VwGH vom 20.03.2012, 2012/11/0014
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des O L in H, vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2010/33/1798- 12 + 2011/33/0889-7, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. (Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot) des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.
Über den Aufwandersatz wird im zur hg. Zl. 2012/02/0003 protokollierten Beschwerdeverfahren zu erkennen sein.
Begründung
Mit Bescheid vom entzog die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von drei Monaten, "gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheids". Unter einem wurde dem Beschwerdeführer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges verboten und das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am und am Vormerkdelikte gemäß § 30a Abs. 2 FSG verwirklicht, wofür er rechtskräftig bestraft worden sei. Am habe er erneut ein Vormerkdelikt nach § 30a Abs. 2 FSG verwirklicht.
Mit Spruchpunkt I. seines im Instanzenzug ergangenen Bescheides vom erkannte der Unabhängige Verwaltungssenat im Tirol (UVS) den Beschwerdeführer schuldig, er habe am zu einem näher bestimmten Zeitpunkt in einer näher bezeichneten Gemeinde einen Pkw mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt sei, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37a iVm. § 14 Abs. 8 FSG begangen.
Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wies der UVS die gegen den Entziehungsbescheid vom erhobene Berufung ab. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, aufgrund Spruchpunkt I. sei vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 14 FSG auszugehen, weil beim Beschwerdeführer bereits zwei nach § 30a Abs. 4 FSG zu berücksichtigende Eintragungen (vom und vom , jeweils Delikte nach § 37a iVm. § 14 Abs. 8 FSG) vorgemerkt seien. Insofern sei "von der zwingenden Anordnung eines Führerscheinentzuges" Gebrauch zu machen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Der Beschwerdeführer replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
…
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
…
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
…
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
…
14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder
…
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.
…
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
§ 14.
…
(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.
…
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
…
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
…
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
…
Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen
§ 30. (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. … .
…
Vormerksystem - Maßnahmen gegen Risikolenker
Vormerksystem
§ 30a. (1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.
(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:
1. Übertretungen des § 14 Abs. 8;
…
(4) Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.
…
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
…
§ 37a. Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.
…"
1.2. § 7 Abs. 3 Z. 14 und Abs. 4 FSG in der wiedergegebenen Fassung gehen im Wesentlichen auf die 7. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 15/2005, zurück. Die RV, 794 Blg NR 22. GP, 5, führen dazu aus:
" Zu Z 14 (neu):
Hier wird ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand des Vormerksystems aufgenommen. Sind im besonderen Vormerksystem (§ 30a) bereits zwei zu berücksichtigende Vormerkungen eingetragen, und wird innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren neuerlich ein Delikt aus dem Katalog des § 30a Abs. 2 begangen, liegt eine bestimmte Tatsache vor, die die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt. Da sowohl die erste Vormerkung (ohne weitere Folgen) als auch die anlässlich der zweiten Vormerkung anzuordnende besondere Maßnahme (§ 30b) zu keiner Besserung der Sinnesart geführt haben, ist bei der dritten Vormerkung mit Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von mindestens drei Monaten (§ 25 Abs. 3) vorzugehen.
Zu Z 15 (neu):
Diese Bestimmung ist neu und steht ebenfalls in Zusammenhang mit dem Vormerksystem. Es ist auch mit der Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von mindestens drei Monaten (§ 25 Abs. 3) vorzugehen, wenn bereits gemäß § 30b Abs. 1 eine besondere Maßnahme (anlässlich der ersten Vormerkung) angeordnet werden musste und nunmehr innerhalb von zwei Jahren eine neuerliche rechtskräftige Bestrafung wegen eines Deliktes aus dem Deliktskatalog (§ 30a Abs. 2) gesetzt wurde. Auch in diesem Fall hat die bereits einmal angeordnete besondere Maßnahme offensichtlich keine Besserung der Sinnesart erwirkt.
Zu § 7 Abs. 4:
Hier wird klargestellt, dass bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nicht nur bei den in Abs. 3 beispielsweise angeführten Delikten, sondern bei allen Tatsachen im Sinne des Abs. 1 eine Wertung durchzuführen ist. Eine eingeschränkte Wertung hat aber bei den Verkehrsunzuverlässigkeitstatbeständen des Vormerksystems (Z 14 und 15) stattzufinden. Durch das Vormerksystem ist der Beobachtungszeitraum und die Wertung von Wiederholungsdelikten vorweggenommen, weshalb es nicht zu einer neuerlichen Wertung innerhalb den Entziehungssystems kommen kann.
…"
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Unstrittig sind im Beschwerdefall die beiden Vormerkdelikte gemäß § 30a Abs. 2 FSG aus den Jahren 2008 und 2009. Im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist auch vom Verwaltungsgerichtshof der weiteren Beurteilung zugrundezulegen, dass der Beschwerdeführer am eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37a iVm. § 14 Abs. 8 FSG und somit ein weiteres Delikt gemäß § 30a Abs. 2 FSG begangen hat. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Berufung gegen den erstbehördlichen Entziehungsbescheid vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 Z. 14 FSG ausgegangen ist.
2.2. Übertretungen nach § 37a iVm. § 14 Abs. 8 FSG zählen nicht zu den in § 26 FSG angeführten, die zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für einen fixen Zeitraum oder einen Mindestzeitraum nach sich zu ziehen haben, ohne dass es einer Wertung bedürfte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/11/0023 (= Slg. Nr. 17.788/A), und vom . Zl. 2011/11/0039).
Dennoch erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für drei Monate als rechtmäßig.
§ 7 Abs. 4 FSG sieht grundsätzlich vor, dass für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen "deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend ist". Nur wenn eine nach diesen Vorgaben durchgeführte Wertung ergibt, dass der Betreffende im relevanten Zeitpunkt verkehrsunzuverlässig ist, darf die Lenkberechtigung entzogen werden.
Als Ausnahme davon sieht § 7 Abs. 4 zweiter Satz FSG - eingefügt durch die 7. Führerscheingesetz-Novelle - vor, dass bei den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen "die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist".
Wie sich aus den oben wiedergegebenen Materialien zweifelsfrei ergibt, liegt der 7. Führerscheingesetz-Novelle die Auffassung zugrunde, dass im Falle der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 14 FSG innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren - gerade wegen der neuerlichen Begehung einer einschlägigen Übertretung trotz Vorliegens von bereits zwei Eintragungen im Vormerksystem - die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden geradezu auf der Hand liegt, weil die Wertung durch das Vormerksystem schon "vorweggenommen" ist, weshalb auch allfälliges Wohlverhalten seit Begehung der letzten Übertretung nicht von Belang sein sollte.
Jedenfalls dann, wenn es sich wie im Beschwerdefall um das bereits dritte Alkoholdelikt nach § 37a iVm. § 14 Abs. 8 FSG handelt, ist bei einer die Gesetzesmaterialien einbeziehenden Auslegung davon auszugehen, dass der Betreffende verkehrsunzuverlässig ist, und zwar, wie der Hinweis der Materialien indiziert, jedenfalls für weitere drei Monate, ungeachtet der seit Verwirklichung der bestimmten Tatsache bereits verstrichenen Zeit.
2.3. Dieselben Überlegungen gelten für die von der belangten Behörde bestätigten Lenkverbote.
2.4. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ein von der Erstbehörde ursprünglich erlassener Mandatsbescheid vom , mit dem ihm die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für drei Monate entzogen und ein Lenkverbot für denselben Zeitraum ausgesprochen worden war, über seine Vorstellung - in der ausdrücklich das Fehlen von Gefahr im Verzug behauptet wurde - mit Vorstellungsbescheid vom "behoben" wurde, die Rechtswidrigkeit des erstbehördlichen Entziehungsbescheides vom abzuleiten versucht, ist er darauf zu verweisen, dass Gegenstand des Vorstellungsverfahrens ausschließlich der Mandatsbescheid war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/18/0241) und die Erstbehörde mit ihrem Vorstellungsbescheid offenkundig nur den ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren wegen zu Unrecht angenommener Gefahr im Verzug erlassenen Mandatsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden hat, ohne damit über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/11/0123).
2.5. Da sich der angefochtene Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes II. somit nicht als rechtswidrig erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2.6. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz obliegt dem für die Behandlung der zur hg. Zl. 2012/02/0003 protokollierten Beschwerde zuständigen Senat.
Wien, am
Fundstelle(n):
RAAAE-73090