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VwGH vom 29.04.2009, 2008/02/0405

VwGH vom 29.04.2009, 2008/02/0405

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des OK in W, D, vertreten durch Dr. Walter Geißelmann, Dr. Günther Tarabochia und Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Scheffelstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-1-082/E4-2008, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH mit dem Sitz in D-Holzgerlingen, X-Straße, die Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges sei, zu verantworten, dass der Bezirkshauptmannschaft Bregenz auf deren Aufforderung vom binnen zwei Wochen ab Zustellung () nicht bekannt gegeben worden sei, wer das angeführte Kraftfahrzeug an einem näher bestimmten Ort gelenkt habe. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 245,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 122 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe mit Schreiben vom an die S GmbH mit Sitz in D-Holzgerlingen, X-Straße, eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gemäß § 103 Abs. 2 KFG gerichtet. Die Übernahme des Schriftstückes sei von SG, einer Angestellten dieser GmbH, am unterschriftlich bestätigt worden. Diese Aufforderung sei nicht beantwortet worden.

Der Beschwerdeführer habe sich damit verantwortet, dass SG nicht berechtigt sei, eingeschriebene Postsendungen an die S GmbH bzw. an den Beschwerdeführer entgegenzunehmen. SG habe dies in einer Erklärung bestätigt, aber in ihrer Zeugeneinvernahme angegeben, dass "keine interne Anweisung bestanden" habe, dass sie zur Entgegennahme solcher Schriftstücke nicht berechtigt sei, doch sei ein solcher Fall bis dahin noch nicht eingetreten. Im Zuge der Arbeitsüberlastung infolge des Jahreswechsels habe sie das Schreiben entgegengenommen.

Die belangte Behörde geht unstrittig von folgendem Sachverhalt aus:

Die belangte Behörde führte gestützt auf § 6 Abs. 2 des deutschen Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) und § 9 Abs. 2 der deutschen Postdienstverordnung aus, dass eingeschriebene Briefsendungen - bei der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe es sich um eine solche gehandelt - Ersatzempfängern übergeben werden dürfen, sofern keiner der Berechtigten angetroffen werde.

Der Beschwerdeführer steht in der Beschwerde auf dem Standpunkt, es habe sich um keine eingeschriebene Briefsendung gehandelt, weshalb die an die S GmbH gerichtete Briefsendung ausschließlich an ihn persönlich hätte zugestellt werden dürfen. Da dies nicht erfolgt sei, handle es sich um eine unwirksame Zustellung, weshalb die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht habe beantwortet werden müssen.

Insofern die belangte Behörde und der Beschwerdeführer mit Bestimmungen der deutschen Postdienstverordnung argumentieren, so übersehen beide, dass diese Postdienstverordnung durch § 21 der deutschen Kundenschutz-Verordnung vom , dtBGBl. I 1995, S 2016, mit Wirkung außer Kraft getreten ist.

Die belangte Behörde ist aber dennoch aus folgenden Gründen im Ergebnis im Recht:

§ 11 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001, lautet auszugsweise:

"(1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen."

Gemäß Art. 10 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, werden Schriftstücke u.a. in öffentlich-rechtlichen Verfahren von Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt.

Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde mit einem internationalen Rückschein an die S GmbH gerichtet.

Das deutsche Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom , (dt)BGBl. I S. 2354, enthält folgende Bestimmungen:

"§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, ...

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. ...

§ 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter

(1) ...

(2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen

Personen ... an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. ..."

Die deutsche Zivilprozessordnung (dtZPO) idF der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 431 bestimmt in § 178 Folgendes:

"Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und

Einrichtungen

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, ... in dem

Geschäftsraum ... nicht angetroffen, kann das Schriftstück

zugestellt werden


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1.
...
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, ..."
Der internationale Rückschein ist eine Zustellungsurkunde im Sinne des § 3 VwZG. Im gegenständlichen Fall wurde, wie ausgeführt, mit dieser Zustellungsurkunde die richtigerweise an die S GmbH (als Zulassungsbesitzerin) gerichtete und adressierte (einer Anführung des zur Vertretung nach außen Befugten mit dem Beisatz "zu Handen" bedurfte es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (vgl. die in Raschauer u.a., Österreichisches Zustellrecht 2007, S 128f zitierte hg. Rechtsprechung); diesbezüglich ist im Hinblick auf den Tatort "Sitz der anfragenden Behörde" österreichisches Recht anzuwenden) Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers in den Geschäftsräumen der S GmbH zugestellt.
Wie der Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst ausführte, war er am nicht in den Geschäftsräumen der S GmbH anzutreffen. Die Ersatzzustellung gemäß § 3 Abs. 2 VwZG iVm § 178 Abs. 1 Z. 2 dtZPO erfolgte damit zu Recht an die in den Geschäftsräumen beschäftigte Bedienstete der S GmbH, Frau SG. Die Zustellung an Arbeitnehmer ist jedenfalls in dem Fall unabhängig davon wirksam, ob diese Arbeitnehmer im Innenverhältnis zur Übernahme berechtigt gewesen wären, wenn - wie hier - keine nach außen in Erscheinung getretenen entgegenstehenden Anordnungen behauptet werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am