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VwGH vom 09.11.2011, 2010/06/0043

VwGH vom 09.11.2011, 2010/06/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des F S und 2. der R S, beide in L, beide vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B-12.10-L9/2009- 514, betreffend Antrag auf baupolizeiliche Aufträge gemäß § 41 Abs. 6 Stmk BauG (mitbeteiligte Parteien: 1. S-verein in L;

2. Marktgemeinde L in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Zur Vorgeschichte kann auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/05/0167, vom , Zl. 2003/06/0092, vom , Zl. 2006/06/0296, und vom , Zl. 2008/06/0243, verwiesen werden. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken (eines mit Wohnhaus) in unmittelbarer Nähe des verfahrensgegenständlichen Fußballplatzes in der mitbeteiligten Marktgemeinde.

2.1. Erster Antrag gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG:

Im Jänner 2000 stellten die Beschwerdeführer erstmals einen Antrag gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG auf Beseitigung des ihrer Ansicht nach im Jahre 1976 konsenslos errichteten Sportplatzes und auf Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung des mit der Widmung Freiland - Sondernutzung - Sportstätte versehenen Grundstückes als Veranstaltungszentrum. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies nach einem Devolutionsantrag der Beschwerdeführer diesen Antrag mit Bescheid vom als unbegründet ab. Seiner Ansicht nach seien keine bewilligungspflichtigen baulichen Maßnahmen vorgelegen. Die allfällige Nutzung als Veranstaltungszentrum unterliege nicht dem Stmk. BauG. Die belangte Behörde hob diesen Berufungsbescheid auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom auf und verwies die Angelegenheit an die Gemeinde zurück. Das Verfahren sei im Hinblick auf die Frage, ob die im Jahre 1976 an dem Sportplatz durchgeführten Bodenbefestigungen und Drainagierungen des Fußballfeldes eine bauliche Anlage darstellten und ob dadurch Nachbarrechte berührt würden, ergänzungsbedürftig geblieben.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angeführten Vorerkenntnis vom als unbegründet ab und bestätigte damit die im Vorstellungsbescheid vom von der belangten Behörde festgestellte Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens.

Auch im zweiten Rechtsgang wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom die Anträge als unbegründet ab (betreffend die beantragte Beseitigung in lit. a des Spruches, betreffend die Unterlassung der Nutzung in lit. b des Spruches). Es wurde einerseits das Vorliegen einer baulichen Anlage, für die bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, andererseits das Vorliegen einer Nutzungsänderung verneint, wobei für Letzteres der Baubehörde auch keine Zuständigkeit zukomme.

Die belangte Behörde hob mit Bescheid vom auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer den Bescheid vom auf und verwies die Angelegenheit wiederum an die Gemeinde zurück. Betreffend die Art der verlegten Drainagerohre auf dem Fußballfeld sei das Ermittlungsverfahren nach Ansicht der Aufsichtsbehörde nach wie vor ergänzungsbedürftig geblieben. Überdies sei die Beurteilung, dass die vorgenommenen Maßnahmen keine bautechnischen Kenntnisse erforderten, nicht nachvollziehbar.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angeführten Vorerkenntnis vom insoweit als unbegründet ab, als es um den Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß lit. a des Bescheides des Gemeinderates vom ging. Im Hinblick auf den Antrag auf Unterlassung der Nutzung des verfahrensgegenständlichen Sportplatzes als Veranstaltungszentrum hob der Verwaltungsgerichtshof den Vorstellungsbescheid vom auf, da der Baubehörde zur Frage der Nutzung eines Sportplatzes für Veranstaltungszwecke nach den veranstaltungsrechtlichen Vorschriften keine Zuständigkeit zukomme.

Die belangte Behörde wies in der Folge mit Bescheid vom die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid vom , soweit er lit. b des erstinstanzlichen Spruches betraf, als unbegründet ab.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies in der Folge den Antrag auf Beseitigung der in Frage stehenden baulichen Maßnahmen betreffend den verfahrensgegenständlichen Sportplatz mit Bescheid vom im Hinblick darauf neuerlich als unbegründet ab, da mittlerweile die Rechtmäßigkeit der im Jahre 1976 vorgenommenen Bodenbefestigungen und Drainagierung gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG festgestellt worden sei.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom im Hinblick auf die rechtskräftige Feststellung der Rechtmäßigkeit der im Jahre 1976 an dem Fußballfeld vorgenommenen Maßnahmen gleichfalls als unbegründet ab.

Dagegen wurde von den Beschwerdeführern keine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erhoben. Damit blieb das Verfahren über den Beseitigungsantrag der Beschwerdeführer vom rechtskräftig abgeschlossen.

2.2. Zum Feststellungsverfahren gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG:

Noch im Jahre 2005 leitete der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde im Hinblick auf die in Frage stehenden, im Jahre 1976 vorgenommenen baulichen Maßnahmen an dem verfahrensgegenständlichen Fußballplatz ein Feststellungsverfahren gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG ein. Mit dem in letzter gemeindebehördlicher Instanz ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Rechtmäßigkeit der an dem Fußballplatz vorgenommenen Drainagierung und der Wiederaufbringung des Spielfeldaufbaues gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG festgestellt.

Der Gemeinderat vertrat dabei die Auffassung, dass die bisher auf dem auf der Wiese bestehenden Fußballplatz verursachten Lärmimmissionen durch die Benützung des Platzes als Fußballplatz den Ist-Zustand ausmachten, von dem die Baubehörde bei ihrer lärmrechtlichen Beurteilung auszugehen habe. Sie habe die Erheblichkeit der Lärmimmissionen zu beurteilen, die unter Umständen auf Grund der Verbesserung des Fußballplatzes im Jahre 1976 eingetreten seien.

Die belangte Behörde hob diesen Berufungsbescheid mit Bescheid vom auf, da ihrer Meinung nach sämtliche Lärmimmissionen (also auch die, die sich aus der bisherigen Nutzung des Platzes als Fußballplatz ergäben), in die Beurteilung einzubeziehen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Vorstellungsbescheid mit Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0296, auf. Er teilte die Ansicht der Baubehörden, dass im vorliegenden Feststellungsverfahren nur jener Lärm in die Beurteilung mit einzubeziehen sei, der sich unter Umständen aus der Verbesserung des Fußballfeldes und dessen dadurch verbesserter Nutzung ergeben würde.

In der Folge wies die belangte Behörde mit Bescheid vom die im Feststellungsverfahren erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.

Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0243, als unbegründet abgewiesen.

Das Feststellungsverfahren betreffend die im Jahre 1976 an dem in Frage stehenden Fußballplatz vorgenommenen baulichen Maßnahmen (die Drainagierung und der Spielfeldwiederaufbau) blieb rechtskräftig abgeschlossen und es lag eine rechtskräftige Feststellung über die Rechtmäßigkeit der genannten baulichen Maßnahmen vor.

2.3. Zweiter Antrag gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG:

Die Beschwerdeführer stellten mit Eingabe vom einen zweiten Antrag gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG im Hinblick auf die Beseitigung des ihrer Ansicht nach konsenslos errichteten Fußballfeldes und auf Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung dieses Sportplatzes als Veranstaltungszentrum. Dieser neuerliche Antrag wurde damit begründet, dass durch die Aufhebung des Berufungsbescheides des Gemeinderates vom im Feststellungsverfahren (durch die Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom ) keine rechtskräftige Bau- und Benützungsbewilligung für die in Frage stehenden Maßnahmen an dem Fußballfeld vorläge.

Die Gemeindebehörden wiesen diesen zweiten Antrag gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG (Bescheid des Bürgermeisters vom und Bescheid des Gemeinderates vom ) im Hinblick auf den Beseitigungsantrag wegen entschiedener Sache zurück, im Hinblick auf den Antrag auf Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung als unbegründet ab, da keine Nutzungsänderung vorgenommen worden sei.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom als unbegründet ab.

Dagegen wurde keine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (u.a. den Verwaltungsgerichtshof) erhoben. Auch das Verfahren über diesen zweiten Antrag gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG blieb damit abgeschlossen.

2.4. Dritter Antrag gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG:

Die Beschwerdeführer stellten mit Eingabe vom (eingelangt bei der mitbeteiligten Marktgemeinde am ) einen weiteren Antrag auf Beseitigung vorschriftwidriger baulicher Anlagen bzw. auf Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung. Dies wurde damit begründet, dass mittlerweile an dem Fußballfeld Veränderungen vorgenommen worden seien, sowie auch im Hinblick auf eine von den Beschwerdeführern behauptete Einbeziehung der abgetrennten Fläche (offensichtlich gemeint des Fußballplatzes) zu Parkzwecken, die einer Bewilligungspflicht nach § 19 Stmk. BauG unterläge. Es lägen nunmehr nachweisbar bauliche Maßnahmen vor, deren Errichtungszeitpunkt nach dem erfolgt sei, wodurch sich die Annahme eines rechtmäßigen Bestandes des Fußballfeldes gemäß § 40 Stmk. BauG als verfehlt zeige.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde wies diesen Antrag mit Bescheid vom sowohl in Bezug auf den Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages für das Fußballfeld auf dem Grundstück Nr. 1387/2 (lit. a) als auch auf Erlassung eines Auftrages zur Unterlassung von dessen vorschriftswidriger Nutzung (lit. b) wegen entschiedener Sache zurück. Der Bürgermeister stützte sich dabei auf die mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Berufungsentscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom (betreffend den zweiten Antrag gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG), mit der gleichartige Anträge der Beschwerdeführer rechtskräftig abgewiesen bzw. zurückgewiesen worden seien.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom als unbegründet ab.

Die belangte Behörde hob diesen Berufungsbescheid auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom auf und verwies die Angelegenheit neuerlich an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde, da sich die Baubehörden nicht ausreichend damit auseinandergesetzt hätten, dass sich das Fußballfeld nach Ansicht der Beschwerdeführer mittlerweile verändert hätte (insbesondere durch die Einbeziehung einer vom Fußballfeld abgetrennten Fläche zu Parkzwecken).

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies die Berufung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom neuerlich als unbegründet ab. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass die von den Beschwerdeführern vorgelegten Fotos jene Baumaßnahmen wiedergäben, die dereinst auf Grund der hiefür erteilten und damals rechtskräftigen straßenrechtlichen Baubewilligung für die Verbreiterung und Verlängerung der "Sportplatzgasse" außerhalb des Fußballspielfeldes (dort unmittelbar angrenzend), nämlich auf einer vom Fußballspielfeld abgetrennten, nicht zu dieser gehörigen Fläche, vorgenommen worden seien. Auch wenn, dies sei hier durchaus nicht in Abrede gestellt, bei den Straßenbauarbeiten das Fußballspielfeld geringfügig in Mitleidenschaft gezogen worden sei, sei es doch in seinem davon betroffenen Randbereich (es handle sich dabei um einige wenige Zentimeter) so wie ursprünglich bestehend wieder hergestellt worden, sodass von einem unveränderten Bestand des Fußballspielfeldes zum derzeitigen Zeitpunkt auszugehen sei. Das Fußballspielfeld habe sich daher - anders als die Beschwerdeführer meinten - durchaus nicht verändert und damit auch nicht der wesentliche Sachverhalt, wie er der Berufungsentscheidung zugrunde gelegen sei.

Die Berufungsbehörde habe - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - stets die Sachlage wie auch die Rechtslage zu ihrem Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen. Zum Entscheidungszeitpunkt der gegenständlich getroffenen Berufungsentscheidung sei ein unveränderter Sachverhalt vorgelegen. Dabei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass für das Fußballspielfeld mittlerweile ein wiederum rechtskräftiger, durch die Aufsichtsbehörde bestätigter Feststellungsbescheid gemäß § 40 Abs. 2 und 3 Stmk. BauG vorgelegen sei, sodass auch aus diesem Grund dem Antrag der Beschwerdeführer entschiedene Sache entgegenstehe. Ein Feststellungsbescheid gelte als Bau- und Benützungsbewilligung, ein Auftrag zur Beseitigung einer baulichen Anlage bzw. zur Unterlassung von deren vorschriftswidriger Nutzung setze aber das Nichtvorliegen einer Baubewilligung voraus. Liege eine solche Baubewilligung vor, komme ein Beseitigungs- bzw. Unterlassungsauftrag, wie von den Beschwerdeführern begehrt, nicht in Betracht.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Berufungsbehörde zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sich das Fußballfeld durch die Einbeziehung einer vom Fußballfeld abgetrennten Fläche zu Parkzwecken verändert habe, in schlüssiger Weise dargelegt habe, dass es sich nur um eine geringfügige und zwischenzeitige Inanspruchnahme des Fußballfeldes gehandelt habe, die im Zuge von Straßenbauarbeiten notwendig geworden sei. Letztlich sei jedoch der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt worden. Dieser im Berufungsbescheid getroffenen Feststellung hätten die Beschwerdeführer in der Vorstellung nichts entgegen gehalten. Vielmehr hätten sie als neues Vorbringen dargelegt, dass die Veränderung der Toranlage eine Folge der Verkleinerung der Spielfeldbreite sei. In diesem Zusammenhang sei (von ihnen) darauf hingewiesen worden, dass das Tor sich offensichtlich auf Grund des nicht unwesentlich veränderten Fußballfeldes außerhalb des Mittels der Ballfangnetzanlage befinde. Diesbezüglich sei auch ein Foto vorgelegt worden. Dazu habe die Berufungsbehörde ausgeführt, dass die Tore des öfteren aus Wartungs- und anderen Zwecken aus der "Achse" des Ballfangnetzes an eine andere Stelle verschoben würden. Dabei handle es sich jedoch nur um kurzfristige Verschiebungen. Der Berufungsbehörde sei dahingehend beizupflichten, dass sich daraus eine Veränderung des Fußballfeldes in keiner Weise ableiten lasse. Eine dauerhafte Veränderung zum Zeitpunkt der letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Entscheidung sei nach Ansicht der Aufsichtsbehörde nicht vorgelegen. Lediglich kurzfristige Veränderungen (bedingt durch Straßenbaumaßnahmen) seien nicht geeignet, das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes gemäß § 40 Abs. 2 und Abs. 3 Stmk. BauG in Frage zu stellen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde hat unvertreten eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall kam das Stmk. Baugesetz - Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, idF LGBl. Nr. 6/2008 und betreffend § 13 Abs. 8 und § 85 (die im vorliegenden Fall allerdings keine Rolle spielen) auch in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008 (gemäß der Übergangsbestimmung des § 119f Stmk. BauG) zur Anwendung.

Gemäß § 41 Abs. 1 Stmk. BauG hat die Behörde die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn

"1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,

2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder

3. baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden."

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 Stmk. BauG zu erteilen.

Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung hat die Behörde die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine baubewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung steht den Nachbarn das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder die sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

Eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren, rechtskräftigen Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1992/06/0062).

Die Beschwerdeführer machen einen erheblichen Begründungsmangel im Hinblick darauf geltend, dass nach Ansicht der belangten Behörde keine wesentliche Veränderung des Fußballfeldes vorliege, da nur eine zwischenzeitige kurzfristige Inanspruchnahme des Fußballfeldes im Zuge von Straßenbauarbeiten vorgelegen sei und auch Tore nur kurzfristig verschoben worden seien. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen die nach Ansicht der Beschwerdeführer bloße Behauptung der Berufungsbehörde, das Fußballfeld sei unverändert, schlüssig sei. Es seien die Behauptungen der Berufungsbehörde unreflektiert für wahr angenommen worden, ohne sie näher zu überprüfen. Es hätte ein Ortsaugenschein durchgeführt werden müssen, um sich von den tatsächlichen Verhältnissen am Fußballplatz unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen ein Bild zu machen. Nur nach Durchführung eines Ortsaugenscheines und Erstellung eines Gutachtens eines Bausachverständigen wäre feststellbar, ob - wie von den Beschwerdeführern behauptet - das Fußballfeld durch die Inanspruchnahme desselben für Parkplätze tatsächlich verändert worden sei und bejahendenfalls, dass diese Veränderung ein Bauwerk darstelle. In der Folge führen die Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde näher aus, in welcher Form die Gemeinde für die Errichtung von Parkplätzen Teile des Fußballfeldes in Anspruch genommen haben solle. Die Verkleinerung der Wiesenfläche, gerechnet vom Straßenrand weg, habe durchschnittlich 5 bis 6 m in der Breite betragen. Die alte Straße sei eine alte Hauszufahrt als Altbestand von vor 1968 in einer Breite von ca. 3 m gewesen. Es sei nach Ansicht der Beschwerdeführer im Ausmaß dieser Verbreiterung der Straße von 5 bis 6 m das Fußballfeld verschmälert worden.

Dazu ist Folgendes festzustellen:

Auch dieser dritte Antrag gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG war wiederum auf die Beseitigung des in Frage stehenden Fußballplatzes - wenn auch auf den ihrer Ansicht nach verkleinerten - und die Unterlassung einer vorschriftswidrigen Nutzung auf diesem gerichtet. Die behaupteten (im Juli, August 2006 erfolgten) Veränderungen des Fussballfeldes (nämlich seitliche Verkleinerung des Spielfeldes im Zuge der Straßenbauarbeiten) bewirkten nach Ansicht der Beschwerdeführer eine maßgebliche rechtliche Änderung.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde nach entsprechender Stellungnahme der mitbeteiligten Marktgemeinde zu den behaupteten Veränderungen dahin, dass der Fußballplatz im Zuge der von der Gemeinde durchgeführten Straßenbauarbeiten aus Anlass der bewilligten Verbreiterung und Verlängerung der Sportplatzgasse kurzfristig in Mitleidenschaft gezogen, aber in der Folge wieder unverändert wiederhergestellt worden war, nicht als unschlüssig zu erkennen. Aus den vorgelegten Fotos kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Der diesbezügliche straßenbaurechtliche Bescheid war Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Zl. 2006/06/0084, das mit dem aufhebenden Erkenntnis vom abgeschlossen wurde. In diesem Erkenntnis wird im Hinblick auf den genauen Trassenverlauf der künftigen Gemeindestraße sowie die Lage und den Umfang der als Gemeindestraße neu geschaffenen Grundstücksteilflächen auf den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden, im Gemeindeamt der mitbeteiligten Marktgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufgelegenen Verordnungsplan der Vermessungskanzlei Dipl. Ing. K. H. vom verwiesen sowie auf den auf diesem Plan dargestellten Flächenbedarf. Dieser bewilligte Straßenverlauf nimmt keinen Teil des benachbarten Fußballfeldes in Anspruch. Es kann - ohne dagegen sprechende Anhaltspunkte - nicht davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde die Durchführung der straßenbaurechtlich erteilten Bewilligung für diese Gemeindestraße samt Parkplätzen so (nämlich bewilligungswidrig) ausgeführt haben sollte, wie die Beschwerdeführer behaupten, dass nunmehr ein Teil des Fußballfeldes dafür in Anspruch genommen worden wäre. Weder das Vorbringen der Beschwerdeführer noch die vorgelegten Fotos liefern für eine solche Annahme Hinweise. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann die Feststellung der Berufungsbehörde, es sei das Fußballfeld nach einer kurzfristigen geringfügigen Inanspruchnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten in ihrem Entscheidungszeitpunkt in unverändertem Zustand gewesen, nicht beanstandet werden. Auch die Annahme der belangten Behörde, dass die Tore des öfteren aus Wartungs- und anderen Zwecken aus der Achse an eine andere Stelle verschoben werden - wie dies von der Marktgemeinde dargelegt wurde -, erscheint schlüssig.

Im Übrigen haben die Beschwerdeführer in Bezug auf die behaupteten Veränderungen erstmals in der Beschwerde ein umfassendes Tatsachenvorbringen erstattet, das schon im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot keine Berücksichtigung finden konnte.

Die Baubehörden sind daher zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am