von Standortverordnungen, zur Aufstellung von Flächenwidmungsplänen, zur Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs 3 ROG 1998 oder zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen gelten als Verfahren im Sinn dieses Gesetzes; sie sind auf der Basis des jeweiligen Verfahrensstandes nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen."

§ 62 AVG lautet (auszugsweise):

"…

(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

…"

Zum Beschwerdevorbringen, dem angefochtenen Bescheid fehle die Qualifikation eines solchen, ist zunächst festzuhalten, dass sich aus der Fertigungsklausel ergibt, welche Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat; das war der Planungs- und Verkehrsausschuss der Landeshauptstadt Salzburg (zu dessen Zuständigkeit vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0022). Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, ist gemäß § 49 Abs. 3 Salzburger Stadtrecht in den Angelegenheiten, in denen einem Ausschuss die Beschlussfassung an Stelle des Gemeinderates übertragen ist, der Vorsitzende des Ausschusses verpflichtet, den Beschluss unverzüglich dem Bürgermeister zur Durchführung bekanntzugeben und ihm gleichzeitig die zugehörigen Aktenstücke zu übermitteln. Gemäß § 8 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg - MGO 2007 sind Bedienstete im Rahmen des ihnen auf Grund der Stellenbeschreibung zugewiesenen Aufgabenbereiches, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, zur Vertretung (u.a.) des Bürgermeisters ermächtigt. Die Unterfertigung des angefochtenen Bescheides sowohl "Für den Bürgermeister" als auch "Für den Planungs- und Verkehrsausschuss" ist daher nicht zu beanstanden (zur Intimation von Bescheiden siehe Hengstschläger/Leeb , AVG § 18 Rz 22). Für diesen wäre der Bürgermeister zur Fertigung berufen.

Das Verfahren zur Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1998 wurde mit dem Antrag vom eingeleitet. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, war dieses Verfahren gemäß der Übergangsbestimmung des § 83 Abs. 1 ROG 2009 nach den Bestimmungen des ROG 2009 weiterzuführen, demnach sind die Voraussetzungen der Erteilung der Einzelbewilligung anhand der Kriterien des § 46 ROG 2009 zu prüfen. Dass danach das Vorhaben wegen der Wohnnutzung nicht bewilligungsfähig ist (siehe § 46 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.), zieht die Beschwerdeführerin nicht mehr in Zweifel. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss auch darauf verwiesen, dass die Anordnung des Gesetzgebers, solche Verfahren seien nach der neuen Rechtslage fortzuführen, in seinem Gestaltungsspielraum liege und nicht verfassungswidrig sei.

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde das Schreiben ihres Vaters (im eigenen und auch in ihrem Namen) an den damaligen Bürgermeisterstellvertreter vom vorgelegt, mit dem gebeten wird, die Aufhebung des Abbruchbescheides aus dem Jahr 1964 zu befürworten. Daraus ist allerdings eine Relevanz für das nunmehrige Verfahren nicht erkennbar, zumal auch eine Behebung des Abbruchbescheides an der Konsenslosigkeit des Gebäudes nichts ändern würde. Davon abgesehen ist dem Vorbringen, die mündliche Zusage, ihr Vater brauche keine Angst zu haben, dass sein Behelfsheim abgetragen werde, sei als Bescheiderlassung dahingehend zu verstehen, dass der Abbruchbescheid aufgehoben werde, zu entgegnen, dass damit die Einhaltung der Formvorschriften des § 62 Abs. 2 AVG weder behauptet noch aufgezeigt wird. Dass vor dem nunmehrigen Antrag vom ein Gesuch um die Erteilung einer solchen Einzelbewilligung nach dem ROG eingebracht worden wäre, sagt die Beschwerdeführerin selbst nicht; im Übrigen wären ihr hiezu die Übergangsbestimmungen nicht nur des § 83 Abs. 1 ROG 2009, sondern auch des § 45 Abs. 7 ROG 1992 (das als ROG 1998 wieder verlautbart wurde) entgegenzuhalten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am