VwGH vom 16.12.2011, 2008/02/0394
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der D S in W, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/P/34/2349/2008-28, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe am um 21.45 Uhr an einem näher genannten Ort ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und sich geweigert, ihre Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt prüfen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Sie habe dadurch § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.200.-- Ersatzfreiheitsstrafe:
20 Tage) verhängt wurde.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei vor der näher bezeichneten Kreuzung teilweise in Schlangenlinie gefahren und habe trotz Rotlichtes beschleunigt, sodass sie gegen 21.35 Uhr im Kreuzungsbereich das von M. B. gelenkte Fahrzeug, in dem sich C. S. als Beifahrerin befunden habe, gerammt habe, wodurch die beiden Personen eine Vielzahl von Prellungen, Abschürfungen und Zerrungen im Bereich von Gesicht, Oberkörper und Beinen erlitten hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht um die Verletzten gekümmert und sei im Fahrzeug sitzen geblieben, wo sie ein paar Minuten später von dem per Funk herbeigerufenen Anzeigeleger RI G. H. angetroffen worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe immer wieder ein Handy in die Hand genommen, um darauf herumzutippen, sodass es ihr in der Folge gelungen sei, ihren Lebensgefährten R. I. zu Hilfe zu rufen. Von RI G. H. befragt, ob sie verletzt sei, habe sie angegeben, dass sie das nicht wisse. Der Anzeigeleger habe äußerlich keine Verletzungen erkennen können und daher die Amtshandlung fortgesetzt, wobei er zunächst die Fahrzeugpapiere verlangt habe.
Die Beschwerdeführerin habe einige Zeit nach den Papieren in ihrer im Bereich des Beifahrersitzes liegenden Tasche gesucht und habe schließlich auch mit einiger Mühe ihren Führerschein finden und vorweisen können. Sie habe aber Schwierigkeiten gehabt, den Zulassungsschein zu finden, wobei sie offenbar mehrere Papiere in der Hand gehalten habe. In der Zwischenzeit sei mit einem anderen Funkstreifenwagen die Sicherheitswachebeamtin Insp. V. H. eingetroffen, die sich direkt neben den Anzeigenleger gestellt habe. Als sie versucht habe, der Beschwerdeführerin beim Ordnen der vorzuweisenden Papiere zu helfen, habe die Beschwerdeführerin ihr mit der Bemerkung, man solle sie nicht anfassen, auf die Hand geschlagen. Der Anzeigeleger habe durch die offene Fahrzeugtüre bei der Beschwerdeführerin einen deutlichen Alkoholgeruch wahrnehmen können und sie, die jedenfalls an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei, zur Atemluftuntersuchung mit einem Alkomaten, der sich im nur wenige Schritte entfernten Funkstreifenwagen befunden habe, aufgefordert. Die Beschwerdeführerin habe geantwortet, sie müsse im Fahrzeug bleiben. Als der Anzeigeleger und seine Kollegin daraufhin auf sie eingeredet hätten, eine Verweigerung der Alkoholuntersuchung sei für sie das Schlimmste, habe sie angedeutet, das Fahrzeug allenfalls verlassen zu wollen, habe dann aber sofort umgeschwenkt und die ihr beim Aussteigen behilfliche Sicherheitswachebeamtin angeherrscht, man solle sie nicht anfassen. Als sie der Anzeigeleger nach mehreren Minuten neuerlich zur Alkomatuntersuchung aufgefordert und ihr bei Verweigerung die Führerscheinabnahme in Aussicht gestellt habe, habe sie ihn mit näher ausgeführten Worten "angefahren" und ihr Handy in seine Richtung geworfen. Der Anzeigeleger habe der Beschwerdeführerin nach 10 bis 15 Minuten schließlich mitgeteilt, dass sie nun den Alkotest verweigert habe und ihr der Führerschein abgenommen werde.
Ein besonders ins Gewicht fallendes "Zittern" der Beschwerdeführerin habe sich im Verfahren nicht feststellen lassen, wie etwa die neben dem Anzeigeleger stehende Sicherheitswachebeamtin Insp. V. H. als Zeugin geschildert habe. Ebenso habe sich eine ins Gewicht fallende Verletzung der Beschwerdeführerin nicht ergeben, zumal sie auch in weiterer Folge offenbar keinen Arzt aufgesucht habe.
In Anbetracht der dokumentierten Äußerungen der Beschwerdeführerin könne nicht gesagt werden, dass sie etwa nur gestammelt habe, wie auch nicht hervorgekommen sei, dass sie etwa auf Fragen zugleich Ja und Nein gesagt, völlig wirr geantwortet oder Ausdrücke gebraucht habe, die im Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten gestanden seien; es werde auch darauf hingewiesen, dass sie etwa wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht rechtskräftig vorgemerkt sei.
Auch für das Vorliegen einer Atemnot hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wogegen auch das lautstarke Beschimpfen des Anzeigelegers spreche. Irgendwelche Unterlagen über eine allfällige behandlungsbedürftige Atemwegserkrankung habe die Beschwerdeführerin nie vorgelegt oder ihre Vorlage auch nur angeboten.
Soweit die Beschwerdeführerin vor dem BG Donaustadt angegeben habe, sich an die Aufforderung zur Atemalkoholuntersuchung nicht mehr erinnern zu können, bedeute dies in Anbetracht ihrer auf die Aufforderung in zum Teil unangemessener Form ergangenen Antworten keinesfalls, dass sie diese Aufforderungen nicht verstanden habe, zumal sie selbst zugestanden habe, nach dem Unfall ihren Lebensgefährten durch entsprechendes Bedienen des Handys herbeigerufen zu haben.
Für das Vorliegen einer "Panikattacke" hätten sich keine relevanten Anhaltspunkte ergeben. Die Beschwerdeführerin sei relativ unbeweglich im Auto sitzen geblieben, das sie erst nach Eintreffen ihres Lebensgefährten verlassen habe. Vom medizinischen Amtssachverständigen sei geschildert worden, dass für eine Panikattacke gerade die gegenteilige Reaktion, nämlich ein Fluchtverhalten, charakteristisch sei, welches die Beschwerdeführerin eben nicht gezeigt habe. Insofern könne es dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin ein Jahr nach dem Vorfall eine Panikattacke erlitten habe und dies auf eine "familiäre Veranlagung" zurückzuführen sei, weil sich eine solche Panikattacke im Vorfallszeitpunkt nicht geäußert habe. Die punktuelle Aggression der Beschwerdeführerin lasse sich gut mit einer plötzlich aufkommenden Wut über die bevorstehende Führerscheinabnahme erklären und sei in Verbindung mit diesbezüglich gezielten Handlungsweisen (Beschimpfung und Wurf eines Handy in Richtung des Sicherheitswachebeamten) ebenfalls nicht geeignet, eine "völlige Orientierungslosigkeit" etwa im Zuge einer Panikattacke darzustellen.
Was schließlich die behauptete Medikamenteneinnahme vor Fahrtantritt betreffe, so seien die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin letztlich vage und nicht überzeugend, zumal auch nicht ersichtlich sei, warum sie kurz vor Fahrtantritt ein muskelentspannendes Medikament hätte einnehmen sollen, wobei laut ärztlichem Amtssachverständigen die betreffenden Medikamente jedenfalls nicht geeignet seien, geistige Abwesenheitszustände hervorzurufen.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin nach einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall mit Personen- und eigenen Vermögensschaden wiederholte Aufforderungen zur Alkomatuntersuchung teils verbal, teils durch faktisches Nichtentsprechen zu missachten, könne vor dem Hintergrund der näheren Umstände des Verkehrsunfalls, nämlich des Fahrens in Schlangenlinien und Beschleunigens trotz Rot zeigender Ampel mit Querverkehr - was mit einer heruntergefallenen Handtasche allein nicht zu erklären sei -, nach bereits mehrfach erfolgten Führerscheinabnahmen wegen Lenkens von Fahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (und entsprechenden Bestrafungen), in Verbindung mit einem eindeutig wahrgenommenen Alkoholgeruch unproblematisch als Versuch gewertet werden, das genaue Ausmaß eines dem Grunde nach unstrittigen Alkoholkonsums nicht durch Messgerät feststellen zu lassen.
Im Hinblick auf die dargestellten Umstände könne selbst ein allfälliger "Unfallschreck" nichts an der groben Sorgfaltswidrigkeit des betreffenden Verhaltens der Beschwerdeführerin ändern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, die belangte Behörde vertrete die Rechtsauffassung, die Beschwerdeführerin sei schon aufgrund der unstrittig ursächlichen Beteiligung an einem Verkehrsunfall (mit Personenschaden) jedenfalls zur Vornahme der Alkomatuntersuchung verpflichtet gewesen. Diese Aufforderung habe sie in objektiver Hinsicht verweigert, weil sie keiner der wiederholt geäußerten Aufforderungen zur Vornahme der Alkomatuntersuchung faktisch Folge geleistet habe. Die objektive Tatbestandsverwirklichung sei aber nicht etwa aufgrund einer medizinisch bestehenden Unfähigkeit, die Atemluftprobe abzulegen, ausgeschlossen gewesen. Es hätten sich diesbezüglich keine relevanten Anhaltspunkte ergeben. Im Hinblick auf die dargestellten Umstände könne selbst ein allfälliger "Unfallschreck" nichts an der groben Sorgfaltswidrigkeit des betreffenden Verhaltens ändern.
Die belangte Behörde habe ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen und insbesondere das Parteienvorbringen ignoriert, dass die Beschwerdeführerin in einem Schockzustand mit Bewusstseinseinengung gewesen sei; sie könne sich daher nur noch lückenhaft an das Geschehen nach dem Unfall erinnern. Zudem habe sie am nochmals eine Panikattacke erlitten und würde anscheinend genetisch bedingt an Panikattacken leiden. Sie habe zum Beweis ihrer Veranlagung zu Panikattacken beantragt, die medizinischen Unterlagen der am durchgeführten Behandlung binnen 4 Wochen vorlegen zu dürfen. Diesem Antrag sei von der belangten Behörde (im Zuge der mündlichen Verhandlung am ) ohne ersichtlichen Grund nicht stattgegeben worden. Im angefochtenen Bescheid gehe die belangte Behörde nicht darauf ein, weshalb sie den Antrag nicht zugelassen habe. Dieses Vorgehen der Behörde sei nicht nachvollziehbar und grenze an Willkür.
Die Behörde ignoriere das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die den schweren Unfall und den darauf folgenden teilweisen Gedächtnisverlust glaubhaft geschildert habe, sowie auch die Aussagen der Polizeibeamten, die angegeben hätten, die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt "apathisch", zitternd und indisponiert in ihrem Kraftfahrzeug gesessen, habe 10 Minuten lang versucht, die Kurzwahltaste ihres Handys zu drücken und hätte selbst nicht genau gewusst, ob sie verletzt sei.
Schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung sei der Schock/ die Bewusstseinseinengung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Sie sei an einem schweren Unfall beteiligt gewesen, bei dem zwei Menschen verletzt worden seien, und habe zudem ein nicht in ihrem Eigentum stehendes teures Kraftfahrzeug "verschrottet".
Hinzu komme, dass sie augenscheinlich schon genetisch bedingt zu Panikattacken neige. Der Umstand, dass ihr erst einen Tag vor der letzten Verhandlung diese Veranlagung bewusst geworden sei und aus diesem Grund die nötigen medizinischen Befunde nicht hätten beigeschafft werden können, dürfe nicht dazu führen, dass diese medizinischen Tatsachen einfach nicht aufgenommen würden, um eine weitere Verhandlung zu vermeiden.
Bedenklich sei auch, dass die Polizeibeamten, obwohl sie Anzeichen eines Schocks/ einer Bewusstseinseinengung bemerkt hätten, nicht automatisch einen Arzt gerufen hätten, sondern die Beschwerdeführerin lieber sofort zur Alkomatuntersuchung aufgefordert hätten. Hätten die Polizeibeamten einen Arzt zu Rate gezogen, so hätte dieser den Schock/ die Bewusstseinsänderung bestätigen können. Gerade der Umstand, dass die intervenierenden Polizeibeamten es als notwendig befunden hätten, die Beschwerdeführerin 15 bis 20 mal nach ihrer Bereitschaft, den Alkotest zu absolvieren, zu fragen, und sie bei Anlegen des Aktes die angeblich getätigten Schimpfwörter besonders hervorgehoben hätten, hätte bei der Behörde besondere Skepsis auslösen müssen.
Hätte sich die Behörde mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass ein durch den Unfall ausgelöstes hysterisches Syndrom mit Bewusstseinseinengung bei der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt vorgelegen habe. Aus diesem Grund sei der Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht verwirklicht worden.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde zog nämlich zur mündlichen Verhandlung auch einen medizinischen Amtssachverständigen bei, der sowohl mit dem gesamten Akteninhalt vertraut war, als auch die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten bei seiner Beurteilung, ob sich die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Schockzustand befunden habe, berücksichtigte. Dieser Amtssachverständige kam unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte des Falles (insbesondere der mit dem Unfall verbundenen Aufregung der Beschwerdeführerin sowie ihres in der Folge unzweifelhaft situationsbezogenen Verhaltens) aus fachlicher Sicht zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt unter keiner Panikattacke litt. Diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden fachlichen Ausführungen vermochte die Beschwerdeführerin nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Insbesondere ist sie diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; es gehen daher auch die Beschwerdeausführungen, aus dem Werfen des Handys gegen den einschreitenden Polizeibeamten und aus dem Angriff auf den Beamten durch verbale Attacken sei eine Panikattacke in Form eines Angriffs (statt des vom medizinischen Amtssachverständigen festgestellten Fehlens einer Fluchtreaktion) abzuleiten, ins Leere.
Darüber hinaus wies der medizinische Amtssachverständige auch darauf hin, dass das Vorliegen eines Schockzustandes, wie er von der Beschwerdeführerin behauptet wurde, durchaus von einem erfahrenen Polizisten eingeschätzt werden kann. Ein solcher Schockzustand konnte jedoch - unbeschadet eines zunächst beobachteten apathischen Zustandes der Beschwerdeführerin und der beobachteten Fehlversuche beim Bedienen des Handys durch die Beschwerdeführerin - von beiden als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten jedenfalls für den Zeitraum der Amtshandlung betreffend die mehrfache Aufforderung zur Ablegung eines Alkomattests übereinstimmend nicht festgestellt werden. Im Übrigen legte der medizinische Amtssachverständige schlüssig dar, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin sehr wohl in Einklang mit der von den Polizeibeamten wahrgenommenen Alkoholisierung der Beschwerdeführerin zu bringen war.
Ferner entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/02/0159, mwN), dass bereits auf Grund eines "situationsbezogenen" Verhaltens die Zurechnungsfähigkeit eines Probanden bejaht werden kann und es dann sogar entbehrlich wäre, insoweit ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
Dass aber die Beschwerdeführerin anlässlich der ihr vorgeworfenen Tat ein solches situationsbezogenes Verhalten an den Tag gelegt hat, konnte die belangte Behörde auf Grund der Aussagen der von ihr als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten frei von Rechtsirrtum annehmen; die von ihr in diesem Zusammenhang vorgenommene Beweiswürdigung ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennen.
Dass die Beschwerdeführerin - wie sie erst in der zweiten mündlichen Verhandlung am vor der belangten Behörde behauptete - am eine Panikattacke erlitten habe, stellt ein gesteigertes Vorbringen (nach entsprechender Kenntnis der fachlichen Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen über die typischen Erscheinungsformen einer Panikattacke) dar und vermag in diesem Zusammenhang auch nichts daran zu ändern, dass das auch auf medizinischer Ebene beurteilte Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt eine solche Panikattacke nicht erkennen ließ. Es bedurfte daher auch nicht der ergänzenden Einholung von medizinischen Unterlagen betreffend die am behauptete Panikattacke. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine fehlende Begründung für die Abweisung dieses Beweisantrages rügt, zeigt sie keinen relevanten Verfahrensmangel auf. Der Sachverhalt war in diesem Punkt daher auch nicht ergänzungsbedürftig; ferner nahm die belangte Behörde durch die unterlassene diesbezügliche Beweisaufnahme auch keine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vor.
Jedenfalls fehlte es aufgrund des von den als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten geschilderten Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme einer solchen Panikattacke - dies wurde, wie schon mehrfach erwähnt, auch vom medizinischen Amtssachverständigen bestätigt -, sodass für die einschreitenden Polizeibeamten keine Veranlassung bestand, zur Amtshandlung einen Arzt hinzuzuziehen. Überdies lehnte die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Geschehens eine ärztliche Behandlung ab.
Auch wenn sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit dem gesamten im Zuge des Verfahrens erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin und der einvernommenen Zeugen auseinandergesetzt hat, liegt ein wesentlicher Begründungsmangel schon deshalb nicht vor, weil das geschilderte (Gesamt)Verhalten der Beschwerdeführerin auch in die nicht als unschlüssig zu erkennende Beurteilung des medizinischen Amtssachverständigen, welcher sich mit dem vollständigen Verwaltungsakt vertraut machte und während der beiden mündlichen Verhandlungen vor der belangten Behörde anwesend war, eingeflossen ist, und es auch für diesen an hinreichenden Anhaltspunkten für eine die Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschließende Panikattacke fehlte.
Weshalb das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen ergänzungsbedürftig gewesen sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht einsichtig darzulegen, zumal es ihr nicht gelungen ist, durch entsprechende Beweise im Zuge des Verfahrens etwa hinreichende Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass sie zum Tatzeitpunkt - wie nunmehr in der Beschwerde behauptet wird - unter einem "durch den Unfall ausgelösten hysterischen Syndrom mit Bewusstseinseinengung" gelitten habe.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
HAAAE-73118