VwGH vom 22.04.2015, 2012/10/0239
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der B P in M, vertreten durch Mag. Gabriele Vierziger, Rechtsanwältin in 5700 Zell/See, Seb. Hörlstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-15/10153/5-2012, betreffend Kostenersatz für geleistete Sozialhilfe (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 43, 45 und 46 Abs. 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (Sbg. SHG) verpflichtet, für den für sie im Zeitraum vom bis entstandenen Sozialhilfeaufwand Ersatz in der Höhe von EUR 221.314,60 binnen festgesetzter Frist zu leisten.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum vom bis in der Psychiatrischen Sonderpflege des Landeskrankenhauses S. untergebracht gewesen, wobei im Zeitraum vom bis ein Sozialhilfeaufwand in der Höhe von EUR 352.137,97 angefallen sei.
Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Zell am See vom sei der Beschwerdeführerin die Verlassenschaft nach ihrem am verstorbenen Vater (als der ohne die Rechtswohltat des Inventars unbedingt erbantrittserklärten Erbin) eingeantwortet worden.
Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (die Erstbehörde) habe daraufhin mit Schreiben vom der Beschwerdeführerin den nicht verjährten Sozialhilfeaufwand per in der Höhe von EUR 319.740,40 mitgeteilt und diese aufgefordert, über ihr derzeitiges Vermögen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und darüber Nachweise vorzulegen.
Daraufhin habe eine Sozialarbeiterin der Psychiatrischen Sonderpflege des Krankenhauses S. der Erstbehörde mitgeteilt, dass eine Aufstellung über das Vermögen der Beschwerdeführerin im Laufe des Novembers 2007 übermittelt werde und "ein Sachwalterschaftsverfahren laufe".
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom sei RA Dr. Klaus Weber (der nunmehrige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) zum Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter für die Beschwerdeführerin bestellt worden.
Nach einem Aktenvermerk der Erstbehörde vom habe der Sachwalter sich an diesem Tag bei der Erstbehörde gemeldet und darum ersucht, den offenen Sozialhilfeaufwand mitzuteilen. Die Erstbehörde habe im Aktenvermerk festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Vater die Alleinerbin sei. Der Verwertungserlös aller Liegenschaften, Besitzungen etc. betrage etwa 1 Mio. Euro. Die meisten Vermögenswerte seien jedoch gebunden bzw. müssten erst realisiert werden.
Am habe die Erstbehörde dem Sachwalter
folgendes E-Mail übermittelt:
"(...)
wie heute telefonisch vereinbart, übermitteln wir Ihnen als Sachwalter im Attachment das Sozialhilfe-Kostenblatt (der Beschwerdeführerin) ab (ergänzend zur Verlassenschaftsanmeldung vom sind darauf die mittlerweile bezahlten Unterbringungskosten in der PSP auch vermerkt) -- nicht verjährter Aufwand per heute EUR 336.761,20.
(Die Beschwerdeführerin) ist seit August 2001 in der PSP untergebracht. Der Tagsatz dort beträgt derzeit EUR 197,00.
Vom Land Salzburg werden aus Sozialhilfemitteln momentan die Vollkosten finanziert. Die PSP kauft dann davon zusätzliche Leistungen für (die Beschwerdeführerin) zu (zB Teilnahme Projekt Member).
(Die Beschwerdeführerin) ist nämlich bei Pro Mente in einem Beschäftigungsprojekt, wo sie pflichtversichert ist. Ihre persönlichen Aufwendungen sowie Fahrtkosten finanziert sie mit ihrem Member-Lohn (es wird kein Taschengeld gewährt).
Der Facharzt des Amtes der Sbg. Landesregierung hat im Juli 2007 eine Fortführung der Maßnahme zumindest für weitere 2 Jahre empfohlen (siehe Attachment).
Folgende Leistungsabklärungen für (die Beschwerdeführerin)
wären wichtig:
* Evt. Anspruch auf Waisenpension
* Evt. Anspruch auf Familienbeihilfe
Beide sind jedoch fraglich, da (die Beschwerdeführerin) 20 Stunden bei Member arbeitet. Sollte dennoch eine Gewährung erfolgen, bitte ich Sie um Mitteilung an die Gruppe Soziales (weil dann evt. eine Eigenleistung zu erbringen wäre).
Die Vollkosten der Unterbringung (der Beschwerdeführerin) in der PSP in (S.) könnten vorerst weiterhin aus Sozialhilfemitteln erfolgen, und zwar solange, bis (die Beschwerdeführerin) tatsächliche grundbücherliche Eigentümerin ist (dann müssten wir den Sozialhilfeaufwand laufend im Grundbuch sicherstellen) bzw. noch keine Vermögensverwertung stattgefunden hat. Sobald aber Geldwerte vorhanden sind, mit denen die PSP-Kosten gezahlt werden können, müsste die Sozialhilfe eingestellt werden.
Letztlich sind bis auf das sogenannte Schonvermögen von EUR 4.490,00 (gilt für 2008) sämtliche Vermögenswerte zu verbrauchen.
Ich ersuche Sie um Mitteilung, sobald wir einen Sozialhilfekostenersatz verrechnen können bzw. eine grundbücherliche Sicherstellung der Sozialhilfe vornehmen müssen bzw. die Sozialhilfeleistung einzustellen ist (dh (die Beschwerdeführerin) "Selbstzahlerin" in der PSP wird).
Ich verbleibe mit der Bitte um Kenntnisnahme und stehe für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung."
Aufgrund eines Anrufs des Sachwalters der Beschwerdeführerin am sei ein Termin zur Akteneinsicht vereinbart worden, welchen dieser am wahrgenommen habe.
Am habe der Sachwalter der Erstbehörde mitgeteilt, dass hinsichtlich der Leistungen aus dem Zeitraum bis zum Verjährung eingetreten sei.
Mit Bescheid der Erstbehörde vom sei die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet worden, den in der Zeit vom bis entstandenen Sozialhilfeaufwand von EUR 352.137,97 dem Sozialhilfeträger zurückzuzahlen.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung bringe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der Kostenersatz lediglich für den Zeitraum vom bis bestehe und nicht über den Betrag von EUR 73.405,17 hinausgehe. (Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin unbestritten bereits geleistet.)
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei - weil der Sachwalter der Beschwerdeführerin die rechnerische Richtigkeit der Kostenersatzforderung nicht bestreite und die Voraussetzungen des Kostenersatzes gemäß § 43 Abs. 1 Sbg. SHG vorlägen - lediglich zu prüfen, inwieweit "allfällige Unterbrechungstatbestände des Fristenlaufs" im Sinne des § 45 Abs. 1 Sbg. SHG hinsichtlich der gegenständlichen Kostenersatzforderung verwirklicht worden seien.
Während die Erstbehörde davon ausgehe, dass durch das E-Mail vom der Fristenlauf gemäß § 45 Abs. 1 Sbg. SHG unterbrochen worden sei, vertrete der Sachwalter der Beschwerdeführerin die Ansicht, dass die Unterbrechung des Fristenlaufs erst mit dem erstbehördlichen Bescheid vom bzw. "allenfalls" anlässlich der von ihm durchgeführten Akteneinsicht bei der Erstbehörde am eingetreten sei.
Nach Ansicht der belangten Behörde sei "mit dem Telefonat in Zusammenhang mit der E-Mail, jeweils vom ," der Fristenlauf im Sinne des § 45 Abs. 1 Sbg. SHG durch die Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG unterbrochen worden:
Gegenstand dieses Telefongesprächs sei die zukünftige Finanzierung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin, der Kostenersatz für die Vergangenheit bzw. eine diesbezügliche allfällige grundbücherliche Sicherstellung gewesen. In dem E-Mail vom sei dem Sachwalter der Beschwerdeführerin das Sozialhilfekostenblatt der Beschwerdeführerin ab übermittelt und der nicht verjährte Aufwand per in der Höhe von EUR 336.761,20 mitgeteilt worden. Darüber hinaus sei in dem E-Mail um Mitteilung ersucht worden, sobald ein Sozialhilfekostenersatz verrechnet werden könne bzw. eine grundbücherliche Sicherstellung der Sozialhilfe vorgenommen werden müsse bzw. die Sozialhilfeleistung einzustellen sei. Es sei um Kenntnisnahme gebeten und die Bereitschaft, für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung zu stehen, ausgedrückt worden.
Da es sich beim Sachwalter der Beschwerdeführerin um einen beruflichen und rechtskundigen Parteienvertreter handle, sei "an das Kriterium der Beachtung des § 13a AVG kein allzu hohes Maß anzulegen". Auch sei für diesen zumindest aus der Formulierung im E-Mail vom , wonach die Sachbearbeiterin für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung stehe, "zweifellos auch zu schließen gewesen", dass jederzeit Akteneinsichtnahme möglich sei. Das wesentliche Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich das zu diesem Zeitpunkt relevante Kostenblatt, sei dem Sachwalter der Beschwerdeführerin ohnehin bereits mit dem E-Mail zur Kenntnisnahme übermittelt worden. Dem Sachwalter der Beschwerdeführerin sei somit Gelegenheit gegeben worden, die Rechte und rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin geltend zu machen.
Dadurch, dass der Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen sei, werde gewährleistet, dass dem Bescheid keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt würden. Von der Gefahr einer Überraschung könne zumindest seit dem E-Mail vom keine Rede mehr sein. Darüber hinaus könne Parteiengehör auch telefonisch gewährt werden. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass Parteiengehör ausschließlich durch die Aufforderung zur Akteneinsicht gewährt werden könne. Dies sei lediglich eine Möglichkeit für die Gewährung des Parteiengehörs. In welcher Form die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringe und Gelegenheit zur Stellungnahme gebe, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend sei, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt werde, ihre Rechte geltend zu machen, was hier der Fall gewesen sei. Einer förmlichen Aufforderung zur Akteneinsichtnahme an den Sachwalter der Beschwerdeführerin durch die Erstbehörde habe es daher nicht bedurft.
Auch die Akteneinsicht durch den Sachwalter der Beschwerdeführerin sowie der Erlass des erstbehördlichen Bescheides hätten - allerdings zeitlich spätere und daher nicht mehr relevante - Unterbrechungstatbestände dargestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.
2. Die hier interessierenden Bestimmungen des Salzburger Sozialhilfegesetzes (Sbg. SHG), LGBl. Nr. 19/1975 in den - insoweit übereinstimmenden - Fassungen der LGBl. Nr. 10/2002, LGBl. Nr. 20/2006, LGBl. Nr. 26/2007, LGBl. Nr. 35/2007 und LGBl. Nr. 8/2008, lauten wie folgt:
"Unterbringung in Anstalten oder Heimen § 17
(1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistigseelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Unter den familiären und häuslichen Verhältnissen sind für diese Art der Hilfeleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angehörigen des Hilfesuchenden mitzuberücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung näheres hierüber bestimmen. Die Aufnahme des Hilfe Suchenden in ein Senioren- oder Seniorenpflegeheim setzt voraus, dass dieses den Mindeststandards nach dem Salzburger Pflegegesetz entspricht.
(...)
Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben § 43
(1) Der Sozialhilfeempfänger ist neben dem Fall des § 8 Abs. 4 (Anm.: betrifft schon ursprünglich vorhandenes Vermögen) zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, oder wenn nachträglich bekannt wird, daß er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.
(...)
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 45
(1) Die Ersatzansprüche nach den §§ 43 bis 44a sind von der Behörde längstens innerhalb von drei, bei der Hilfegewährung nach § 17 längstens innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen; im Fall des § 44a (Anm.: betrifft den Ersatz durch Geschenknehmer) reicht dafür die Beurkundung des im § 46 Abs. 2 vorgesehenen Vergleiches. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG unterbrochen; im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der §§ 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden. Ersatzansprüche, die gemäß § 8 Abs. 4 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(...)"
3.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die Richtigkeit der Forderung, wendet jedoch ein, dass die Ersatzforderung für den Zeitraum vom bis verjährt sei und daher keine Kostenersatzpflicht für diesen Zeitraum bestehe.
Die Beschwerdeführerin bringt dazu im Wesentlichen vor, das Parteiengehör sei ausdrücklich, in förmlicher Weise, ungeschmälert und amtswegig unter Einräumung einer angemessenen Frist und "unter Beachtung des § 13a AVG" zu gewähren (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0002). Die belangte Behörde vermeine, dass diesem Formgebot durch die folgende Grußformel entsprochen worden sei: "Ich verbleibe mit der Bitte um Kenntnisnahme und stehe für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung". Die Bestimmung des § 13a AVG biete keine Handhabe, vom Gebot abzurücken, Parteiengehör in gehöriger Form, nämlich ausdrücklich, förmlich und amtswegig zu gewähren.
Die belangte Behörde habe ihren rechtlichen Schluss, dass das Telefonat und die E-Mail vom zwischen Parteienvertreter und Erstbehörde eine Unterbrechung der Frist nach § 45 Abs. 1 Sbg. SHG dargestellt hätten, nicht wie erforderlich begründet. Jedenfalls stelle die "Eventualität", der Parteienvertreter hätte die Möglichkeit einer Akteneinsicht zweifellos erkennen können, keine Aufforderung zur Akteneinsicht dar. Auch fehle jegliche Begründung dafür, dass das am geführte Telefonat die Gewährung des Parteiengehörs bewirkt habe.
3.2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.
Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 43 Sbg. SHG unterliegt einer zeitlichen Beschränkung. Solche Ersatzansprüche verjähren dann, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt wurde, mehr als drei Jahre bzw. im Fall der Hilfegewährung nach § 17 Sbg. SHG - wie im gegenständlichen Fall - mehr als fünf Jahre vergangen sind (§ 45 Abs. 1 erster Satz Sbg. SHG). Dieser Fristenlauf wird u.a. durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG unterbrochen (§ 45 Abs. 1 zweiter Satz Sbg. SHG).
Nach § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien "Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen".
§ 45 Abs. 3 AVG sieht somit zunächst vor, dass der Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter das Ergebnis der Beweisaufnahme, d. h. welche Resultate das Verfahren bisher erbracht hat, zur Kenntnis zu bringen ist (vgl. etwa die Rechtsprechungsnachweise bei Hengstschläger/Leeb , AVG § 45 Rz 27).
Diese Information ist aber nicht Selbstzweck, sondern Voraussetzung dafür, dass die Partei ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend machen kann. Das Gebot des Parteiengehörs erschöpft sich daher nicht in einer bloßen Verpflichtung, den Parteien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen, sondern umfasst darüber hinaus auch das Recht der Partei, Gelegenheit zu erhalten, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen (vgl. etwa wiederum Hengstschläger/Leeb , AVG § 45 Rz 29, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Art und Weise, wie die Behörde das Parteiengehör einzuräumen hat, in seinem Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0002, zusammengefasst. Danach ist das Parteiengehör von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise, unter Einräumung einer angemessenen Frist und - soferne die Partei unvertreten ist - unter Beachtung des § 13a AVG zu gewähren (vgl. dazu auch etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0157, mwN).
Die Einräumung des Parteiengehörs hat auf solche förmliche Weise zu erfolgen, dass für die Partei erkennbar ist, dass ihr die belangte Behörde Parteiengehör einräumen will (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0174); erkennbar muss somit dabei auch sein, dass der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zum "Ergebnis der Beweisaufnahme" eingeräumt wird.
Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden E-Mail vom ist allerdings nicht erkennbar, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin damit in förmlicher Weise Gelegenheit gegeben werden sollte, zu den Ausführungen der Erstbehörde Stellung zu nehmen.
Der belangten Behörde ist schließlich auch nicht darin zuzustimmen, dass die Formulierung, dass die Sachbearbeiterin "für weitere Auskünfte zur Verfügung" stehe, die Gewährung von Parteiengehör darstelle.
Zwar kann unter Umständen durch die Aufforderung zur Akteneinsicht dem Recht auf Parteiengehör Genüge getan werden (vgl. etwa wiederum die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb a. a.O. Rz 34), allerdings wurde die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter - wie die belangte Behörde selbst ausführt - gerade nicht zur Akteneinsichtnahme aufgefordert.
Daran vermag auch der Umstand, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin schließlich am - ohne dazu von der Erstbehörde aufgefordert worden zu sein - Akteneinsicht genommen hat, nichts zu ändern.
Die belangte Behörde ist somit in Anwendung des § 45 Abs. 1 Sbg. SHG zu Unrecht von der Einräumung des Parteiengehörs durch die Erstbehörde und einer dadurch bewirkten Unterbrechung der Verjährungsfrist am ausgegangen.
4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am