VwGH vom 30.11.2017, Ra 2017/08/0072

VwGH vom 30.11.2017, Ra 2017/08/0072

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W131 2006889- 1/19E, W131 2009757-1/20E, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Sozialversicherungsanstalt der Bauern; weitere Partei:

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Parteien: 1. R Z 2. R S, beide in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom sprach die revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) aus, dass die von den Mitbeteiligten in den Jahren 2010 bis 2012 ausgeübte Tätigkeit des Einstellens von Reitpferden als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft "unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)" falle; als Rechtsgrundlage wurde in diesem Spruchpunkt § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG genannt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht auf Grund einer Beschwerde der Mitbeteiligten aus, dass dieser Spruchpunkt "aufgehoben" werde. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die SVB habe mit dem aufgehobenen Spruchpunkt "quasi rechtsgutachtlich eine bestimmte Tätigkeit als Nebengewerbe pflichtversicherungsbegründend nach BSVG qualifiziert". Eine derartige Feststellungskompetenz bestehe aber nicht, weil keine Rechte und Pflichten festgestellt würden, sondern eine Tätigkeit als versicherungspflichtig beurteilt werde.

Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision der SVB hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

4 Die Revisionswerberin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Die SVB habe nicht bloß ein Tatbestandselement festgestellt, sondern über die Versicherungspflicht abgesprochen.

5 Damit ist die SVB im Recht, weshalb sich die Revision als zulässig und berechtigt erweist.

6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann über die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG gesondert abgesprochen werden (vgl. , sowie ; im zuletzt genannten Erkenntnis fasste der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG selbst einen solchen Spruch).

7 Nichts anderes hat die SVB mit dem beim Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid getan, indem sie - unter ausdrücklicher Nennung des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG - feststellte, dass die von den Mitbeteiligten ausgeübte Tätigkeit des Einstellens von Reitpferden als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft unter die Pflichtversicherung nach dem BSVG falle. Dass sie diesen Ausspruch tätigkeitsbezogen und nicht - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis - personenbezogen formulierte, hätte vom Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres in einer "Maßgabebestätigung" korrigiert werden können.

8 Abgesehen davon lassen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses offen, ob eine ersatzlose Behebung gemäß § 28 Abs. 2 iVm Abs. 5 VwGVG oder eine Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beabsichtigt war.

9 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

10 Ein Aufwandersatz findet nicht statt, weil die SVB selbst Rechtsträgerin im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG ist.

Wien, am