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VwGH vom 27.05.2014, 2012/11/0032

VwGH vom 27.05.2014, 2012/11/0032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des J P in W, vertreten durch Mag. Dr. Christoph Diregger, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom , Zl. 41.550/1268-9/10, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß §§ 2 Abs. 1, 3, 10a Abs. 2, 14 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 12 und 27 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen.

In der Begründung legte die belangte Behörde dar, dass die Erstbehörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen habe, weil der Grad der Behinderung nur 20 vH betrage. In der dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, im Wesentlichen vorgebracht, der festgestellte Grad der Behinderung entspräche nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß; zudem seien nicht alle Gesundheitsschädigungen berücksichtigt worden.

In der Folge gab die belangte Behörde die von ihr eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. Ma (Fachärztin für Neurologie), DDr. Gr (Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Unfallchirurgie) und Dr. Re (Facharzt für Innere Medizin) auszugsweise wieder.

Danach bestünden beim Beschwerdeführer folgende Gesundheitsschädigungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Position in den Richtsätzen
Grad der Behinderung
1.
Diabetes mellitus Typ II Unterer Rahmensatz, da keine Folgeschäden objektivierbar.
383
20 vH
2.
Persönlichkeitsstörung; unsicher dependent 3 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie und therapeutischer Betreuung. Kein stationärer Aufenthalt an einer fachspezifischen Abteilung in der Anamnese. Zurzeit keine psychotische Symptomatik explorierbar. Kein sozialer Rückzug.
585
30 vH
3.
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da geringe funktionelle Einschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule.
190
20 vH
4.
Hörstörung beidseits Oberer Rahmensatz, da Tinnitus
643 Tab.:K.1, Z. 2
20 vH (gerundet)
Gesamt
30 vH"

Folgende weitere Gesundheitsschädigung mit einem Grad der Behinderung von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursache, würde bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Position in den Richtsätzen
Grad der Behinderung
5.
Rezidivierende Bronchitis bei beginnendem Lungenemphysem Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da reguläre spirometrische Werte dokumentiert, aber Therapiebedürftigkeit gegeben ist."
283
10 vH

Der Grad der Behinderung betrage daher 30 vH. Die führende funktionelle Einschränkung 2 werde durch die anderen Einschränkungen nicht weiter erhöht, weil kein funktionelles Zusammenwirken vorliege und diese Leiden von zu geringer funktioneller Relevanz seien.

Die Sachverständige Dr. Ma habe zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Berufung u.a. Folgendes ausgeführt:

Das psychiatrische Beschwerdebild sei bei der Untersuchung durch die Sachverständige eingestuft worden. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit März 2010 in fachärztlicher Behandlung; bis dato seien keine stationären Aufnahmen an einer fachspezifischen Abteilung notwendig gewesen; eine medikamentöse Therapie und regelmäßige Besuche beim niedergelassenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erfolgten (laut Angaben des Beschwerdeführers bis dato dreimal bei Dr. Ze, zweimal bei Dr. Ta). Zu den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Befunden habe Dr. Ma Folgendes ausgeführt:

"Zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden:

Das vom behandelnden Hausarzt attestierte Restless legs Syndrom ist bei der heutigen Untersuchung anamnestisch nicht erhebbar; auch keine entsprechende Therapie. Im 4/2010 wurden eine selbstunsichere Persönlichkeit und Dysthymia diagnostiziert. Der den Berufungswerber seit 3/2010 betreuende Psychotherapeut beschreibt im 3/2010 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Übereinstimmung mit dem heutigen Untersuchungsbefund. Bestätigung über den Besuch einer Psychotherapie von 10/2007-5/2008. Ein psychologischer Befund vom 3/2010 beschreibt eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, sowie eine Persönlichkeitsstörung. Eine depressive Komponente mit Krankheitswert kann bei der heutigen Untersuchung nicht mehr sicher abgegrenzt werden (der Berufungswerber steht unter laufender antidepressiver Medikation).

Zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden:

Im 8/2010 wurde der Berufungswerber zur Einzelpsychotherapie zugewiesen.

Nachgereichter Befund vom (Dr. Ta):

Die Stimmung wird als depressiv gefärbt der Antrieb als reduziert beschrieben, in beiden Skalenbereichen affizierbar. Kein Hinweis auf Ängste oder Zwänge, keine Ich Störung. Hinweis auf formale Denkstörungen (Gedankenabreissen). Seither zusätzlich Cymbalta 30 mg. Übereinstimmung mit dem heutigen Untersuchungsbefund (siehe psychopathologischer Status).

Zum Gutachten der 1. Instanz:

Erhöhung des GdB, da Beeinträchtigung der Lebensqualität."

Der Beschwerdeführer habe dagegen im Wesentlichen geltend gemacht, der ihn betreuende Facharzt für Psychiatrie Dr. Ze habe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (selbstunsicher, histrionisch, ängstlich, hypochondrisch, zwänglich, dysthym) diagnostiziert. Aufgrund der "hoch pathologischen Persönlichkeitsstörung" sei am eine stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers im AKH Wien erfolgt; aus den aktuellen Krankenunterlagen ergebe sich, dass ein deutlich schlechterer psychiatrisch/neurologischer Zustand als im nervenärztlichen Sachverständigengutachten Dris. Ma dargelegt bestünde. Es läge ein massiver sozialer Rückzug vor und auch eine nicht unerhebliche psychotische Symptomatik sei längst in Erscheinung getreten. Der psychische Zustand sei daher zumindest mit einem GdB von 50 vH einzuschätzen.

Dazu habe die Sachverständige Dr. Ma in ihrer Stellungnahme vom im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Im Entlassungsbericht des AKH/Psychiatrie vom würden im Aufnahmestatus eine negative Befindlichkeit bei dysphorer Stimmungslage mit teilweiser Durchschlafstörung sowie eine mangelnde Impulskontrolle angeführt, aber keine produktivpsychotische Symptomatik oder suizidale Einengung. Im psychologischen Befund werde ein appelativ-überzeichnendes Antwortmuster bei deutlich insuffizientem Coping Repertoire bei kombinierter Persönlichkeitsstörung beschrieben. Die Entlassung sei in deutlich gebessertem und stabilem psychopathologischen Zustandsbild mit besserer Kontrolle der Impulsdurchbrüche erfolgt. Eine niederdosierte, multimodale Therapie werde angeregt. Seit Mai 2011 befinde sich der Beschwerdeführer in Psychotherapie bei Dr. Na. Die Sachverständige Dr. Ma habe daraus den Schluss gezogen, dass die nachgereichten Befunde des Beschwerdeführers die getroffene Einstufung bestätigten. Die im Gutachten angeführte Möglichkeit der Therapieoptimierung sei zwischenzeitlich angewendet worden und habe laut Befundbericht zu einer Stabilisierung des Zustandsbildes beitragen können.

Der Sachverständige Dr. Re habe in seiner Stellungnahme vom (u.a.) Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei vom 10. März bis stationär in der Klinischen Abteilung für Sozialpsychiatrie der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des AKH Wien aufgenommen gewesen. Neben der psychiatrischen Diagnose und den schon vorbekannten internen Diagnosen arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus Typ II sei nach der Diagnoseliste auch eine Hydrocele testis angeführt. Diesbezüglich sei anzumerken, dass diese Diagnose von Vorbefunden nicht bekannt gewesen sei. Weder über das Ausmaß noch über eine eventuelle Therapiebedürftigkeit dieser Veränderung werde etwas ausgesagt. Diesbezüglich lägen keine urologisch-fachärztlichen Befunde vor, weshalb dazu keine Einstufung erfolgen könne.

Der Beschwerdeführer, dem diese Ergebnisse der erweiterten Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden seien, habe dagegen im Wesentlichen eingewandt, dass zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts auch eine Einstufung der Diagnose "Hydrocele testis" erforderlich sei, und die Einräumung einer Frist bis zur Vorlage eines urologischfachärztlichen Befundes betreffend diese Diagnose samt allfälliger Therapiebedürftigkeit beantragt. Weiters habe er darauf verwiesen, vom 10. März bis stationär an der Abteilung für Sozialpsychiatrie des AKH Wien aufhältig gewesen zu sein und vorgebracht, dass die Feststellung, es sei keine psychosomatische Symptomatik "zur Zeit" explorierbar, unzutreffend sei; zudem bestehe ein sozialer Rückzug in sehr hohem Maße. Auch diesbezüglich habe er die Einräumung einer Frist zur Vorlage aktueller medizinischer Befunde beantragt. Es sei aber keine Vorlage der avisierten Unterlagen erfolgt.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde die maßgebenden Bestimmungen des BEinstG und die Grundsätze der Einschätzung des Grades der Behinderung dar. Im Weiteren führte sie aus, die eingeholten Sachverständigengutachten seien schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

In ihnen sei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen worden. Die getroffenen Einschätzungen - basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden - entsprächen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde seien berücksichtigt worden. Insbesondere sei in den Stellungnahmen Dris. Ma schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, dass der nachgereichte Befund hinsichtlich des zwischenzeitlich erfolgten stationären Krankenhausaufenthaltes vom bis die getroffene Einschätzung der Gesundheitsschädigung 2 mit einem GdB von 30 vH bestätige. Dies sei auch in der Stellungnahme Dris. Re angeführt. Der Beschwerdeführer habe trotz Stattgebung des Antrags auf Fristerstreckung bis zwecks Befundvorlage im Rahmen des zweiten Parteiengehörs keine neuen Befunde vorgelegt. Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen der Sachverständigen würden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Im Vergleich zur erstinstanzlichen Beurteilung sei insofern eine Änderung eingetreten, als aus der fachärztlich höher beurteilten Gesundheitsschädigung 2 eine Erhöhung des Gesamt-GdB (nunmehr 30 vH) um 1 Stufe resultiere.

Da ein Grad der Behinderung von lediglich 30 vH festgestellt worden sei, lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage und der Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung über die Feststellung des Gesamtgrads der Behinderung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/11/0163, und vom , Zl. 2012/11/0009, je mwN, verwiesen.

Daraus ist hervorzuheben, dass die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen hat, vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften.

2. Die Beschwerde macht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes geltend:

2.1. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Leiden Hydrocele testis (Hodenwasserbruch) zu berücksichtigen. Der Sachverständige Dr. Re habe in seiner Stellungnahme vom diesbezüglich ausgeführt, es lägen keine urologisch-fachärztlichen Befunde vor, weshalb keine Einstufung erfolgen könne. Die belangte Behörde habe es daraufhin unterlassen, den Beschwerdeführer einem Amtssachverständigen für Urologie zuzuweisen und die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zu veranlassen. Der bloße Hinweis, es fehlten diesbezügliche Befunde, habe die belangte Behörde nicht davon entbunden, ein weiteres Gutachten einzuholen. Vielmehr wäre es der belangten Behörde erst nach entsprechenden Untersuchungen und einer Einstufung auch dieses Leidens möglich gewesen festzustellen, ob ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 vH vorliege.

2.2. Was die Bemessung des führenden Leidens (Persönlichkeitsstörung) anlangt, macht die Beschwerde zunächst geltend, die belangte Behörde habe ihrer Beurteilung (aktenwidrig) die Feststellung zu Grunde gelegt, es habe kein stationärer Aufenthalt in einer fachspezifischen Abteilung vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe aber vorgebracht, von 10. März bis durchgehend stationär an der Abteilung für Sozialpsychiatrie des AKH Wien aufgenommen gewesen zu sein. Hätte sich die belangte Behörde damit auseinandergesetzt, wäre sie zu einer höheren Einschätzung der Persönlichkeitsstörung gelangt.

Zudem habe die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beigebrachten Befunde des Facharztes Dr. Ze außer Acht gelassen, weshalb eine schlüssige medizinische Begründung hinsichtlich des Einflusses des schwankenden Leidenszustandes des Beschwerdeführers, der unterschiedlichen "Hochs" und "Tiefs" seiner Persönlichkeitsstörung auf die Gesamtbemessung fehle. Vielmehr hätte eine Durchschnittsbildung vorgenommen werden müssen, um zu verhindern, dass aufgrund gerade günstiger Momentaufnahmen ein zu geringer Grad der Behinderung angenommen werde.

Schließlich sei aufgrund des problematischen familiären Hintergrunds des Beschwerdeführers, der bis zu seinem vierten Lebensjahr in einem Heim aufgewachsen und von seinen Großeltern nie gemocht worden sei, im Einklang mit der Beschreibung des Persönlichkeitsbilds des Beschwerdeführers durch Dr. Ze entgegen der Auffassung der Sachverständigen Dr. Ma eine "psychotische" Symptomatik anzunehmen, die einen Grad der Behinderung von zumindest 50 vH bedinge.

3.1. Der Auseinandersetzung mit diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes voranzustellen:

Die belangte Behörde hat ihrer Beurteilung (basierend im Wesentlichen auf den eingeholten Sachverständigengutachten) die Auffassung zu Grunde gelegt, der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers betrage nur 30 vH, weil die Bemessung des führenden Leidens (Persönlichkeitsstörung) mit 30 vH mangels funktionellen Zusammenwirkens mit den anderen festgestellten Leiden nicht weiter erhöht werde.

Ein Gesamtgrad der Behinderung von (zumindest) 50 vH, wie er für die Einreihung in den Kreis der begünstigten Behinderten erforderlich ist, kann daher nur erreicht werden, wenn entweder schon das führende Leiden für sich genommen höher einzuschätzen ist oder durch ein funktionelles Zusammenwirken ein höherer Gesamtgrad der Behinderung erreicht wird.

Einen - in der Beschwerde wiederholt geltend gemachten - Verfahrensmangel kann der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit c VwGG nur aufgreifen, wenn vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof konkret dessen Relevanz dargetan wird.

3.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als nicht begründet.

3.2.1. Festzustellen ist zunächst, dass der Vorwurf der Beschwerde, die belangte Behörde habe - aktenwidrig - angenommen, ein stationärer Aufenthalt in einer fachspezifischen Abteilung sei nicht vorgelegen, unzutreffend ist.

Vielmehr hat die belangte Behörde nicht nur die Ausführungen der Sachverständigen Dr. Ma und Dr. Re, die sich in ihren ergänzenden Stellungnahmen (vom 6. Juli bzw. ) mit dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführer vom 10. März bis befassen, wiedergegeben, sondern auch bei ihrer Beurteilung und Bemessung des Grads der Behinderung auf den "zwischenzeitlich erfolgten stationären Krankenhausaufenthalt" Bezug genommen. Eine Unschlüssigkeit ihrer Beurteilung, wonach ungeachtet dieses Krankenhausaufenthalts kein höherer Grad der Behinderung anzunehmen sei (Dr. Ma hatte im Wesentlichen aus dem Vergleich des Befundbildes bei Aufnahme und Entlassung eine Verbesserung und Stabilisierung des Zustandsbilds festgestellt), wird von der Beschwerde nicht dargelegt.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen trifft es auch nicht zu, dass die belangte Behörde vom Beschwerdeführer beigebrachte Befunde Dris. Ze unberücksichtigt gelassen habe: Der Beschwerdeführer hat - im Verwaltungsverfahren mehrfach - den Befund des ihn behandelten Facharztes für Psychiatrie Dr. Ze vom vorgelegt, der zusammen mit weiteren Beweismitteln Basis für die Gutachten der beigezogenen Sachverständigen war. Dieser Befund beschreibt den "problematischen familiären Hintergrund" (("Der Beschwerdeführer) verbrachte die erste Zeit in

einem Kinderheim; ... litt unter einer kritisch-nörgelnden,

entmutigenden Erziehung v.a. durch den Stiefvater und die Großeltern") und diagnostiziert eine "kombinierte Persönlichkeitsstörung (selbstunsicher, histrionisch, ängstlich, hypochondrisch, zwänglich, dysthym)", nicht aber eine von der Beschwerde geltend gemachte "psychotische" Symptomatik. Die Beschwerde legt auch nicht dar, inwiefern sich eine solche Symptomatik aus der Wiedergabe der Anamnese im Gutachten Dris. Ma ergeben solle.

Berücksichtigt man, dass der von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen Dr. Ma nicht nur die Ergebnisse der eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers (), sondern sämtliche von ihm beigebrachten Befundberichte über psychotherapeutische Betreuung bzw. psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers (seit 2007 bis zum Entlassungsbericht vom ) als Basis für die Gutachtenserstattung zur Verfügung standen, ist auch der Vorwurf nicht nachvollziehbar, eine gerade "günstige Momentaufnahme" habe zu einer zu geringen Bemessung des Grads der Gesundheitsschädigung geführt.

3.2.2. Was das geltend gemachte Leiden Hydrocele testis anlangt, hat der Amtssachverständige aus dem Fachgebiet Innere Medizin, Dr. Re, in seinem Ergänzungsgutachten vom ausgeführt, es lägen keine Unterlagen über Ausmaß und eventuelle Behandlungsbedürftigkeit dieser Veränderung und keine urologisch-fachärztlichen Befunde vor, weshalb diesbezüglich "keine Einstufung" erfolgen könne. Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer hat dazu in seinem Schriftsatz vom dahin Stellung genommen, dass er die Einräumung einer Frist bis "zur Vorlage eines urologischfachärztlichen Befundes betreffend die Diagnose 'Hydrocele testis' samt ihrer allfälligen Therapiebedürftigkeit" beantragte; die ihm eingeräumte Frist ließ er allerdings ungenützt verstreichen, die Vorlage der angekündigten Unterlagen unterblieb also.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde bei dieser Sachlage zur (amtswegigen) Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Urologie verpflichtet gewesen wäre, weil die Beschwerde die Relevanz eines allfälligen, in der diesbezüglichen Unterlassung gelegenen Verfahrensmangels nicht aufzeigt, zumal sie nicht darlegt, dass ein (funktionelles) Zusammenwirken des fraglichen Leidens mit der führenden Gesundheitsschädigung eine maßgebliche Erhöhung des Gesamtgrads der Behinderung bewirken könnte.

3.3. Die Beschwerde vermag daher weder eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch einen relevanten Verfahrensmangel darzulegen.

Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
RAAAE-73119