VwGH 10.04.2012, 2010/06/0078
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die "Miteigentümerschaft" als solche ist keine juristische Person, Parteistellung kann daher nur den einzelnen Miteigentümern zukommen (Hinweis E vom , 94/06/0191). |
Normen | |
RS 2 | § 16 Abs. 3 Slbg BauPolG 1997 bezieht sich auf den Fall der Herstellung einer baulichen Maßnahme ohne Bewilligung. Die Bewilligungspflicht stellt im Verfahren eine Vorfrage dar. |
Normen | BauPolG Slbg 1997 §2 Abs3 Z7; BauRallg; |
RS 3 | Die in § 2 Abs. 3 Z. 7 Slbg BauPolG 1997 genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (Hinweis E vom , 2000/06/0151). |
Norm | BauPolG Slbg 1997 §2 Abs3 Z7; |
RS 4 | Bei dem Kriterium ("größere Entfernung") im § 2 Abs. 3 Z. 7 Slbg BauPolG 1997 kommt es nicht allein (nicht ausschließlich) auf die Entfernung an, sondern auch auf die Größe des Objektes (Hinweis E vom , 2000/06/0151). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. der MG, 2. der EH, beide in W, 3. des WF in L, 4. der CW in H, 5. der ER in S, 6. der RW in W,
des JW in R, 8. der MP in K, 9. des MW, 10. des MW, beide in W,
des WR in S, 12. des MR, 13. des GW, 14. des NW, 15. der MM,
des CÖ, 17. des FÖ, 18. der MÖ, letztere in W, alle vertreten durch Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 205-07/273/2-2010, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer (im Verfahren auch als "Miteigentümergemeinschaft F … Erben" bezeichnet) sind Miteigentümer eines Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, das an den Wolfgangsee grenzt. In einem Schreiben vom an die Gemeinde brachten die Beschwerdeführer u. a. vor, auf dem Grundstück habe sich bereits seit Jahrzehnten eine Bienenhütte befunden, die der Bienenzucht gedient habe (wurde näher beschrieben). Diese sei im Winter 2008 durch den Orkan "Emma", und davor schon durch den Orkan "Kyrill" beschädigt worden. Schließlich sei das Dach der Hütte unter der Last des gewaltigen Schneedrucks im Winter 2007/2008 zusammengebrochen, sodass eine Neuerrichtung notwendig geworden sei. Die neue Bienenhütte sei etwas kleiner errichtet worden als die alte Hütte und sei zur Gänze aus Holz gebaut. Diese bedürfe gemäß § 2 Abs. 3 Z. 7 Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) keiner Baubewilligung. Sie sei außerhalb des bebauten Gebietes in größeren Entfernungen von anderen Bauten, in ortsüblicher Weise und überwiegend aus Holz errichtet worden, sie weise keinen Aufenthaltsraum auf, habe keinen Wasser-, Kanal- oder Stromanschluss und diene nur der Haltung von Bienenvölkern. Sie sei im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes der "Eigentümergemeinschaft" errichtet worden (wurde näher ausgeführt).
Nach verschiedenen Verfahrensschritten, die den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht wurden, erging der erstinstanzliche baupolizeiliche Auftrag des Bürgermeisters vom , wonach gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 BauPolG die nicht bewilligte Ausführung der Errichtung einer Bienenhütte im Bereich der Liegenschaft der "Miteigentümergemeinschaft" auf einem näher genannten Grundstück mit sofortiger Wirkung eingestellt und der "Miteigentümergemeinschaft" (den Beschwerdeführern) weiters aufgetragen wurde, die Anlage binnen einem Monat ab Zustellung des Bescheides zu beseitigen. Werde eine allenfalls beantragte nachträgliche Baubewilligung versagt, beginne die Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage mit der Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen.
Zusammengefasst heißt es zur Begründung, die Beschwerdeführer hätten keinen Nachweis erbracht, dass sie einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führten. Demnach sei die Errichtung dieser Hütte (gemeint: schon deshalb) nicht bewilligungsfrei. Im Übrigen sei das Kriterium des § 2 Abs. 3 Z. 7 BauPolG, wonach es auf eine Lage außerhalb des bebauten Gebietes in größerer Entfernung von Bauten ankomme, "ebenso zu hinterfragen", weil sich die Hütte in einer Entfernung von lediglich ca. 75 m vom nächstgelegenen Wohngebäude S. Nr. 115 befinde.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie diese Annahmen bestritten. Das Vorhandensein eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sei zu bejahen, überdies sei es unzutreffend, dass die Bienenhütte in einer Entfernung von lediglich 75 m vom nächstgelegenen Wohnhaus situiert sei. Wie einer der Berufung beiliegenden Kartendarstellung zu entnehmen sei, liege das nächstgelegene Wohnhaus 150 m von der Hütte entfernt. In dem auf der Kartendarstellung gezeigten Kreis mit einem Durchmesser von 300 m befänden sich lediglich zwei Gebäude.
Mit Bescheid der Gemeindevertretung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Errichtung der Bienenhütte sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Salzburger Raumordnungsgesetzes bestanden habe. Die vor Ort wohnhaften Mitglieder der Familie F. hätten in ihren letzten Lebensjahren als hochbetagte Damen sicherlich keine Bienenzucht betrieben. Die früher vor Jahrzehnten betriebene Bienenzucht sei nicht relevant. Es treffe nicht zu, dass die Bienenhütte bis Februar 2008 in Verwendung gestanden sei. Die in der Berufung behauptete Entfernung der Bienenhütte von 150 m zum nächstgelegenen Wohnobjekt S. Nr. 115 sei unrichtig, die Angaben des erstinstanzlichen Bescheides könnten bestätigt werden (gemeint: die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten ca. 75 m).
Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung. Das gesamte gemeindebehördliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, die Annahmen der Berufungsbehörde träfen nicht zu (wurde näher ausgeführt). Zur angenommenen Entfernung bleibe unklar, wie die Berufungsbehörde die mit der Berufung vorgelegten Beweismittel, insbesondere die Kartenausdrucke, gewürdigt habe und weshalb diese Luftbilder unrichtig sein sollten. Es sei auch nicht ersichtlich, auf Grund welcher Beobachtungen oder Erhebungen die Berufungsbehörde zu ihrem Ergebnis gelangt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Gestützt auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0151, führte sie aus, für die Bewilligungsfreiheit gemäß § 2 Abs. 3 Z. 7 BauPolG müssten die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Dazu gehöre auch die "größere Entfernung" im Sinne dieser Bestimmung. Mit dem Salzburger Geographischen Informationssystem (GIS online) sei weiters schlüssig nachprüfbar, dass die Feststellung der Berufungsbehörde, wonach dieser Bau etwa 30 m vom Wolfgangsee und etwa 75 m vom nächsten Wohnhaus (S. Nr. 115) entfernt sei, zutreffend sei. Der Schlussfolgerung der Berufungsbehörde, wonach sich diese Bienenhütte demnach in keiner "größeren Entfernung" von Bauten befinde, sei beizupflichten. So habe auch der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom bei einer durchaus vergleichbaren Ausgangslage bestätigt, dass eine Entfernung von ca. 110 m bzw. 50 m als keine "größere Entfernung" zu qualifizieren sei.
Angesichts dessen sei die Vorstellung schon deshalb als unbegründet abzuweisen und auf die Frage, ob die Hütte im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes errichtet worden sei, nicht einzugehen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Weiters hat sie im Nachhang ein Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde (samt Geometerplan) vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Salzburger Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40 (BauPolG), anzuwenden. Es galt im (behaupteten) Zeitraum der Errichtung dieser Hütte (Winter 2007/2008) in der Fassung gemäß LGBl. Nr. 96/2004 und bei der Entscheidung durch die Berufungsbehörde in der Fassung gemäß LGBl. Nr. 20/2010. Maßgeblich sind im Beschwerdefall § 2 Abs. 3 Z. 7 und § 16 Abs. 1 bis 3 BauPolG, die, soweit hier erheblich, seit der Novelle LGBl. Nr. 96/2004 keine Änderung erfahren haben.
Nach § 2 Abs. 3 Z. 7 leg. cit. bedürfen keiner Baubewilligung
"7. Bauten, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes außerhalb des Baulandes oder bebauten Gebietes in größerer Entfernung von Bauten in ortsüblicher Weise und überwiegend aus Holz errichtet werden bzw sind, keinen Aufenthaltsraum aufweisen und nur der Aufbewahrung von land- oder forstwirtschaftlichen Geräten, Erntegütern, Holz oder Torf oder der Haltung von Bienenvölkern dienen oder als Unterstand für das Weidevieh genutzt werden;"
§ 16 Abs. 1 bis 3 BauPolG lautet:
"§ 16
(1) Stellt die Baubehörde fest, dass die Ausführung einer baulichen Maßnahme nicht dem Inhalt der Bewilligung (Baukonsens) einschließlich der auf die bauliche Maßnahme bezughabenden baurechtlichen Vorschriften, der Pläne und technischen Beschreibung entsprechend erfolgt, so hat sie die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahme zu verfügen, es sei denn, daß die Abweichung geringfügig ist. Eine Abweichung vom Inhalt der Bewilligung ist jedenfalls dann nicht mehr als geringfügig anzusehen, wenn hiedurch die in den raumordnungs- oder baurechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen verletzt werden oder für die Änderung selbst eine Bewilligungspflicht besteht. Die Einstellung ist unter Anordnung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen unmittelbar gegenüber den mit der Ausführung der baulichen Maßnahme beschäftigten Personen ohne vorausgehendes Verfahren mit sofortiger Wirkung zu verfügen und erforderlichenfalls durch weitere Maßnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwanges (Art II Abs 6 Z 5 EGVG) auf Gefahr und Kosten des Bauherrn und des Bauführers sicherzustellen. Sie wird unwirksam, wenn die Baubehörde die Einstellung nicht innerhalb einer Woche nach der Einstellungsverfügung durch Bescheid aufrecht erhält. Berufungen hiegegen haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Baubehörde hat die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahme auch dann und insolange zu verfügen, als
1. keine Bewilligung vorliegt, oder die erteilte Bewilligung nachträglich aufgehoben wurde oder nicht rechtskräftig ist, es sei denn, es handelt sich im letzten Fall um Arbeiten nach § 12 Abs 2;
2. …
(3) Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen."
Zunächst ist klarzustellen, dass die "Miteigentümerschaft" als solche keine juristische Person ist, Parteistellung daher nur den einzelnen Miteigentümern zukommen kann (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/06/0191), was in der Beschwerde - angesichts der Aufzählung der einzelnen Miteigentümer - auch zutreffend erkannt wurde.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Wiedererrichtung der Bienenhütte bewilligungsfrei im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 7 BauPolG ist, weil sich § 16 Abs. 3 BauPolG auf den Fall der Herstellung einer baulichen Maßnahme ohne Bewilligung bezieht. Die Bewilligungspflicht stellt im Verfahren eine Vorfrage dar (Giese, Salzburger Baurecht, 416).
Die in § 2 Abs. 3 Z. 7 BauPolG genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0151). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer muss sich der fragliche Bau sowohl außerhalb des Baulandes als auch des bebauten Gebietes und jeweils "in größerer Entfernung von Bauten" befinden. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid letzteres Kriterium (die größere Entfernung) verneint und allein deshalb die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Im Beschwerdefall ist weiterhin die Entfernung zum nächstgelegenen Gebäude strittig. Die Gemeindebehörden sind auf Grund eines Luftbildes (welches allerdings die Bienenhütte nicht zeigt, sie ist bloß eingezeichnet) mit Aufdruck der Katastralmappe von einer Entfernung von ca. 75 m zum nächstgelegenen Gebäude ausgegangen, die Beschwerdeführer haben dem widersprochen und ebenfalls Luftbilder vorgelegt, aus denen sie eine andere Entfernung abgeleitet haben. Das Luftbild, auf das sich die Gemeindebehörden gestützt haben, wurde allerdings den Beschwerdeführern nie zur Kenntnis gebracht, sodass ihnen die Gelegenheit entzogen wurde, beurteilen zu können, ob die angenommene Situierung der Bienenhütte zutreffend ist oder nicht. Dieser Mangel haftet auch dem angefochtenen Bescheid an; die Beschwerdeführer halten ihm entgegen, dass sich die Bienenhütte zwischen Bäumen befinde und als solche auf einem Luftbild gar nicht zu erkennen sei, weil sie von den Bäumen abgedeckt werde. In dem von der mitbeteiligten Gemeinde im Wege der belangten Behörde nachträglich vorgelegten Geometerplan (aufgenommen am 4., 17. und ) ist ein Objekt eingezeichnet, bei dem es sich um die Bienenhütte handeln soll; die Gemeinde nimmt auf Grund dessen den Abstand zum nächsten Wohnhaus S. Nr. 115 mit ca. 67,3 m an. Da der Geometerplan nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellt wurde, handelt es sich dabei um ein neues Vorbringen, auf das gemäß § 41 VwGG nicht Bedacht genommen werden kann; davon abgesehen, unterstreicht dies, dass es an exakten Feststellungen zur Entfernung mangelt.
Wie im bereits genannten hg. Erkenntnis vom ausgeführt wurde (und worauf die Beschwerdeführer zutreffend verweisen), kommt es bei diesem Kriterium ("größere Entfernung") nicht allein (nicht ausschließlich) auf die Entfernung an, sondern auch auf die Größe des Objektes (im Fall des Vorerkenntnisses ging es um ein Objekt mit einer Grundfläche von etwa 30 m2 mit einem Abstell- und Lagerraum sowie einem Viehunterstand, mit Lagermöglichkeiten für Heu und Einstreu "deckenlastig").
Feststellungen zur Größe der Bienenhütte fehlen völlig (in der Beschwerde ist die Rede von einer Grundfläche von 6 m2 und einer Höhe von 2 m). Da es auch an verlässlichen Feststellungen zur Entfernung des Objektes zu den nächstgelegenen Bauten mangelt, ist die gegebene Verfahrenslage unzureichend, um beurteilen zu können, ob sich die Bienenhütte in einer "größeren Entfernung" zu Bauten befindet oder nicht.
Im Übrigen wurde mit dem erstinstanzlichen, von der Berufungsbehörde bestätigten Bescheid auch ein Baueinstellungsauftrag erteilt, ohne dass ersichtlich wäre, welche Bauarbeiten überhaupt noch eingestellt werden sollten, was auch nicht begründet, und demnach von der belangten Behörde nicht aufgegriffen wurde.
Da die belangte Behörde die aufgezeigten Umstände verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Schlagworte | Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2010060078.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAE-73134