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VwGH vom 24.06.2015, 2012/10/0209

VwGH vom 24.06.2015, 2012/10/0209

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des E E in Salzburg, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner, Dr. Robert Krivanec und Dr. Günther Ramsauer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (nunmehr Bundesministerin für Bildung und Frauen) vom , Zl. BMUKK-26.202/0001- III/3/2012, betreffend Änderung einer Stiftungssatzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Genehmigung einer Änderung der Stiftungssatzung der Stiftung "T" gemäß § 17 Abs. 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für die Änderung der Stiftungssatzung sei die mit Bescheid der Stiftungsbehörde vom genehmigte geltende Stiftungssatzung rechtlich relevant. Der für den vorliegenden Fall einschlägige zweite Satz des Punktes 10.1. der Stiftungssatzung sei - wegen des dort verwendeten Wortes "jeweils" - so auszulegen, dass - wann immer Änderungen der Stiftungssatzung zu Lebzeiten des Erststifters vorgenommen würden - diese jeweils vom Erststifter oder dessen Nachfolger gemeinsam mit dem anderen Mitglied des Stiftungsvorstandes vorgenommen werden könnten.

Eine Zustimmung des zweiten Vorstandes der Stiftung zu der beantragten Satzungsänderung habe der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht behauptet; eine derartige Zustimmungserklärung liege auch nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

2. Die im vorliegenden Fall in den Blick zu nehmenden Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975 in der Fassung des BGBl. I Nr. 137/2011, lauten wie folgt:

"Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon vor dem von den Ländern autonom verwaltet wurden.

(...)

Begriff der Stiftung

§ 2. (1) Stiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch eine Anordnung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(...)

Stiftungssatzung

§ 10. (1) Der Stiftungskurator hat binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung die Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(...)

(4) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. (...)

(...)

(7) Die Stiftung darf erst mit Genehmigung der Stiftungssatzung ihre Tätigkeit aufnehmen.

(...)

Änderung der Stiftungssatzung

§ 17. (1) Die Änderung der Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane erfolgen, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde."

3. Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom stiftungsbehördlich genehmigte Satzung der Stiftung "T" enthält unter Punkt "10. Änderungen der Stiftungssatzung" die folgende, hier zugrunde zu legende Bestimmung:

"1. Änderungen der Stiftungssatzung sollen die nachhaltige Erfüllung des Zweckes der Stiftung nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifter ermöglichen. Zu Lebzeiten des Erststifters können Änderungen der Stiftungssatzung durch den Erststifter in seiner Funktion als Stiftungsvorstand oder nach seinem Ausscheiden als Stiftungsvorstand durch den von ihm in dieser Funktion gem. Pkt. 8.4. bestellten Nachfolger jeweils gemeinsam mit dem anderen Mitglied des Stiftungsvorstands vorgenommen werden. Die Änderungen werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Nach dem Tod des Erststifters kann die Änderung der Stiftungssatzung nur auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes durch einen Beschluss des Stiftungsrates, der mit 3/4-Mehrheit gefasst wird, erfolgen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde."

4. Der Beschwerdeführer, welcher der Erststifter der gegenständlichen Stiftung ist, bestreitet nicht, dass das weitere Vorstandsmitglied der zur Genehmigung vorgelegten Satzungsänderung nicht zugestimmt hat.

Die Beschwerde wendet sich allerdings gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des hier interessierenden zweiten Satzes des Punktes 10.1. der Stiftungssatzung und bringt dazu - im Wesentlichen - vor, die Stiftungssatzung sei nach §§ 6f ABGB auszulegen, sodass bei der "eigentümlichen Bedeutung der Worte" anzusetzen sei, die diesen "in ihrem Zusammenhange" zukomme.

Das Wort "jeweils" in der erwähnten Bestimmung stehe nicht beim Erststifter, "sondern im zweiten Hauptsatz". Die belangte Behörde habe die Verwendung des Wortes "oder" im erwähnten zweiten Satz des Punktes 10.1. der Stiftungssatzung falsch verstanden; dieses Wort sei nämlich "eindeutig einem Zeitbegriff direkt zugeordnet und mit ihm verbunden", sodass nach diesem Zeitpunkt eine andere Bestimmung gelte. Es gebe somit Änderungen vor diesem Zeitpunkt und nach diesem Zeitpunkt, wobei die ersten Änderungen durch den "ersten Hauptsatz der Satzreihe", die zweiten Änderungen durch den "zweiten Hauptsatz der Satzreihe" geregelt würden. Das diese beiden Satzreihen trennende Wort "oder" bedeute "in dieser Verwendung immer ein 'entweder/oder'".

Im Ergebnis vertritt die Beschwerde - erkennbar - die Auffassung, aus der genannten Bestimmung gehe hervor, dass der Erststifter - so lange er noch Stiftungsvorstand sei - alleine, somit ohne Zustimmung des anderen Mitgliedes des Stiftungsvorstandes, Satzungsänderungen vornehmen könne.

5. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde nicht im Recht.

Zwar geht auch die Beschwerde zutreffend davon aus, dass nach der hg. Rechtsprechung Satzungen ab ihrer bescheidförmigen Anerkennung durch eine Verwaltungsbehörde eine öffentlichrechtliche Rechtsquelle darstellen, sodass sie nach § 6 ABGB - somit wie generelle Normen - auszulegen sind. Somit ist in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung auszugehen (vgl. näher etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/07/0045, mwN).

Anders als die Beschwerde vermeint, trifft der zweite Satz des Punktes 10.1. der vorliegenden Stiftungssatzung schon nach der zunächst vorzunehmenden Wortauslegung eine eindeutige Anordnung, wem zu "Lebzeiten des Erststifters" die Befugnis zur Änderung der Stiftungssatzung zukommt: Dies ist nämlich der Erststifter, sofern er noch Stiftungsvorstand ist, oder - nach dessen Ausscheiden als Stiftungsvorstand - der von ihm in dieser Funktion bestellte Nachfolger "jeweils gemeinsam mit dem anderen Mitglied des Stiftungsvorstandes". Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass durch die Verwendung des Wortes "jeweils" in der genannten Satzungsbestimmung klar zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Änderung der Stiftungssatzung zu Lebzeiten des Erststifters durch einen Stiftungsvorstand allein - und sei dieser auch der Erststifter - nicht vorgesehen ist.

Die belangte Behörde hat somit den Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung der vorgelegten Satzungsänderung zu Recht mangels Zustimmung des anderen Vorstandsmitgliedes der Stiftung abgewiesen.

6. Die Beschwerde erweist sich daher als unberechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
KAAAE-72975