VwGH vom 19.03.2010, 2008/02/0396

VwGH vom 19.03.2010, 2008/02/0396

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/02/0397

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der V P in O/Tschechien, vertreten durch Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schauflergasse 6, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg jeweils vom ,

1.) Zl. UVS-5/12929, 12930/2-2008 (protokolliert zur hg. Zl. 2008/02/0396) und 2.) Zl. UVS-5/12925-12928/2-2008 (protokolliert zur hg. Zl. 2008/02/0397), jeweils betreffend Beschlagnahmen von Geldspielapparaten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.422,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit insgesamt sechs im wesentlichen gleichlautenden Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 19. Mai, 20. Mai und , überschrieben jeweils mit "Bescheid über eine Beschlagnahme", wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Play-Trading, spol. s. r.o. (nach einem in den Verwaltungsakten einliegenden Firmenbuchauszug handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in Tschechien und einer Zweigniederlassung in Österreich), für diese Gesellschaft als Eigentümerin der Spielapparate zu verantworten, dass am an einem näher angeführten öffentlich zugänglichen Ort jeweils näher genannte Spielapparate "mit einer Aufzählungsvorrichtung in der Form einer digitalen Kreditanzeige, bei der das Spielergebnis zumindest überwiegend vom Zufall abhängt und somit zur Verwendung als Geldspielapparate geeignet ist, zur Aufstellung und zum Betrieb überlassen wurde", weshalb die Beschwerdeführerin Verwaltungsübertretungen nach § 21 Abs. 1 lit. b Salzburger Veranstaltungsgesetz (in der Folge: VAG) und § 21 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 lit. j VAG begangen habe. Zur Sicherung der Strafe des Verfalls wurden jeweils gemäß § 39 VStG in Verbindung mit § 26 und § 32 Abs. 3 VAG Geldspielapparate in Beschlag genommen.

Die von der Beschwerdeführerin gegen diese Beschlagnahmebescheide erhobenen Berufungen - die Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wurden nach der Aktenlage gesondert geführt - hat die belangte Behörde mit den beiden angefochtenen Bescheiden mit hier nicht maßgeblichen Änderungen abgewiesen. Die belangte Behörde ging in den Begründungen wie die Erstbehörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin der Play-Trading, spol. s.r.o. und diese Gesellschaft Eigentümerin der Geldspielapparate sei.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat jeweils die Verwaltungsakten vorgelegt und auf die Erstattung von Gegenschriften verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hebt in ihren Beschwerden unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit hervor, dass im Beschwerdefall eine Beschlagnahme ebenso wie der Verfall gegenüber der Eigentümerin der Sache hätte ausgesprochen werden müssen. Die Beschlagnahme gegenüber der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin sei rechtswidrig. Damit ist die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen im Recht:

Als Rechtsgrundlage für die gegenständlichen Beschlagnahmen hat die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden unter anderem § 26 VAG und § 32 Abs. 3 VAG angeführt.

§ 26 VAG lautet:

"(1) Besteht der begründete Verdacht, dass mit Spielapparaten gegen § 17 Abs 3 oder § 21 Abs 1 lit b verstoßen wird, haben die mit der Überwachung betrauten Organe diese Spielapparate samt ihrem Inhalt auf Kosten und Gefahr des Betreibers ohne vorausgehendes Verfahren zu entfernen.

(2) Die Entfernung von Apparaten gemäß Abs 1 ist durch Anschlag an der Amtstafel der mit der Überwachung betrauten Behörde kundzumachen, wenn der Eigentümer der Apparate der Behörde nicht bekannt ist. Der Anschlag hat die Aufforderung an den Eigentümer zu enthalten, sich innerhalb eines Monats bei der Behörde zu melden und sein Eigentum an den entfernten Spielapparaten nachzuweisen. Meldet sich der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht, verfallen die Spielapparate samt ihrem Inhalt zugunsten des Landes.

(3) Ist der Eigentümer der Spielapparate der Behörde bekannt oder meldet er sich innerhalb der Frist des Abs 2 zweiter Satz, hat die Behörde die Beschlagnahme der Spielapparate samt ihrem Inhalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern (§ 39 Abs 1 VStG) oder um sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden."

Gemäß § 32 Abs. 3 VAG unterliegen Spielapparate, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellt oder betrieben werden, samt ihrem Inhalt dem Verfall.

Aus § 26 Abs. 3 VAG ergibt sich, dass die Anordnung der Beschlagnahme an den Eigentümer der Sache zu erfolgen hat, wenn dieser bekannt ist oder sich innerhalb der genannten Frist meldet. Dass eine solche Anordnung nur an den Eigentümer zu richten ist, zeigt auch Abs. 2 leg. cit., wonach lediglich die Meldung des Eigentümers der Sache bei der Behörde den sonst drohenden Verfall verhindern kann. An einem solchen Verständnis dieser Bestimmung ändert auch der Umstand nichts, dass gemäß § 26 Abs. 1 VAG der Betreiber für die Kosten der Entfernung der Spielapparate aufzukommen hat, weil es sich dabei um eine nicht die Beschlagnahme der Sache selbst betreffende Regelung handelt.

Vor dem Hintergrund der Rechtslage des VAG erweist sich im Beschwerdefall das Ergehen der Beschlagnahmebescheide an die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin jener Gesellschaft, in deren Eigentum die Spielapparate stehen, als rechtswidrig. Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb diese gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am