VwGH vom 28.11.2008, 2008/02/0228
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des F S in K, vertreten durch Dr. Thomas Nirk, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz Eugen-Straße 56/7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom , Zl. Senat-KR-08-3003, betreffend Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer (Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Krems vom ) schuldig erkannt, er habe am , , , , vormittags, ca. 17 Uhr, , , , , , , , , , , , , , und den Haltestellenbereich (Busbucht) der B35, Gemeindegebiet von Rohrendorf, Bezirk Krems, nächst der Avanti Tankstelle auf Höhe der Parzelle Nr. 183/3, Fahrtrichtung Gedersdorf, mittels Steher mit Kabel und Schild abgesperrt, sodass durch die Gegenstände dem Lenker des Busses des Kraftfahrlinienverkehrs das Zu- und Wegfahren zur Haltestelle unmöglich gemacht worden sei. Er habe sohin eine Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt, ohne im Besitz einer straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein.
Er habe dadurch eine Übertretung des § 82 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. d und § 100 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von EUR 726.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) sowie eine Freiheitsstrafe von 2 Wochen verhängt wurde.
Ferner wurde der Beschwerdeführer (Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Krems vom ) schuldig erkannt, er habe dadurch, dass er am , , , , morgens, ca. 17 Uhr, , , , , , , , , , , , , , und in Rohrendorf bei Krems an der B35 auf Höhe der Parzelle Nr. 181/3 mittels Steher mit Kabel und Schild eine Absperrung der öffentlichen Bushaltestelle vorgenommen habe, unbefugt Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs angebracht.
Er habe dadurch eine Übertretung des § 31 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. e StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 2.180.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1008 Stunden) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen ist hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung nach § 81 Abs. 1 i. V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO jenem gleichgelagert, das dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/02/0200, zugrunde liegt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.
Zur Übertretung nach § 31 Abs. 1 StVO wird u.a. vorgebracht, die gleiche vom Beschwerdeführer gesetzte Tathandlung werde seitens der belangten Behörde auch unter die Norm des § 31 Abs. 1 StVO subsumiert. Die Identität der Tathandlung ergebe sich aus der Benennung der gleichen Daten. Mit der Anwendung dieser Norm werde unterstellt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angebrachten Markierungen um Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs gehandelt habe, wie sie vom Gesetzgeber beispielhaft aufgeführt würden. Die vom Beschwerdeführer angebrachten Markierungen befänden sich ausschließlich auf seinem Grundstück und beeinträchtigten den Verkehr nicht. Mithin handle es sich bei den vom Beschwerdeführer angebrachten Stehern, den Ketten oder dem Kabel und bei diversen anderen Gegenständen lediglich um einen Warnhinweis, um zu verhindern, dass Fußgänger von dem direkt in die Fahrbahn einmündenden Gehweg auf die Fahrbahn gelangten und nicht um eine Einrichtung im Sinne des § 31 Abs. 1 StVO. Tafeln, wie Autoausfahrt, Achtung Auto und dergleichen seien nicht verboten, weil ihnen keine rechtliche Bedeutung zukomme.
Nach der hg. Rechtsprechung ist für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend (vgl. die bei Pürstl, StVO, 12. Aufl., S. 6 unter E 6 zu § 1 StVO angeführte Judikatur).
Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisses am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche (vgl. die bei Pürstl, StVO, 12. Aufl., S. 6, unter E 11 zu § 1 StVO angeführte hg. Judikatur).
Wie aus den den Verwaltungsakten zuliegenden Fotos der in Rede stehenden Örtlichkeit zu ersehen ist, wurde vom Beschwerdeführer u.a. der neben der Busbucht errichtete Gehsteig, der dem Fußgängerverkehr dient, sowie eine Teilfläche der Busbucht selbst durch die unter Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses vom angeführte Vorrichtung ("mittels Steher mit Kabel und Schild") abgesperrt. Für den Verwaltungsgerichtshof steht außer Zweifel, dass es sich bei der gegenständlichen Busbucht einschließlich des daneben errichteten Gehsteiges um eine Straße mit öffentlichen Verkehr im Sinne der vorzitierten hg. Judikatur handelt.
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf sein Privateigentum an dem abgesperrten Teil der Busbucht bzw. des Gehsteiges beruft, ist ihm im Lichte der vorgenannten Judikatur entgegenzuhalten, dass es auf die Besitz- und Eigentumsverhältnisses am in Rede stehenden Straßengrund eben gerade nicht ankommt. Wenn der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe Beweise zur Frage der strittigen Eigentumsverhältnisse an der in Rede stehenden Fläche wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas nicht erhoben, vermag er daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es ist ferner auch nicht entscheidend, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides u.a. auf das näher genannte rechtskräftig gewordene Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom hinwies, zumal es auch auf die Frage "der Rechtssicherheit betreffend das Eigentum" (gemeint wohl: der Eigentumsverhältnisse) an dem Grundstück Nr. 181/3 nicht ankommt.
Nach § 31 Abs. 1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
Gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.
Das Verbot der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ohne entsprechende straßenpolizeiliche Bewilligung nach § 82 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO und das Verbot der unbefugten Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. e StVO stellen zwei getrennt zu beurteilende Tatbestände dar, bei deren Übertretung im Sinne des § 22 Abs. 1 VStG die Verwaltungsstrafen getrennt voneinander zu verhängen sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist für eine Bestrafung nach § 31 Abs. 1 (i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. e StVO)
u. a. ausschließlich das unbefugte Anbringen (Zustandsdelikt), nicht aber die anschließende Unterlassung der Beseitigung oder die Aufrechterhaltung eines derartig geschaffenen rechtswidrigen Zustandes (Dauerdelikt) tatbestandsmäßig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/02/0061).
Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer jeweils das von ihm auch bestätigte erneute unbefugte Anbringen der gegenständlichen Absperrung zur Last und wertete die solcherart zu einer Deliktseinheit verbundenen Einzelhandlungen aufgrund der gleichartigen Begehungsform, des jeweils selben Tatortes, des zeitlichen Zusammenhanges und des Gesamtkonzeptes und Gesamtvorsatzes als ein fortgesetztes Delikt. Vom Beschwerdeführer wurde auch im Zuge der mündlichen Verhandlung die Begehung der einzelnen gleichartigen Handlungen sowie der dabei vorhanden gewesene Gesamtvorsatz bestätigt, sodass gegen diese rechtliche Beurteilung der belangten Behörde seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken bestehen.
Entgegen den Beschwerdeausführungen wurden vom Beschwerdeführer nicht nur Markierungen bzw. ein Warnhinweis angebracht, sondern es wurde eine Absperrung auf der Straßenfläche vorgenommen. Nach der beispielhaften Aufzählung in § 31 Abs. 1 StVO sind u.a. auch Sperrketten Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, weshalb die im Beschwerdefall vorgenommene Absperrung als eine solche Einrichtung gewertet werden kann. Es kann daher keine Rede davon sein - wie in der Beschwerde behauptet wird -, dass der Beschwerdeführer zwar eine Verkehrssicherungsmaßnahme habe setzen wollen, nicht jedoch eine solche im Sinne des § 31 StVO und auch nicht eine solche "im räumlichen Einzugsbereich" dieser Norm.
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, näher darzulegen, wie es um die räumlichen Verhältnisse bestellt gewesen sei und ob die inkriminierten Gegenstände tatsächlich in die Busbucht hineingeragt hätten, vermag er nicht die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels aufzuzeigen, zumal sich die belangte Behörde ausdrücklich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung stützte, wo er zugab, die gegenständliche Absperrung vorgenommen zu haben, sowie auf die in der Verwaltungsakten (insbesondere in einigen Anzeigen) zuliegenden Fotos berief. Die Verwaltungsakten wurden - wie aus dem Verhandlungsprotokoll vom hervorgeht - zu Beginn der Verhandlung verlesen. Hinsichtlich der nach § 44a Z. 1 VStG ausreichenden Umschreibung des Tatortes wird auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2008/02/0200, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in einem die Schuld ausschließenden Rechtsirrtum befunden habe, sind nach der Aktenlage während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens nicht hervorgekommen, weshalb sich der angefochtene Bescheid auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als rechtswidrig erweist.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am