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VwGH vom 28.04.2006, 2005/05/0241

VwGH vom 28.04.2006, 2005/05/0241

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. Karl Schechtner in Leoben, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-SV 52-9/6-2004, betreffend Öffentlichkeitserklärung eines Weges nach dem Kärntner Straßengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer "als Besitzer der 'Windischen Halt' (Parzelle 93, EZ 87KG St. Martin/S.) und damit herstellungs- und erhaltungspflichtige Interessent des Rüstner-Weges ... die Feststellung der Öffentlichkeit der Wegverbindung 'Rüstner-Ladin' samt den bäuerlichen Zubringerwegen nach § 58 (1) K-StrG 1991 auf der 1958 hergestellten Trasse der Hörbacher Straße gemäß Beilage 1". Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, dass auf der neu errichteten Trasse der Hörbacher Straße im Jahre 1960 amtswegig der Gemeingebrauch wieder hergestellt worden sei, ein dringendes Verkehrsbedürfnis dieser Wegverbindung bestünde und in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren diese Wegverbindung allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten und unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten zum Verkehr benützt werde.

Diesen Antrag ergänzte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom mit dem Hinweis, dass die Öffentlichkeitserklärung der Wegstrecke "Rüstner-Ladin" notwendig sei, "um den illegalen Bau der Hörbacher Straße nachträglich behördlich (zu) sanktionieren".

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hüttenberg vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Öffentlichkeit dieses Weges abgewiesen. Seine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes dieser Gemeinde vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Hüttenberg zurückverwiesen, weil nicht erkennbar sei, ob im gemeindebehördlichen Verfahren die Voraussetzungen für das Vorliegen einer öffentlichen Straße auf Grund stillschweigender Widmung gehörig geprüft worden seien.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 2001/05/0315 und 0316, wurde die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat die Ansicht, einem Beteiligten, der nicht Eigentümer einer solchen Straße (bzw. eines solchen Straßenteiles) sei, hinsichtlich deren (dessen) die Feststellung der Öffentlichkeit begehrt werde, komme keine Parteistellung zu; § 58 Abs. 1 K-StrG räume ihm nur ein - wenngleich mit Antrag umschriebenes - Anregungsrecht ein.

Mit Bescheid vom hob der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Hüttenberg den Bescheid des Bürgermeisters vom auf.

In der Niederschrift vom betreffend die mündliche Verhandlung zur "Öffentlichkeitsfeststellung des Weges Rüstner-Ladin" wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde Hüttenberg als Leiter der Amtshandlung festgehalten, dass in der Zwischenzeit insofern eine "neue rechtliche Situation" eingetreten sei, als nunmehr auf Grund der Vermessungsurkunde vom des beeideten Vermessungssachverständigen Dipl. Ing. Meinrad B. hervorgekommen sei, dass der vom Antrag auf Feststellung der Öffentlichkeit betroffene Straßenzug in einem Teilstück über das Grundstück des Beschwerdeführers führe. Damit sei sein rechtliches Interesse belegt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hüttenberg vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers, den Privatweg "Rüstner-Ladin" in KG St. Martin am Silberberg, führend vom Ende des öffentlichen "Rüstner-Weges" bis in die sog. "Ladin", unter Hinweis auf § 58 Abs. 1 iVm § 57 und § 2 K-StrG 1991 abgewiesen. Der Bürgermeister vertrat die Rechtsauffassung, für die Öffentlichkeitserklärung sei der Gemeinderat zuständig. Die eingebrachten Anträge würden daher nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens dem Gemeinderat vorgelegt. Es bestünde eine geregelte Zufahrtsmöglichkeit für den Beschwerdeführer zu seinem Grundstück. Eine zusätzliche Feststellung der Öffentlichkeit des Privatweges "Rüstner-Ladin" sei daher nicht erforderlich.

Mit Bescheid vom wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Berufungsbehörde führte begründend aus, dass sie im Rahmen der Prüfung des Antrages und der Straßenbereisung sowie der vorliegenden Unterlagen festgestellt habe, dass die Beurteilungskriterien, die zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geführt hätten, den gesetzlichen Gegebenheiten entsprächen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Hüttenberg zurückverwiesen. Die Vorstellungsbehörde ging davon aus, dass ein Teilstück des zur Feststellung der Öffentlichkeit betroffenen Straßenzuges über das Grundstück des Beschwerdeführers führe und daher seine Parteistellung im diesbezüglichen Verfahren außer Streit stehe. Über die Feststellung der Öffentlichkeit der in § 2 Abs. 1 lit. b K-StrG 1991 angeführten Straßen entscheide der Bürgermeister. Die stillschweigende Widmung bestehe in der unwiderleglichen Rechtsvermutung, dass derjenige, der durch längere Zeit auf seiner Straße den öffentlichen Verkehr geduldet habe, die Straße gewissermaßen durch konkludente Handlungen diesem Verkehr gewidmet habe. Hiefür müssten vier Voraussetzungen gegeben sein: Die Straße müsse dem allgemeinen Verkehr dienen, d.h. sie müsse im Gemeingebrauch stehen. Unter allgemeinem Verkehr (Gemeingebrauch) sei die Benützung durch jedermann zu verstehen. Der Gemeingebrauch müsse durch einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren angedauert haben. Sei der im Gesetz bestimmte Zeitraum verstrichen, habe sich der Eigentümer seines Rechts, den öffentlichen Verkehr auf seiner Straße zu untersagen, verschwiegen. Der Gemeingebrauch müsse unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten entstanden sein, und die Benützung der Straße müsse zur Befriedigung eines allgemeinen dringenden Verkehrsbedürfnisses geschehen. Dieser Begriff habe durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine umfassende Umschreibung erfahren. Danach sei beispielsweise ein dringendes Verkehrsbedürfnis dann anzunehmen, wenn ohne Benützung der Straße wichtige Verkehrsbelange der Allgemeinheit, etwa einer Gemeinde, einer Ortschaft oder auch nur eines Teiles einer Ortschaft, nicht aber der Bewohner einzelner Gebäude oder Gehöfte nicht befriedigt oder wesentlich beeinträchtigt werden. Der Behörde obliege die Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben seien. Erweise sich das Vorliegen auch nur einer dieser Voraussetzungen als ungewiss oder nicht als gegeben, wäre der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Auch im Falle der Annahme eines dringenden Verkehrsbedürfnis der Verkehrsverbindung für den Antragsteller sei daher noch nicht das allgemeine dringende Verkehrsbedürfnis erwiesen. Der gesetzlichen Wendung "allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis" könne nur die Bedeutung "dringendes Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit" beigemessen werden, zu welchem das überhaupt fehlende oder doch für niemanden dringende Verkehrsbedürfnis und das dringende Verkehrsbedürfnis auch nur eines Einzelnen oder einer relativ kleinen Personenzahl den Gegensatz bildeten.

Nach Wiedergabe mehrerer Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtslage führte die belangte Behörde sodann aus, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde Hüttenberg im konkreten Fall seine Zuständigkeit nicht entsprechend wahrgenommen habe und die Öffentlichkeit oder auch Nichtöffentlichkeit der Straße nicht ordnungsgemäß festgestellt worden sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer in subjektivöffentlichen Rechten verletzt worden.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , B 117/05-7, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie gleichzeitig gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, "dass die belangte Behörde zum Ausdruck brachte, dass im weiteren Verfahren hinsichtlich der 'Grundstückszufahrt Windische Halt' über den 'Rüstner-Ladin-Weg' lediglich die Frage der Öffentlichkeitsfeststellung dieser Straße infolge stillschweigender Widmung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b iVm § 58 Abs. 1 K-StrG 1991 zu prüfen sei". Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und führt aus, die Rechtsansicht der belangten Behörde, es wären im fortgesetzten Verfahren lediglich die vier Kriterien zur Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße im Sinne des § 58 K-StrG 1991 zu prüfen, beruhe auf einer denkunmöglichen Anwendung des Kärntner Straßengesetzes, weil im vorliegenden Fall vor einer solchen straßenbehördlichen Kriterienprüfung jedenfalls geprüft werden müsse, ob der "Rüstner-Ladin-Weg" nicht als Ersatzstraße des alten - vom Gut Hörbach im Jahr 1958 unfahrbar gemachten - Ortschaftsweges "Höllbrücke-Rüstner-Ladin" bereits eine öffentliche Straße der in § 2 Abs. 1 lit. a K-StrG 1991 genannten Art sei; ob die Wegstrecke "Rüstner-Ladin" nicht ein untrennbarer Straßenteil des öffentlich erklärten Verbindungsweges "Rüstner-Weg" sei und nach Einteilung (Verbindungsweg im Sinne des § 3 Abs. 1 K-StrG 1991) als kategorisierter Straßenteil im Straßenbestandsblatt Nr. 26 "Rüstner-Weg" eingetragen werden müsse; ob der Herstellungsberechtigte der neuen Trasse (Gut Hörbach) nicht von der Straßenbehörde verpflichtet werden könne (müsse), die alte - im Zuge der Straßenherstellung 1957/58 unfahrbar gemachte - Grundstückszufahrt wieder herzustellen bzw. bis zur Wiederherstellung im Sinne des § 495 ABGB eine neue Grundstückszufahrt an der Grundgrenze der "Windischen Halt" bereit zu stellen habe; ob im konkreten Fall nicht die Bestimmungen über die (Wieder-)Herstellung der alten Grundstückszufahrt "Windische Halt" auf Kosten des erhaltungspflichtigen Interessenten (hier Beschwerdeführer) anzuwenden seien, weil die Grundstückszufahrt "Windische Halt" bereits vor Inkrafttreten des Kärntner Straßengesetzes 1955 bestanden habe. Vor der Neutrassierung des "Rüstner-Weges" bzw. "Rüstner-Ladin-Weges" in den Jahren 1957/58 habe eine durchgehende öffentliche Wegverbindung von der "Windischen Halt" bis zur Görtschitztal Bundesstraße bestanden. Die einzelnen Grundstückszufahrten der in die Erhaltungspflicht genommenen Liegenschaftseigentümer seien bis zum Inkrafttreten des Kärntner Straßengesetzes am ex lege untrennbarer Bestandteil der öffentlichen Straßen gewesen. Der Gemeinderat habe in seinem Auflassungsbeschluss vom klar gestellt, dass die bestehende Rechtslage auch nach der Neutrassierung erhalten bleiben müsse und die Rechte und Interessen der vier übrigen Interessenten von der alten auf die neue Trasse übernommen würden.

Die belangte Behörde legte Teile der Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid überprüften Berufungsbescheides der Straßenbehörde war die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße gemäß § 58 Abs. 1 Kärntner Straßengesetz 1991 (K-StrG 1991). (Festgehalten wird, dass das Verfahren über die Öffentlicherklärung des sog. "Rüstnerweges" Gegenstand des mit Beschluss vom heutigen Tage abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens Zl. 2005/05/0030 war und das beschwerdegegenständliche Verfahren den daran anschließenden Weg betrifft.) Da der Beschwerdeführer nach dem von den Straßenbehörden angenommenen Verlauf der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Straße teilweise Eigentümer des Straßengrundes ist, steht im Beschwerdefall seine Parteistellung nicht in Frage (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Mär 2002, Zl. 2001/05/0315 und 0316).

Folgende Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes sind im Beschwerdefall von Bedeutung:

"§ 2

Öffentlichkeit der Straßen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind alle dem Verkehre von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die entweder

a) dem allgemeinen Verkehre nach den Bestimmungen des § 3 ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung) oder

b) in langjähriger Übung seit mindestens dreißig Jahren allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten und unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten zum Verkehr benützt werden, wenn sie einem allgemeinen dringenden Verkehrsbedürfnisse dienen (stillschweigende Widmung).

(2) Allgemeiner Verkehr ist die Benützung durch jedermann (Gemeingebrauch). Die Art der Benützung (Fahren, Radfahren, Reiten, Gehen usw.) ergibt sich aus der Widmung. Die öffentlichen Straßen dürfen für den durch die Widmung bestimmten Zweck von jedermann nur im Rahmen der Straßenverkehrsvorschriften benützt werden.

(3) Die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße ist von ihrer Bezeichnung im Grundbuche und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig.

(4) Privatrechte, welche den Gemeingebrauch beeinträchtigen, können an öffentlichen Straßen nicht begründet werden. An Straßengrundflächen öffentlicher Straßen der im Abs. 1 lit. a angeführten Art kann Eigentum im Wege der Ersitzung nicht erworben werden.

(5) Jede Benützung einer öffentlichen Straße der im Abs. 1 lit. a angeführten Art aus einem anderen als dem durch die Widmung bestimmten Zwecke (Sonderbenützung) bedarf - unbeschadet der Bestimmungen der Straßenverkehrsvorschriften - der Zustimmung der Straßenverwaltung (§ 61), die nur soweit erteilt werden darf, als hiedurch der bestimmungsgemäße Verkehr auf der Straße nicht beeinträchtigt wird (§ 55).

(6) Die Öffentlichkeit einer Straße endet

a) bei Straßen im Sinne des Abs. 1 lit. a mit der Auflassung als öffentliche Straße,

b) bei Straßen im Sinne des Abs. 1 lit. b, wenn ein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis für die Straße nicht mehr besteht.

(7) Über die Öffentlichkeit der Straßen entscheidet die Straßenbehörde (§§ 57 und 58).

§ 57

Straßenbehörde

(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben - ausgenommen solche nach §§ 7 Abs. 1 Z. 1a, 25 Abs. 1, 26 und 40 Abs. 1 letzter Satz sowie § 61 Abs. 1 hinsichtlich der Erhaltung der überregionalen Radwege - sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Zur Erteilung einer Bewilligung nach § 29 Abs. 1 und zur Entscheidung über die in diesem Gesetz geregelten Verpflichtungen und Leistungen ist - soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist - bei Landesstraßen, Bezirksstraßen und bei Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie bei überregionalen Radwegen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen, Ortschafts- und Verbindungswegen der Bürgermeister zuständig.

(3) Kommen bei den im Abs. 2 genannten Entscheidungen Straßen verschiedener Straßengruppen (§ 3) in Betracht, ist die Straßenbehörde der höheren Straßengruppe zuständig.

(4) Ist es zweifelhaft, ob eine Straße eine öffentliche Straße der im § 2 Abs. 1 lit. a angeführten Art ist und in welche Straßengruppe (§ 3) sie fällt oder ob ein Straßenteil zu einer solchen Straße gehört, entscheidet die für die höhere der in Betracht kommenden Straßengruppen zuständige Behörde.

§ 58

Zuständigkeit und Verfahren bei Feststellung der Öffentlichkeit der im § 2 Abs. 1 lit. b angeführten Straßen

(1) Über die Feststellung der Öffentlichkeit der im § 2 Abs. 1 lit. b angeführten Straßen entscheidet der Bürgermeister. Der Entscheidung hat eine mündliche, mit einem Augenschein verbundene Verhandlung vorauszugehen. Über den Antrag eines Beteiligten auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße hat der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden und den Bescheid über die Öffentlichkeit der Straße längstens binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamte zu erlassen.

(2) Durch die Entscheidung, womit die Öffentlichkeit einer Straße festgestellt wird, wird das Privateigentum an der Straßengrundfläche nicht berührt. Der Privateigentümer kann die Ablösung des Grundes verlangen. Ist das Eigentum an der Grundfläche einer als öffentlich festgestellten Straße strittig, entscheidet das Gericht.

(3) Die Grundablöse gehört zu den Kosten der Herstellung einer Straße und ist von den jeweiligen Erhaltungspflichtigen zu tragen."

Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall als Vorstellungsbehörde entschieden. Es ist Aufgabe der Vorstellungsbehörde, den bei ihr bekämpften Gemeindebescheid dahingehend zu prüfen, ob durch ihn Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden. Der Vorstellungsbehörde kommt aber nicht die Befugnis einer Berufungsbehörde zur reformatorischen Entscheidung zu, ebenso wenig wie zur erstmaligen Entscheidung über noch unerledigte Anträge (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom heutigen Tag betreffend die Öffentlichkeitserklärung des "Rüstner-Weges", Zl. 2005/05/0030).

Schon in dem zitierten Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass sich die Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf die maßgebende, in der Begründung enthaltene Rechtsansicht der entscheidenden Behörde erstreckt und diese Begründungsteile des aufhebenden Bescheides taugliches Beschwerdeobjekt bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes sein können. Eine solche Anfechtung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides wegen der in der Begründung enthaltenen, für die Gemeindebehörden bindenden Ausführungen kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch diese Entscheidungsbegründung Rechte der Partei verletzt werden können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bindungswirkung einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung aber auf die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der aufhebenden tragenden Begründungselemente beschränkt. Hinweise der Vorstellungsbehörde für das fortgesetzte Verfahren, die über die die Aufhebung tragenden Gründe hinausgehen (sog. "obiter dicta"), entfalten hingegen keine Bindungswirkung.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den im Instanzenzug ergangenen gemeindebehördlichen Bescheid deshalb aufgehoben, weil die Straßenbehörde nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen hat, die für die Feststellung der Öffentlichkeit der vom Beschwerdeführer bezeichneten Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b K-StrG 1991 von Bedeutung sind.

Der Beschwerdeführer bekämpft auch nicht die Richtigkeit der - keinen tragenden Aufhebungsgrund des angefochtenen Bescheides bildenden - Rechtsausführungen der belangten Behörde über das Vorliegen der im § 2 Abs. 1 lit. b K-StrG 1991 normierten Voraussetzungen einer stillschweigenden Widmung einer Straßengrundfläche. Die belangte Behörde hat die hier maßgebliche Rechtsfrage in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt (vgl. hiezu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/05/0185, und vom , Zl. 95/05/0229).

Ob die Voraussetzungen für die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße gemäß § 2 Abs. 1 lit. b K-StrG 1991 vorliegen, hat die Straßenbehörde in einem entsprechenden Ermittlungsverfahren festzustellen. Tragender Aufhebungsgrund des angefochtenen Bescheides war allein das Fehlen der erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob das vom Beschwerdeführer genannte Straßenstück im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b K-StrG 1991 stillschweigend als öffentliche Straße gewidmet war.

Durch den angefochtenen Bescheid sind die Straßenbehörden nicht der Verpflichtung enthoben, im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, ob das genannte Straßenstück bereits ausdrücklich durch Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 lit. a K-StrG 1991 als öffentlich gewidmet ist, wie dies von ihnen für den "Rüstnerweg" angenommen worden ist (vgl. hiezu den hg. Beschluss Zl. 2005/05/0030) und aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hervorgeht. Hiezu wird die Straßenbehörde im fortzusetzenden Verfahren schon insoweit Feststellungen zu treffen haben, als zu klären ist, inwieweit der dem Zubringerweg zur "Windischen Halt" vorgelagerte "Rüstnerweg" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a K-StrG 1991 ausdrücklich als öffentlich gewidmet worden ist.

Durch das Fehlen von (weiteren) Begründungselementen in einem den letztinstanzlichen Gemeindebescheid aufhebenden Vorstellungsbescheid kann aber der Beschwerdeführer in Rechten nicht verletzt sein.

Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am