VwGH vom 23.09.2010, 2010/06/0080
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des W H in Q, vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Grünmarkt 8, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom , Vk 123/09-5, betreffend eine Angelegenheit nach dem StVG (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist in der Justizanstalt Q (kurz: JA) gemäß § 21 Abs. 2 StGB angehalten. Er stellte am das Ansuchen an den Anstaltsleiter, "für die alsbaldige Umsetzung der Vollzugslockerung, im Zuge der es mir nun gestattet ist," eine bestimmte Einrichtung in Z "auch ohne Bewacher jetzt besuchen zu dürfen", dies zur Weiterführung einer Psychotherapie mit Mag. E. Mit der Entscheidung vom selben Tag (die dem Beschwerdeführer am folgenden Tag verkündet wurde) gab der Anstaltsleiter dem Ansuchen mit dem Beifügen "derzeit nicht vorgesehen (lt. SV-Gutachten)" nicht statt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Administrativbeschwerde an die belangte Behörde, in der er auf seinem Begehren beharrte und auch Schriftverkehr zu dieser Thematik vorlegte (dies ausgehend von einem Verfahren vor dem Vollzugsgericht offensichtlich betreffend eine angestrebte bedingte Entlassung - 19 BE 44/08t des LG X; der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu erhoben, dass zwischenzeitig eine abschlägige Entscheidung des Vollzugsgerichtes ergangen ist, aber ein neuerlicher Antrag anhängig ist). Auch in diesem Schriftverkehr ging es um ein Ansinnen des nunmehrigen Beschwerdeführers, sich in jener Einrichtung in Z einer ambulanten Therapie zu unterziehen, wobei der Anstaltsleiter dahingehend Stellung genommen hatte, dass auf Grund der zahlreichen Fluchten und Entweichungen des Beschwerdeführers und des bekundeten hohen Rückfallsrisikos derzeit eine solche ambulante Therapie nur unter folgenden Bedingungen möglich wäre: Hand- und Fußfesseln und Begleitung von zwei Einsatzkräften. Auf Grund dieser Sicherheitsaspekte werde seitens der Anstaltsleitung kein Vollzugslockerungsantrag an die Vollzugsdirektion herangetragen werden (Hinweis auf ein Gutachten von Dr. Ka. aus dem Jahr 2008). Der Beschwerdeführer vertrat in diesem Schriftverkehr dementgegen die Auffassung, die angezogenen Fluchten und Entweichungen lägen Jahre zurück; die erste habe sich 1985 ereignet und habe "mit Straftat weitere fünf Jahre Haft" gebracht, die zweite im Jahr 1992 und habe "mit Straftatbestand weitere 16 Monate Haft dazu" gebracht, die dritte Flucht habe sich 1998 ereignet, die vierte im Jahr 2002 "durch Nichteinrücken von einem Ausgang". Diese Gefahr bestünde seiner Auffassung nicht mehr, eine Vorführung in Hand- und Fußfesseln komme nicht in Betracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Administrativbeschwerde nicht Folge gegeben. Zur Begründung heißt es, der Anstaltsleiter habe am zur Administrativbeschwerde unter Vorlage des Personalaktes berichtet, dass die Voraussetzung für eine Unterbrechung gemäß § 166 Z 2 StVG nicht vorliege, weil nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer während der Unterbrechung keine gerichtlich strafbaren Handlungen begehen werde. Unter Hinweis auf das Vorleben des Beschwerdeführers und auf ein zuletzt im Verfahren vor dem Vollzugsgericht erstattetes Gutachten der Sachverständigen Dr. Ka. vom sei mit "überragend hoher Wahrscheinlichkeit ein Behandlungserfolg auch mittelfristig ausgeschlossen und wäre eine Entlassung bzw. auch ein Freigang, der die Möglichkeiten zum Entweichen schaffen würde, fast zwingend mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Begehung neuer Delikte nach dem alten bekannten Muster gleichzusetzen".
Die belangte Behörde, so heißt es im angefochtenen Bescheid weiter, gehe von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer befinde sich seit in dieser JA im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 2 StGB. Dem liege ein Urteil vom zu Grunde, wonach er sowohl des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB (Tat am ) als auch des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (Taten im Zeitraum vom 24. bis , in 13 Fällen Diebstähle und in sechs Fällen Einbruchsdiebstähle) begangen habe und hiefür zu einer 7-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs. 2 StBG in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde.
Mit Urteil vom sei der Beschwerdeführer unter anderem ebenfalls wegen eines Sittlichkeitsdeliktes (§§ 15, 202 Abs. 2 - damals: Nötigung zum Beischlaf) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt worden. Mit Urteil vom sei er unter anderem wegen § 205 Abs. 2 StGB (Schändung) zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei zugleich erstmals die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 StGB angeordnet worden sei. Aus dieser Anstaltsunterbringung sei er am bedingt entlassen worden, doch sei er neuerlich mit Urteil vom unter anderem wegen versuchter Nötigung zum Beischlaf zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei abermals die Einweisung gemäß § 21 Abs. 2 StGB angeordnet worden sei. Schließlich sei er mit Urteil vom unter anderem abermals wegen der Delikte gemäß den §§ 15, 205 Abs. 1 und 201 Abs. 1 StGB (versuchte Schändung und Notzucht) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden und es sei neuerlich die Unterbringung gemäß § 21 Abs. 2 StGB angeordnet worden (Tat am ). Aus dieser Unterbringung sei er am bedingt entlassen worden, sei jedoch bereits in der Nacht zum neuerlich rückfällig geworden. Mit weiterem Urteil vom sei er wegen versuchter Schändung (§§ 15, 205 Abs. 1 StGB) zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden (vier Delikte); auch aus Anlass dieser Verurteilung sei er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden.
Sodann sei er mit Urteil vom zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (§§ 15, 127 ff StGB) als Zusatzstrafe zu einer wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) mit Urteil vom verhängten fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer sei zuletzt (vor seiner Unterbringung in der JA Q) im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 2 StGB in der JA X untergebracht gewesen. Mit der Unterbringung sei am begonnen worden, das urteilsmäßige Strafende sei auf den gefallen.
Seit dem Jahr 1980 habe er nur wenige Monate außerhalb von Haftanstalten verbracht, er sei lediglich einmal aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassen worden, wohingegen die Maßnahme nach § 21 Abs. 2 StGB zuletzt zum vierten Mal ausgesprochen worden sei. (Es folgen weiters Feststellungen zu den strafbaren Handlungen im Oktober 2002, die zur letzten Verurteilung führten. Hieraus ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer am Freigang gewährt wurde, von dem er nicht mehr in die Justizanstalt zurückkehrte, weil er die Beendigung der Beziehung zu einer langjährigen Bekannten nicht verkraftete, und in der Folge die zuvor genannten strafbaren Handlungen im Zeitraum vom 24. bis beging.)
Beim Beschwerdeführer liege eine Persönlichkeitsstörung und eine Störung der Sexualpräferenz vor. Hiebei handle es sich um eine höhere geistige oder seelische Abartigkeit und es sei zu befürchten, dass er, gemessen am bisherigen Lebenslängsschnitt, neuerlich strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde, wie er sie bereits wiederholt begangen habe. Das abweichende Sexualverhalten, das bereits ein eingegangenes Verhaltensmuster darstelle, besitze gewisse Charakteristika eines sogenannten Hanges, doch lasse sich aus psychiatrischer Sicht die sexuelle Deviation als eingebettet in eine höhere Abnormität interpretieren und es handle sich bei ihm global betrachtet eher um eine seelische oder geistige Abartigkeit höheren Grades denn um eine suchtartige Deviation im Sinne eines Hanges.
In dem zuletzt abgeschlossenen Überprüfungsverfahren gemäß § 25 Abs. 3 StGB vor dem LG X als Vollzugsgericht habe die Sachverständige Dr. Ka. am ihr Gutachten erstattet, wonach (zusammengefasst) aus Expertensicht ausgeführt worden sei, dass der Beschwerdeführer zu den wenigen im Maßnahmenvollzug Untergebrachten zähle, bei denen mit überragend hoher Wahrscheinlichkeit ein Behandlungserfolg auch mittelfristig ausgeschlossen werden könne, und bei dem eine Entlassung bzw. auch ein Freigang, der die Möglichkeit zum Entweichen schaffen würde, fast zwingend bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gleichzusetzen wäre mit der Begehung neuer Delikte nach dem alten schon hinlänglich bekannten Muster. Dem liege als Diagnose eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und impulskontrollgestörten Anteilen zu Grunde.
Im derzeit anhängigen Überprüfungsverfahren vor diesem Landesgericht als Vollzugsgericht sei bislang noch keine Entscheidung getroffen worden (Anmerkung: zwischenzeitig erging, wie der Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, eine negative Entscheidung, wobei ein neuerliches Verfahren anhängig ist). Jedoch habe der Sachverständige DDr. P. K. am sein Gutachten erstattet und unter Zugrundelegung einer nach wie vor geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad mit der Gefahr der Begehung mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen unter dem Einfluss seiner Abartigkeit eine bedingte Entlassung nicht empfohlen. Der ebenfalls beigezogene Sachverständige Dr. G. K. habe am ein hohes Rückfallsrisiko festgestellt. Auch in einer ergänzenden Expertise vom habe der Sachverständige DDr. P. K. im laufenden Überprüfungsverfahren berichtet, dass von einem hohen Rückfallsrisiko auszugehen sei, das durch ambulante Maßnahmen und unter Berücksichtigung von Weisungen derzeit nicht hintangehalten werden könne.
Die Feststellung "einer hohen Rückfallswahrscheinlichkeit in eine gerichtlich strafbare Handlung" während der Unterbrechung der Unterbringung sei aus der Strafregisterauskunft (Anmerkung: Nach dem Strafregisterauszug weist der Beschwerdeführer 16 Verurteilungen auf, beginnend mit dem Jahr 1976, wobei eine Verurteilung, wie bereits im Sachverhalt dargelegt, als Zusatzstrafe ausgesprochen wurde), den im Personalakt erliegenden Urkunden und dem zuletzt eingeholten Gutachten im vollzugsgerichtlichen Überprüfungsverfahren zu Grunde zu legen gewesen. Im Zusammenhang mit der, aus dem Urteil bindend abzuleitenden strafrechtlichen Vorgeschichte, das heiße dem Vorleben, unzähligen Einweisungen und raschen Rückfällen, Fluchten bei Freigängen und der nachfolgenden Tatbegehung bei einer Unterbrechung der Unterbringung, sei der Entscheidung die dem Begehren entgegenstehende Gefahr einer Tatbegehung mit schweren Folgen zu Grunde zu legen.
Im Hinblick auf die festgestellte aufrechte Gefährlichkeit, die durch keinerlei Auflagen und Bedingungen ausgeschlossen werden könne, sei die Entscheidung des Anstaltsleiters gemäß § 166 Z 2 lit. b StVG zu Recht ergangen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 (StVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 anzuwenden.
Die §§ 166 und 99 StVG lauten:
"Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
§ 166. Für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:
1. Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 164) entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Soweit danach Abweichungen von den Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung (§ 167) erforderlich sind, hat der Anstaltsleiter diese Abweichungen im Rahmen des § 165 Abs. 1 Z 1 und 2 anzuordnen.
2. Eine Unterbrechung der Unterbringung darf nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen wird. Im Übrigen gilt hiefür § 99 dem Sinne nach mit folgenden Maßgaben:
a) Eine Unterbrechung im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 ist zulässig, sobald die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigen würde, eine Unterbrechung im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 2, sobald diese Strafzeit ein Jahr nicht übersteigen würde.
b) Eine Unterbrechung darf auch gewährt werden, soweit dies zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Z 1) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß der Unterbrechung bis zu einem Monat betragen. Über eine Unterbrechung von mehr als vierzehn Tagen entscheidet das Vollzugsgericht. Soweit es erforderlich erscheint, ist die Unterbrechung nur unter Auflagen oder Bedingungen zu gestatten."
"Unterbrechung der Freiheitsstrafe
§ 99. (1) Ist ein Strafgefangener nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, sowie nach seinem Lebenswandel vor der Anhaltung und seiner Aufführung während dieser weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich, so ist ihm auf seinen Antrag eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe in der Dauer von höchstens acht Tagen zu gewähren,
1. wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt und der Strafgefangene die Unterbrechung benötigt, um im Inland
a) einen Angehörigen oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen,
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b) | an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder |
c) | wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den lit. a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen oder unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten zu ordnen; |
2. | wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt und die Unterbrechung für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Strafgefangene tätig war, notwendig erscheint. Die Unterbrechung darf nur gewährt werden, wenn eine Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen für die Zeit der Unterbrechung gesichert sind. Von der Bewilligung einer Unterbrechung ist die Sicherheitsbehörde des für die Zeit der Unterbrechung in Aussicht genommenen Aufenthaltsortes des Strafgefangenen zu verständigen. |
(2) Die Unterbrechung ist zu widerrufen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem weiteren Strafvollzug zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, dass er dies versuchen werde, oder wenn der dringende Verdacht besteht, dass er aufs Neue eine gerichtlich strafbare Handlung begangen habe oder begehen werde.
(3) Der Verurteilte hat die Strafe spätestens mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Unterbrechung bewilligt worden ist, wieder anzutreten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Anstaltsleiter die Vorführung zu veranlassen.
(4) Die Zeit der Unterbrechung ist in die Strafzeit einzurechnen. Wird jedoch die Unterbrechung widerrufen oder tritt der Verurteilte die Strafe nicht rechtzeitig wieder an, so ist die außerhalb der Strafhaft verbrachte Zeit in die Strafzeit nicht einzurechnen.
(5) Die Entscheidung über die Unterbrechung der Freiheitsstrafe und den Widerruf steht dem Anstaltsleiter zu. Wird die Unterbrechung widerrufen, hat der Anstaltsleiter zugleich die sofortige Vorführung zu veranlassen. Soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 1 erster Satz zweckmäßig erscheint, ist vor der Entscheidung über die Unterbrechung und ihren Widerruf eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen. Soweit dies nach der Person des Strafgefangenen und seiner Entwicklung erforderlich ist, um die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 zu sichern, können nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit in der Anstalt und dem Stand der Technik entsprechende und geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht angeordnet werden.
(6) Die Entscheidung über die Nichteinrechnung der Zeit der Unterbrechung oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Abs. 4) steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 3)."
Den Beschwerdeausführungen ist zunächst zu entgegnen, dass es im Verfahren vor der belangten Behörde, wie sich auch aus der vom Beschwerdeführer der Administrativbeschwerde beigelegten Wiedergabe des Schriftverkehrs ergibt, nicht um eine medizinische Behandlung außerhalb der Anstalt an sich ging, sondern vielmehr um die Frage von begleitenden Modalitäten: Der Anstaltsleiter hatte gemeint, es komme nur eine Ausführung mit Hand- und Fußfesseln sowie unter Bewachung in Betracht, was der Beschwerdeführer vehement abgelehnt hatte, denn solche Einschränkungen kämen nicht in Betracht. Das war daher die Thematik des Verfahrens vor der belangten Behörde, nicht aber, ob eine weiterführende medizinische Behandlung innerhalb oder außerhalb der Anstalt erforderlich oder geboten sei (zur Frage der Gewährleistung der erforderlichen medizinischen Behandlung vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0245). Der Antrag, eine bestimmte Einrichtung ohne Bewachung besuchen zu dürfen (wie im Beschwerdefall begehrt), ist ein Antrag auf Unterbrechung iSd § 99 StVG.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme der belangten Behörde, dass er bei einer Unterbrechung der Unterbringung neuerlich strafbare Handlungen begehen werde. Seine letzte strafrechtliche Verurteilung liege bereits längere Zeit zurück und er habe sich seither wohl verhalten. Anhaltspunkte für seinen Standpunkt ergäben sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G. K. vom . Selbst für den Fall, dass grundsätzlich die Annahme der Gefahr der Begehung neuerlicher Straftaten als gerechtfertigt angesehen werde, so könnte diese durch engmaschige Auflagen und Bedingungen hintangehalten werden. Diesbezüglich wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, als Auflage die Begleitung durch eine oder mehrere verlässliche Personen, beispielsweise Justizwachebeamte, oder Meldepflichten aufzuerlegen.
Dieses Vorbringen vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg zu verhelfen: Der Sachverständige Dr. G. K. hat in seinem Gutachten vom , betreffend die Frage einer bedingten Entlassung, an der bezogenen Stelle ausgeführt, hinsichtlich der Zukunftsitems ergebe sich beim Beschwerdeführer eine hohe Rückfallswahrscheinlichkeit. Auf Grund des Alters und der langen Haftdauer von fast 30 Jahren seien die Chancen am Arbeitsmarkt als außergewöhnlich gering zu bewerten. Auch die Art der Unterstützung seitens der Familie und des näheren sozialen Umfeldes sei als problematisch einzuschätzen. Aus gutachtlicher Sicht sei eine bedingte Entlassung ohne engmaschiges Management und Resozialisierungsmaßnahmen unter keinen Umständen zu empfehlen. Auf Grund der vorangegangenen Erfahrungen (Missbrauch von Lockerungen) seien Vollzugslockerungen natürlich als problematisch zu bewerten. Für den Fall der Aufhebung der Maßnahme und der Entlassung sollten intensive Resozialisierungsmaßnahmen einsetzen (Hinweis auf den Freigang im Jahr 2002 und den Rückfall).
Nach diesen Ausführungen ist die von der belangten Behörde angenommene Gefährlichkeitsprognose (§ 166 Z 2 StVG) nicht widerlegbar. Die im Beschwerdevorbringen angedeutete Möglichkeit einer Bewachung oder dergleichen wurde hingegen vom Beschwerdeführer abgelehnt.
Zusammenfassend kann der Auffassung der belangten Behörde, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Unterbrechung des Maßnahmenvollzuges, um - gleichsam frei und selbständig - Einrichtungen außerhalb der Anstalt, nämlich in Z, aufzusuchen, wegen seiner Gefährlichkeit und des hohen Rückfallsrisikos nicht in Betracht kommt, nicht entgegengetreten werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am