zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 27.01.2011, 2010/06/0036

VwGH vom 27.01.2011, 2010/06/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der S GmbH in Q, vertreten durch Dr. G. Heinz Waldmüller, Dr. Martin Baldauf und Dr. Ralf Wenzel, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-Präs- 00530e/2009, betreffend Versagung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom , beim Stadtmagistrat Innsbruck eingelangt am , stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Bewilligung der Umwidmung einer Bürofläche in eine Betriebswohnung auf der Liegenschaft G.-Weg 68. Darin führte sie im Wesentlichen aus, es handle sich um ein Objekt, in dem Büro-, Geschäfts-, Lager-, Gastronomie-, Veranstaltungs- und Parkflächen vorhanden seien. Die unterschiedlichen Nutzungen verteilten sich auf alle Ebenen des Gebäudes. Sie erstreckten sich, insbesondere in dem auch Veranstaltungen dienenden Atriumsbereich, auch in die Nachtstunden. Die Gastronomieflächen grenzten an den Innenhof an, an den auch WC-Räumlichkeiten anschlössen, die der allgemeinen Benutzung dienten. Die Parkplätze im Gebäude seien bewirtschaftet. Die Ein- und Ausfahrt werde über eine Schrankenanlage in Verbindung mit einem Kassenautomaten geregelt. Solche Anlagen wiesen nicht selten Mängel auf. Die offene Struktur des Gebäudes mache den verlässlichen Verschluss einzelner Gebäudeteile und eine Absicherung fast unmöglich. Eigentumsdelikte seien sehr wahrscheinlich. Es sei leicht möglich, einfache Alarmsysteme zu installieren, die es aber notwendig machten, dass eine Person anwesend sei, um bei leider wiederholt vorkommenden Fehlalarmen rasch für das Ausschalten der Alarmfunktion zu sorgen. Das Gebäude sei nicht von emissionsträchtigen Gewerbebauten umgeben, sondern ausschließlich von Bürogebäuden. Im südlichen Bereich bestünde auch planungsmäßig die Intention, dauerhaft Dienstleister und nicht Gewerbebetriebe anzusiedeln. Das Gebäude sei technisch äußerst anspruchsvoll und die verschiedenen Funktionen könnten nur erfüllt werden, wenn eine dauerhafte Kontrolle erfolgte und zu jedem Zeitpunkt Eingriffsmöglichkeiten bestünden. Eine durchgehend im Gebäude anwesende Person sollte durch ihre Anwesenheit Diebstähle und Einbrüche verhindern, als Ansprechperson für alle Nutzer des Gebäudes dienen, die Funktion eines Hausmeisters übernehmen, für alle Fragen der Sicherheit zuständig sein, für alle brandschutztechnischen Einrichtungen und deren Kontrolle verantwortlich sein, zuständig sein für die Herstellung der Funktionsfähigkeit des Parkraumbewirtschaftungssystems bei Versagen des Kassenautomaten oder der Schrankenanlage und schließlich zuständig sein für die Verwaltung der gemeinsamen Einrichtungen, insbesondere des Seminarraumes des Innenhofbereiches, der auch für Veranstaltungen herangezogen werde.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom wurde der Antrag auf Baubewilligung wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen. Die Schaffung von Wohnungen in einem Gewerbe- und Industriegebiet solle nach § 39 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 (TROG 2006) weitestgehend unterbleiben, um Gewerbe- und Industriebetriebe nicht in der Entfaltung ihrer betrieblichen Tätigkeiten infolge betriebsbedingter Emissionen und dadurch allfällig erforderlicher Immissionsschutzmaßnahmen bei Nachbarwohnungen zu beschränken. Dementsprechend restriktiv sei der Begriff der betriebstechnischen Notwendigkeit zu sehen. Diese läge dann vor, wenn das Wohnen auf dem Firmengelände zur Betriebsführung unerlässlich wäre. Eine derartige Unerlässlichkeit liege nicht vor. Aus dem Ansuchen ergäben sich lediglich Vorteile in allgemeiner Weise.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, das gegenständliche Gebäude G.-Weg 68 sei mit Bescheid vom als Bürohaus mit offenem Parkdeck bewilligt worden. Beantragt sei nunmehr die Errichtung einer Betriebswohnung in Ebene 4, wobei dafür vom nordöstlich gelegenen und ca. 380 m2 großen Büro der an das Treppenhaus angrenzende Teil abgetrennt und zu einer Wohnung mit einer Nutzfläche von 81,36 m2 umgebaut werden solle.

Die Flächenwidmung laute Gewerbe- und Industriegebiet. Im Gewerbe- und Industriegebiet dürften nur Wohnungen errichtet werden, die betriebstechnisch notwendig seien. Dies deshalb, da kein Gewerbe- und Industriebetrieb in der Entfaltung seiner betrieblichen Tätigkeiten infolge betriebsbedingter Emissionen und dadurch allfällig erforderlich werdender Immissionsschutzmaßnahmen durch Nachbarwohnungen beschränkt werden solle. Allfällige Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen der Wohnnutzung und den betrieblichen Tätigkeiten sollten vermieden werden. Die Erteilung von Bewilligungen für die Errichtung von Wohnungen im Gewerbe- und Industriegebiet müsse daher sehr restriktiv gehandhabt werden.

Es bedürfte einer konkreten betriebstechnischen Notwendigkeit. Ein betriebswirtschaftliches Erfordernis werde grundsätzlich immer gegeben sein, sobald sich für einen Betrieb wesentliche Einsparungen ergäben. Das betriebswirtschaftliche Argument allein könne aber nicht für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Wohnung im Gewerbe- und Industriegebiet herangezogen werden. Nützlichkeit allein sei zu wenig. Würde man die Argumente der Beschwerdeführerin für die positive Beurteilung des Ansuchens heranziehen, müsste in jedem Gebäude mit Gewerbebetrieben eine Betriebswohnung genehmigt werden, was keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers gelegen sei.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Störfälle könnten auch mit Hilfe eines mobilen Störungsdienstes bewältigt werden. Solche verfügten zumeist über eine 24-Stunden-Hotline. Auch die Behebung allfälliger Fehlalarme einer Kamera- bzw. Sicherheitsanlage würde die jederzeitige Anwesenheit von Personal vor Ort nicht rechtfertigen. Diesbezüglich werde bei vergleichbaren Gewerbebetrieben ebenfalls mit mobilen Serviceleistern das Auslangen gefunden. Gerade eine automatische Sicherheitsanlage solle die durchgehend notwendige Anwesenheit von Personal ersetzen. Auch der Befürchtung von Einbrüchen bzw. Vandalenakten könne mit einer automatischen Überwachungsanlage entgegengewirkt werden. Unter diesem Aspekt müsste ansonsten gleichfalls jeder Gewerbebetrieb eine Betriebswohnung erhalten.

Soweit die Beschwerdeführerin hohe Gebäudeversicherungskosten geltend mache, stelle sie damit auf eine rein wirtschaftliche Nützlichkeit der Errichtung von Betriebswohnungen ab, die aber im Gewerbe- und Industriegebiet entsprechende Bewilligungen nicht zu rechtfertigen vermöge.

Ausschließlich die Unterbringung von Personal, dessen Anwesenheit vor Ort auch zu ungewöhnlichen Zeiten für den Betriebsablauf erforderlich sei, bedinge die betriebstechnische Notwendigkeit der Errichtung von Wohnungen im Gewerbe- und Industriegebiet. Das Ziel des ROG, eine zeitgemäße Entwicklung einer leistungsfähigen Wirtschaft zu gewähren, bedeute nicht, dass der Gesetzgeber nicht trotzdem die Errichtung von Wohnungen im Gewerbe- und Industriegebiet auf betriebstechnisch notwendige Wohnungen beschränkt habe.

Ferner sei nur der konkrete Flächenwidmungsplan ausschlaggebend, nicht aber ein Bebauungsplan, der nach Ansicht der Beschwerdeführerin auf Grund einer Höherzonung von derzeit 16 m auf 19 m zum Ausdruck bringe, dass in der Umgebung ausschließlich Büros beabsichtigt seien, die keine relevanten Immissionen für die gegenständliche Wohnung bewirken würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe die von der Beschwerdeführerin vorgelegten bzw. angebotenen Beweise nicht aufgenommen und sich kein Bild von den konkreten Verhältnissen des betreffenden Gebäudes verschafft. Feststellungen etwa zur Betriebsstruktur des Gebäudes, zu den dort angesiedelten Betrieben, zum Betriebsablauf, zur zentralen Heizungsanlage, zur zentralen Stromverteiler- sowie zentralen Wasseranschlussstelle, zur Schrankenanlage des Parksystems, also zur vorhandenen Infrastruktur überhaupt, habe die belangte Behörde unterlassen. Die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Verfahrens klargelegt, dass sie einen Hausmeister anstellen möchte, der als solcher zu ihrem Personal gehören würde. Sie habe auch darauf hingewiesen, dass es ihr wesentlich auf eine dauernde Anwesenheit dieser Person ankomme. Die Aufgaben des Hausmeisters (Bedienung der Schrankenanlage des Parksystems bei Störungen, Überwachung der Heizungs-, Strom- und Wasseranlage, Betreuung von Veranstaltungen im Atrium und Gewährleistung der Sicherheit) hätten zum Ausdruck gebracht, dass die Anwesenheit von Personal für den Betriebsablauf unbedingt erforderlich sei. Auf alle diese Argumente sei die belangte Behörde jedoch nicht eingegangen. Sie verkenne die Intention des Gesetzgebers. Das gegenständliche Gebäude, das nicht nur tagsüber seinen Mietern ein geordnetes und ansprechendes Arbeitsambiente bieten wolle, sondern auch nachts seinen Tagesgästen für anspruchsvolle Veranstaltungen zur Verfügung stehe, sei geradezu ein Paradebeispiel für die Notwendigkeit der Anwesenheit eines Hausmeisters, und zwar rund um die Uhr. Die Überwachung der Schrankenanlage des Parksystems stelle eindeutig eine Aufsicht über Maschinen dar. Wenn, wie die belangte Behörde selbst aufgezählt habe, die Aufsicht über Maschinen als betriebstechnisch notwendig angesehen werde, dann müsse auch die Behebung eines Störfalles in der Heizungsanlage oder der Stromversorgung im Sinne einer betriebstechnischen Notwendigkeit ausgelegt werden. Wenn es die tatsächliche Meinung der belangten Behörde wiederspiegle, dass die Behebung von Stör- oder Ausfällen, die Überwachung des Einganges und die Betreuung von Besuchern nicht als betriebstechnisch notwendig angesehen werden könne, hätte sie die maßgebenden Voraussetzungen für die Errichtung einer Wohnung anders zu definieren gehabt. So, wie die belangte Behörde diese in dem bekämpften Bescheid ausformuliert und als maßgeblich dargestellt habe, nämlich dass ausschließlich die Unterbringung von Personal, dessen Anwesenheit vor Ort auch zu ungewöhnlichen Zeiten für den Betriebsablauf erforderlich sei, die betriebstechnische Notwendigkeit bedeute, seien diese Voraussetzungen eindeutig erfüllt. Die Rechtsansicht der belangten Behörde betreffend den Immissionsschutz der Wohnung sei verfehlt, da § 39 ROG keinen Immissionsschutz für Nachbarn vorsehe. Ein Gewerbe- oder Industriebetrieb könne daher durch die Wohnung in der Entfaltung seiner betrieblichen Tätigkeit nicht beschränkt werden. Die Widmung Gewerbe- und Industriegebiet enthalte keine Festlegung, mit der ein Emissionsschutz verbunden wäre. Dazu komme, dass sich in dem Gebiet, in dem die gegenständliche Betriebswohnung errichtet würde, keine Gewerbebzw. Industriebetriebe im eigentlichen Sinn befänden. Im Umkreis von rund 300 m sei kein Betrieb, der betriebsbedingt schädliche Emissionen verursachte. Es handle sich ausschließlich um Dienstleistungsbetriebe. Die vom Gesetz vorgegebenen Möglichkeiten von Widmungen würden den tatsächlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen einer Widmung, wie sie für den gegenständlichen Bereich erforderlich wäre, nicht gerecht. Das ROG entspreche daher nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass das ROG einerseits die Möglichkeiten einer Flächenwidmung taxativ aufzähle und andererseits die Möglichkeit bestehe, neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen Grundflächen als Sonderflächen zu widmen. Im Übrigen enthalte das ROG keine Definition, was unter einer betriebstechnisch notwendigen Wohnung zu verstehen sei. In einem allgemeinen Sinne werde darunter eine Wohnung verstanden, die dazu diene, dem Betrieb, in dem sie errichtet werde, eine wirtschaftliche Betriebsführung zu ermöglichen. Diese Voraussetzung liege jedenfalls vor.

§ 39 Abs. 1 ROG lautet:

"§ 39

Gewerbe- und Industriegebiet

(1) Im Gewerbe- und Industriegebiet dürfen errichtet werden:

a) Gebäude für Gewerbebetriebe mit Ausnahme von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
b)
Gebäude für Industriebetriebe,
c)
betriebstechnisch notwendige Wohnungen,
d)
Gebäude für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen,
e)
Gebäude für Einrichtungen, die der Versorgung oder den sozialen Bedürfnissen der Personen, die sich im Gewerbe- und Industriegebiet aufhalten, dienen."
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die geplante Wohnung betriebstechnisch notwendig im Sinne des § 39 Abs. 1 lit. c ROG ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sowohl nach den Vorschriften der Raumordnung als auch in Bezug auf Baubewilligungen Betriebe bzw. Betriebstypen mit ihren Abläufen und Auswirkungen gegenständlich sind. Dabei wird aus raumordnungs- und baurechtlichen Gesichtspunkten stets darauf abgestellt, dass der Betrieb seine Zweckbestimmung erfüllt, das heißt, dass ein Regelbetrieb vorliegt. Auf Störfälle und sonstige außergewöhnliche Ereignisse kommt es aus raumordnungs- oder baurechtlicher Sicht nicht an.
Für die Beurteilung der betriebstechnischen Notwendigkeit im Sinne des ROG ist daher der Regelbetrieb maßgeblich. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Störfälle oder mögliche Delikte bezieht, vermag dies folglich nicht zu begründen, dass eine Wohnung betriebstechnisch notwendig ist. Auf die Nützlichkeit der Anwesenheit von Personen kommt es nicht an (vgl.
Schwaighofer , Tiroler Raumordnungsrecht, S. 239).
Der belangten Behörde ist im Übrigen darin beizupflichten, dass wirtschaftliche Aspekte bei der Frage der betriebs"technischen" Notwendigkeit einer Wohnung schon nach dem Wortlaut auszuklammern sind. Die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Betriebsführung begründet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin somit keine betriebstechnische Notwendigkeit einer Wohnung.
Im Hinblick auf die Gründe, die die Beschwerdeführerin für die Notwendigkeit der gegenständlichen Wohnung ins Treffen führt, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Wohnung nicht betriebstechnisch notwendig im Sinne des § 39 Abs. 1 lit. c ROG ist. Auf Grund dessen erübrigt es sich, darauf näher einzugehen, ob für diese Wohnung Immissionsbelastungen aus der Umgebung möglich sind und welche Relevanz diesen allenfalls zukäme.
Gemäß § 35 Abs. 1 ROG sind die Widmungen Bauland, Freiland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen festzulegen.
Die Grundflächen im Bauland sind gemäß § 37 Abs. 3 ROG als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen.
Mischgebiete sind gemäß § 40 Abs. 1 ROG das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. Im allgemeinen Mischgebiet dürfen gemäß § 40 Abs. 2 ROG die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. Darüber hinaus kann für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon festgelegt werden, dass außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder nicht zulässig sind. Im Kerngebiet dürfen gemäß § 40 Abs. 3 ROG die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung dienen, errichtet werden.
Als Sonderflächen können gemäß § 43 Abs. 1 ROG Grundflächen gewidmet werden, auf denen Gebäude und sonstige Anlagen errichtet werden sollen, die auf Grund ihres Verwendungszweckes an einen bestimmten Standort gebunden sind oder für die ein bestimmter Standort besonders geeignet ist, wie Ausflugsgasthäuser, Schutzhütten, Campingplätze, der Wildgehege und der Jagdausübung dienende Gebäude, Reitställe, Gärtnereien, Dauerkleingärten, Bienenhäuser und dergleichen (lit. a), sowie aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen, insbesondere zur Vermeidung von Nutzungskonflikten oder wechselseitigen Beeinträchtigungen, nur Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen mit einem bestimmten Verwendungszweck (lit. b).
Darüber hinaus sieht das Gesetz ausdrücklich Sonderflächen für Hofstellen (§ 44), Sonderflächen für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung (§ 45), Sonderflächen für Austraghäuser (§ 46), Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude (§ 47), Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe (§ 48), Sonderflächen für Handelsbetriebe (§ 48a), Sonderflächen für Einkaufszentren (§ 49), Sonderflächen für UVP-pflichtige Anlagen (§ 49a), Sonderflächen für Tankstellen (§ 49b), Sonderflächen für Sportanlagen (§ 50), Sonderflächen für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe (§ 50a) und Sonderflächen für Widmungen in verschiedenen Ebenen (§ 51) vor.
Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass der genannte Kanon von möglichen Widmungen gleichheitswidrig wäre. Vor allem zeigt es sich hinsichtlich der Widmungen von Sonderflächen, dass sie für Baulichkeiten dienen, denen raumplanungsmäßig eine besondere Relevanz und Beachtung zukommt, also Bauten mit speziellen Anforderungen aus raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten und nicht nur mit gleichsam allgemeinen, wie für Wohnungen oder Betriebe. Wenn hinsichtlich der Sonderflächen im Sinne des § 43 ROG der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt wird, durch die örtliche Raumplanung besonders auf raumordnungsfachliche Gründe, wie die wechselseitige Beeinträchtigung von Nutzungen oder die Standortgebundenheit von bestimmten Baulichkeiten bzw. deren besondere Eignung für einen bestimmten Standort Bedacht zu nehmen, bedeutet dies nicht, dass die sonstigen Ausweisungen im Flächenwidmungsplan, wie sie nach dem ROG vorgesehen sind, auf einem unsachlichen Katalog von Widmungen beruhen würden.
Bemerkt wird, dass gemäß § 40 Abs. 6 ROG für Teile von Mischgebieten festgelegt werden kann, dass als Wohnungen nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen und Wohnungen für den Betriebsinhaber und das Aufsichts- und Wartungspersonal errichtet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen betrieblichen Tätigkeiten und Wohnnutzungen hintanzuhalten. Diese gegenüber dem Gewerbe- und Industriegebiet weitergehende Möglichkeit der Schaffung von Wohnungen (und damit vergleichsweise auf der anderen Seite die Beschränkung von Wohnungen im Gewerbe- und Industriegebiet auf betriebstechnisch notwendige Wohnungen schlechthin) ist schon dadurch gerechtfertigt, dass in den Mischgebieten, zum Unterschied vom Gewerbe- und Industriegebiet, Wohnungen grundsätzlich (auch) allgemein zulässig sind.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich somit nicht veranlasst, auf Grund des Beschwerdevorbringens einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Gesetzmäßigkeitsprüfung hinsichtlich des ROG zu stellen.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am