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VwGH vom 28.11.2008, 2008/02/0200

VwGH vom 28.11.2008, 2008/02/0200

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des F S in K, vertreten durch Dr. Thomas Nirk, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz Eugen-Straße 56/7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom , Zl. Senat-KR-08-3027, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer (Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Krems vom ) schuldig erkannt, er habe am , , , , , , und den Haltestellenbereich (Busbucht) der B 35, Gemeindegebiet von Rohrendorf, Bezirk Krems, nächst der Avanti Tankstelle auf Höhe der Parzelle Nr. 183/3, Fahrtrichtung Gedersdorf, mittels Steher mit Kabel und Schild abgesperrt, sodass durch die Gegenstände dem Lenker des Busses des Kraftfahrlinienverkehrs das Zu- und Wegfahren zur Haltestelle unmöglich gemacht wurde. Er habe sohin eine Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt, ohne im Besitz einer straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein.

Er habe dadurch eine Übertretung des § 82 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. d und § 100 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von EUR 726.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) sowie eine Freiheitsstrafe von 2 Wochen verhängt wurde.

Ferner wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug (Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Krems vom ) auch eine Übertretung des § 31 Abs. 1 i. V.m. § 99 Abs. 2 lit. a StVO zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit, als dem Beschwerdeführer die Übertretung des § 82 Abs. 1 StVO zur Last gelegt wird; hinsichtlich der Übertretung des § 31 Abs. 1 StVO blieb der angefochtene Bescheid unbekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 82 Abs. 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das Gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

Nach § 99 Abs. 3 lit. d StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält.

§ 100 Abs. 1 StVO lautet:

"(1) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer Arreststrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten."

In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, die vom Beschwerdeführer gesetzte Tathandlung werde unter dem in dieser Norm enthaltenen Terminus "Benützung" subsumiert. Dieser Terminus setze voraus, dass es sich um andere Zwecke als solche des Straßenverkehrs gehandelt habe, z.B. von gewerblichen Tätigkeiten und solche zur Werbung. Der Beschwerdeführer habe jedoch auf seinem Grundstück Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen, welche den Busverkehr nicht beeinträchtigt hätten. Die belangte Behörde habe sich zudem in räumlicher Hinsicht nicht mit den genauen Örtlichkeiten auseinander gesetzt, sondern habe lediglich hinsichtlich des Standortes der Steher festgestellt: "auf der Höhe der Parzelle 183/3".

Vom Beschwerdeführer wird nicht in Abrede gestellt, dass von ihm an den in Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses vom genannten Tagen eine Absperrung des Haltestellenbereiches (Busbucht) mittels Stehers mit Kabel und Schild vorgenommen wurde.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kann im Sinne des § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/02/0015, m. w.N.).

Angesichts der Fotos betreffend den Tatort, die den vorgelegten Verwaltungsakten beiliegen, und des auch vom Beschwerdeführer der Beschwerde angeschlossenen Fotos, ist die belangte Behörde in Bezug auf den in Rede stehenden Haltestellenbereich (Busbucht) zu Recht vom Vorliegen einer Straße mit öffentlichem Verkehr ausgegangen. Aufgrund der vorzitierten hg. Judikatur kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die betreffende Fläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Von der belangten Behörde war daher entgegen den umfangreichen Beschwerdeausführungen nicht auf die behauptete strittige Zivilrechtslage in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an dieser Grundfläche näher einzugehen und insbesondere auch nicht das anhängige Verwaltungsstrafverfahren bis zur endgültigen Klärung dieser Zivilrechtsfrage auszusetzen. Die in diesem Zusammenhang gleichfalls gerügten unterlassenen Ermittlungen der belangten Behörde (z.B. unterlassene Durchführung eines Ortsaugenscheins) führen daher zu keiner Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Auch die gerügten Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides sind nicht gegeben, zumal es - wie bereits dargelegt - auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an der in Rede stehenden Straßenfläche nicht ankommt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwirklicht, wer ohne Bewilligung nach dem X. Abschnitt der StVO Straßen (einschließlich des dazugehörigen darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes) zu verkehrsfremden Zwecken benützt, das Tatbild des § 99 Abs. 3 lit. d StVO (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/02/0087, m.w.N.). Gerade durch das Anbringen eines Stehers in der Straßenfläche des Haltestellenbereiches und durch das Errichten einer Absperrung mittels Kabels und Schildes fand eine Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken statt, weshalb sich auch in diesem Punkt der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig erweist.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für diese Benützung der Straße keine Bewilligung im Sinne des § 82 StVO hatte. Es gibt im vorliegenden Beschwerdefall auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 82 Abs. 3 und 4 StVO.

Ferner zeigt die Rüge, die belangte Behörde habe sich in räumlicher Hinsicht nicht mit den genauen Örtlichkeiten auseinander gesetzt, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal bereits unter Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses nicht nur - wie dies offenbar in der Beschwerde unterstellt wird - auf die Aufstellung des Stehers "auf der Höhe der Parzelle 183/3" hingewiesen wurde, sondern durch die Wendung "... den Haltestellenbereich ... mittels Steher mit Kabel und Schild abgesperrt ..." der ohne entsprechende Bewilligung erfolgte Absperrbereich hinreichend genau umschrieben wurde. Unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des § 44a Z. 1 VStG kommt dieser Rüge schon deshalb keine wesentliche Bedeutung zu, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder dass die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/02/0171, m.w.N.).

Der Beschwerdeführer rügt ferner, die belangte Behörde sei von Amts wegen verpflichtet, den Sachverhalt präzise und umfassend festzustellen. Im Rahmen dessen habe sie darauf hinzuwirken, dass Urkunden erbracht und beigeschafft, Zeugen einvernommen und gegebenenfalls Sachverständige beigezogen würden. Entsprechend wäre daher die belangte Behörde verhalten gewesen, den Beschwerdeführer anzuleiten, zum Beweis seines Vorbringens weitere Urkunden vorzulegen oder weitere Zeugen zu beantragen. Das sei von der belangten Behörde jedoch rechtswidrig unterlassen worden.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer gleichfalls keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung enthalten die Verfahrensgesetze keine Bestimmung, wonach die Partei zur Erhebung bestimmter Behauptungen und zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten wäre. Die Manuduktionspflicht des § 13a AVG bezieht sich auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen; hingegen sind die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 363, unter E 10 zu § 13a AVG angeführt Judikatur).

Auch mit dem allgemeinen Hinweis, die belangte Behörde habe die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas abgelehnt, zeigt der Beschwerdeführer nicht die Wesentlichkeit des gerügten Verfahrensmangels auf, zumal er die festgestellte fehlende Relevanz nicht zu widerlegen vermag.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, die belangte Behörde stelle ohne eine erkennbare Begründung unzweifelhaft das Vorliegen der subjektiven Tatseite in Form von Absicht fest. Sie sei jedoch ihrer amtswegigen Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass er selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde laut Verhandlungsschrift aussagte, er habe 2007 den Entschluss gefasst, das betreffende Straßenstück zu sperren. U.a. wurde diese Aussage des Beschwerdeführers wörtlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben, weshalb die Ermittlungen in diesem Punkt keiner weiteren Ergänzung bedurften und die belangte Behörde aus der Grundlage dieser Aussage zutreffend vom Vorliegen einer Absicht des Beschwerdeführers ausgehen konnte. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Der Beschwerdeführer bekämpft ferner die festgesetzte primäre Freiheitsstrafe vor dem "Hintergrund", dass die Zivilrechtslage nicht geklärt sei und die belangte Behörde rechtsirrigerweise einen Sachverhalt als gegeben angenommen habe.

Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer bereits drei einschlägige Vormerkungen wegen Übertretung des § 82 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO aufwies. Dass die Frage der Eigentumsverhältnisse an der gegenständlichen Straßenfläche für eine Übertretung des § 82 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO nicht relevant ist, wurde bereits dargelegt. Ferner zog die belangte Behörde bei der Verhängung der primären Freiheitsstrafe in der Begründung des angefochtenen Bescheides in Erwägung, dass der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung zugab, er stelle nach wie vor Absperrungen auf. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers gezogenen Schlussfolgerung der belangten Behörde, die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe sei erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten, nicht entgegenzutreten. Die gerügte Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung des § 100 Abs. 1 StVO liegt daher gleichfalls nicht vor.

Insoweit der Beschwerdeführer erstmals in einem ergänzenden Schriftsatz zur Beschwerde insbesondere unter Hinweis auf eine behauptete mangelhafte Bodenmarkierung der Busbucht in Zweifel zieht, dass es sich bei der in Rede stehenden Straßenfläche tatsächlich um einen Haltestellenbereich handle, liegt eine nach § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung vor.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am