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VwGH vom 08.10.2014, 2012/10/0208

VwGH vom 08.10.2014, 2012/10/0208

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des 1. J G, 2. K G, 3. H J, 4. F K und 5. H S, alle in I, alle vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. U-14.533/18, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Landesumweltanwaltes vom Folge und wies den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines "City Coasters" samt Schlitten-Transportanlage auf näher bezeichneten Grundstücken in Imst nach Maßgabe detailliert bezeichneter Projektunterlagen gemäß § 6 lit. e Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005 idF LGBl. Nr. 94/2012, § 3 Z 1 und 3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom über die Erklärung der "Rosengartenschlucht" in der Katastralgemeinde Imst zum geschützten Landschaftsteil, Zl. II-533/8/89, iVm § 29 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. c Z 2 und Abs. 8 TNSchG 2005 sowie §§ 2 Abs. 2 lit. a, Abs. 4 lit. b und 6 Abs. 3 lit. f Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBl. Nr. 39/2006, iVm den §§ 23 Abs. 5, 25 Abs. 3 und 29 Abs. 8 TNSchG 2005 sowie des Protokolls "Tourismus" der Alpenkonvention, BGBl. III Nr. 230/2002, und des Protokolls "Naturschutz und Landschaftspflege" der Alpenkonvention, BGBl. III Nr. 236/2002, ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, dass die Beschwerdeführer die Errichtung einer Ganzjahresrodelbahn (auch als "City Coaster" bezeichnet) und eines dazugehörigen Schlittentransportliftes auf näher bezeichneten Grundstücken beabsichtigten. Die beiden Anlagen sollten von Hochimst (Startgebäude) bis in den Imster Innenstadtbereich (Zielgebäude) überwiegend außerhalb geschlossener Ortschaften errichtet werden und dabei den geschützten Landschaftsteil "Rosengartenschlucht" über- bzw. im unteren Teil durchqueren.

In ihrer rechtlichen Beurteilung kam die belangte Behörde aufgrund der eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Naturkunde, für Ornithologie und für Forstwesen - zusammenfassend -

zum Ergebnis, dass mit der Realisierung des beantragten Vorhabens wesentliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Erholungswertes sowie zumindest geringe Beeinträchtigungen der Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen verbunden wären. Die Verwirklichung des beantragten Projektes stehe zwar im langfristigen öffentlichen Interesse, dieses langfristige öffentliche Interesse sei allerdings im vorliegenden Fall gering gewichtet. Nach Ansicht der belangten Behörde wären die zu erwartenden Beeinträchtigungen in Hinblick darauf, dass das langfristige öffentliche Interesse nur gering gewichtet sei, in einer Gesamtabwägung nicht zu rechtfertigen, weshalb dem Vorhaben gemäß § 29 Abs. 8 TNSchG 2005 die naturschutzrechtliche Bewilligung versagt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005 idF LGBl. Nr. 94/2012, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass


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a)
ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b)
ihr Erholungswert,
c)
der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d)
ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

(2) Sofern Vorhaben, die sich auf die Interessen des Naturschutzes im Sinne des Abs. 1 nachteilig auswirken, nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften zulässig sind, müssen sie so ausgeführt werden, dass die Natur möglichst wenig beeinträchtigt wird.

...

§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

...

e) die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee;

...

§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche

Genehmigungen

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

...

b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,

c) für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten darf nur erteilt werden,

...

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

...

§ 43

Verfahren

(1) Ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ist schriftlich einzubringen.

(2) Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um Pläne in Natura 2000-Gebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,

a) die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und

b) aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen; bei Vorhaben, die Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen können, sind im Antrag die Alternativen, einschließlich der so genannten 'Null-Variante' darzustellen, Ausgleichsmaßnahmen vorzuschlagen und die Zustimmung der Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten anzuschließen.

(3) Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 1 lit. b) oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 2 Z 2), bei Natura 2000-Gebieten der Interessen nach § 14 Abs. 5, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

(4) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der im § 29 Abs. 7 lit. d genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Gemeinden in Rechtskraft, denen der Bescheid nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde geltend gemacht.

..."

Die im Beschwerdefall weiters maßgebliche Verordnung über die Erklärung der "Rosengartenschlucht" in der Katastralgemeinde Imst zum Geschützten Landschaftsteil vom , Zl. II- 533/8/89, lautet (auszugsweise) wie folgt:

"§ 1

Die 'Rosengartenschlucht' wird gemäß § 11 Tiroler

Naturschutzgesetz zum 'Geschützten Landschaftsteil' erklärt.

...

§ 3

Bewilligungspflicht

Im Geschützten Landschaftsteil 'Rosengartenschlucht' bedarf, soweit § 4 nichts anderes bestimmt, einer Bewilligung nach § 13 Tiroler Naturschutzgesetz:


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1.
die Durchführung von Rodungen,
2.
die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen,
3.
die Errichtung, Aufstellung und der Betrieb von Anlagen aller Art,
4.
die Errichtung neuer Wege sowie der Ausbau bestehender Wege,
5.
das Campieren,
6.
das Grillen außerhalb gekennzeichneter Grillplätze,
7.
jede erhebliche Lärmentwicklung (z.B. durch den Betrieb von Lautsprechergeräten),
8.
Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung des natürlichen Wasserlaufes und der natürlichen Wassermenge des Schinderbaches bewirken,
9.
die Neuanpflanzung fremdartiger, nicht standortgerechter Bäume und Sträucher."
Die belangte Behörde legt im angefochtenen Bescheid zunächst dar, dass die Ganzjahresrodelbahn bei einer Länge von 2.018 m eine Höhe von 249 m überwinden und dabei insgesamt eine Fläche von 12.004 m2 beanspruchen solle. Der geschützte Landschaftsteil "Rosengartenschlucht" werde ca. 5 m oberhalb südöstlich einer bestehenden Straßenbrücke gequert. Beim Überqueren von Straßen, Wegen und Geländeeinschnitten werde die Höhe der Schienenstrecke mehrmals über 5 m über der Geländeoberkante ansteigen. Zur Sicherheit der Benützer der Anlage sei geplant, in jenen Teilstrecken, in welchen sich die Schienentrasse mehr als 1 m über dem Boden befände, eine Absturzsicherung aus einem grün ummantelten Maschendrahtgeflecht anzubringen. Die zum Rücktransport der Rodeln des "City Coasters" geplante Transportliftanlage verlaufe geradlinig vom Talpunkt, welcher sich ca. 40 m nordwestlich der Zielstation befände, zum Starthaus der Bahn. Die Transportliftanlage würde insgesamt 5.914 m2 Fläche mit einer Länge von ca. 1.000 m in Anspruch nehmen. Die "Rosengartenschlucht" würde dabei auf einer Länge von ca. 50 m gequert. Der Betrieb der Schlittentransportanlage würde in unregelmäßigen zeitlichen Abständen erfolgen, die Schlitten würden in der Talstation gesammelt und bei Bedarf zur Bergstation befördert werden. Außerhalb der Betriebszeiten des "City Coasters" würde die Anlage so gesteuert werden, dass keine Rodeln am Transportlift hängen bleiben würden.
Die belangte Behörde führt des Weiteren aus, dass eine Sichtbarkeit der Schienen der Doppelrodelbahn von der "Rosengartenschlucht" aus auf einem Großteil der Strecke - durch die überwiegend im Wald verlaufende und meist bodennahe Führung - lokal gegeben sei. Die Lifttrasse würde als geradliniger gerodeter Bereich in der Landschaft erkennbar sein. Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ginge die Sichtbarkeit der Anlage (auch aufgrund der notwendigen Stützenunterkonstruktionen und der Einzäunung der Schienentrasse) teilweise über das lokale Maß hinaus. Bezüglich der "Rosengartenschlucht" sei die Zusatzbeeinträchtigung durch die Querung der Schienenanlage des "City Coasters" neben der Querung einer Straßenbrücke als gering einzuschätzen. Anders verhielte es sich mit der dazugehörigen Transportliftanlage in ihrer Gesamtwirkung, die in jenen Teilen der "Rosengartenschlucht", in welchen außer der Weganlage selbst keine weiteren technischen Anlagen vorhanden wären, zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen würde. Des Weiteren wären im Projektgebiet vier verschiedene Biotoptypen kartiert, wobei durch die Anlagenteile des Projektes hauptsächlich der Biotoptyp des Schneeheide-Kiefernwaldes berührt werden würde, der eine Unterwuchsgarnitur mit Orchideenarten aufweise. Durch die Realisierung des beantragten Projektes ergäben sich - zusammengefasst - mehr als geringe Beeinträchtigungen, der Fortbestand dieses Biotoptypes würde aber durch die Errichtung der geplanten Anlage nicht gefährdet werden.
Der Erholungswert der "Rosengartenschlucht", die im Jahr von ca. 60.000 Besucherinnen und Besuchern begangen werde, würde durch die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie durch die Lärmentwicklung (Fahrgeräusche der Schlitten, "Lautäußerungen" der Fahrgäste) vermindert werden.
Zur Ornithologie hält die belangte Behörde fest, dass sich in der Betriebsphase der Anlage als Stör- bzw. Gefährdungsfaktoren für die Avifauna ein Lebensraumverlust, eine Lärmbelastung sowie die Anwesenheit von Menschen bzw. bewegten Objekten als Stressfaktor ergeben würden.
Zu den langfristigen öffentlichen Interessen führt die belangte Behörde aus, dass durch die Verwirklichung des gegenständlichen Projektes der Stadtkern der Stadt Imst belebt und ein zusätzlicher touristischer Anziehungspunkt geschaffen werden solle. Durch das Projekt solle eine Frequenzsteigerung und eine Belebung und Revitalisierung des Imster Stadtzentrums erwirkt werden, nicht nur für die Imster Bevölkerung und die Imster Wirtschaftstreibenden sondern auch für den Tourismus. Durch ein Shuttlebussystem, welches alle öffentlichen städtischen Parkplätze anfahren und die Benutzerinnen und Benutzer zum Starthaus in Hochimst bringen würde, solle auch eine Verminderung des Individualverkehrs erzielt werden. Durch das Projekt sollten sowohl bei der Errichtung als auch im Betrieb Arbeitsplätze gesichert und zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden.
Zur Gewichtung des öffentlichen Interesses führt die belangte Behörde aus, dass durch die Realisierung des Projektes Verbesserungen für Wirtschaft und Tourismus zu erwarten wären und daher ein langfristiges öffentliches Interesse an der Realisierung des Projektes bestehe, welches allerdings - so die belangte Behörde - insgesamt gering gewichtet sei.
Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Interessen, nämlich eine Verbesserung der Wirtschaft, des Tourismus, der Verkehrsbedingungen sowie der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen stellten grundsätzlich langfristige öffentliche Interessen dar. Nach Auffassung der belangten Behörde hätten die Beschwerdeführer jedoch weder ein Vorbringen erstattet, noch Fakten vorgelegt, woraus sich insgesamt ein langfristiges öffentliches Interesse ergäbe, welches höher als gering zu gewichten sei. Die in den vorgelegten Projektunterlagen (allgemeine Projektbeschreibung) sowie in den zum Antragsvorbringen erhobenen Stellungnahmen der Stadtgemeinde Imst vom , der Wirtschaftskammer Tirol, Bezirksstelle Imst, vom und des Tourismusverbandes Imst-Gurgltal geäußerten Vermutungen und Hoffnungen hätten die Berufungsbehörde nicht von einem höheren langfristigen öffentlichen Interesse überzeugen können. Die Beschwerdeführer träfe hinsichtlich der Glaubhaftmachung der langfristigen öffentlichen Interessen eine erhöhte Mitwirkungspflicht, welcher sie hier nicht im entsprechenden Maße nachgekommen seien.
Die Beschwerdeführer bringen - soweit für die gegenständliche Entscheidung wesentlich - zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich mit den von den Beschwerdeführern geltend gemachten öffentlichen Interessen konkret auseinander zu setzen und begründend darzulegen, warum sie diese als gering gewichte. Dabei stellen die Beschwerdeführer zunächst klar, dass sie eine Beeinträchtigung des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 durch das Vorhaben nicht bestreiten, wenngleich das Gewicht dieser Beeinträchtigung von der belangten Behörde überschätzt werde. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, dass die belangte Behörde die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen nicht gesetzeskonform berücksichtigt und damit im Ergebnis eine Entscheidung getroffen habe, die sich nicht auf eine gesetzeskonforme Interessenabwägung stützen könne. Nach der Judikatur sei nicht nur eine vollständige Auflistung der Pro- und Contraargumente notwendig, sondern eine sorgfältige Darlegung, warum welchem Interesse der Vorzug gegeben werde. Insbesondere dem letztgenannten Erfordernis werde der angefochtene Bescheid nicht gerecht.
Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund einer Interessenabwägung erlassener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0229).
Zur Frage des "Überwiegens" der langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung über die Interessen des Naturschutzes gemäß § 29 Abs. 2 lit. c Z 2 TNSchG 2005 vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass dabei eine Wertentscheidung zu treffen ist, zumal die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/10/0118, und vom , Zl. 2010/10/0183).
Im vorliegenden Fall steht die Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen aufgrund der eingeholten Gutachten unbestritten fest. Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, dass die festgestellten Eingriffe in den Naturschutz deshalb in einer Gesamtabwägung nicht zu rechtfertigen seien, weil das langfristige öffentliche Interesse nur gering gewichtet sei.
Das Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen wurde von den Beschwerdeführern zwar allgemein behauptet, diese Behauptungen wurden jedoch - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde - nicht in jenem Maß konkretisiert, das die Behörde in die Lage versetzt hätte, die erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen.
Zu den öffentlichen Interessen, welchen das beantragte Projekt dienen solle, legten die Beschwerdeführer bereits in der "Allgemeinen Projektbeschreibung" dar, dass damit der Imster Stadtkern belebt und ein zusätzlicher touristischer Anziehungspunkt geschaffen werden solle. Dazu solle eine Verminderung der Verkehrsbelastung, insbesondere des Individualverkehrs, durch ein einzurichtendes Shuttlebussystem bewirkt werden, durch welches die Benutzer der geplanten Anlage sowie auch die Touristen in der Skisaison nach Hochimst gebracht werden könnten. Die Stadtgemeinde Imst führt in ihrer (von den Beschwerdeführern zu ihrem Vorbringen erhobenen) Stellungnahme ergänzend aus, dass die prognostizierten Investitionen in Höhe von EUR 30 Mio. einen gewaltigen wirtschaftlichen Impuls für die krisengeschüttelte Wirtschaft des Tiroler Oberlandes darstellen würden, wodurch wertvolle Arbeitsplätze erhalten und gesichert werden könnten. Zusätzliche Arbeitsplätze würden durch die Ankurbelung des Tourismus und die damit einhergehende Belebung der Imster Innenstadt erwartet. Desgleichen erkennt die Wirtschaftskammer Tirol, Bezirksstelle Imst, in der Herstellung der Ganzjahresrodelbahn ein Initialprojekt für die künftige Innenstadtentwicklung durch die Erhaltung der innerstädtischen Gebäude-, Wirtschafts-, Wohn- und Verkehrsstrukturen. Als primäre Zielsetzung des Projektes werde die Schaffung von interessanten Angeboten in wirtschaftlicher, sportlicher, kultureller und sozialer Natur gesehen, um Kundenströme (wieder) in den historischen Stadtkern von Imst zu lenken und die Besucherfrequenz zu steigern. Auch der Tourismusverband Imst-Gurgltal sieht in der Durchführung des Projektes eine Bereicherung für die Gäste aus der Region Imst-Gurgltal, aus den umliegenden Tälern, für den Tagestourismus sowie eine Belebung des Handels.
Die belangte Behörde sieht in diesen Darlegungen lediglich "Vermutungen und Hoffnungen", welchen keine Überzeugungskraft hinsichtlich eines höheren langfristigen Interesses zukomme.
Weitere Vorbringen zur Konkretisierung der erwarteten Auswirkungen des Projektes auf die erwähnten regionalwirtschaftlichen Faktoren haben die Beschwerdeführer - trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde - nicht erstattet. Die Beschwerdeführer haben demnach - entgegen der sie gemäß § 43 Abs. 3 TNSchG treffenden Mitwirkungspflicht - die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Projektes nicht ausreichend konkret und präzise dargestellt (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0171).
Angesichts des Fehlens jeglicher konkreter Angaben etwa darüber, wie sich das vorgebrachte Investitionsvolumen von EUR 30 Mio. zusammensetzt, wieviele Arbeitsplätze während des Baues und beim Betriebe der Anlage bzw. durch die erwartete wirtschaftliche Belebung der Region erhalten und geschaffen werden könnten oder wie sich das Ausmaß der zu erwartenden Verkehrsberuhigung darstellen würde, erweist sich als nachvollziehbar, dass die belangte Behörde sich nicht in der Lage gesehen hatte, die für die gebotene Interessenabwägung erforderlichen Feststellungen - nach allfälliger Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - zu treffen.
Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie ein Überwiegen der (grundsätzlich anerkannten) langfristigen öffentlichen Interessen über die Naturschutzinteressen nicht erkannt hat (vgl. idS auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0106).
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am