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VwGH 18.10.2012, 2010/06/0060

VwGH 18.10.2012, 2010/06/0060

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass schon im Hinblick auf das Legalitätsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG eine Nebenbestimmung nur dann zulässig ist, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist; auch wenn sie nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wurde eine Nebenbestimmung in manchen Fällen für zulässig erachtet, wenn sie mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht (vgl. dazu den Überblick über die Rechtsprechung bei Wieser, Nebenbestimmungen in Bescheiden - Feinsteuerungsoption der Verwaltung oder Vollziehungskorsett? ZfV 2010, S. 575 ff).
Normen
GSLG Tir §4 Abs1;
LStG Tir 1989 §1 Abs3 lite;
LStG Tir 1989 §16;
LStG Tir 1989 §20 Abs3;
LStG Tir 1989 §20;
MRKZP 01te Art1 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
RS 2
Der gegenständliche Bescheid, mit dem u.a. eine Straßeninteressentschaft gebildet und eine Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt wurde, wurde unter der Bedingung erlassen, dass von der Agrarbehörde hinsichtlich der gegenständlichen Weganlage die Güterwegeeigenschaft (das Bringungsrecht) nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz aufgehoben werde. Nun mag es zwar zutreffen, dass im Interesse der Antragsteller und auch im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung von Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Benützung des Weges anstelle einer bescheidmäßigen Unzuständigkeitserklärung auf Grund des § 1 Abs. 3 lit. e Tir LStrG 1989 die Aufnahme der gegenständlichen Bedingung in den Bescheid angezeigt erschienen ist. Dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Bescheid in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers, der Eigentümer eines Grundstückes ist, über das die Interessentenstraße verlaufen soll, in eigentumsbeschränkender Weise eingreift. Ein derartiger Eingriff in das Eigentumsrecht kommt jedenfalls nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Frage. Es geht nicht an, einen Eigentumseingriff von einem unbestimmten, in der Zukunft liegenden Ereignis abhängig zu machen, zumal sich bis zu diesem Zeitpunkt die für den bescheidmäßigen Eigentumseingriff maßgebende Sach- und Rechtslage ändern können. Da die gegenständliche Straße derzeit einen Güterweg darstellt, kommt die Bildung einer Straßeninteressentschaft somit auf Grund des § 1 Abs. 3 lit. e Tir LStrG 1989 nicht, und zwar mangels gesetzlicher Grundlage dafür auch nicht unter einer aufschiebenden Bedingung, in Frage.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des CM in S, vertreten durch Rechtsanwälte Waldbauer, Paumgarten, Naschberger und Partner in 6332 Kufstein, Josef Egger-Straße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIb1-L-2552/9- 2009, betreffend Bildung einer Straßeninteressentschaft nach dem Tiroler Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Straßeninteressentschaft K in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom stellten Josef P. und "weitere Nutzungsberechtigte" (auf dem Antrag befinden sich zwölf Unterschriften, die teilweise unleserlich sind) als Benützungsberechtigte des Straßenstückes von der Abzweigung von der öffentlichen Interessentenstraße H-Weg bis zum Hof O laut beiliegendem Plan den Antrag auf Bildung einer Straßeninteressentschaft. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von Grundstücken dieses Weges.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom gemäß § 1 Abs. 3 lit. e StrG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 1 Abs. 3 lit. e StrG gelte dieses Gesetz nicht für Güterwege, die Weganlage sei jedoch mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom zum Güterweg erklärt worden (Güterweggenossenschaft Ö-Weg, agrarbehördliche Anerkennung, Baubewilligung und Einräumung von landwirtschaftlichen Bringungsrechten). Eine solche Widmung als Güterweg bleibe so lange bestehen, bis die Agrarbehörde das betreffende Bringungsrecht aufhebe. Bis dahin unterlägen Güterwege ausschließlich dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz. Somit sei das StrG nicht anzuwenden und bestehe auch keine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft K zur Bildung einer Straßeninteressentschaft nach diesem Gesetz.

Gegen diesen Bescheid erhob Josef P. Berufung.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei konsequenter Umsetzung der Ansicht der Bezirksverwaltungsbehörde, solange die Straßeninteressentschaft nicht gebildet sei, die Agrarbehörde die Bringungsgemeinschaft nicht auflösen könne, solange die Bringungsgemeinschaft bestehe, aber keine Zuständigkeit der Straßenbehörde gegeben sei, die Straßeninteressentschaft zu bilden. Die Judikatur habe Lösungen für solche widersinnigen Fälle gefunden. Es bestehe nämlich die Möglichkeit, Bewilligungen unter einer Bedingung zu erteilen. Im gegenständlichen Fall könnte sohin das Verfahren über die Bildung einer Straßeninteressentschaft durchgeführt werden und der abschließende Bescheid unter der Bedingung erlassen werden, dass die Agrarbehörde das Bringungsrecht aufhebe. Die Agrarbehörde habe im Übrigen bereits eine Stellungnahme vom abgegeben, wonach der gegenständliche Weg den Rechtscharakter einer Bringungsanlage faktisch und praktisch schon längst verloren habe. Er sei kein nichtöffentlicher Weg (Güterweg) mehr. Der Ö-Weg sei keine der ausschließlichen Bringung dienende Anlage. Dies auch deshalb, weil der Benützerkreis zwischenzeitlich über den eines Privatweges weit hinausgewachsen sei. Insbesondere werde u.a. ein Siedlungsgebiet auf dem ehemals ungeteilten Grundstück Nr. 1167 erschlossen. Die Geh- und Fahrrechte über die Teilstrecke des Ö-Weges seien für die Siedlungswerber durch Dienstbarkeiten geregelt und die Baubewilligungen offensichtlich erteilt worden, obwohl man hätte wissen müssen, dass das Grundstück Nr. 1167 ein mit landwirtschaftlichen Bringungsrechten zugunsten bestimmter Höfe belastetes Grundstück sei. Am Bringungsweg Ö-Weg bestünden zahlreiche Wochenendhäuser, ein Gasthaus, eine gewerbliche Kompostieranlage und auch eine Tischlerei, wobei damit Wegbenützer, die nicht zum Benützerkreis des Güterweges gehörten, vorhanden seien. Den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft und den Gemeinden E und S seien die faktisch gegebenen Zustände seit vielen Jahren bekannt. Offensichtlich sei von der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft ein Beschluss auf Antragstellung zur rechtlichen Neuregelung des Ö-Weges in eine öffentliche Straßeninteressentschaft gefasst worden. Dem Wunsch, endlich aus der "Zwangslage" des Rechtscharakters eines derartigen Weges wegzukommen, sollte entsprochen werden. Für die Agrarbehörde stehe zweifelsfrei fest, dass der Bringungsweg Ö-Weg als eine Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen sei. Auf dem Ö-Weg fänden schon seit vielen Jahren ein unbeschränkter Fußgänger- und Fahrzeugverkehr statt. Eine Verwaltung dieses Weges durch eine Bringungsgemeinschaft sei rechtlich nicht mehr ordnungsgemäß zu bewerkstelligen.

Im Akt befindet sich weiters ein Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. H. vom , wonach die vorgelegte Beitragsberechnung sachlich und rechnerisch überprüft und für richtig befunden worden sei. Der Kreis der Interessenten sei vollständig erhoben worden. Die Beitragsberechnung sei angemessen und schlüssig. Die Straße diene überwiegend der Deckung der Verkehrsbedürfnisse der einbezogenen Interessenten neben der Verkehrsbedeutung für die kommunale Versorgung wie Müllabfuhr, Schülertransporte oder touristische Erfordernisse. Sie sei keine Verbindungsstraße. Die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 3 lit. a StrG seien damit gegeben. Für alle in der Beitragsberechnung einbezogenen Interessenten bringe die Straße einen verkehrsmäßigen Vorteil, da derzeit keine andere Zufahrtsmöglichkeit bestehe.

Mit Verfügung vom beraumte die Bezirkshauptmannschaft K eine mündliche Verhandlung für den an.

Mit Schreiben vom sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Bildung der Straßeninteressentschaft aus. Die Befundaufnahme entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die derzeitige Verkehrserschließung sei durch den Bescheid der Agrarbehörde rechtlich gewährleistet. Ca. 85 % der Beitragsanteile entfielen auf die Landwirte samt ihren landwirtschaftlichen Nebenbetrieben. In einem Streitverfahren bezüglich dieses Güterweges habe der Agrarsenat erkannt, es stehe einer Güterweggenossenschaft frei, Verträge mit zivilrechtlich beteiligten Benützern der Straße abzuschließen. Es gebe solche Verträge. Aus den Planunterlagen sei die Lage und die sehr umfangreiche Grundinanspruchnahme der Straße auf der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken nicht eindeutig erkennbar. Die Interessentenstraße decke sich nicht einmal mit dem Umfang des auf Grund freier Übereinkunft gebildeten Güterweges. Den Charakter einer Interessentenstraße habe nur der erste Abschnitt des Güterweges. Dort befinde sich auch die Mehrheit der in Betracht kommenden Interessenten. Einige der Interessenten hätten keinen rechtlich gesicherten Zugang zu ihren Liegenschaften. D. sei vom Eigentümer einer Lücke im Wegenetz die Benützung untersagt worden. D. habe daher die Versorgung seiner Hütte (offenbar: Berghütte) eine Zeit lang auf eine andere Interessentenstraße verlegen müssen. Die Liegenschaft S. habe nicht einmal eine Berechtigung zur Benützung des derzeit bestehenden Güterweges.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom wurde auf Grund des Antrages des Josef P. u. a. mit Spruchpunkt I. gemäß § 20 Abs. 3 StrG die Straßeninteressentschaft K gebildet. Mit Spruchpunkt II. wurde die Straße K gemäß § 20 Abs. 8 lit. a und § 16 Abs. 1 lit. b StrG zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt. Mit Spruchpunkt III. wurde gemäß § 20 Abs. 8 lit. b und § 21 StrG für die Straßeninteressentschaft K eine Satzung gemäß Anlage I. erlassen. Aus dieser Satzung ergäben sich insbesondere der Verlauf der Straße, die Interessenten sowie die auf diese fallenden Beitragsanteile. Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, der gegenständliche Bescheid werde unter der Bedingung erlassen, dass von der Agrarbehörde hinsichtlich der gegenständlichen Weganlage die Güterwegeigenschaft (das Bringungsrecht) nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz aufgehoben werde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die gegenständliche Weganlage sei mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom zum Güterweg erklärt worden. Es handle sich daher um einen Güterweg im Sinne des Güter- und Seilweg-Landesgesetzes. Für solche Wege gelte gemäß § 1 Abs. 3 lit. e StrG das StrG nicht. Allerdings hätten sich seit der Einräumung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes die Verhältnisse wesentlich geändert. So vertrete auch die Agrarbehörde die Auffassung, dass der Ö-Weg den Rechtscharakter einer Bringungsanlage faktisch schon längst verloren habe. Er sei keine der ausschließlichen Bringung dienende Anlage, dies schon deshalb, da der Benützerkreis in der Zwischenzeit über den eines Privatweges weit hinaus gewachsen sei. Eine Aufhebung der Eigenschaft als Bringungsanlage käme aber nur in Betracht, wenn gewährleistet sei, in welcher Rechtsform der Weg sodann weiterbestehe. Zur Lösung dieser Konfliktsituation habe die Bezirkshauptmannschaft K zwar die Zuständigkeit wahrgenommen und ein Verfahren eingeleitet, der Bescheid werde jedoch unter der Bedingung erlassen, dass es zur Aufhebung der Güterwegeigenschaft komme. Schon seit dem Jahr 1991 würden Verfahren zur Bildung einer Straßeninteressentschaft nach dem StrG geführt. Mehrere Verhandlungen hätten stattgefunden und Bescheide seien erlassen worden, die jedoch auf Grund von Berufungen behoben worden seien. Im Rahmen der nunmehrigen mündlichen Verhandlung sei über die Frage der Bildung der Straßeninteressentschaft abgestimmt worden. Von 24 Interessenten seien 16 anwesend bzw. vertreten gewesen. Dabei hätten mit Ausnahme der F. alle Interessenten der Bildung der Straßeninteressentschaft zugestimmt. Damit entfielen 78,7 % der Beitragsanteile auf zustimmende Interessenten. Es handle sich auch um die einfache Mehrheit (15 von 24) der Interessenten. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. H. vom ergebe sich zweifelsfrei und schlüssig, dass der Straße die geforderte Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 StrG zukomme. Sie diene überwiegend der Deckung eines Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern. Weiters bringe die Straße für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin führte er im Wesentlichen aus, in den Planungsunterlagen sei nur ein Teil des Güterweges dargestellt, im oberen Bereich fehlten ca. 250 m. Offen bleibe auch, ob die Stichwege zu den Höfen zum Güterweg gehörten oder privater Natur seien. Es werde beantragt zu prüfen, ob alle Antragsteller Nutzungsberechtigte seien. Es werde auch beantragt zu prüfen, ob überhaupt ein Bescheid erlassen werden könne, der die Aufhebung eines anderen rechtskräftigen Bescheides voraussetze, so wie der gegenständliche Bescheid unter der gegenständlichen Bedingung. Fraglich sei, ob der Güterweg überhaupt auf Grund zivilrechtlicher Verträge aufgehoben werden könne. Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis von einem Feststellungsbescheid der Agrarbehörde, in dem die Eignung zum Güterweg in Frage gestellt würde. Strittig sei nach der Verhandlung vom auch ein Teil des Grenzverlaufes des Grundstückes des Beschwerdeführers. Die Höfe M. und S. seien völlig unabhängig vom Ö-Weg erschlossen. Diese Beteiligten hätten also jeweils auf der anderen Seite keinen Verkehrsbedarf. Zur Bewirtschaftung des Hofes M. sei ein teilweiser neuer Verbindungsweg errichtet worden. D. habe keine rechtlich gesicherte Zufahrt auf Grund einer (rechtlichen) "Lücke" im Weg. Dies treffe auch auf andere in Betracht kommende Interessenten zu, die Liegenschaften hinter dieser "Lücke" besäßen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Weg K sei derzeit noch ein Güterweg nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz. Des Weiteren verwies die belangte Behörde auf die im vorgängigen Berufungsverfahren eingeholte Stellungnahme der Agrarbehörde vom . Wie sich aus dieser Stellungnahme ergebe, werde der Weg nicht bloß für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet, sondern er erschließe auch verschiedene Objekte, die anderen Zwecken dienten. Die tatsächliche und notwendigerweise gebotene Verwendung des Weges zur Aufschließung auch dieser weiteren Objekte gehe über die in § 1 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes genannten Zwecke hinaus. Es sei daher unbedenklich, wenn der Weg zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt werde. Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K und den Satzungen ergebe sich eindeutig der Umfang der Interessentenstraße. Daraus ergebe sich auch, dass neben der Hauptstraße nur die Stichstraßen zu den Höfen U. und O. sowie U.K. Interessentenstraßen seien. Nachdem ein Weg nicht gleichzeitig eine Interessentenstraße nach dem StrG und ein Bringungsweg nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz sein könne, sei der Bescheid richtigerweise unter der Bedingung erlassen worden, dass das Bringungsrecht vorher aberkannt werde. Dadurch sei auch sichergestellt, dass, sobald das Bringungsrecht aufgehoben werde, die Straße als Interessentenstraße anzusehen sei und es keinen rechtlosen Zustand in der Zeit zwischen dem Abschluss des agrarbehördlichen Verfahrens und dem Verfahren nach dem StrG gebe. Der gegenständliche Lageplan sei kein Grundeinlöseplan, allfällige Vermessungsfragen müssten bei einer Detailprojektierung geklärt werden bzw. wären in einem Grenzbereinigungsverfahren nach dem Vermessungsgesetz abzuhandeln. Auch der Hof S. werde zumindest mittelbar durch den Interessentenweg erschlossen. Die Aufnahme in die Straßeninteressentschaft sei daher zu Recht erfolgt. Auch die Hütte des D. werde durch den gegenständlichen Weg mittelbar erschlossen. Eine direkte Anbindung zwischen Interessentenweg und K.-Weg sei nicht notwendig, um rechtskonform in die Straßeninteressentschaft aufgenommen zu werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 179/10, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass gemäß § 1 Abs. 3 lit. e StrG dieses Gesetz insbesondere nicht für Güterwege im Sinne des § 4 Abs. 1 Güter- und Seilwege-Landesgesetz gelte. Es bestehe daher keine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft K zur Bildung einer Straßeninteressentschaft. Eine Bedingung dürfe in den Bescheid nur aufgenommen werden, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei, was hier nicht gegeben sei. Abgesehen vom ersten Teil des Weges bis zur Siedlung H. besitze die gegenständliche Weganlage noch eindeutig den Rechtscharakter einer Bringungsanlage und trage der bestehende Güterweg als Privatweg den tatsächlichen Verhältnissen ausreichend Rechnung. Die im hinteren Teil angesiedelten Interessenten seien nahezu ausnahmslos Landwirte, für deren Benützung der Bringungsweg ausreichend sei. Hinsichtlich dieses Teiles sei daher ein allgemeines Verkehrsinteresse der Gemeinde für die Erklärung zur Interessentenstraße nicht gegeben. Der Hof S. werde weder unmittelbar noch mittelbar vorteilhaft erschlossen. Eine Anbindung zum Interessentenweg bestehe für den Hof S. nur über den vom Beschwerdeführer als Privatweg errichteten Verbindungsweg zwischen M. und Ö. Zur Benützung dieses Privatweges habe der Eigentümer des Hofes S. jedoch keine Berechtigung. Der Verbindungsweg dürfe sohin auch nicht nach der Bildung der Interessentenstraße vom Eigentümer des Hofes S. befahren werden. Die Erschließung des Hofes S. erfolge genauso wie jene des Hofes M. über den öffentlichen Interessentenweg W. Die Höfe M. und S. seien somit völlig unabhängig vom gegenständlichen Interessentenweg erschlossen, und es bestehe für deren Eigentümer kein Verkehrsbedarf am und auch kein verkehrsmäßiger Vorteil in Bezug auf den gegenständlichen Interessentenweg. Mangels unmittelbarer bzw. mittelbarer Erschließung fehle auch B. die Eigenschaft als Interessent, da er über keine rechtlich gesicherte Zufahrt zur neugebildeten Interessentenstraße wegen einer "Lücke" zwischen dem Interessentenweg und dem K.-Weg verfüge. Außerdem fehle es jedenfalls an der Voraussetzung des verkehrsmäßigen Vorteils für D., der über einen anderen öffentlichen Interessentenweg hinreichend erschlossen sei (Weg B.). Auf die Eigentümer N. und D. hätten keine Beitragsanteile verteilt werden dürfen, und sie hätten bei der Abstimmung über die Bildung der Interessentschaft nicht mitstimmen dürfen. Ohne die Eigentümer N. und D. werde die erforderliche Mehrheit der Interessenten von 75 % der Beitragsanteile nicht erreicht. Nach der Verhandlungsschrift sei ferner ein unbekannter Eigentümer vertreten worden, dessen Stimme mangels entsprechender Vollmacht nicht als positive Stimme zu werten gewesen wäre. Auch A. sei nicht der rechtmäßige Vertreter des D. und damit nicht stimmberechtigt gewesen. Der angefochtene Bescheid sei schließlich hinsichtlich des Verlaufes der Wegetrasse ungenau und nicht ausreichend konkret. Die Einbeziehung der Ö. sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, es sei jedoch kein Grund ersichtlich, sie mit keinen Beitragsanteilen zu belasten.

Gemäß § 1 Abs. 3 zweiter Satz lit. e des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 idF Nr. 101/2006 (StrG), gilt dieses Gesetz nicht für Güterwege im Sinne des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970.

Öffentliche Straßen und Wege sind gemäß § 2 Abs. 3 StrG dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.

§ 2 Abs. 5 StrG sieht vor, dass der Gemeingebrauch die jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne besondere Ermächtigung zustehende Benützung einer Straße zu Verkehrszwecken im Rahmen der Widmung ist.

Die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erfolgt bei einer durch Vertrag gebildeten Straßeninteressentschaft durch Beschluss der Straßeninteressentschaft (§ 16 Abs. 1 lit. a StrG), bei einer durch Bescheid gebildeten Straßeninteressentschaft durch Bescheid der Behörde (§ 16 Abs. 1 lit. b StrG).

Zu öffentlichen Interessentenstraßen können gemäß § 16 Abs. 3 lit a StrG jene Straßen erklärt werden, die neben dem öffentlichen Verkehr überwiegend der Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern dienen.

Straßenverwalter einer öffentlichen Interessentenstraße ist gemäß § 17 Abs. 1 StrG die betreffende Straßeninteressentschaft. Diese hat gemäß § 17 Abs. 3 StrG auch die Straßenbaulast zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 20 StrG lautet auszugsweise:

"§  20

Bildung

(1) Eine Straßeninteressentschaft kann gebildet werden

a)

durch schriftlichen Vertrag zwischen allen Interessenten oder

b)

durch Bescheid der Behörde.

(2) Ein Vertrag über die Bildung einer Straßeninteressentschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn

a) der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 zukommt und

b) die einen Bestandteil des Vertrages bildende Satzung dem § 21 entspricht.

(3) Die Behörde hat auf Antrag einer nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommenden Person mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wenn

a)

der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 zukommt,

b)

die Straße für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt und

c) die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mindestens 75 v.H. der Beitragsanteile (§ 22) entfallen, der Bildung der Straßeninteressentschaft zustimmt.

(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft bilden, wenn die Straße

a) zur Deckung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern erforderlich ist oder die im dringenden öffentlichen Interesse gelegene Verbindung zwischen einer öffentlichen Verkehrseinrichtung und einer öffentlichen Straße herstellt und

b) für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt.

(5) Als Interessenten kommen in Betracht:

a) die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke,

b) Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt,

c) Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht,

d) die nicht unter lit. a, b oder e fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt, und

e) die Träger öffentlicher Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b.

(6) Ein Antrag nach Abs. 3 kann von jedem gestellt werden, der nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, und ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in Betracht kommenden Personen anzuschließen.

(7) Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides über die Bildung einer Straßeninteressentschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. ...

(8) Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft ist schriftlich zu erlassen. Er hat jedenfalls zu enthalten:

a) die Erklärung der betreffenden Straße zur öffentlichen Interessentenstraße und

b) die Satzung (§ 21).

(9) Eine Straßeninteressentschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes."

Die Straßenbaulast und die Kosten der Verwaltung für eine öffentliche Interessentenstraße sind gemäß § 22 Abs. 1 StrG von den Interessenten entsprechend den in der Satzung festgelegten Beitragsanteilen zu tragen.

Wird eine Straßeninteressentschaft durch Bescheid gebildet, so sind die Beitragsanteile gemäß § 22 Abs. 2 erster Satz StrG entsprechend dem verkehrsmäßigen Vorteil der öffentlichen Interessentenstraße für die einzelnen Interessenten festzusetzen.

Die gegenständliche Weganlage war zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ein Güterweg im Sinne des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes. Auf Grund des § 1 Abs. 3 zweiter Satz lit. e StrG gilt das StrG daher für diese Straße nicht.

Die belangte Behörde hat dies auch erkannt. Allerdings wurde der angefochtene Bescheid unter der Bedingung erlassen, dass von der Agrarbehörde hinsichtlich der gegenständlichen Weganlage die Güterwegeigenschaft (das Bringungsrecht) nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz aufgehoben wird. Dabei handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung, weil der Eintritt der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides von einem ungewissen, in der Zukunft liegenden Ereignis abhängig gemacht wird. Während die belangte Behörde eine solche Bedingung für zulässig ansieht, hält sie der Beschwerdeführer für unzulässig, weil eine gesetzliche Grundlage für eine solche Bedingung fehlt.

Zur Frage der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen in Bescheiden, zu denen auch Bedingungen zählen, dann, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung darüber fehlt, gibt es in der Lehre verschiedene Ansichten (vgl. dazu die Darstellung bei Wieser, Nebenbestimmungen in Bescheiden - Feinsteuerungsoption der Verwaltung oder Vollziehungskorsett?, ZfV 2010, S. 575 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass schon im Hinblick auf das Legalitätsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG eine Nebenbestimmung nur dann zulässig ist, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist; auch wenn sie nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wurde eine Nebenbestimmung in manchen Fällen für zulässig erachtet, wenn sie mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht (vgl. dazu den Überblick über die Rechtsprechung bei Wieser, a.a.O.).

Auf der Grundlage von Lehre und Judikatur gelangt Wieser zu dem Schluss, die Aufnahme von Nebenbestimmungen in Bescheide entspreche dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Habe die Behörde nach der Sachverhaltslage nur die Wahl zwischen abweisender Entscheidung und einer bewilligenden Entscheidung unter Beifügung von Nebenbestimmungen, erweise sich die letztere Lösung als gelinderes zum Ziel führendes Mittel und damit im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als rechtlich gebotene Entscheidungsart. Wieser beruft sich auch auf Raschauer (Allgemeines Verwaltungsrecht, 1. Auflage, Rz 967), wonach z.B. an die Zulässigkeit einer aufschiebenden Bedingung, welche die bereits erteilte Bewilligung vom Nachweis einer noch nicht nachgewiesenen gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzung abhängig macht, hinsichtlich der gesetzlichen Deckung keine allzu großen Anforderungen zu stellen seien, während auflösende Bedingungen oder Befristungen strukturell Rechtsverlusttatbestände darstellten und daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürften. Aufschiebende Bedingungen, so der Schluss Wiesers, könnten einem Bescheid grundsätzlich auch dann beigefügt werden, wenn das Gesetz hiezu bloß implizit ermächtige. In weiterer Folge verweist Wieser aber auch darauf, ob im konkreten Fall die Beifügung einer Nebenbestimmung erlaubt bzw. geboten sei, bedürfe einer Gesamtanalyse des betreffenden Gesetzes, insbesondere auch mit den Mitteln der systematisch-teleologischen Interpretation. Die Ansicht, dass die Behörde auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung Nebenbestimmungen in einem Bescheid aufnehmen dürfe, soweit ihr bei Erlassung des Bescheides die Wahrung bestimmter Interessen (das heiße wohl: öffentlicher Interessen wie Interessen Dritter) übertragen sei und die Nebenbestimmung der Wahrung dieser Interessen diene, sei zutreffend (Verweis von Wieser auf Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,

5. Auflage, 223). Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, ist hier nicht weiter zu untersuchen, weil die Beisetzung einer aufschiebenden Bedingung im Beschwerdefall auf Grund folgender Erwägungen jedenfalls unzulässig ist:

Im vorliegenden Fall stellten Josef P. und weitere Personen einen Antrag auf Bildung einer Straßeninteressentschaft am . Unter Berufung auf diesen Antrag bildete die Bezirkshauptmannschaft K sodann mit Bescheid vom die Straßeninteressentschaft. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Hinzuweisen ist darauf, dass durch die ersatzlose Behebung gemäß § 66 Abs. 4 AVG des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom  mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom keine Bindung der Behörde an die dort vertretene Rechtsauffassung (Möglichkeit, Bewilligungen unter einer Bedingung zu erteilen) eingetreten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/04/0188, und vom , Zl. 2010/07/0226, mwN).

Nun mag es zwar zutreffen, dass im Interesse der Antragsteller und auch im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung von Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Benützung des Weges anstelle einer bescheidmäßigen Unzuständigkeitserklärung auf Grund des § 1 Abs. 3 lit. e StrG die Aufnahme der gegenständlichen Bedingung in den Bescheid angezeigt erschienen ist. Dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers, der Eigentümer eines Grundstückes ist, über das die Interessentenstraße verlaufen soll, in eigentumsbeschränkender Weise eingreift. Ein derartiger Eingriff in das Eigentumsrecht kommt jedenfalls nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Frage (vgl. Art. 1 Abs. 2 1. ZPMRK und Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 10. Auflage, S. 750 f, RZ 1485). Es geht nicht an, einen Eigentumseingriff von einem unbestimmten, in der Zukunft liegenden Ereignis abhängig zu machen, zumal sich bis zu diesem Zeitpunkt die für den bescheidmäßigen Eigentumseingriff maßgebende Sach- und Rechtslage ändern können.

Da die gegenständliche Straße derzeit einen Güterweg darstellt, kommt die Bildung einer Straßeninteressentschaft somit auf Grund des § 1 Abs. 3 lit. e StrG nicht, und zwar mangels gesetzlicher Grundlage dafür auch nicht unter einer aufschiebenden Bedingung, in Frage.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei es sich erübrigte, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §59 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art18;
GSLG Tir §4 Abs1;
LStG Tir 1989 §1 Abs3 lite;
LStG Tir 1989 §16;
LStG Tir 1989 §20 Abs3;
LStG Tir 1989 §20;
MRKZP 01te Art1 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein
VwRallg10/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060060.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAE-73073