VwGH vom 25.02.2010, 2010/06/0019
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/06/0020
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerden des X in Y, vertreten durch Mag. Christian Kump, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Stadtplatz 29, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung 1.) vom , Zl. Verk-251224/8-2008-See/Le, betreffend eine straßenbaurechtliche Bewilligung (Beschwerde Zl. 2010/06/0020) und
2.) vom , Zl. Verk-251224/9-2008-See/Le, i. d.F. des Berichtigungsbescheides vom , Zl. Verk- 251224/10-2008-See/Le, betreffend Enteignung in einer Straßenangelegenheit (Beschwerde Zl. 2010/06/0019) (mitbeteiligte Partei in beiden Beschwerdeverfahren: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Öberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.163,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In den Beschwerdeverfahren geht es um ein Straßenbauvorhaben in Y, für welches Grundflächen des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werden sollen (Baulos "Kastner", 2. Bauabschnitt). Ausgangslage des Vorhabens war, dass die Landesstraße B 38 in ihrem Straßenverlauf vom nördlichen Ortsrand von Y auf einer Länge von rund 1,1 km durch die Landesstraße B 126 unterbrochen ist. Im verfahrensgegenständlichen Bereich mündet die B 126 rechtwinkelig in die B 38, der Straßenzug setzt sich in etwa geradliniger Verlängerung der B 38 unter der Bezeichnung B 126 fort. Projektgemäß soll diese Einmündung der B 126 in die B 38 nach Norden verlegt werden, die neue Verschneidung ist als Kreisverkehr geplant. Dazu wird auch die Trasse der B 126 vor ihrer Einmündung in den geplanten neuen Kreisverkehr verlegt.
Dem nun verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahren liegt die Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 126 sowie die Umbenennung eines Abschnittes dieser Straße als Abschnitt der Landesstraße B 38, LGBl. Nr. 115/2007, zu Grunde.
Mit dem bei der belangten Behörde am eingelangten Antrag vom begehrte das Land Oberösterreich die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung für das durch Projektunterlagen näher determinierte Vorhaben und die Enteignung der hiefür erforderlichen Grundflächen des Beschwerdeführers (mit dem kein Einvernehmen habe erzielt werden können).
Im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren fand am eine mündliche Verhandlung statt; dabei führte der Amtssachverständige zusammengefasst aus, die Notwendigkeit des Ausbaues der beiden Landesstraßen in diesem Bereich ergebe sich in erster Linie durch den Bau der Umfahrung von Bad Leonfelden im Zuge der B 126. Durch die Ansiedlung von neuen Einkaufsmärkten in den letzten Jahren im Bereich des nördlichen Ortsrandes bis zur Kreuzung mit der B 126 entspreche hier die bestehende Fahrbahn mit Breiten von nur rund 6,25 m nicht mehr den Anforderungen der Verkehrssicherheit. Gleiches gelte für die Anlagen des Individualverkehrs. Die Einbindung der B 38 in die B 126 am nördlichen Stadtrand sei im Zuge der Errichtung der Umfahrung provisorisch umgebaut worden und entspreche nicht mehr dem Stand der Technik. Geplant sei bei der B 38 der Umbau des rund 511 m langen Baulosbereiches, der beim neu zu errichtenden Kreisverkehr ende. Bei der B 126 seien die Umlegung und der Ausbau des rund 549 m langen Baulosbereiches geplant.
Der Beschwerdeführer erhob Einwendungen gegen das Vorhaben und brachte vor, das Projekt liege nicht im öffentlichen Interesse, weil bei einer Ausführung wie geplant die Verkehrsintensität, insbesondere im Bereich des Lkw-Verkehrs deutlich zunehmen werde, denn es sei ein bekannter Umstand, dass vor allem osteuropäische Lenker die Benützung der österreichischen Autobahnen zu vermeiden versuchten, und es sei bei einer Realisierung des Vorhabens davon auszugehen, dass praktisch sämtlicher Lkw-Verkehr von West nach Ost und umgekehrt über die neue Trasse führen werde, was sich insbesondere noch durch die geplante Nordumfahrung des Ortes verstärken werde. Darüber hinaus seien die Folgen des zu erwartenden höheren Verkehrsaufkommens bei Verwirklichung des Projektes auf die Umwelt und die Flächen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Belastung der Anbauflächen und des Grases bislang ungeklärt und es wäre diesbezüglich noch ein entsprechendes Gutachten betreffend die Umweltbelastung und die gesundheitliche Belastung einzuholen.
Der straßenbautechnische Amtssachverständige nahm zu diesem Vorbringen Stellung und verwies auf die Prognosen betreffend den Schwerverkehrsanteil; daraus ergebe sich das Verkehrsbedürfnis, die Straßenplanungen in diesen Straßenabschnitten seien danach auszurichten gewesen. Zur Gestaltung einer optimalen Verkehrsabwicklung seien Baumaßnahmen in der vorliegenden Form zielführend. Die Umlegung sei notwendig, was durch die Erlassung der Verordnung bereits dokumentiert worden sei. Die Widmung der Straßen für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in die Straßengattung sei unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 13 Abs. 1 und 2 OÖ StraßenG 1991 sowie der Umweltuntersuchung (Umweltbericht) erfolgt. Im Speziellen sei dabei im Verordnungsprüfungsverfahren bereits auf das Verkehrsbedürfnis, die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung, die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den Schutz der langfristigen Lebensgrundlagen Bedacht genommen worden. Die Belange des Umweltschutzes und die Darstellung der Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf den Straßen seien im Umweltbericht dargelegt.
Die Umlegung der B 126 sowie der Umbau der beiden Straßen sei für die Verkehrssicherheit notwendig und liege daher im öffentlichen Interesse (wurde näher ausgeführt).
Im Enteignungsverfahren fand eine Verhandlung am statt. Der beigezogene straßenbautechnische Amtssachverständige legte dabei dar, dass zur Realisierung des Vorhabens die näher bezeichneten Grundflächen des Beschwerdeführers erforderlich seien.
Der Beschwerdeführer brachte hiezu vor, durch die Enteignung verliere er die Möglichkeit des konkreten Verkaufes oder der Vereinbarung eines Baurechtes mit einem näher bezeichneten Unternehmen, wobei als Wert der Preis für ein als Bauland gewidmetes Grundstück heranzuziehen sei. Überhaupt sei auf Grund der zwischenzeitlich gestiegenen Grundstückspreise von einem zumindest gleichen Wert der Grundstücke wie in einem näher bezeichneten früheren Verfahren auszugehen.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die angestrebte straßenrechtliche Bewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen. In der Begründung des Bescheides verwies sie sowohl auf die zugrundeliegende Verordnung LGBl. Nr. 115/2007 als auch auf die als schlüssig erachteten Ausführungen des beigezogenen straßenbautechnischen Amtssachverständigen. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen entspreche das zur Bewilligung vorgelegte Straßenprojekt hinsichtlich der dargestellten Straßenverläufe den in der Verordnung festgelegten Straßentrassen, womit das Vorhaben schon aus diesem Grund auch den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 OÖ StraßenG 1991 entspreche. Ungeachtet dessen dokumentierten auch die prognostizierten Verkehrsbelastungen das Verkehrsbedürfnis und es sei die Straßenplanung in den verfahrensgegenständlichen Abschnitten danach auszurichten. Weiters sei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung, die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den Schutz der langfristigen Lebensgrundlagen Bedacht genommen worden. Zur Gestaltung einer optimalen Verkehrsabwicklung seien Baumaßnahmen in der vorliegenden Form zielführend. Das Straßenbauvorhaben entspreche gemäß dem Sachverständigen aber auch dem Stand der Technik und den anerkannten Regeln für den Straßenbau und sei geeignet, danach ausgeführt zu werden. Insbesondere komme es damit auch zu einer Verbesserung der Anlageverhältnisse und der Verkehrssicherheit und es seien die geplanten Straßenbaumaßnahmen damit jedenfalls auch notwendig.
Den Einwendungen des Beschwerdeführers seien zunächst die gutachtlichen Äußerungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen entgegenzuhalten. Wie aber auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme selbst ausführe, sei künftig jedenfalls mit einem höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen, sodass schon damit das Verkehrsbedürfnis und damit auch die Notwendigkeit der Straßenbaumaßnahme außer Frage stehe. Hinsichtlich seines Vorbringens, dass die Belastungen der Anbauflächen und des Grases auf den der Straße angrenzenden Grundflächen durch den zu erwartenden Verkehr ungeklärt geblieben seien bzw. dafür ein entsprechendes Gutachten einzuholen wäre, werde allgemein darauf hingewiesen, dass im Sinne des § 14 Abs. 1 OÖ StraßenG 1991 lediglich Vorsorge zu treffen sei, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf den Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt würden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich sei, und dies nicht gelte, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar sei. Da Beeinträchtigungen für übliche landwirtschaftliche Anbau- bzw. Grasflächen durch Immissionen aus dem Verkehr bei dem erhobenen und auf das Jahr 2013 prognostizierten Verkehrsaufkommen von etwas mehr als 5000 Kfz/Tag schon erfahrungsgemäß auszuschließen seien bzw. gemäß dem Immissionsschutzgesetz bei diesem Verkehrsaufkommen mit keinen Grenzwertüberschreitungen zu rechnen sei, lägen diese für die betreffenden Grundflächen jedenfalls noch in einem zumutbaren Ausmaß und es könne insofern auch von einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht gesprochen werden. Die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens sei daher entbehrlich gewesen.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom ) wurden unter anderem die antragsgegenständlichen Grundflächen des Beschwerdeführers enteignet und es wurden hiefür Entschädigungsbeträge bemessen. In der Begründung des Bescheides wird auf die verschiedenen vorliegenden Bewilligungen verwiesen wie auch darauf, dass für das Straßenbauvorhaben auch eine positive Stellungnahme der OÖ Umweltanwaltschaft vorliege. Ungeachtet der bereits erteilten Straßenbaubewilligung werde der Vollständigkeit halber nochmals darauf hingewiesen, dass nach den gutachtlichen Feststellungen des beigezogenen straßenbautechnischen Amtssachverständigen das Vorhaben "nachgewiesenermaßen" den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 OÖ StraßenG entspreche und das der Beurteilung zugrundeliegende Straßenbauvorhaben für die Ausführung geeignet und notwendig sei und seine Errichtung im öffentlichen Interesse liege. Angesichts der Bindungswirkung der straßenrechtlichen Bewilligung für das Enteignungsverfahren sei allerdings nur mehr die Frage zu prüfen gewesen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Vorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich sei.
Das treffe zu (wurde näher ausgeführt).
Es folgen sodann Ausführungen zur Bemessung der
Enteignungsentschädigung.
Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide Beschwerden
an den Verfassungsgerichtshof, der mit (gesonderten) Beschlüssen
vom , Zl. B 1097/08-10 bzw. B 1105/08-9, die
Behandlung der Beschwerden ablehnte und sie dem
Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In den über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerden wird jeweils inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer gemeinsamen Gegenschrift (für beide Beschwerdeverfahren) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat in Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:
Die in den Beschwerdefällen insbesondere relevanten Bestimmungen des Oö StraßenG 1991 (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 61/2008) lauten (zum Teil auszugsweise) wie folgt:
"§ 11
Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen
(1) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 4 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben. Dient die Straße vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke, ist dies in der Verordnung ausdrücklich festzustellen.
(2) Eine Verordnung für die Widmung einer Verkehrsfläche der Gemeinde, die über eine bestehende Privatstraße führt, wird erst wirksam, wenn dafür die allenfalls erforderliche straßenrechtliche Bewilligung (§ 32) rechtskräftig erteilt wurde und die Gemeinde Eigentümer des Straßengrundes geworden ist.
(3) Die Auflassung einer öffentlichen Straße hat bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates dann zu erfolgen, wenn die öffentliche Straße wegen mangelnder Verkehrsbedeutung für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden ist.
(4) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 und 3 ist nicht erforderlich, wenn nur eine bestehende Straße umgelegt wird und dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um nicht mehr als 20 m abweicht.
(5) Die Einreihung einer öffentlichen Straße in eine andere Straßengattung (Umreihung) darf nur erfolgen, wenn gleichzeitig ihre bisherige Einreihung aufgehoben wird.
(6) Vor Erlassung einer Verordnung nach den Abs. 1 und 3 sind Planunterlagen, in der Regel im Maßstab 1 : 1000, durch vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (Planauflage); handelt es sich um eine Verordnung nach Abs. 1, sind den Planunterlagen der Umweltbericht gemäß § 13 Abs. 4 und die dazu abgegebene Stellungnahme der O.ö. Umweltanwaltschaft anzuschließen. Rechtzeitig vor Beginn dieser Frist ist auf die Planauflage jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel jeder berührten Gemeinde und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, hinzuweisen; bei Verkehrsflächen des Landes hat dieser Hinweis überdies durch eine einmalige Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. Überdies sind von der beabsichtigten Planauflage die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümer nachweislich von der Gemeinde zu verständigen.
(7) Während der Planauflage kann jedermann, der berechtigte Interessen glaubhaft macht, schriftliche Einwendungen und Anregungen beim Gemeindeamt einbringen. Bei Verkehrsflächen des Landes sind der Landesregierung die eingebrachten Einwendungen und Anregungen nach Ablauf der Planauflage mit einer Stellungnahme des Gemeinderates zum Vorhaben, bei Verkehrsflächen der Gemeinde dem Gemeinderat vorzulegen.
(8) Die Planauflage gemäß Abs. 6 kann entfallen, wenn eine bestehende Straße lediglich in eine andere Straßengattung umgereiht wird."
"§ 13
Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht
(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf
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1. | das Verkehrsbedürfnis, |
2. | die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung, |
3. | die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den Schutz langfristiger Lebensgrundlagen, |
4. | die möglichste Schonung der Natur, des Landschaftsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers, |
5. | Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße, |
6. | bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen Verkehrs, |
7. | die Erhaltung von Kunst und Naturdenkmälern, |
8. | die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern und |
9. | die barrierefreie Gestaltung. |
(2) Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.
(3) Die Straßenverwaltung hat bei der Herstellung und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist.
(4) Die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des Abs. 1 sind von der Straßenverwaltung in einem schriftlichen Bericht darzulegen (Umweltbericht). Der Bericht ist der O.ö. Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln; sie kann innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens bei ihr, eine Stellungnahme abgeben. Die Erstellung eines Umweltberichts ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Herstellung einer öffentlichen Straße im Bauland (§ 21 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) handelt.
(5) ...."
"§ 14
Schutz der Nachbarn
(1) Bei der Herstellung von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist.
(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers von der Straßenverwaltung geeignete Vorkehrungen (Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen) selbst getroffen oder veranlasst werden, sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung der Vorkehrungen durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt sind.
(3) Durch Abs. 1 werden für die Anrainer, nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rechte nicht begründet
(4) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf bestehende öffentliche Straßen anzuwenden; subjektive Rechte auf Durchführung dieser Maßnahmen bestehen nicht.
(5) Die beim Bau einer öffentlichen Straße von Grundstücken der Straßenverwaltung ausgehenden Einwirkungen können von den Nachbarn nicht untersagt werden. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung eines benachbarten Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen die Straßenverwaltung nur dann, wenn Organe der Straßenverwaltung an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft. Anspruch auf Schadenersatz besteht aber jedenfalls bei Sachschäden an Bauwerken und bei nicht bloß vorübergehender oder unerheblicher Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung von Quell- oder Grundwasser."
"Straßenrechtliche Bewilligung
§ 31
Verfahren
(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für den Bau von Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 sowie für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhältnisse nur unwesentlich verändert und die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, wie z.B. für
1. die Errichtung von Gehsteigen oder Radfahrwegen an öffentlichen Straßen,
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2. | die Errichtung von Busbuchten oder |
3. | die Errichtung von Abbiegespuren. |
Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der O.ö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen. |
(2) Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen."
(3) Parteien sind:
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1. | der Antragsteller, |
2. | die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht, |
3. | die Anrainer, |
4. | Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind, |
5. | die Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 1) und |
6. | die O.ö. Umweltanwaltschaft (§ 4 O.ö. Umweltschutzgesetz 1996). |
(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der mindestens zwei Wochen vorher zu laden ist. Die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe (mindestens ein Lageplan, in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000) sind ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung in der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; auf die Möglichkeit zur öffentlichen Einsichtnahme ist jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel hinzuweisen.
(5) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann entfallen, wenn der Behörde die schriftliche Zustimmung der Parteien zum Straßenbauvorhaben gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird.
§ 32
Bewilligung
(1) Die Behörde hat über den Antrag gemäß § 31 Abs. 2 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
(2) Die beantragte Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 4) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht; handelt es sich um einen Neubau oder um eine Umlegung einer öffentlichen Straße, so darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß § 11 erlassenen Verordnung nicht widerspricht.
(3) ... "
"§ 35
Enteignung
(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße kann das Eigentum an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten, wie Streumaterialsilos, sowie die zur Aufrechterhaltung von Verkehrsbeziehungen und zur Entnahme von Straßenbaumaterial notwendigen Grundstücke können im Wege der Enteignung erworben werden. Für den Bau einer Straße, die einer Bewilligung nach § 32 bedarf, darf die Enteignung nur nach Maßgabe dieser Bewilligung erfolgen. Auch für die Übernahme von bestehenden öffentlichen Straßen können das Eigentum und die erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 5 Abs. 1) durch Enteignung in Anspruch genommen werden.
(2) Bei der Inanspruchnahme des Grundeigentums im Sinn des Abs. 1 auf der Grundlage einer gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Widmungsverordnung bleibt für den Enteignungsgegner der Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses zulässig.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beseitigung von Bauten und Anlagen, die den Vorschriften des § 18 Abs. 1 und 2 widersprechen und die gefahrlose Benützbarkeit der Straße wesentlich beeinträchtigen, jedoch im Zeitpunkt ihrer Errichtung keinen straßenrechtlichen Bestimmungen widersprochen haben.
(4) Zu Enteignender ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, weiters ein anderer dinglich Berechtigter, wenn das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
§ 36
Enteignungsverfahren
(1) Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte und des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundfläche sowie der erforderlichen Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, bei der Behörde anzusuchen. Zudem hat die antragstellende Straßenverwaltung glaubhaft zu machen, dass sie in offensichtlich geeigneter Weise, aber erfolglos, versucht hat, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung zu erwirken.
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie die Kosten des Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen ist.
(3) Wird ein Teil eines Grundstückes enteignet und sind alle oder einzelne verbleibende Grundstücksreste unter Berücksichtigung der bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so sind über Antrag des Eigentümers die nicht mehr zweckmäßig nutzbaren Reste miteinzulösen.
(4) Der Enteignungsbescheid hat zugleich die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Diese ist auf Grund des Gutachtens wenigstens eines beeideten Sachverständigen in Anwendung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.
(5) Die Höhe der festgesetzten Entschädigung kann im Verwaltungsweg nicht angefochten werden. Jede der Parteien kann aber, wenn sie sich durch die festgesetzte Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit der Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurückziehung des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarung die ursprünglich behördlich festgesetzte Entschädigung als vereinbart. Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege eines Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche auf Befriedigung aus der Entschädigung, die dritten Personen auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann nicht gehindert werden, sobald die von der Behörde ermittelte Entschädigung oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung an den Enteigneten ausbezahlt oder gerichtlich erlegt ist."
I. Zum straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid (Beschwerde Zl. 2010/06/0020):
Dem Vorhaben liegt eine Trassenverordnung zu Grunde. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (zuletzt etwa im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0310, mwN), sind schon im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 OÖ StraßenG 1991 diejenigen (und zwar sämtliche) für die Herstellung und Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit. maßgeblichen Grundsätze einzuhalten, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. zu beachten sind. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung wird daher das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt und durch die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgesehenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 OÖ StraßenG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht.
Angesichts dessen kann dem Beschwerdevorbringen, soweit es dahin geht, dass das Straßenbauvorhaben gar nicht notwendig sei bzw. eine andere Trasse besser wäre, kein Erfolg beschieden werden.
Der Beschwerdeführer wiederholt seinen Einwand, die Straße sei zu groß dimensioniert, was zur Folge haben werde, dass dadurch Verkehr angezogen werde. Dementgegen vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, dass die Behörde bei der Beurteilung der Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auch auf den zu erwartenden Verkehr abgestellt hat (wie dies vom Amtssachverständigen dargelegt wurde); überdies hat der Amtssachverständige in seinem von der belangten Behörde zutreffend als schlüssig erachteten Ausführungen (auf die sich die Behörde gestützt hat) unter anderem auch darauf verwiesen, dass eine Breite von 6,25 m nicht mehr den Anforderungen der Verkehrssicherheit entspreche, und dass wegen der bereits erfolgten Zunahme des Verkehrs die bestehenden Verkehrsverhältnisse ungünstig seien und einer Verbesserung bedürften; dem ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde hätte zur Frage der Vermehrung des Verkehrs zumindest eine Ergänzung des Gutachtens vornehmen müssen, um den Einfluss des Verkehrs sowohl auf die dem Straßenprojekt benachbarten Anrainer als auch auf die Umwelt zu überprüfen. Sie habe nur eine bestimmte Straßenverkehrszählung mit einer prognostizierten Verkehrszunahme basierend auf den bestehenden Straßenzustand in Auftrag gegeben, nicht allerdings auch ein Gutachten dahingehend, wie sich das Verkehrsaufkommen nach Vollendung des geplanten Bauprojektes darstellen werde, und damit einen Verfahrensmangel begründet, weil, wie schon vorgetragen worden sei und sich auch gezeigt habe, durch die große Dimensionierung des neu gebauten Straßenabschnittes vor allem der Schwerverkehr zugenommen habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Auswirkungen des Vorhabens auf seine Anbauflächen gehörig zu prüfen, der Hinweis auf Erfahrungswerte sei unzureichend.
Davon ausgehend, dass, wie dargelegt, die Dimensionierung der geplanten Straße unbedenklich ist, zeigt der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der dargelegten Bindungswirkung der erlassenen Verordnung nicht auf, welche Relevanz diesen behaupteten Verfahrensmängeln im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren und hier in Bezug auf seine in diesem Verfahren gegebenen subjektivöffentlichen Rechte zukommen sollte.
Gleiches gilt sinngemäß für das Vorbringen, das Verfahren vor der belangten Behörde sei auch deshalb mangelhaft geblieben, weil sie einen Umweltbericht nicht selbst habe erstellen lassen, sondern dieser gemäß seiner Textierung sichtlich nur vom Projektanten eingeholt und darüber hinaus auch nicht der OÖ Umweltanwaltschaft übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei nicht auf Vorgänge im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren, sondern im Verfahren zur Erlassung der zugrundeliegenden Verordnung (und hat diese Einwände schon erfolglos an den Verfassungsgerichtshof herangetragen), wobei in diesem Zusammenhang angemerkt ist, dass nach den ebenfalls vorliegenden Verordnungsakten die Umweltanwaltschaft in das Verordnungserlassungsverfahren eingebunden wurde und auch im hier zugrundeliegenden straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Stellungnahme abgegeben hat.
Diese Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
II. Zum Enteignungsverfahren (Beschwerde Zl. 2010/06/0019):
Soweit der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend macht, die dazu geführt habe, dass die ihm zuerkannte Entschädigungssumme zu gering bemessen worden sei (es wären nämlich die enteigneten Flächen als Bauland zu bewerten gewesen), verkennt er, dass im Hinblick auf § 36 Abs. 5 OÖ StraßenG 1991 (sukzessive Kompetenz, Anrufung des Gerichtes) diese Frage nicht zulässigerweise an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen werden kann (vgl. dazu beispielweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/06/0191, vom , Zl. 87/17/0174, und vom , Zl. 89/06/0078).
Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass der straßenbaurechtliche Bewilligungsbescheid Bindungswirkung für das Enteignungsverfahren entfaltet und der Beschwerdeführer im Enteignungsverfahren im Wesentlichen nur die Frage aufwerfen konnte, ob die Enteignung der für die Realisierung des bewilligten Vorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich sei (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0291, mwN). Die belangte Behörde hat dies im zweitangefochtenen Bescheid bejaht. Das zieht der Beschwerdeführer nicht in Zweifel, vielmehr thematisiert er Fragen, die Gegenstand des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens (oder aber sogar des vorangegangenen Verordnungsverfahrens) waren, wie abermals die Frage der Trassenführung uam.
Insoweit war die Beschwerde daher ebenfalls gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Zuerkannt wurde in jedem Verfahren der Schriftsatzaufwand, und für beide Verfahren zusammen der Vorlageaufwand, der daher je zur Hälfte auf jedes Verfahren entfällt.
Wien, am
Fundstelle(n):
EAAAE-72990