Suchen Hilfe
VwGH 08.06.2011, 2010/06/0013

VwGH 08.06.2011, 2010/06/0013

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
LStG NÖ 1999 §12;
LStG NÖ 1999 §13 Abs2 Z3;
LStG NÖ 1999 §9;
RS 1
Ein Anspruch auf eine weitere, allenfalls bequemere Zufahrt wird durch § 13 Abs. 2 Z. 3 NÖ LStG 1999 nicht vermittelt. Entscheidend ist, dass eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspricht, nach wie vor besteht (Hinweis E vom , 2007/05/0285, mwN)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. der CR in S und 2. der W GmbH in S, beide vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber LL.M., Anwaltspartnerschaft in 4040 Linz, Rudolfstraße 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-SL-41/001-2008, betreffend Einwendungen gegen eine Straßenbaubewilligung (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, Landesstraßenverwaltung, 3300 Amstetten, Wagmeisterstraße 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte das Land Niederösterreich die Erteilung der straßenrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Kreisverkehrs im Kreuzungsbereich der Landesstraße B 1 mit der Landesstraße B 123a im Ortsgebiet von R.

Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin von zwei aneinander grenzenden Grundstücken, von denen Grundflächen für die Errichtung des Kreisverkehrs in Anspruch genommen werden sollen. Diese Grundflächen werden nach der Aktenlage als Parkplatz verwendet. Unbestritten ist, dass diese beiden Grundstücke mit einem Baurecht zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin belastet sind (was auch durch die vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Grundbuchsauszüge bestätigt wird).

Die Bezirkshauptmannschaft A (BH) als Behörde erster Instanz beraumte mit Erledigung vom eine Verhandlung für den an (dies ohne Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG), zu der zwar ua. die Erstbeschwerdeführerin, nicht jedoch die Zweitbeschwerdeführerin geladen wurden. In der Verhandlung brachte W.R. als Vertreter einer L. GmbH (die erkennbar im Zusammenhang mit den Beschwerdeführern stehen dürfte) vor, dass auf dem bestehenden Parkplatz eine Vermischung des PKWund des LKW-Verkehrs stattfinde. Es bestehe der Wunsch der Unternehmung dieses Problem zu lösen und die LKW auf dem dafür vorgesehenen nördlichen Teil des Parkplatzgeländes zu konzentrieren. Dadurch solle eine Entflechtung des PKW- und LKW-Verkehrs auf dem Gelände stattfinden. Es bestehe daher der Wunsch des Unternehmens, eine Anbindung dieses Parkplatzes an die künftige Kreisverkehranlage zu erhalten. Diesbezüglich würden noch Gespräche stattfinden. In der Verhandlung erstattete auch der verkehrstechnische Amtssachverständige sein Gutachten, in dem er zusammengefasst zum Ergebnis kam, dass das vorliegende Projekt gegenüber dem derzeitigen Bestand der ungeregelten Kreuzung eine wesentliche Verbesserung sowohl der Leistungsfähigkeit als auch der Verkehrssicherheit darstelle.

Die BH erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom die angestrebte Bewilligung.

Dagegen erhoben beide Beschwerdeführerinnen Berufung. Sie brachten vor, der erstinstanzliche Bescheid sei der Erstbeschwerdeführerin zugestellt worden, zugleich habe auch die Zweitbeschwerdeführerin Kenntnis von der Existenz des Bescheides erhalten. Dem erstinstanzlichen Verfahren sei zu Unrecht ausschließlich die Erstbeschwerdeführerin beigezogen worden, nicht auch die Zweitbeschwerdeführerin, obwohl ihr ein Baurecht zukomme und dies dem Grundbuch zu entnehmen sei. Wäre auch die Zweitbeschwerdeführerin zur Bauverhandlung geladen worden, hätte sie ihre subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen können. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben. Beantragt werde die neuerliche Anberaumung einer Verhandlung. Der in der Verhandlung einschreitende W.R. wäre gehörig zu belehren gewesen, seine Einwendungen im Sinne der subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 13 Abs. 2 des Niederösterreichischen Straßengesetzes zu formulieren. Dies sei unterlassen worden. Die Erklärung sei dahin zu verstehen, dass durch den Kreisverkehr die Parkplatzprobleme nicht verbessert, sondern eher verschlechtert würden, wenn nicht zugleich ein Ast vom Kreisverkehr auf die Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin geführt werde. Insbesondere deshalb habe sich W.R. gegen den Kreisverkehr und gegen eine allfällige Enteignung ausgesprochen, weil die zu enteignenden Flächen von den Beschwerdeführerinnen dringend benötigt würden.

Dem durchgeführten Bewilligungsverfahren und dem erstinstanzlichen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass der Kreisverkehr dem zu erwartenden Verkehr entsprechen würde, insbesondere gebe es weder Verkehrszählungen noch Verkehrsprognosen. Darüber hinaus gewährleiste der projektierte Kreisverkehr nicht die erforderliche Aufschließung der Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin. Die für den Kreisverkehr erforderlichen Grundflächen stünden nicht im Eigentum des Landes Niederösterreich, sondern im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin. Der Zweitbeschwerdeführerin komme ein Baurecht zu. Die Beschwerdeführerinnen stimmten einer Übereignung der erforderlichen Grundflächen zur Errichtung des Kreisverkehrs keinesfalls zu. Die Errichtung des Kreisverkehrs auf einem nicht im Eigentum des Landes Niederösterreich gelegenen Grundstück sei materiell rechtswidrig.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, im Zuge des Berufungsverfahrens sei festgestellt worden, dass das behauptete Baurecht durch Vertrag zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin begründet und im Grundbuch durch die Errichtung eines eigenen Grundbuchskörpers eingetragen worden sei. Es habe die belangte Behörde auch zur Frage der bestehenden Zufahrten ergänzende Ermittlungen durchgeführt und festgestellt, dass der Parkplatz der L. GmbH auf näher bezeichneten Grundstücken, welche im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stünden, derzeit über zwei näher beschriebene Zufahrten von der B 123a aus zu erreichen sei.

Die unterbliebene Beiziehung der Zweitbeschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren begründe keinen wesentlichen Verfahrensmangel, weil sie Gelegenheit gehabt habe, ihren Standpunkt in der Berufung darzulegen.

Mit dem Berufungsvorbringen, das durchgeführte Bewilligungsverfahren und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid ließen nicht erkennen, dass der Kreisverkehr dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen entsprechen würde (dies mangels Verkehrszählungen und Verkehrsprognosen), machten die Beschwerdeführer einerseits keine Verletzung ihrer subjektivöffentlichen Rechte geltend, andererseits übersähen sie, dass die von ihnen geltend gemachten Gesichtspunkte im Rahmen des straßenbaubehördlichen Bewilligungsverfahrens von der Behörde berücksichtigt worden seien. Die Frage der Verkehrsbelastung sei bereits in dem (mit den Einreichunterlagen vorgelegten) technischen Bericht eingearbeitet worden; darüber hinaus habe der verkehrstechnische Amtssachverständige festgestellt, dass das Vorhaben gegenüber dem derzeitigen Bestand der ungeregelten Kreuzung eine wesentliche Verbesserung sowohl der Leistungsfähigkeit als auch der Verkehrssicherheit darstelle. Die Beschwerdeführer bestritten auch nicht, dass die bestehende Aufschließung ihrer Grundstücke im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht unmittelbar betroffen sei, dies könne auch den Projektunterlagen entnommen werden. Die bestehenden Zufahrten zu ihren Grundstücken seien auch weiterhin gewährleistet und seien durch das Projekt in keiner Weise betroffen. Ob der projektierte Kreisverkehr die Aufschließung ihrer Grundstücke gewährleiste, habe die Behörde im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu prüfen.

Voraussetzungen für ein straßenrechtliches Baubewilligungsverfahren sei weder die Enteignung der betroffenen Grundstücke noch die einvernehmliche Einlösung der betroffenen Grundstücke.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Beschwerde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Niederösterreichische Straßengesetz 1999, LGBl. 8500-0 (LStG), idF der Novelle LGBl. 8500-1 anzuwenden.

Für die hier gegenständliche Umgestaltung einer Landesstraße sind insbesondere folgende Bestimmungen des LStG maßgeblich (§ 5 betrifft Landesstraßen, § 6 Gemeindestraßen):

"§ 9

Planung von Straßen

(1) Die Straßen nach den §§ 5 und 6 sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie dem zu erwartenden Verkehr entsprechen, bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen, dem Landschafts- und Ortsbild angepasst werden, keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen, für die Umwelt verträglich sind und die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.

...

§ 12

Bewilligungsverfahren

(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer Straße nach den §§ 5 und 6 ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

...

(2) Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören insbesonders:

...

(3) Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle (Trassenbegehung) vorzunehmen ist.

...

(4) Weiters sind zur Verhandlung die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden.

...

(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

Der Bewilligungsbescheid hat zu enthalten:

die Angabe des bewilligten Straßenbauvorhabens, die Entscheidung über die dagegen erhobenen Einwendungen sowie die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 entsprochen wird.

Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.

§ 13

Parteien

(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:

...

2. die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte

der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden

sollen,

...

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind

1. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke

der Nachbarn

2. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der

zulässigen Gebäude der Nachbarn

3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder

einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann."

Unbestritten ist, dass die Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin mit einem Baurecht zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin belastet ist. Da das Baurecht gemäß § 1 Abs. 1 des Baurechtsgesetzes, RGBl. Nr. 86/1912, ein dingliches Recht ist, kam gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 LStG auch der Zweitbeschwerdeführerin Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Straßenbaubewilligungsverfahren zu. Es war daher rechtswidrig, sie dem Verfahren erster Instanz nicht beizuziehen. Dieser Mangel wurde allerdings, wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, dadurch saniert, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt im Berufungsverfahren uneingeschränkt darzulegen.

Projektgegenstand ist die Umgestaltung des Kreuzungsbereiches der bestehenden Landesstraßen durch die Errichtung eines Kreisverkehres. Das Vorhaben ist gemäß § 12 LStG bewilligungspflichtig. Entgegen der in der Beschwerde wiederholten Auffassung ist es für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung nicht erforderlich, dass die für das Vorhaben erforderlichen Grundflächen bereits im Eigentum (hier) des Landes Niederösterreich stünden. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass der Erwerb der auf Grund der erteilten straßenbaurechtlichen Bewilligung erforderlichen Flächen dann Gegenstand eines nachfolgenden Rechtsgeschäftes oder aber eines Enteignungsverfahrens wäre.

Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 3 LStG kommt den Parteien des Verfahrens ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum betroffenen Grundstück zu, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann.

Die belangte Behörde hat hiezu festgestellt, dass die bestehenden Zufahrten zu den beiden betroffenen Grundstücken (die als Parkplatz verwendet werden) vom Projekt überhaupt nicht beeinträchtigt werden, weil die Zufahrt von näher bezeichneten, anderen Stellen von der B 123a aus erfolgt.

Die Beschwerdeführer rügen, dass ihnen diese Erhebungsergebnisse nicht zur Kenntnis gebracht worden seien; wäre dies erfolgt, hätten sie darauf hingewiesen, dass durch den beabsichtigten Kreisverkehr und insbesondere auch durch die dafür erforderliche Inanspruchnahme von Grundflächen der Erstbeschwerdeführerin bestehende Zufahrten zu den Grundstücken insbesondere durch LKWs nicht im erforderlichen Maß gewährleistet seien.

Diesem unkonkretisiert gebliebenen Vorbringen ist zu entgegnen, dass nach den in den Akten befindlichen Planunterlagen eine bestehende Zufahrt zu diesem Parkplatz in dem vom Vorhaben unmittelbar betroffenen Bereich (Kreisverkehr) nicht ersichtlich ist und im Verwaltungsverfahren auch nicht behauptet wurde, wobei auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet wird, dass es die festgestellten Zufahrten von der B 123a aus überhaupt nicht gäbe. Im Verwaltungsverfahren war lediglich die Rede davon, dass es zu einer Entflechtung des PKW- und des LKW-Verkehrs kommen solle und hiefür eine Zufahrt vom Kreisverkehr aus angestrebt werde. Ein Anspruch auf eine weitere, allenfalls bequemere Zufahrt wird aber durch § 13 Abs. 2 Z. 3 LStG nicht vermittelt. Entscheidend ist, dass eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspricht, nach wie vor besteht (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0285, mwN). Davon ist im Beschwerdefall auszugehen.

Die Beschwerdeführer wiederholen weiters ihr Vorbringen in der Berufung, das durchgeführte Bewilligungsverfahren und der angefochtene Bescheid ließen nicht erkennen, dass der Kreisverkehr dem zu erwartenden Verkehr entsprechen würde, insbesondere ließen das Bewilligungsverfahren und der Bescheid Verkehrszählungen und Verkehrsprognosen vermissen. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erfolgt aber nicht, insbesondere tragen die Beschwerdeführer nicht vor, dass diese Argumentation unzutreffend sei. Es trifft vielmehr zu, wie die belangte Behörde hervorgehoben hat, dass die Verkehrsfrequenz in den technischen Bericht eingearbeitet und der beigezogene Amtssachverständige schlüssig (und im Übrigen von den Beschwerdeführern unbestritten) darauf verwiesen hat, dass das Projekt gegenüber dem gegebenen Bestand der ungeregelten Kreuzung eine wesentliche Verbesserung sowohl der Leistungsfähigkeit als auch der Verkehrssicherheit darstelle.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
LStG NÖ 1999 §12;
LStG NÖ 1999 §13 Abs2 Z3;
LStG NÖ 1999 §9;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060013.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAE-72971