VwGH vom 29.01.2008, 2005/05/0252
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der ID in Göllersdorf, vertreten durch Proksch & Fritzsche Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-SL-23/001-2005, betreffend Beteiligung in einem Verfahren nach dem Niederösterreichischen Landesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, Landesstraßenverwaltung), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom , gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: BH), beantragte das Land Niederösterreich, NÖ Straßenbauabteilung 1, die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 12 NÖ Straßengesetz. Das Projekt bestand in einer Verbreiterung der Landesstraße B 303 im Bereich von km 11,220 bis km 13,580 auf drei Spuren (Projekt "Viendorf-Göllersdorf"). Die BH beraumte mit Schreiben vom eine Verhandlung an, die Ladung erfolgte an die Beschwerdeführerin und, gesondert, an ihren Ehegatten, KD. Der Text der Ladung lautete wie folgt:
"Betrifft
Landesstraße B 303, Baulos 'Viendorf-Göllersdorf', km 11,220 bis km 13,580;
Ansuchen um Bewilligung gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999
Der NÖ Straßendienst beabsichtigt die Landesstraße B 303 im Bereich von km 11,220 bis km 13,580 auf 3 Spuren auszubauen.
Es ist beabsichtigt, auf der westlichen Seite im Bereich von Viendorf bis nach Göllersdorf eine zusätzliche Fahrspur durch Verbreiterung des Bestandes zu errichten.
Für den erforderlichen Grundbedarf wurden teilweise bereits Grundeinlösungen durchgeführt.
Der NÖ Straßendienst ersucht um Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nach § 12 NÖ Straßengesetz 1999. Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Zur Festsetzung der erforderlichen Verkehrsmaßnahmen beraumt die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn eine mündliche Verhandlung (Ortsaugenschein) für
Montag, , 8.30 Uhr, an
Treffpunkt beim Gemeindeamt der Marktgemeinde in Göllersdorf
Sie werden eingeladen, als Beteiligter zur Verhandlung persönlich zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden. Dieser muss mit der Sachlage vertraut, bevollmächtigt und eigenberechtigt sein.
Hinweis:
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1991 verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Diese Rechtsfolge erstreckt sich gemäß Abs. 2 leg.cit. nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann gemäß § 42 Abs. 3 AVG 1991 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben.
Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben.
Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie gemäß § 42 Abs. 4 AVG 1991 entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt, oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
Rechtsgrundlagen für die Verhandlungsausschreibung sind §§ 40 - 44 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
§ 12 NÖ Straßengesetz 1999
In die Pläne kann bis zum Verhandlungstag bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn und beim Gemeindeamt Göllersdorf während der Amtsstunden eingesehen werden."
Die Zustellung der Ladungen erfolgte am , und zwar an KD persönlich und an die Beschwerdeführerin durch Ersatzzustellung durch Übergabe an KD als Mitbewohner der Abgabestelle. Die Ladung erging auch an die Marktgemeinde Göllersdorf mit dem Ersuchen, die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen.
Zur Verhandlung vom erschien nur KD. Er unterfertigte das Protokoll, in der Anwesenheitsliste führte er seinen Namen, die Funktion "Landwirt" und seine Unterschrift an. Bei der Verhandlung wollte KD eine schriftliche Stellungnahme überreichen, die mit "K u. ID, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf" überschrieben, aber nur von KD unterfertigt war. Die Verhandlungsleiterin nahm diese Eingabe nicht entgegen, sondern forderte KD auf, sein Vorbringen zu diktieren. Dementsprechend wurde in der Verhandlungsschrift sein Vorbringen wie folgt wiedergegeben:
"Herr KD, 2013 Göllersdorf 38, erklärt:
Grundsätzlich stehen wir dem Auftrag des NÖ Straßendienstes die LB 303 zwischen Viendorf und Göllersdorf dem Verkehrsaufkommen entsprechend auszubauen bzw. zu verbreitern, sehr positiv gegenüber, da nur solche Maßnahmen die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleisten.
Für diese Baumaßnahme ist auch die Inanspruchnahme von Grund von unserer biologisch geführten landwirtschaftlichen Betriebsanlage erforderlich.
Unsere Betriebsanlage ist von befestigten und unbefestigten Güterwegen umgeben. Aus diesem Grund ist ein Grundersatzzukauf für die notwendigen Grundeinlösungen des NÖ Straßendienstes nicht möglich. Das bedeutet, dass sich die Fläche unserer landwirtschaftlichen Betriebsanlage verkleinert. Das hat wiederum Auswirkungen auf die Betriebsführung (verkürzter Koppelgang der Pferde - Wasserrecht) und in Folge auf die Einstellgebühr bzw. den Ertrag.
Der Ausbau bzw. die Verbreiterung der LB 303 hat zur Folge, dass das Verkehrsaufkommen zunehmen wird. Der Erholungswert (Lärmbelästigung, Schadstoffausstoß) meiner landwirtschaftlichen biologisch geführten Betriebsanlage wird für Pferd und Reiter herabgesetzt. Das hat wiederum Auswirkungen auf die Einstellgebühr und auf mein Einkommen.
Bei den Umbauarbeiten der LB 303, die sich über mehrere Jahre hinziehen kann, kommt es sicher zu Beeinträchtigungen im Zufahrtsbereich zu meiner landwirtschaftlich geführten Betriebsanlage, das wiederum führt zu Abwanderungen (durch verärgerte Kunden) zu anderen Pferdestallungen und daher zu einem Verdienstentgang im Einstellbereich. Weniger Pferde bedeutet weniger Futterverbrauch. Das Futter müsste dann durch Drittverkäufe bei starken Preisdruck verkauft werden.
Der Reitverein könnte dann im Zeitraum der Umbauarbeiten der LB 303 keine Sportveranstaltungen durchführen, das wiederum hat Auswirkungen auf meinen Futterverkauf bzw. auf die Mundpropaganda meines Einstellbetriebes.
Der Koppelzaun, die Straßenbeleuchtung und die Alarmanlage müssten zweimal versetzt werden. Das Koppelgras müsste neu angebaut und dann ein Jahr abgesperrt werden.
Unter der Durchfahrt der LB 303 befindet sich meine Trinkwasserversorgung und ein Stromkabel. Die Trinkwasserversorgung für Pferd und Reiter müsste immer gewährleistet sein und bleiben.
Beim Löschteich befindet sich ein Brunnen, der für die Funktionstüchtigkeit des Löschteiches verantwortlich ist. Sollte der Brunnen bei den Umbauarbeiten beschädigt werden, würde ich einen Hydranten benötigen, um das Löschfallwasser im Brandfalle gewährleisten zu können. Durch das Amtshilfeersuchen des Bürgermeisters vom soll geklärt werden, ob durch unsere tatsächliche Betriebsführung es um eine gewerbliche Tätigkeit oder um ein landwirtschaftliches Nebengewerbe handelt.
Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das hat wiederum Auswirkung auf die Preisgestaltung der Grundablösung.
Bei der ersten Projektvorstellung (1. Grundeinlöseverhandlung am ) wurden Erklärungen abgegeben, die erklärungsbedürftig sind:
1. Der Amtssachverständige behauptete, dass der
Grundwert für die LB 303 weniger wert ist als der Wert eines
landwirtschaftlichen Grundstückes.
2. Bei der Preisgestaltung durch den ASV wurden die
Grundverkäufe der letzten Jahre herangezogen. Wurde bei den
Grundverkäufen in der Marktgemeinde Göllersdorf überprüft, ob es
sich hier um Notverkäufe handelt?
3. Wurden bei der Preisgestaltung auch die
Grundankäufe der Gemeinde für die Kreuzung B 303 auch herangezogen?
4. Wurde der letzte Ankauf der Gemeinde für
Straßenzwecke (Zufahrt zum Schönhofer) auch herangezogen.
5. In welchem Zeitraum soll gebaut werden?
6. Wie kann die Wasserversorgung meines
landwirtschaftlichen Betriebes sichergestellt werden?
7. Wie kann die Funktion des Löschteiches
sichergestellt werden?
8. Wie kann die gesicherte ungestörte Zufahrt meiner
Kunden sichergestellt werden?
9. Hat das Amtshilfeverfahren Auswirkung auf dieses
Bauverfahren?
Da es sich hier um sehr komplexe Themen handelt, ersuche ich um Hilfestellung über die weitere Vorgangsweise zur Einlösung dieser Grundflächen, um diese auch rasch durchführen zu können."
In seinem Schreiben vom , gerichtet an die BH, beanstandete KD die Protokollierung insofern, als eine Äußerung der Verhandlungsleiterin ("Lt Herrn D besteht ...") nicht richtig zitiert worden wäre.
Mit Bescheid vom erteilte die BH dem Land Niederösterreich die Bewilligung zur Errichtung einer zusätzlichen Fahrspur durch Verbreiterung des Bestandes auf der westlichen Seite im Bereich von Viendorf bis nach Göllersdorf im Zuge der B 303 nach Maßgabe der mit dem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Projektsunterlagen und der in der Verhandlungsschrift enthaltenen Projektsbeschreibung und den angeführten Auflagen und Erklärungen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. Eine Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte nicht.
Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
In ihrem Schreiben vom , gerichtet an die BH, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe erstmals bei der Enteignungsverhandlung vom Bescheid vom erfahren; sie habe ja im Straßenbewilligungsverfahren Einwendungen erhoben und sei in der Verhandlung von ihrem Gatten vertreten worden, der Bescheid sei ihr aber nicht zugestellt worden. Sie ersuche daher um Übermittlung bzw. Zustellung des Bescheides, um allenfalls dagegen ein Rechtsmittel einbringen zu können.
Die BH wies diesen Antrag mit Bescheid vom als unzulässig zurück. Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführerin wohl zur Verhandlung vom geladen, dort aber nicht anwesend gewesen sei. KD habe an der Verhandlung teilgenommen und sich in der Anwesenheitsliste mit seinem Namen und der Bezeichnung Landwirt eingetragen. Der BH sei nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung vom durch ihren Ehemann vertreten gewesen wäre. Irgendein Hinweis auf eine Vertretung scheine im Verhandlungsprotokoll nicht auf. Die Aussagen des KD in der Verhandlung, der teils die Mehrzahl (wir, unser), teils die Einzahl (ich, mein) verwendet hat, deutete keinesfalls auf eine Vertretung der Beschwerdeführerin durch KD hin. Da kein Hinweis bestand, dass KD für seine Frau gehandelt hätte, konnte von der Behörde eine Vertretungsbefugnis nicht angenommen werden. Mangels Erhebung von Einwendungen vor bzw. während der Verhandlung hätte die Beschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 AVG ihre Parteistellung verloren.
In ihrer dagegen erstatteten Berufung legte die Beschwerdeführerin das gemeinsame Schreiben vom vor, welches KD in der Verhandlung vom überreichen wollte. Dieses Schreiben enthält neben der Angabe der Absender, der Anschrift, dem Datum und einen Betreff sowie einen Gruß genau das in der Verhandlung protokollierte, oben wiedergegebene Vorbringen.
In der Berufung wurde vorgebracht, dass diese Willensäußerung als rechtzeitige Einwendung anzusehen sei. Die offensichtliche Bevollmächtigung als Vertreter für die Beschwerdeführerin, die sich aus § 10 AVG ergebe, sei evident. Die Behörde habe von einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen, aber im Text der Verhandlung unter Punkt "Erklärungen" immer auch die Beschwerdeführerin angeführt bzw. indirekt durch die Mehrzahl "wir, unsere" berücksichtigt. Zweifelsohne sei KD für die Beschwerdeführerin aufgetreten, weshalb auch der Bescheid an die Beschwerdeführerin hätte zugestellt werden müssen. Die Zurückweisung sei rechtlich verfehlt.
In ihrem Vorlagebericht an die belangte Behörde verwies die BH darauf, dass KD schriftliche Erklärungen abgeben wollte, was aber von der Verhandlungsleiterin gemäß § 44 Abs. 2 letzter Satz AVG abgelehnt worden sei. Aus diesem Grund sei auch in diese Erklärung nicht Einsicht genommen worden. Schließlich habe Herr D seine Erklärungen mündlich in Form eines Diktats an die Schriftführerin abgegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zur Verhandlung vom ordnungsgemäß geladen worden sei und die Ladung einen Hinweis auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen enthalten habe. Eine vorbereitete schriftliche Stellungnahme sei von der Verhandlungsleiterin während der Verhandlung nicht akzeptiert worden, weshalb KD aufgefordert worden sei, mündliche Einwendungen abzugeben und diese der Schriftführerin zu diktieren. Aus dem Diktat sei nicht ersichtlich, dass KD für seine Gattin aufgetreten sei. KD habe weder in der Verhandlung schriftlich bei der Eintragung in die Anwesenheitsliste noch mündlich angegeben, dass er auch in Vertretung seiner Gattin erschienen wäre. Die Behörde erster Instanz habe auch nachvollziehbar erklärt, dass Herr KD den anwesenden Vertreterinnen der BH unbekannt gewesen wären. Die Beschwerdeführerin habe daher ihre Parteistellung verloren, weshalb ihr Antrag auf Zustellung des Bescheides zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden sei.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. Verfahrensmängeln aufzuheben. Sie legt Unterlagen vor, aus denen sich ergeben soll, dass sie den bei der Verhandlung vom einschreitenden Organwaltern der BH bekannt gewesen sei.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Äußerungen vom , und .
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin trägt vor, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er bewusst den Sachverhalt unrichtig wiedergebe. Selbstverständlich sei sie den Organwalterinnen bekannt gewesen. Die Behörde hätte gewusst, dass sich ID gegen das Projekt aussprechen und in gleicher Weise wie ihr Gatte Einwendungen erheben wollte. Die Verweigerung des Schriftsatzes sei allein Schuld tragend an der angeblichen mangelnden Bevollmächtigung. Schon aus dem Diktat hätte die Behörde erkennen müssen, dass KD zweifelsfrei nicht im "Majestätsplural", sondern unter Verwendung des Ausdruckes "wir" und "uns" natürlich sich und seine Gattin gemeint habe. Dass KD oft für die Beschwerdeführerin aufgetreten sei, sei aus den Akten erkennbar. Im Bescheid sei nicht festgehalten worden, dass die Bauverhandlung zunächst auf der Gemeinde begonnen habe und auch dort die Protokollierungen vorgenommen worden seien, aber auch zu einem Lokalaugenschein beim Betrieb D geführt habe. Die Beschwerdeführerin sei also teilweise bei der Verhandlung anwesend gewesen und habe in keiner Weise den Ausführungen ihres sie vertretenden Gatten widersprochen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, auf dieses konkrete Verhalten der Beschwerdeführerin einzugehen. Die Behörde habe es verabsäumt, den einschreitenden Vertreter der Beschwerdeführerin, KD, zu unterstützen, obwohl er ausdrücklich um Hilfe gebeten habe. KD hätte darüber befragt werden müssen, für wen er Einwendungen erhebe.
In einer beim Verwaltungsgerichtshof am eingelangten Eingabe der Beschwerdeführerin (vom ) stellte sie folgende Sachangaben als unbestritten dar: Die Ladung mit RSb-Brief sei sowohl an ihren Mann als auch an sie gerichtet gewesen. Die Ladung für sie habe ihr Mann übernommen und "in Vertretung für sie" unterschrieben. Bei der Straßenbauverhandlung am im Verhandlungssaal sei nur KD anwesend gewesen. Er habe ein vorbereitetes Schreiben von K und ID in der Verhandlung an die Verhandlungsleiterin Mag. Sch. übergeben wollen. Die Verhandlungsleiterin habe dieses Schreiben nach Einsichtnahme nicht annehmen bzw. von der Schriftführerin nicht abschreiben lassen wollen. Ihr Mann habe dieses Schreiben diktieren müssen, weshalb die "wir"-Form gewählt worden sei. Ihr Mann habe die Baubehörde um Hilfestellung bezüglich Einwändeformulierung ersucht.
Auch der Verwaltungsgerichtshof geht von dieser Tatsachengrundlage aus, weil sie im Einklang zum Verwaltungsakt und zum angefochtenen Bescheid steht; anzumerken ist lediglich, dass es, wie oben wörtlich zitiert, dem KD bei seinem Ersuchen um Hilfestellung um die Einlösung der Grundflächen ging.
Die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Bewilligung einer Landesstraße richtet sich zunächst nach den Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1990, LGBl. 8500, hier in der Fassung LGBl. 8500-1 (StrG). Dessen §§ 12 und 13 lauten auszugsweise:
"§ 12
Bewilligungsverfahren
(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer Straße nach den §§ 5 und 6 ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.
Umgestaltungen von Straßen, bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z. 2 bis 5 berührt werden oder denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde, bedürfen keiner Bewilligung.
...
(3) Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle (Trassenbegehung) vorzunehmen ist.
Zur Verhandlung sind zu laden:
1. die Parteien nach § 13 Abs. 1,
2. die von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen
Gemeinden,
3. der Verfasser der Planunterlagen (Abs. 2),
4. die Verfügungsberechtigten über die im Boden
vorhandenen Einbauten und verlegten Leitungen, wenn diese Anlagen
durch das Straßenbauvorhaben betroffen werden können,
5. die beteiligten Behörden und Dienststellen,
Tabelle in neuem Fenster öffnen
6. | die NÖ Umweltanwaltschaft bei Straßen nach § 5. | |||||||||
... |
(5) Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen. Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.
...
§ 13
Parteien
(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:
1. der Antragsteller (Straßenerhalter),
2. die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte
der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden
sollen,
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an die für den
geplanten Straßenbau beanspruchten Flächen angrenzen (Nachbarn),
4. die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die
geplante Straße angeschlossen werden sollen,
5. die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).
Nachbarn (Z. 3) dürfen nur die in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind
1. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke
der Nachbarn
2. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der
zulässigen Gebäude der Nachbarn
3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder
eine bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann."
Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin von Grundstücken, auf denen Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, bzw. von Grundstücken, die an die für den geplanten Straßenbau beanspruchten Flächen angrenzen, also Eigentümerin und Nachbarin und damit Partei im Bewilligungsverfahren, und zwar einerseits im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. und andererseits im Sinne der Z. 3 dieser Bestimmung. Gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1 StrG war sie zur Verhandlung zu laden, was tatsächlich erfolgt ist.
Ob sie diese Parteistellung in diesem Bewilligungsverfahren - hier geht es nicht um die Enteignung - beibehalten hat, ist nach § 42 Abs. 1 und 2 AVG zu beurteilen. Diese Bestimmungen und § 41 Abs. 1 AVG, worauf § 42 Abs. 1 AVG verweist, lauten:
"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen."
Die persönlich geladene Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung nicht erschienen und hat auch nicht vor der Verhandlung bei der Behörde Einwendungen erhoben. Sie meint, sie hätte bei der Verhandlung Einwendungen dadurch erhoben, dass KD einen gemeinsamen Schriftsatz überreichen wollte.
Die Behandlung von Schriftsätzen, die in einer Verhandlung überreicht werden, regelt § 44 Abs. 2 AVG. Diese Bestimmung lautet:
"(2) Schriftliche Äußerungen und Mitteilungen von Beteiligten, Niederschriften über Beweise, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, aber außerhalb dieser aufgenommen wurden, Berichte und schriftliche Sachverständigengutachten sind der Verhandlungsschrift anzuschließen. Dies ist in der Verhandlungsschrift zu vermerken. Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung dürfen ihre Erklärungen jedoch nicht schriftlich abgeben."
Hätte die Beschwerdeführerin schriftliche Einwendungen bis spätestens einen Tag vor der Verhandlung erhoben, dann hätten solche Einwendungen nach dem ersten Satz des § 44 Abs. 2 AVG der Verhandlungsschrift angeschlossen werden müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan, sodass allein die Regelung des § 44 Abs. 2 letzter Satz AVG Anwendung findet, wonach Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung ihre Erklärungen nicht schriftlich abgeben dürfen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehegatten, "Teilnehmer" der Verhandlung vom war, ist allein entscheidend, was von ihrem allfälligen Vertreter mündlich vorgebracht wurde und nicht, welchen Inhalt das Papier hatte, welches KD vorlegen wollte. Es ist daher ebenso ohne Belang, ob im Kopf dieses Schreibens vom "I"D angeführt ist, wie auch, dass dieses Schreiben von der Beschwerdeführerin nicht unterfertigt ist. Die Frage, ob auch die Beschwerdeführerin im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG in der Verhandlung Einwendungen erhoben hat, ist somit allein anhand des Verhandlungsprotokolls zu beurteilen, das gemäß § 15 AVG vollen Beweis liefert.
§ 10 AVG lautet:
"§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt."
Es mag sein, dass KD im Innenverhältnis von seiner Frau auch für dieses Verfahren bevollmächtigt war; hier geht es aber um das Außenverhältnis. Schon nach dem bürgerlichen Recht (siehe den Verweis in § 10 Abs. 2 AVG) ist Voraussetzung einer gültigen Stellvertretung, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt. Es genügt nicht, dass er diesem den wirtschaftlichen Erfolg zuwenden will, er hat die Beziehung zum Vertretenen auch klarzustellen. Man spricht vom "Offenlegungsgrundsatz" (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I, 200).
Das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtsverhältnisses ist unabdingbare, wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10, Randzahl 7). Diese Autoren zählen die Arten der Offenlegung auf: Schriftliche Vollmacht, mündliche Vollmachtserteilung (vor der Behörde) und Berufung auf die erteilte Vollmacht. Nichts dergleichen ist jedoch hier geschehen: KD hat weder eine schriftliche Vollmacht vorgelegt noch wurde ihm mündlich vor der Behörde Vollmacht erteilt noch hat er sich auf eine erteilte Vollmacht berufen. Die Begünstigung des § 10 Abs. 4 AVG befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung; nach dieser Bestimmung kann die Behörde auch dann von einer ausdrücklichen Vollmacht, also von einer Urkunde oder einer mündlichen Vollmachtserteilung absehen, wenn amtsbekannte Familienmitglieder, z.B. der Ehegatte, behaupten, in Vertretung eines Beteiligten zu handeln (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Randzahl 14).
Eine derartige Behauptung des KD liegt hier aber nicht vor. Von dem Erfordernis einer solchen Behauptung, also einer Offenlegung des Vertretungsverhältnisses, kann gerade im vorliegenden Fall nicht abgegangen werden, da KD jedenfalls auch im eigenen Namen aufgetreten ist. Es wäre allein seine Sache gewesen, offen zu legen, dass er eben nicht nur im eigenen, sondern auch im Namen seiner Gattin auftritt. Allein die gelegentliche Verwendung der Mehrzahlform in seinem Vortrag war nicht geeignet, ein Vertretungsverhältnis offen zu legen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0115, auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach sich eine Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen hat, bezieht; es ist daher ohne Belang, ob die Beschwerdeführerin in anderen Verwaltungsverfahren oder Verwaltungsstrafverfahren durch KD vertreten war.
Soweit in der Beschwerde auf die von KD in der Verhandlung begehrte "Hilfe" verwiesen wird, muss dem der klare Wortlaut des diesbezüglichen Vorbringens entgegengehalten werden, wonach er um Hilfe "über die weitere Vorgangsweise zur Einlösung dieser Grundflächen" ersucht hat. Unabhängig davon kann die Anleitungspflicht des § 13a AVG jedenfalls nicht so weit gehen, dass eine anwesende Partei darauf hinzuweisen wäre, dass sie zur Begründung eines wirksamen Vertretungsverhältnisses gegenüber einer abwesenden Partei eine entsprechende Erklärung abgeben müsste (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/18/0160).
Im Übrigen hätte die Verletzung der Manuduktionspflicht nur einen Verfahrensmangel gebildet, dessen Wesentlichkeit (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG) von der Beschwerdeführerin hätte dargestellt werden müssen.
Die §§ 41 Abs. 2 und 19 Abs. 2 AVG lauten:
"§ 41. (2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.
§ 19. (2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekannt zu geben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind."
Die Ladung zur Verhandlung vom Montag, dem , erging an die Beschwerdeführerin am Montag, dem , somit rechtzeitig im Sinne des § 12 Abs. 5 StrG. Dem Tatsachenvorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, die Kundmachung bei der Gemeinde sei erst 11 bis 12 Tage vor der Verhandlung erfolgt, muss das aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen gehalten werden; im Übrigen müsste ein Beteiligter, der an der Verhandlung nicht teilnimmt, rechtzeitig, also spätestens am Tag vor der Verhandlung einen Vertagungsantrag einbringen, wenn er verhindern will, dass der Verfahrensfehler der zu knappen Verständigung heilt (Hengstschläger/Leeb, aaO, Randzahl 17 zu § 41 AVG).
Während die Beschwerdeführerin die Beschreibung des Projekts in der Ladung erstmals im Schriftsatz vom , und zwar insoferne beanstandete, dass nur von einer Verbreiterung der Landesstraße, aber nicht von einer Zerstörung des Gemeindeweges die Rede gewesen sei, hob sie in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof den Satz aus der Ladung hervor, wonach zur Festsetzung der erforderlichen Verkehrsmaßnahmen eine mündliche Verhandlung anberaumt werde.
Da die korrekte Umschreibung des Verfahrensgegenstandes Voraussetzung für die Erhebung zielführender Einwendungen, mit denen die Parteien ihre subjektiven Rechte verteidigen können, ist, tritt Präklusion dann nicht ein, wenn der in der Kundmachung umschriebene Verfahrensgegenstand mit dem tatsächlich vorhandelten Projekt nicht übereinstimmt und die Beteiligten auf Grund der unpräzisen Fassung des Gegenstandes nicht erkennen konnten, dass bzw. inwieweit ihre Interessen tangiert sein können (Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 19 zu § 41 AVG, mit umfangreichen Nachweisen). Hier wurde in der Ladung das Projekt eindeutig sowohl inhaltlich (Ausbau der Landesstraße) als auch anhand der mehrfach zitierten Gesetzesbestimmung (§ 12 StrG) beschrieben. Der Hinweis auf erforderliche Verkehrsmaßnahmen machte die Ladung jedenfalls nicht so undeutlich, dass die Beschwerdeführerin den Einfluss auf ihre Rechte nicht erkennen konnte. Entscheidend ist die Angabe, dass auf der westlichen, also den Grundstücken der Beschwerdeführerin zugewandten Seite eine Verbreiterung erfolgt. Die Ladung entspricht somit den Anforderungen der §§ 41 Abs. 2 bzw. 19 Abs. 2 AVG.
Von einer Projektsänderung während des Straßenbewilligungsverfahrens kann keine Rede sein; die Pläne, die der Projektwerber vorgelegt hat, bildeten den Gegenstand der erteilten Bewilligung und wurden mit dem Genehmigungsvermerk versehen. Die Frage, ob und inwieweit von der erteilten Bewilligung Gebrauch gemacht wurde, hat mit der Identität des Verhandlungsgegenstandes während des Bewilligungsverfahrens nichts zu tun.
Da die Beschwerdeführerin somit keine Einwendungen erhoben hat, hat sie gemäß § 42 Abs. 1 AVG ihre Parteistellung verloren. Die Verweigerung der Zustellung des in diesem Verfahren ergangenen Bescheides an sie erfolgte zu Recht. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am