VwGH vom 23.09.2010, 2010/06/0064

VwGH vom 23.09.2010, 2010/06/0064

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der MM-K in Q, vertreten durch Lattenmayer, Luks Enzinger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mahlerstraße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 62-III/34470/09, betreffend Änderung des Familiennamens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin beantragte die Änderung ihres Familiennamens, eines Doppelnamens, nämlich "M-K" in "M-G". Sie lebe mit Ing. HG seit vier Jahren in einer Lebensgemeinschaft und es sei am ihr gemeinsamer Sohn auf die Welt gekommen. Sie wolle in absehbarer Zeit keine Ehe eingehen. Da sie in einer konservativen Gegend in Wien wohne, sei sie öfters unangenehmen Aussagen, Blicken und auch Fragen ausgesetzt, dass ihr Kind als Vater jemand angeben müsse, der nicht den Namen des Kindes trage. Die beantragte Namensänderung würde für ihren Sohn die Akzeptanz und den sozialen Kontakt für ihr Kind und sie in der Öffentlichkeit wesentlich verbessern.

Der Magistrat der Stadt Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und 4 Namensänderungsgesetz (NÄG) ab.

Die belangte Behörde wies die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung mit dem angefochtenen Bescheid ab.

Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass es die Bestimmung des § 93 Abs. 2 ABGB nur im Falle der Eheschließung, nicht aber bei Lebensgemeinschaften, der/dem Verlobten ermögliche, deren/dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname werde, ihren/seinen bisherigen Familiennamen voran- oder nachzustellen. Da die Beschwerdeführerin, wie von ihr ausdrücklich begründet worden sei, nicht beabsichtige, Ing. HG zu heiraten, könne daher diese Bestimmung, die von den Behörden als geltendes Recht anzuwenden sei, im gegenständlichen Verfahren nicht zum Tragen kommen.

Der Umstand, dass sich der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammensetze, stelle grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄG einen Versagungsgrund für eine Änderung dar. Die Ausnahmen hievon seien im § 3 Abs. 2 Z. 1 NÄG enthalten.

In allen anderen Fällen, in welchen die Änderung des Familiennamens in einen Doppelnamen beantragt werde, dürfe diese von der Behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄG nicht bewilligt werden. Daher sei es im gegenständlichen Fall auch nicht von Relevanz, dass die Beschwerdeführerin bereits einen Doppelnamen trage und ein Teil des angestrebten Doppelnamens dem bisherigen Doppelnamen entspreche. Die belangte Behörde könne nicht erkennen, warum die Beschwerdeführerin meine, dass der Tausch ihres Familiennamens im NÄG nicht geregelt sei, zumal sich zweifelsfrei und abschließend aus § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄG und § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a) und b) NÄG ergebe, aus welchen Gründen die Änderung des Familiennamens in einen Doppelnamen möglich sei. Hätte der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit der Namensänderung in der von der Beschwerdeführerin beantragten Form, nämlich in der Neuzusammensetzung des von ihr getragenen Doppelnamens "M-K" in "M-G" vorsehen wollen, so hätte er dies - wie bei den anderen beiden zitierten Ausnahmen - auch ausdrücklich als Ausnahme zu § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄG in § 3 Abs. 2 Z. 1 NÄG vorgesehen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung ihres Familiennamens könne sich nur auf § 2 Abs. 1 Z. 10 und 11 NÄG stützen, wonach eine Namensänderung zur Vermeidung von Nachteilen in sozialen Beziehungen oder "aus sonstigen Gründen" möglich sei. Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens auf einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Namen käme diesfalls ebenfalls nur gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a NÄG in Betracht, wenn die Beschwerdeführerin den Familiennamen einer Person erhalten solle, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führe, von dem der Name einer anderen Person abgeleitet werden könne. Auch diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin, die rechtmäßig den Doppelnamen "M-K" führe, wolle lediglich den zweiten Teil ihres Doppelnamens, nämlich "K" durch den Familiennamen ihres Lebensgefährten "G" ersetzen, sodass es zu einer Kombination dieser beiden Namen kommen solle, die den neuen Familiennamen "M-G" bilden würde.

§ 2 Abs. 1 Z. 11 NÄG ermögliche als Familiennamen wie auch als Vornamen einen Wunschnamen. Diese Bestimmung sei aber nicht soweit zu verstehen, dass eine Bewilligung nicht auch in den sonstigen einschränkenden Bestimmungen des NÄG Deckung finden müsse.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Namensänderungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1988 (NÄG), in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung.

Gemäß § 2 Abs. 1 NÄG liegt u.a. ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn

"7. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten

will, den er durch eine befristete namensrechtliche Rechtshandlung erlangt hätte, jedoch die rechtzeitige Rechtshandlung ohne sein Verschulden oder bloß mit einem minderen Grad hievon unterlassen hat, oder der Antragsteller einen Doppelnamen nach § 93 Abs. 2 ABGB wünscht oder bereits zu führen hat und den gemeinsamen Familiennamen ohne Voran- oder Nachstellung seines früheren Familiennamens führen will.

7a. der Antragsteller einen Nachnamen erhalten will,

der gleich lautet wie der seines eingetragenen Partners und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt; damit kann auch der Antrag verbunden sein, als höchstpersönliches, nicht ableitbares Recht seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachzustellen;

10. der Antragsteller glaubhaft macht, dass die

Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;

11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen

anderen Familiennamen wünscht."

Gemäß § 3 Abs. 1 NÄG darf die Änderung des Familiennamens oder Vornamens u.a. nicht bewilligt werden, wenn

"4. der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist".

Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. ist im Falle des Abs. 1 Z. 4 die Namensänderung jedoch zulässig, wenn

"a) der Antragsteller den Familiennamen einer Person

erhalten soll, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, von dem der Name einer anderen Person abgeleitet werden kann, oder

b) der Antragsteller in sinngemäßer Anwendung des § 93 Abs. 2 ABGB nach der Eheschließung einen Doppelnamen erhalten soll und angeführt wird, welcher Bestandteil des Doppelnamens gemeinsamer Familienname (§ 93 Abs. 1 ABGB) ist,

c) der Antragsteller im Falle des § 2 Abs. 1 Z 7a dem durch behördliche Namensänderung erlangten Nachnamen seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachstellen will."

Gemäß § 93 Abs. 1 ABGB führen die Ehegatten den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung kann derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableiten.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie nicht die Änderung ihres Familiennamens in einen Doppelnamen beantragt habe, sondern dass sie einen seit ihrer Geburt geführten Doppelnamen zu einem Teil "tauschen" möchte und dafür auch triftige Gründe vorgebracht habe. Ein derartiger Antrag sei durch § 2 Abs. 1 Z. 10 und auch Z. 11 NÄG gedeckt, weil diese Änderung des Familiennamens aus den von ihr angeführten und glaubhaft gemachten Gründen erforderlich sei, um in ihrer Umgebung ohne Diskriminierung zu leben. Ein uneheliches Kind werde in jenem Gebiet, in dem sie in Wien lebe, nach wie vor sowohl in der allgemeinen Verkehrsauffassung als auch bei einem in einigen Jahren in Betracht kommenden Schulbesuch diskriminiert. Wenn eine solche Änderung nach dem Gesetz bei einem einfachen Familiennamen ohne weiteres möglich wäre, scheine es berechtigt, dies auch solchen Antragstellern zuzugestehen, die nicht einen anderen Doppelnamen wünschen, sondern nur die Teiländerung des Familiennamens, wobei nur ein Namensteil - wie bei einem einfachen Namen - geändert werden solle. Wenn sich die belangte Behörde zur Ablehnung ihres Antrages auf § 3 Abs. 2 NÄG stütze, übersehe sie, dass sich diese Bestimmung allein auf Handlungen im Zusammenhang mit einer Ehe bezöge, was in ihrem Fall nicht gegeben sei. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung könne aber nicht Anlass für eine Ablehnung sein.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht zielführend. Auch im vorliegenden Namensänderungsverfahren der Beschwerdeführerin, die sich auf die Gründe des § 2 Abs. 1 Z. 10 oder 11 NÄG stützen kann, ist der Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄG beachtlich, nach dem die Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden darf, wenn der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist. Dies gilt auch in einem Fall, in dem der betreffende Antragsteller rechtmäßig einen Doppelnamen führt. Auch in einem solchen Fall ist die Namensänderung in einen geänderten Doppelnamen gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a) NÄG zulässig, wenn der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten soll, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, von dem der Name einer anderen Person abgeleitet werden kann. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Doppelname ist unbestritten kein solcher im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a NÄG.

Aus der Regelung des § 3 NÄG ergibt sich ohne Ausnahme, dass ein aus mehreren Namen zusammengesetzter Familienname nur dann zulässig ist, wenn einer der Fälle des § 3 Abs. 2 Z. 1 NÄG vorliegt. Dass die Beschränkungen des § 3 Abs. 2 Z. 1 NÄG dann nicht gelten sollten, wenn der Antragsteller rechtmäßiger Weise bereits einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liege eine Diskriminierung von rechtmäßigen Trägern von Doppelnamen im Hinblick auf den Ablehnungsgrund des § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄG vor, weil solche Personen bei Beantragung einer Teiländerung ihres Namens ihren Doppelnamen zur Gänze aufgeben müssten, also auch den Teil, den sie beibehalten wollten. Das Gesetz wolle aber nur neue Doppelnamen verhindern. Ein solcher Fall liege aber bei einer Teiländerung eines bestehenden echten Doppelnamens - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - nicht vor. Dies ergebe sich auch aus der Regelung, nach der bei Eheschließungen, wenn auch personenbezogen, Namensänderungen bis zu einer Reihung von drei Namen nebeneinander möglich seien.

Dazu ist auszuführen, dass der Bundesgesetzgeber - wie dies aus den Regelungen der §§ 2 und 3 NÄG abzuleiten ist -, grundsätzlich von einem Familiennamen ausgeht und zusammengesetzte Namen nur im Rahmen des § 3 Abs. 2 NÄG zulässt. Eine derartige Rechtslage im Bereich des Namensänderungsrechtes erscheint nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gleichheitsrechtlich nicht bedenklich. Wie sich dies auch aus den Gesetzesmaterialien zum Stammgesetz des NÄG (vgl. 467 BlgNR XVII GP, S. 10 zu § 3 Z. 4 NÄG) ergibt, soll das Entstehen von neuen zusammengesetzten Namen - wie dies auch den Regelungen betreffen das Ehenamensrecht gemäß § 93 ABGB durch die Novelle des ABGB, BGBl. Nr. 412/1975, entspricht - grundsätzlich vermieden werden.

Die Beschwerdeführerin meint weiters, es mute die Ansicht der belangten Behörde geradezu archaisch an, nach der das gemeinsame Kind nicht den Namen des Vaters tragen könne, weil es das Gesetz nicht zulasse. Nach ihrer Ansicht habe der Gesetzgeber eine Teiländerung eines Doppelnamens bei den Versagungsgründen offensichtlich nicht im Auge gehabt. Ein öffentliches Interesse, eine Teiländerung eines Doppelnamens auf Grund der dargelegten triftigen Gründen zu versagen, stehe mit einer teleologischen Interpretation des NÄG in offenkundigem Widerspruch.

Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie dargelegt ergibt sich aus der Regelung des § 3 NÄG, dass aus mehreren Namen zusammengesetzte Familiennamen nur im Rahmen der im Abs. 2 Z. 1 dieser Bestimmung vorgesehenen Gründen zulässig ist. Dies gilt uneingeschränkt, also auch dann, wenn der Antragsteller bereits rechtmäßiger Weise einen Doppelnamen trägt. Auch eine teleologische Interpretation des NÄG kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zutreffend hat die belangte Behörde die Ansicht vertreten, dass auch eine Teiländerung eines rechtmäßig geführten Doppelnamens unter diese Bestimmung fällt und einen neuen zusammengesetzten Namen darstellt.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht gestützt auf § 3 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. Abs. 2 NÄG die beantragte Namensänderung versagt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am