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VwGH vom 19.10.2012, 2008/02/0254

VwGH vom 19.10.2012, 2008/02/0254

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der H GmbH Co KG in G, vertreten durch Kaan Cronenberg Partner Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA11A-19-228/1999-198, betreffend Bewilligung von Ausnahmen von Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - der Antrag der Beschwerdeführerin, für eine näher genannte Arbeitsstätte Ausnahmen von den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (AStV) zuzulassen, abgewiesen, und zwar (unter Vorschreibung verschiedener Auflagen) von § 20 Abs. 3 AStV, hinsichtlich der Brandschutzschiebetore ohne Gehtüren (Spruchpunkt I/2) sowie von § 18 Abs. 1 und 2 AStV hinsichtlich der Durchgangsbreite für den Fluchtweg und für den Endausgang des Stiegenhauses im ersten Untergeschoß von 90 cm (Spruchpunkt I/3).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass sich die vorliegende Berufung des Arbeitsinspektorates ausschließlich gegen die Spruchpunkte I/2 und 3 des bekämpften Bescheides gerichtet habe. Hinsichtlich des Punktes 3 sei im Zuge des Berufungsverfahrens sowohl von der Sachverständigen als auch von der Vertreterin des Arbeitsinspektorates festgestellt worden, dass durch den vorliegenden Bestand den Anforderungen der AStV bereits Genüge getan werde.

Die Frage der Zulässigkeit einer Ausnahmebewilligung hinsichtlich der Brandschutzschiebetore im Sinne des Spruchpunktes I/2 stelle sich nur dann, wenn sie in ihren Ausführungen nicht den bezughabenden Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung entsprächen. Für die Beantwortung dieser Frage könne sich die angefochtene Entscheidung sowohl auf das Gutachten der Sachverständigen, als auch auf näher angeführte Entscheidungen der belangten Behörde beziehen. Mit diesen Entscheidungen sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die gegenständlichen Brandschutzschiebetore "Peneder" insbesondere den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 Z. 1 AStV nicht entsprächen. Weiters liege dem bekämpften Bescheid ausschließlich ein Antrag auf Ausnahmebewilligung von jener Bestimmung der AStV zu Grunde, welche sich auf die Anforderungen an Notausgänge beziehe. Es erübrige sich daher eine inhaltliche und rechtliche Auseinandersetzung sowohl mit der Frage, ob die berufungsgegenständlichen Brandschutzschiebetore den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 iVm § 20 AStV entsprächen, als auch mit der Frage, ob andere Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (nicht) eingehalten worden seien. Ebenfalls irrelevant für den Berufungsgegenstand seien, wie von der Arbeitgeberin zutreffend ausgeführt, Auseinandersetzungen mit anderen Normen, insoweit sich deren Schutzziel nicht auf den Arbeitnehmerschutz beziehe.

Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den im erstinstanzlichen Bescheid angeordneten Auflagen kam die belangte Behörde schließlich zum Ergebnis, dass die zitierten Maßnahmen nach Einschränkung des Berufungsgegenstandes auf Spruchpunkt I/2 für sich und in Summe nicht geeignet seien, an der Arbeitsstätte zumindest einen gleichen Schutz zu erreichen, wie er bei Ausführung von Brandschutzschiebetüren, die den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z. 1 AStV entsprächen, erreicht worden wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass die angefochtene Entscheidung auf das Gutachten einer nichtamtlichen Sachverständigen gestützt werde, wobei dem mündlich verkündeten Bestellungsbescheid jegliche Begründung fehle und auch die Rechtsmittelbelehrung fehle, sodass sich die Bestellung der Sachverständigen DI B.D., die auch nicht beeidet worden sei, als unwirksam erweise und auf dieser Grundlage kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt werden könne.

Aus § 52 Abs. 2 AVG ist abzuleiten, dass die Behörde nur ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen kann, nämlich dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52, Rz 52 mwN) bewirkt allerdings die "Heranziehung" eines nichtamtlichen Sachverständigen, der nicht bescheidmäßig zum Gutachter bestellt wurde, für sich allein keinen wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung des in der Sache ergehenden Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG führt, sodass die im Beschluss zur Bestellung der technischen Sachverständigen allenfalls unterlaufenen Begründungsmängel nicht die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Unterlassung der Beeidigung eines Sachverständigen iSd § 52 Abs. 2 erster Satz AVG bedeutet schließlich eine Verletzung des Gesetzes; eine Verletzung von Verfahrensvorschriften wie diese führt jedoch nur dann zu einer Aufhebung des Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, wenn sie auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss sein konnte. Dies ist bei der unterlassenen Beeidigung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht der Fall (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zlen. 83/05/0146, 0147, VwSlg 12492 A/1987). Die Beschwerdeführerin zieht zwar auch die Fachkenntnisse der Sachverständigen in Zweifel, unterlässt es aber, konkrete Einwendungen gegen die Ergebnisse des von ihr erstatteten Gutachtens zu erstatten, wobei die allgemein gehaltenen Ausführungen, die allein den Bestellungsvorgang betreffen, die von der belangten Behörde auf der Grundlage dieses Gutachtens in einer nicht als unrichtig zu erkennenden Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen ebenso wenig zu erschüttern vermögen wie der Hinweis auf eine aus dem Zusammenhang gerissene Begründungskomponente aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten des Ing. M. vom .

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich meint, das sämtliche Verfahrensverstöße der belangten Behörde (Aktenwidrigkeit, Verletzung des Parteiengehörs, fehlende Begründung etc.) relevant seien, ohne dass im Detail Ausführungen erforderlich seien, übersieht sie, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0014). Ein solches konkretes Vorbringen wurde in der Beschwerde - wie oben ausgeführt - nicht erstattet, weshalb auch die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht erkennbar ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am