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VwGH vom 20.02.2007, 2005/05/0256

VwGH vom 20.02.2007, 2005/05/0256

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Ing. Maria Theresa Wakolbinger in Alkoven, vertreten durch Dr. Karl Glaser, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Tummelplatz 19, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-251123/8-2005-Ba/Ein, betreffend straßenrechtliche Bewilligung nach dem Oö. Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte die straßenrechtliche Bewilligung zur Umlegung der L 532, Hörschinger Straße, Baulos "Umlegung Hörschinger Straße", im Gebiet der Gemeinde Alkoven.

Betreffend die Umlegung und Einreihung einer Straße als Landesstraße hat die Oö. Landesregierung folgende, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft getretene Verordnung LGBl. Nr. 36/2002 (dieses Landesgesetzblatt wurde ausgegeben und versendet am ) erlassen:

"Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 iVm § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:

§ 1

(1) Der bei km 0,000 (neu; das ist km 17,055 der B 129 Eferdinger Straße) beginnende, hierauf bis km 0,350 (neu) auf der derzeitigen Gemeindestraße 'Schloßstraße' verlaufende und dabei nach 40 m die Linzer Lokalbahn querende Abschnitt der Hörschinger Straße (Landesstraße Nr. 532 des Verzeichnisses der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Alkoven wird als Landesstraße eingereiht.

(2) Die Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven über die Aufhebung der Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts der Gemeindestraße wirksam.

§ 2

Der bei km 0,350 (neu) beginnende, zunächst in einem Bogen nach Westen und anschließend in gebogener Linienführung nach Südwesten führende, dabei bei km 0,677 (neu) den bestehenden Verlauf des Wassergrabens kreuzende und bei km 0,878 (neu) mit einem Kreisverkehr wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Hörschinger Straße (Landesstraße Nr. 532 des Verzeichnisses der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Alkoven wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.

...

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung

im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft."

Das von der mitbeteiligten Antragstellerin eingereichte Straßenprojekt wurde in der mündlichen Verhandlung vom 9. und wie folgt beschrieben:

"Das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, beabsichtigt die Umlegung der Landesstraße L 532, Hörschinger Straße, Baulos 'Umgebung Hörschinger Straße inklusive Kreisverkehrsanlage' im Gebiet der Gemeinde Alkoven.

...

Der gegenständlichen Baumaßnahme liegt die Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 36/2002, zu Grunde. Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Hörschinger Straße ist aus dem Verordnungsplan GZ. 1166, im Maßstab 1 : 2500 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Alkoven aufliegt.

Zur Erzielung widmungsgemäßer Anlageverhältnisse der Landesstraße ergab sich nach Vorplanungen der Oö. Landesstraßenverwaltung die Notwendigkeit der Änderung der Linienführung und somit die Umlegung der Hörschinger Straße. Dabei wurden mehrere Planungsvarianten mit unterschiedlichen Straßenverläufen untersucht, um einen Interessensausgleich zu erzielen. Mit der Baumaßnahme wird ein homogener Verkehrsablauf in Alkoven, eine Verbesserung von Sichtweiten in Kreuzungsbereichen und damit verbunden eine Verminderung des Unfallrisikos erreicht.

Nach der Festlegung der Planungsgrundsätze mit dem neuen Straßenverlauf wurde das Zivilingenieurbüro für Bauwesen Dipl. Ing. Dr. techn. Ulf K., mit Ausarbeitung eines Detailprojektes 2001 von der Landesstraßenverwaltung, Abteilung strategische Straßenplanung und Netzausbau, beauftragt.

Dieses Projekt wurde inzwischen nochmals überarbeitet und dabei die Änderungen, die sich aus den abgeführten Verfahren ergaben, eingearbeitet.

Das nun vorgelegte, zu prüfende Bauprojekt 2004, Baulos 'Umgebung Hörschinger Straße inklusive Kreisverkehrsanlage' vom wurde ebenfalls vom angeführten Zivilingenieur erstellt,

...

...

Mit allen Grundeigentümern konnte bis zum gegenständlichen Verfahren die Landesstraßenverwaltung Übereinkommen für den Erwerb der notwendigen Grundflächen abschließen. Ausgenommen davon sind die Grundflächen aus den Grundstücken der Grundeigentümer Frau W. (Beschwerdeführerin) und Familie M."

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. 414/1 der Liegenschaft EZ 728 der KG Hartheim. Für die Umlegung der Hörschinger Landesstraße hat die mitbeteiligte Landesstraßenverwaltung die Einlöse von 3150 m2 sowie die Einräumung einer Dienstbarkeit im Ausmaß von 370 m2 jeweils aus diesem Grundstück beantragt.

Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung folgende Stellungnahme ab:

"Wie bereits bei den Vorprojekten wird auch hier darauf hingewiesen, dass sich schon der verstorbene Voreigentümer (...) stets gegen eine Trassenführung über Grundstück Nr. 414/1 der KG Hartheim ausgesprochen hat.

Die geplante Trasse erfüllt mehrere in § 13 Oö. Straßengesetz 1991 vorgesehenen Bedingungen nicht. Besonders die Leichtigkeit des Verkehrs und die barrierefreie Gestaltung ist durch die niveaugleiche Querung der Eferdinger Lokalbahn im Bereich des Bahnhofes Alkoven nicht gewährleistet. Es werden vier Schienenstränge zwischen der B 129 und der projektierten Landesstraße 532 zu queren sein.

Die eingereichte Trassenführung widerspricht auch dem Erfordernis der wirtschaftlichen Bauführung. Es ist gegenüber einer Trassenführung über Grundstück Nr. 1543/1 (...) eine deutlich längere Strecke zu errichten. Auch durch die nunmehr wieder schräge Querung des Feldbachgrabens ist eine wesentlich teurere Brückenkonstruktion zu errichten, als bei senkrechter Querung des Grabens bei Planungs-km 0,300. Die Belange des Naturschutzes wären ebenfalls durch eine Querung bei km 0,300 besser erfüllt, als bei einer Führung der Straße über ca. 150 m parallel zum Feldbachgraben. Die natürliche Entwässerung des Grundstückes Nr. 414/1 ist durch die beantragte Trassenführung unterbrochen, da die Straße mit einem Niveau von ca. 0,8 m über dem bewirtschafteten Feld liegt und somit Oberflächenwasser nicht mehr in den Feldbachgraben gelangen kann. Es ist eine Vernässung der landwirtschaftlichen Fläche zu erwarten.

Die Eferdinger Lokalbahn wird derzeit durch die L 532 unterfahren, beim beantragten Projekt ist ein Kraftfahrverkehr in erheblichem Ausmaß durch die niveaugleiche Querung beeinträchtigt.

..."

Die mitbeteiligte Partei führte hiezu aus, dass für das gegenständliche Straßenprojekt eine rechtsgültige Trassenverordnung der Oö. Landesregierung besteht, an der die Straßenverwaltung festzuhalten habe. Im Zuge des Verordnungsverfahrens sei bereits die Wirtschaftlichkeit der Bauführung nachgewiesen worden.

Der straßenbautechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass durch die verordnete Linienführung ein Interessenausgleich erfolge. Die neue Trasse verlaufe beginnend beim Baulosanfang großteils entlang der Grundgrenzen, eine entsprechende zusammenhängende Nutzung der anliegenden Nachbargrundstücke der Landesstraße sei dadurch möglich. Durch die gewählten Anlageverhältnisse (Grundrissradien, Straßennivellette, Sichtfelder, Kreisverkehranlagen) und die vorgesehenen Begleitmaßnahmen sei die Sicherheit der öffentlichen Straße durch Inbetriebnahme des Bauloses gewährleistet. Durch die gewählten Grundrissradien sei sichergestellt, dass die gefahrenen Geschwindigkeiten auf der umgelegten Landesstraße angemessen seien. Die Kreisverkehranlage "Schloßstraße" sei zur verkehrstechnischen Anbindung eines (geplanten) Betriebsbaugebietes erforderlich. Die Kreisverkehranlage "Dorfstraße" sei zur verkehrssicheren Einbindung der Dorfstraße, der alten L 532 und der Kirchenstraße notwendig. Das öffentliche Interesse an der Umlegung der Hörschinger Straße sei durch die verordnete Trassenführung der Landesstraße an sich schon ausreichend dokumentiert. Die danach projektierten Baumaßnahmen lägen ebenfalls im öffentlichen Interesse und seien notwendig. Das öffentliche Interesse am gegenständlichen Projekt werde insbesondere wegen der beengten Platzverhältnisse bei der (alten) Ortsdurchfahrt von Alkoven, der Gewährleistung eines homogenen Verkehrsablaufes auf der Landesstraße, der Verbesserung der Sichtweiten sowie der allgemeinen Anlageverhältnisse der Landesstraße (ausreichende Fahrbahnbreiten, entsprechende Kurvenradien und Entwässerungsanlagen), der Gewährleistung verkehrssicherer Kreuzungsbereiche (Kreisverkehrsanlagen, Querungshilfen) und der notwendigen Errichtung der Gehsteige begründet. Die Notwendigkeit und der Umfang der geplanten Maßnahmen seien klar dokumentiert. Die Bachquerung sei hinsichtlich der Höhe der Landesstraße ein Fixpunkt. Mit der geplanten Straßennivelette sei ein ausreichender Durchflussquerschnitt für den Bach gewährleistet; dieser Querschnitt ermögliche ausreichend Raum sowie Durchgangshöhen für die Wartungsarbeiten. Das Grundstück Nr. 414/1 grenze im Profil 209 (Bau-km 0,100 + 60) bis Profil 222 (Bau-km 0,400 + 20) an die umgelegte Landesstraße. Von Profil 209 bis Profil 216 verlaufe die Straße im Einschnitt, die Entwässerung sei hier durch die Straßengräben und verlegten Sickerstränge gewährleistet. Von Profil 217 bis Profil 222 verlaufe die Straße in Dammlage. Die Nivelette in der Straßenachse liege dabei hier von 0,4 bis 0,8 m über dem Urgelände. Allenfalls vom Grundstück anfallendes Wasser werde über die Dammflussmulde (Versickerungsmulde) aufgenommen und über die Entwässerungseinrichtungen abgeleitet. Eine Vernässung des Grundstückes werde nicht eintreten. Der Kreuzungsbereich der L 532, Hörschinger Straße, mit der Linzer Lokalbahn sei nicht Gegenstand der Bauverhandlung. Dieser liege außerhalb des zu verhandelnden Projektsbereiches.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beantragte Umlegung der L 532, Hörschinger Straße, im Baulos "Umlegung Hörschinger Straße" unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen gemäß §§ 13, 14, 31 und 32 Oö. Straßengesetz 1991 bewilligt.

Die belangte Behörde schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen ihres straßenbautechnischen Amtssachverständigen an und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin keine zulässigen Einwendungen erhoben habe. Der Parteistellung genießende Grundeigentümer könne im straßenbaurechtlichen Verfahren Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens insoweit erheben, als davon seine Grundstücke betroffen seien. Eine Änderung der Straßentrasse könne nur verlangt werden, wenn dadurch die Beanspruchung seiner Grundstücke vermieden oder verringert werden könnte. Beruhe allerdings die straßenrechtliche Bewilligung auf einer Trassenverordnung nach § 11 Oö. Straßengesetz 1991, so könnten betroffene Grundeigentümer in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Bauweise (in Lage und Form) der Straße zu wählen sei, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen möglich sei und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entstehe. Solche Gesichtspunkte hätte jedoch die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie führt aus, das bewilligte Straßenvorhaben entspräche in mehreren Punkten nicht der Trassenverordnung. Die Trassenverordnung sei gesetzwidrig. Der angefochtene Bescheid beeinträchtige die Beschwerdeführerin in ihrem "Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums". Die im Grundeinlöseplan vorgesehene Fläche sei so groß, dass eine landwirtschaftliche Nutzung des verbleibenden Restgrundes unwirtschaftlich wäre. Da dies das einzige landwirtschaftliche Grundstück sei und sie von der Landwirtschaft lebe, stelle dies für sie eine Existenzgefährdung dar. Die Trassenverordnung beziehe sich auf ein Straßenstück "Schloßstraße", welches von der Eferdinger Straße B 129 abzweige und nach 40 m die Eferdinger Lokalbahn quere. Das eingereichte Projekt beziehe sich jedoch nur auf einen Straßenteil, welcher erst nach Querung der Eferdinger Lokalbahn beginne. Die vorgesehene bewilligte Umlegung der Landesstraße bedeute, dass anstelle der derzeitigen Bahnunterführung (alte Landesstraße) eine niveaugleiche Querung der Eferdinger Lokalbahn im Bereich des Bahnhofes Alkoven über insgesamt vier Schienenstränge entstehen würde. Die Trassenverordnung gehe in mehreren Punkten von falschen bzw. falsch erhobenen Voraussetzungen aus. Insbesondere sei kein Bedarf zur Errichtung/Umlegung der Hörschinger Straße ermittelt worden. Dem technischen Bericht im Projekt sei zu entnehmen, dass an der Kreuzung B 129 Schloßstraße eine Verkehrszählung durchgeführt worden sei. Dies sei aber nicht die derzeitige Abzweigung der Hörschinger Landesstraße. Auf der Schloßstraße bewege sich viel mehr Verkehr vom und zum Schloß Hartheim. Schon im Schreiben der Oö. Umweltanwaltschaft vom werde von der Abteilung Straßenbau ein "Gesamtverkehrskonzept" für die Gemeinde Alkoven gefordert. Es sei jedoch kein solches Konzept entwickelt worden. Eine Notwendigkeit der Ausführung des gegenständlichen Straßenstückes sei keineswegs gegeben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 44/2002 (in der Folge: Oö. StrG) haben folgenden Wortlaut:

"1. Hauptstück

Allgemeines

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet:

12. Anrainer: Die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 25 m neben der öffentlichen Straße liegen, bei Verkehrsflächen des Landes außerhalb des Ortsgebiets darüber hinaus die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 50 m neben der öffentlichen Straße liegen.

3. Hauptstück

Herstellung und Erhaltung von Straßen

§ 11

Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen

(1) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 4 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben. …

(6) Vor Erlassung einer Verordnung nach den Abs. 1 und 3 sind Planunterlagen, in der Regel im Maßstab 1:1000, durch vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (Planauflage); handelt es sich um eine Verordnung nach Abs. 1, sind den Planunterlagen der Umweltbericht gemäß § 13 Abs. 4 und die dazu abgegebene Stellungnahme der O.ö. Umweltanwaltschaft anzuschließen. Rechtzeitig vor Beginn dieser Frist ist auf die Planauflage jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel jeder berührten Gemeinde und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, hinzuweisen; bei Verkehrsflächen des Landes hat dieser Hinweis überdies durch eine einmalige Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. Überdies sind von der beabsichtigten Planauflage die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümer nachweislich von der Gemeinde zu verständigen.

(7) Während der Planauflage kann jedermann, der berechtigte Interessen glaubhaft macht, schriftliche Einwendungen und Anregungen beim Gemeindeamt einbringen. Bei Verkehrsflächen des Landes sind der Landesregierung die eingebrachten Einwendungen und Anregungen nach Ablauf der Planauflage mit einer Stellungnahme des Gemeinderates zum Vorhaben, bei Verkehrsflächen der Gemeinde dem Gemeinderat vorzulegen.

§ 13

Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht

(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf


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1.
das Verkehrsbedürfnis,
2.
die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung,
3.
die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den Schutz langfristiger Lebensgrundlagen,
4. die möglichste Schonung der Natur, des Landschaftsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,
5. Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,
6.
bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen Verkehrs,
7.
die Erhaltung von Kunst und Naturdenkmälern,
8.
die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern und
9.
die barrierefreie Gestaltung.

(2) Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.

(3) Die Straßenverwaltung hat bei der Herstellung und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist.

(4) Die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des Abs. 1 sind von der Straßenverwaltung in einem schriftlichen Bericht darzulegen (Umweltbericht). Der Bericht ist der O.ö. Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln; sie kann innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens bei ihr, eine Stellungnahme abgeben. Die Erstellung eines Umweltberichts ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Herstellung einer öffentlichen Straße im Bauland (§ 21 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) handelt.

§ 14

Schutz der Nachbarn

(1) Bei der Herstellung von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist.

(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers von der Straßenverwaltung geeignete Vorkehrungen (Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen) selbst getroffen oder veranlasst werden, sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung der Vorkehrungen durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt sind.

(3) Durch Abs. 1 werden für die Anrainer, nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rechte nicht begründet.

(4) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf bestehende öffentliche Straßen anzuwenden; subjektive Rechte auf Durchführung dieser Maßnahmen bestehen nicht.

(5) Die beim Bau einer öffentlichen Straße von Grundstücken der Straßenverwaltung ausgehenden Einwirkungen können von den Nachbarn nicht untersagt werden. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung eines benachbarten Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen die Straßenverwaltung nur dann, wenn Organe der Straßenverwaltung an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft. Anspruch auf Schadenersatz besteht aber jedenfalls bei Sachschäden an Bauwerken und bei nicht bloß vorübergehender oder unerheblicher Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung von Quell- oder Grundwasser.

6. Hauptstück

Straßenrechtliche Bewilligung

§ 31

Verfahren

(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. …

(2) Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen.

(3) Parteien sind:


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1.
der Antragsteller,
2.
die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,
3.
die Anrainer,
4.
Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind,
5.
die Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 1) und
6.
die O.ö. Umweltanwaltschaft (§ 4 O.ö. Umweltschutzgesetz 1996).

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der mindestens zwei Wochen vorher zu laden ist. Die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe (mindestens ein Lageplan, in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000) sind ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung in der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; auf die Möglichkeit zur öffentlichen Einsichtnahme ist jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel hinzuweisen.

(5) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann entfallen, wenn der Behörde die schriftliche Zustimmung der Parteien zum Straßenbauvorhaben gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird.

§ 32

Bewilligung

(1) Die Behörde hat über den Antrag gemäß § 31 Abs. 2 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(2) Die beantragte Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 4) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht; handelt es sich um einen Neubau oder um eine Umlegung einer öffentlichen Straße, so darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß § 11 erlassenen Verordnung nicht widerspricht.

(4) Nach Erteilung der Bewilligung hat die Behörde andere oder zusätzliche Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen erforderlich ist.

(5) Die von der Ausführung des Bauvorhabens tatsächlich Betroffenen sind durch die Straßenverwaltung über den Bau, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Die Gemeinde hat der Straßenverwaltung auf Verlangen Namen und Anschrift der vom Bauvorhaben tatsächlich Betroffenen zur Verfügung zu stellen."

Bereits im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 Oö. StrG sind diejenigen (und zwar sämtliche) Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit. einzuhalten, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 Oö. StrG zu beachten sind. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt und es ist daher davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudizieren. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße zu wählen sei, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 Oö. StrG möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2001/05/1171 und 1172, und die daran anschließende hg. Judikatur).

Die den Anrainern und Grundeigentümern im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 und 3 Oö. StrG zuerkannte Parteistellung ist - wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren - das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte und reicht demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Da die Parteistellung im Verwaltungsverfahren aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abzuleiten ist, muss sie auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Die subjektiven Rechte der Anrainer nach § 31 Abs. 3 Z. 3 Oö. StrG sind im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren in § 14 dieses Gesetzes geregelt. Gemäß § 14 Abs. 3 Oö. StrG kommt aber den genannten Anrainern nur hinsichtlich der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkten, also in Fragen des Immissionsschutzes ("Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr") und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zu.

Der Beschwerdeführerin kommt in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren, insoweit ihr Grundstück infolge des projektierten Straßenbaues durch Inanspruchnahme von Grundflächen unmittelbar betroffen ist, Parteistellung gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 Oö. StrG zu, im Übrigen genießt sie Parteistellung nach Z. 3 der genannten Gesetzesstelle (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , m.w.N.).

Im Zusammenhang mit Enteignungsverfahren nach § 36 Oö. StrG hat der Verwaltungsgerichtshof zur Parteistellung der Eigentümer der von der Enteignung betroffenen Grundstücke die Auffassung vertreten, dass zufolge § 35 Abs. 1 leg. cit. die Enteignung nur nach Maßgabe der straßenbaurechtlichen Vorschriften des § 32 dieses Gesetzes und daher nur nach Vorliegen einer straßenrechtlichen Bewilligung erfolgen dürfe, sofern eine solche nach dem Gesetz erforderlich ist. Diese Rechtsprechung ist im Beschwerdefall unter dem Gesichtspunkt der Parteistellung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 Oö. StrG von entscheidender Bedeutung. Aus der Wechselwirkung der beiden Verfahren (straßenbaurechtliche Bewilligung und die darauf gestützte Enteignung) hat der Verwaltungsgerichtshof eine Bindungswirkung der straßenrechtlichen Bewilligung für das Enteignungsverfahren insoweit angenommen, als mit Ersterem das konkrete Straßenbauprojekt bescheidmäßig genehmigt wird, im Enteignungsverfahren sodann lediglich (- unter dem hier beleuchteten Gesichtspunkt -) die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der benötigten Grundstücke (bzw. sonstiger Sachen, insbesonderer Rechte) für das bewilligte Projekt geprüft wird (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/1171 und 1172, mit weiteren Ausführungen).

Die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens ist daher im Verfahren nach §§ 31 ff Oö. StrG zu prüfen. Der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 Oö. StrG Parteistellung genießende Grundeigentümer kann demnach in diesem Verfahren (auch) Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens insoweit erheben, als davon seine Grundstücke betroffen sind. Im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren kann daher der betroffene Grundeigentümer in Bezug auf seine Grundstücke jedenfalls die Fragen problematisieren, die als Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Enteignung in der verfassungsgerichtlichen Judikatur angesehen werden. Neben den Einwendungen, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, kann daher von einem gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 Oö. StrG Parteistellung genießenden Grundeigentümer auch geltend gemacht werden, die betroffenen Grundstücke würden beansprucht, obwohl das Bauvorhaben nicht in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise verwirklicht werden soll. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke können auch eine Änderung der Straßentrasse, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann, verlangen und demnach einwenden, das Projekt könne in einer anderen für den Betroffenen weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden.

Da im Beschwerdefall eine Trassenverordnung vorliegt, ist davon auszugehen, dass schon mit der Erlassung dieser Verordnung das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt ist und die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudizieren. Der im straßenrechtlichen Verfahren exakt festzulegende Straßenverlauf darf zufolge § 32 Abs. 2 letzter Halbsatz Oö. StrG von der Linienführung der Verordnung nach § 11 Oö. StrG nicht abweichen. Nur in dem Fall, dass bei der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren erforderlichen Fixierung des Straßenverlaufes innerhalb der von der Verordnung nach § 11 Abs. 1 Oö. StrG vorgegebenen Trasse darüber hinaus eine Bedachtnahme auf die in § 13 Abs. 1 und 2 Oö. StrG für die Herstellung der Straße genannten Grundsätze geboten ist, hat die Behörde in diesem Verfahren diesbezüglich eine Ergänzung vorzunehmen, worauf die Parteien, insoweit ihre Rechte hievon betroffen sind, auch drängen können (dies bedarf jedoch konkretisierter Behauptungen der Parteien). Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 Oö. StrG möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht.

Die Beschwerdeführerin hat nicht durch konkretisiertes Vorbringen aufgezeigt, dass die belangte Behörde im hier zu beurteilenden Verfahren eine solche Ergänzung des Verfahrens aus welchen Gründen vornehmen hätte müssen, vielmehr trägt sie in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nur Argumente vor, mit denen die fehlende Übereinstimmung der Trassenverordnung mit dem Oö. StrG, insbesondere dessen § 13, nachgewiesen werden soll. Die Prüfung dieser Fragen obliegt jedoch dem Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hegt an der Gesetzmäßigkeit dieser Trassenverordnung keine Zweifel.

Ausgehend von der Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnung erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die straßenbaurechtliche Bewilligung habe nicht die gesamte Trassenverordnung zum Inhalt, nicht stichhältig, weil es der Straßenbaubehörde auf Grund sachlicher Erwägungen durchaus erlaubt ist, auf Grund der bestehenden Trassenverordnung die straßenbaurechtlichen Verfahren über Teilstrecken getrennt abzuführen (vgl. hiezu in diesem Zusammenhang wiederum das schon mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2001/05/1171, 1172).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wäre durch die Beanspruchung ihres Grundstückes in ihrer Existenz gefährdet, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung im Sinne des § 41 VwGG dar. Dieses Vorbringen ist im Rahmen des gegenständlichen straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahrens auch unbeachtlich, weil auf Grund der bestehenden Trassenverordnung und wegen fehlender konkretisierter Einwendungen der Beschwerdeführerin fest steht, dass die Umlegung der gegenständlichen Landesstraße in der bewilligten Form notwendig ist.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt sohin nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil diese Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Wien, am