VwGH vom 20.03.2012, 2012/11/0020
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des S R in M, vertreten durch Winkler - Heinzle - Nagel Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-34/11154/4-2011, betreffend Aufforderung zur Vorlage von ärztlichen Befunden und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß § 24 Abs. 4 FSG bis zum eine verkehrspsychologische Stellungnahme und einen Harnbefund (hinsichtlich Cannabinoide und Kreatinin) vorzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde (der Beschwerdeführer hat dazu eine Äußerung erstattet) in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage und der Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/11/0026, und vom , Zl. 2009/11/0052, je mwN, verwiesen.
Die belangte Behörde hat die beschwerdegegenständliche Aufforderung (zur Vorlage eines Harnbefunds und einer verkehrspsychologischen Untersuchung) lediglich darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer - jeweils ohne einen Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen - in einem mehr als sechs Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheids liegenden Zeitraum Cannabis konsumiert habe und am mit 1,95 Gramm Cannabisharz betreten worden sei.
Dies genügt nicht zur - für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG entscheidenden - Dartuung von aktuellen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung, der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (vgl. zum fehlenden Einfluss eines bloß gelegentlichen Konsums von Cannabis auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/11/0119, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
TAAAE-73098