VwGH vom 27.01.2012, 2008/02/0286
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des GP in W, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 2120/05, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. amtswegige Abmeldung gemäß § 15 Meldegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien vom wurde das zentrale Melderegister hinsichtlich der Meldung des Beschwerdeführers durch Eintragung der Abmeldung von einer näher genannten Adresse gemäß § 15 iVm § 4 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 von Amts wegen berichtigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels Telefax Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung als verspätet zurückgewiesen.
In der Begründung wird u.a. ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid sei dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich gegen Übernahmebestätigung am zugestellt worden. Demnach habe die Berufungsfrist am geendet. Da die Berufung erst am eingebracht worden sei, sei das vorliegende Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde erstattete keine Gegenschrift, legte jedoch Teile des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, der angefochtene Bescheid enthalte die unrichtige Feststellung, dass die Berufung verspätet abgesendet worden sei, und die unrichtige Feststellung, dass die Berufung daher verspätet gewesen sei. Die Rechtzeitigkeit der Berufung sei von Amts wegen zu prüfen und es sei vom Beschwerdeführer auch die Rechtzeitigkeit vorgebracht worden. Die belangte Behörde habe es aber unterlassen, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat. Dabei ist der Partei gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0190, mwN).
Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Verspätung der gegenständlichen Berufung im Zuge des Berufungsverfahrens vorgehalten worden wäre. Auch in der Beschwerde findet sich kein Hinweis, dass dem Beschwerdeführer zu dieser Frage Parteiengehör gewährt worden wäre.
Da der Beschwerdeführer jedoch behauptet, er hätte die Berufung noch rechtzeitig am mittels Telefax eingebracht, liegt im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur schon aufgrund des mangelnden Vorhaltes der Verspätung ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Überdies ist für den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Ermittlungen die belangte Behörde zu dem Schluss kommen konnte, dass die Berufung erst am eingebracht worden sei.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am