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VwGH vom 17.08.2010, 2010/06/0027

VwGH vom 17.08.2010, 2010/06/0027

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde 1. des M M und 2. der P M, beide in X, beide vertreten durch Dr. Peter Perner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Karolingerstraße 1, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 205- 07/226/2-2009, betreffend Zurückweisung von Anträgen (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Y), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstückes in der mitbeteiligten Gemeinde, welches dem Strandbad am Z-See unmittelbar benachbart ist. Sie erfuhren von dem Vorhaben der Mitbeteiligten, im Strandbad am Z-See eine Wasserrutsche zu errichten. Bei einer Akteneinsicht wurden dem Vertreter der Beschwerdeführer Einreichunterlagen, Aufträge und Pläne vom übergeben, die offenbar auf Grund eines bereits eingebrachten Ansuchens um naturschutzbehördliche Genehmigung und gemäß dem Bäderhygienegesetz bei der Mitbeteiligten vorlagen. Mit einem am bei der Mitbeteiligten eingelangten Schriftsatz begehrten die Beschwerdeführer die Einleitung eines Bauverfahrens sowie die Feststellung ihrer Parteistellung in diesem.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies diese Anträge mit Bescheid vom als unzulässig zurück. Dies wurde u.a. damit begründet, dass ein Bauverfahren nicht von Amts wegen einzuleiten sei, sondern nach § 4 Abs. 1 Sbg. BaupolizeiG (BauPolG) eines Bewilligungsansuchens bedürfe. Im Übrigen stelle eine Wasserrutsche keine nach § 2 BauPolG bewilligungspflichtige Maßnahme dar.

Die Gemeindevertretung der Mitbeteiligten wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom als unbegründet ab.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Auch sie teilte die wiedergegebenen Ansichten der erstinstanzlichen Behörde und führte ergänzend aus, dass einem Nachbarn, abgesehen von dem Fall gemäß § 16 Abs. 6 BauPolG auch kein Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zustehe. Ein quasi vorbeugender baupolizeilicher Auftrag sei dem Gesetz fremd. Ein Fall des § 16 Abs. 6 BauPolG (es gehe um die Verletzung von Abstandsvorschriften) liege ebenso wenig vor. Eine Verletzung der Beschwerdeführer in subjektiv-öffentlichen Rechten habe nicht erkannt werden können. Nach der Aktenlage sei weder ein Bauantrag eingebracht worden, noch handle es sich bei der geplanten Wasserrutsche um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme.

Der Verfassungsgerichtshof hat die zunächst bei ihm dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom , B 1281/09- 3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall war das Sbg. Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40 (BauPolG), in der Fassung LGBl. Nr. 90/2008 anzuwenden.

In § 2 Abs. 1 BauPolG sind die baubewilligungspflichtigen Maßnahmen angeführt.

Gemäß § 4 Abs. 1 BauPolG ist um die Bewilligung einer baulichen Maßnahme unter genauer Angabe des Gegenstandes der Bewilligung bei der Behörde unter Anschluss bestimmter Unterlagen schriftlich anzusuchen.

§ 7 Abs. 1 und Abs. 1a BauPolG regeln die Parteistellung von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren.

Gemäß § 7 Abs. 5 BauPolG ist Partei in einem baupolizeilichen Verfahren gemäß § 16 der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrages. In einem wegen Verstoßes gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu den Grenzen des Bauplatzes oder zu anderen Bauten auf Antrag des Nachbarn eingeleiteten Verfahren gemäß § 16 Abs. 1 bis 4 ist auch der dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzte Nachbar Partei.

Gemäß § 16 Abs. 6 BauPolG steht dem hiedurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzten Nachbarn das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 zu, wenn durch eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu der Grenze des Bauplatzes oder zu anderen Bauten verstoßen wird.

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass dem Nachbarn eines Bauwerbers gemäß § 7 BauPolG Parteistellung zukomme und bei bewilligungspflichtigen Maßnahmen ein Bewilligungsverfahren von Amts wegen gemäß § 2 leg. cit. einzuleiten sei. Eine Großwasserrutsche stelle ein bewilligungspflichtiges Bauwerk gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. dar. Gemäß § 62 Sbg. Bautechnikgesetz (BauTG) seien im Baubewilligungsverfahren subjektiv-öffentliche Rechte von Nachbarn dadurch gewährleistet, dass Bauten oder bauliche Anlagen keine Gefährdung für Nachbarn darstellen dürften. Zur Abwehr von Gefahren müsse bei Errichtung eines Bauwerkes den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere betreffend die Festigkeit und Sicherheit, entsprochen werden und könnten diesbezüglich auch Auflagen erteilt werden. Dieses Recht auf Sicherheit und Festigkeit als subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn bei Errichtung von Bauten und baulichen Anlagen sei durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde verletzt worden. Gleichermaßen werde das subjektiv-öffentliche Recht gemäß § 62 i. V.m. § 59 BauTG verletzt, da durch die Errichtung der Wasserrutsche auch eine Veränderung der Verwendung und Benützung des Freibades erfolgen werde. Auf diese veränderte Verwendung sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Die Beschwerdeführer seien in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 62 Z. 7 und Z. 12 BauTG verletzt worden.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer kommt keine Berechtigung zu. Nach § 4 BauPolG ist ein Baubewilligungsverfahren auf Grund eines Bauansuchens eines Bauwerbers durchzuführen. Das BauPolG sieht keine Regelung vor, dass ein solches Baubewilligungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag von allfälligen Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren einzuleiten ist. § 62 Abs. 1 BauTG bezieht sich gleichfalls auf für Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren bestehende subjektiv-öffentliche Rechte, setzt also für seine Anwendung ein anhängiges Baubewilligungsverfahren voraus. Auch die Frage der allfälligen Parteistellung von Nachbarn kann nur im Rahmen eines konkreten auf Grund eines Bauansuchens eingeleiteten Baubewilligungsverfahren behandelt werden. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist unbestritten, dass betreffend die geplante Wasserrutsche kein Baubewilligungsverfahren bei der Mitbeteiligten anhängig ist. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf § 8 AVG geht fehl, weil sie keinen aus dem materiellen Recht abgeleiteten Rechtsanspruch geltend machen können.

Die Beschwerdeführer wurden daher durch die Zurückweisung ihrer Anträge auf Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens und auf Feststellung ihrer Parteistellung in Bezug auf dieses in keinen Rechten verletzt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am