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VwGH 12.07.2012, 2008/02/0144

VwGH 12.07.2012, 2008/02/0144

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
11997E056 EG Art56;
RS 1
Art. 56 EGV ordnet die Beseitigung aller direkten und indirekten Beschränkungen an, denen grenzüberschreitende Kapitalbewegungen unterliegen könnten; liberalisiert wird der Kapitalfluss. Das Kapital selbst, nicht aber der Kapitalleistende oder -empfänger wird von Beschränkungen befreit (Hinweis E , 2001/02/0200, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/02/0325 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des 1. R und 2. P, beide in I, beide vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Tschurtschenthalerstraße 4a, gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission Tirol vom , Zl. LGv- 2400/5-07 + 2410/3-07, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K. vom , mit welchem diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt worden war, behoben und dem angezeigten Rechtserwerb durch den Erstbeschwerdeführer gemäß §§ 12, 13 Abs. 1 lit. c Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt (Spruchpunkt 1), und weiters die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Innsbruck vom , mit welchem diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2).

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, mit Abtretungsvertrag vom habe der Zweitbeschwerdeführer von seiner Stammeinlage an der W. Bauträger GmbH mit Nominale EUR 15.000,- einen Anteil von nominell EUR 4.900,- an seine Tochter und einen Anteil von nominell EUR 10.000,- an seinen Schwiegersohn, den Erstbeschwerdeführer, übereignet. Dieser Abtretungsvertrag sei im Mai 2007 den Grundverkehrsbehörden für die Gemeinden I. und K. zur Anzeige gebracht worden, weil die W. Bauträger GmbH Eigentümerin bzw. Miteigentümerin an Baugrundstücken in diesen Gemeinden sei. Im Zuge der erstinstanzlichen Verfahren sei vorgebracht worden, dass der Erstbeschwerdeführer, ein kanadischer Staatsangehöriger, 1999 die österreichische Staatsangehörige C.P., die Tochter des Übergebers der Gesellschaftsanteile, geheiratet habe. Der Erstbeschwerdeführer berufe sich auf die Kapitalverkehrsfreiheit und das dazu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/02/0200, mit dem hinsichtlich eines Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika ausgesprochen worden sei, dass aufgrund des Verbotes der Schlechterbehandlung von Drittstaaten eine Gleichbehandlung mit Inländern bzw. EU-Bürgern geboten sei. Die Kapitalverkehrsfreiheit sei kapital- und nicht personenbezogen auszulegen, und daher auch in einem Drittstaat ansässige natürliche und juristische Personen begünstigt. Bei der Abtretung von Gesellschaftsanteilen handle es sich um Kapitalverkehr und eine Genehmigungspflicht widerspreche daher europarechtlichen Bestimmungen. Da der Erwerber der Schwiegersohn des Übergebers sei, liege eine Ausnahme von der Erklärungspflicht gern. § 10 lit. b T-GVG 1996 vor. Eine Versagung des Rechtserwerbs gem. § 25 Abs. 1 T-GVG 1996 komme daher nicht in Betracht.

Dem Rechtserwerb durch den Erstbeschwerdeführer habe die Bezirkshauptmannschaft K. als Grundverkehrsbehörde 1. Instanz betreffend Baugrundstücken mit Bescheid vom die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt. Begründend sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass im vorliegenden Fall gemäß § 13 T-GVG ein öffentliches Interesse in sozialer Hinsicht darin bestehe, dass der Erwerber seit Jahren mit Hauptwohnsitz in Innsbruck lebe und in Österreich seine Hauptlebensinteressen habe. Weiters würden die auf den Grundstücken der W. Bauträger GmbH befindlichen Wohnanlagen gewerblich vermietet, was im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Gegen diese Entscheidung habe der Landesgrundverkehrsreferent Berufung erhoben und begründend vorgebracht, dass ein über das private Interesse hinausgehendes Interesse am gegenständlichen Rechtserwerb nicht erkannt werden könne. Besondere öffentliche Interessen in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht im Sinne des § 13 T-GVG 1996 seien nicht erkennbar, sodass beantragt werde, dem Rechtserwerb die Genehmigung zu versagen.

In seiner Gegenäußerung habe der Erstbeschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass er nicht gehalten sei, öffentliche Interessen darzulegen. Dieses Genehmigungskriterium verstoße gegen Art. 1 des 1. Zusatzprotokolles der MRK. Der Erwerber berufe sich neuerlich auf die Kapitalverkehrsfreiheit, jedoch auch auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit, er sei für die W. Bauträger GmbH als Arbeitnehmer tätig; im Bereich der Kapitalverkehrsfreiheit gelte für ihn auch die Niederlassungsfreiheit. Nach der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38 seien Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besäßen und sich rechtmäßig seit 5 Jahren mit einem Unionsbürger im Gemeinschaftsgebiet aufhielten, gleichgestellt. Der Erwerber sei seit 1999 mit einer EU Bürgerin verheiratet und lebe seit dieser Zeit in Innsbruck, sodass er ein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei.

Weiters habe die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck mit Bescheid vom dem vorliegenden Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Unter Hinweis auf die Bestimmungen des 4. Abschnittes des T-GVG über den Rechtserwerb an Grundstücken durch Ausländer sei ausgeführt worden, dass der Erwerber das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs nicht geltend gemacht habe; der Erwerber habe seinen Wohnsitz in I. und es seien auch keine öffentlichen Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. c T-GVG vorgebracht worden.

Gegen diesen Bescheid habe der Erstbeschwerdeführer Berufung erhoben, und ausgeführt, es sei unbeachtlich, wo er seinen Wohnsitz und welche Staatsangehörigkeit er habe, weil die Kapitalverkehrsfreiheit kapitalbezogen auszulegen sei. Er berufe sich auf die Kapitalverkehrsfreiheit, jedoch auch auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit. Der Rechtserwerber sei für die W. Bauträger GmbH als Arbeitnehmer tätig; im Bereich der Kapitalverkehrsfreiheit gelte für ihn auch die Niederlassungsfreiheit. Nach der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38 seien Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besäßen und sich rechtmäßig seit 5 Jahren mit einem Unionsbürger im Gemeinschaftsgebiet aufhielten, gleichgestellt. Der Erwerber sei seit 1999 mit einer EU-Bürgerin verheiratet und lebe seit dieser Zeit in I., sodass er ein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Das Genehmigungskriterium der öffentlichen Interessen verstoße gegen Art. 1 des 1. Zusatzprotokolles zur MRK.

Die belangte Behörde führte weiter aus, sie sei nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der W. Bauträger GmbH durch den Erstbeschwerdeführer nach Maßgabe des Abtretungsvertrages vom sei, wobei es sich bei den Liegenschaften, die im Eigentum bzw. Wohnungseigentum der genannten Gesellschaft stünden, jeweils um Baugrundstücke im Sinne des § 2 Abs. 3 T-GVG 1996 handle und der Erwerber als kanadischer Staatsangehöriger dem Personenkreis des § 2 Abs. 5 leg. cit. (Ausländer) zuzuordnen sei. Er besitze nicht im Sinne des § 2 Abs. 5 T-GVG die österreichische Staatsbürgerschaft und sei auch nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Staates, sodass eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des § 3 Abs. 1 T-GVG ausgeschlossen sei.

Nicht festzustellen sei, dass staatspolitische Interessen durch den gegenständlichen Abtretungsvertrag beeinträchtigt würden. Aufgrund des § 13 Abs. 1 lit. c T-GVG 1996 bleibe daher zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht am Rechtserwerb durch den Ausländer bestehe. Allfällige relevante private Interessen am verfahrensgegenständlichen Rechtserwerb, die im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes berücksichtigt werden müssten, seien nicht vorgebracht und könnten auch sonst nicht erhoben werden. Anders als in der zitierten Entscheidung, würden hier Anteile an einer Kapitalgesellschaft erworben und nicht ein vom Erwerber bereits seit Jahren mit seiner Familie genutztes Wohnhaus, an dessen Erwerb ein privates familiäres Interesse aufgrund einer persönlichen Bindung zu dem Gebäude bestehen könne. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass ein Erwerb von Gesellschaftsanteilen, selbst wenn solche vom Schwiegervater und Geschäftsführer der Gesellschaft an den Schwiegersohn übertragen würden, primär privaten wirtschaftlichen Interessen des Erwerbers diene, zumal auch nicht dargestellt worden sei, dass darüber hinausgehende weitere private Interessen gegeben seien. Es sei insbesondere nicht vorgebracht worden, und daher auch nicht feststellbar, dass die Übergabe der Anteilsrechte vom Schwiegervater an den Schwiegersohn aus privaten Gründen, beispielsweise auf Grund besonderer familiärer Bindung, erfolge. Die privaten Interessen des Erwerbers am Rechtserwerb seien im Sinne des genannten Erkenntnisses den in § 13 Abs. 1 lit. c T-GVG demonstrativ aufgezählten öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, jedoch habe es der Erwerber verweigert, solche öffentlichen Interessen am Rechtserwerb namhaft zu machen. Auch hätten solche Interessen nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhoben werden können, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass der gegenständliche Rechtserwerb ausschließlich privaten wirtschaftlichen Interessen diene, aber nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei. Da der Erwerber keine über das regelmäßig mit einem Erwerbsvorgang verbundene wirtschaftliche Interesse hinausgehenden besonderen privaten Interessen namhaft gemacht habe, sei von einem Überwiegen des Erfordernisses der Erfüllung der genannten öffentlichen Interessen auszugehen. Diesen Interessen werde aber durch den gegenständlichen Rechtserwerb nicht nachvollziehbar entsprochen, da die Erfüllung öffentlicher Interessen durch das vorliegende Rechtsgeschäft weder behauptet worden, noch sonst zu Tage getreten sei.

Der Erwerber stütze sich auf die Kapitalverkehrsfreiheit, ohne jedoch darzulegen, inwiefern ein grenzüberschreitender Kapitalverkehr verwirklicht sein solle. Die Drittstaatsangehörigeneigenschaft des Erwerbers sei in Anbetracht der kapitalbezogenen Auslegung des Art. 56 EG-V nicht geeignet, einen Sachverhalt darzulegen, der unter die Kapitalverkehrsfreiheit subsumiert werden könne. Im Übrigen habe der Erwerber selbst vorgebracht, mit seiner österreichischen Ehefrau seit 1999 verheiratet zu sein und seit 1999 in Innsbruck zu leben, sodass ein grenzüberschreitender Sachverhalt im Zusammenhang mit dem vorliegenden Erwerb nicht erkennbar sei. Die abstrakten Ausführungen des Erwerbers zur Kapitalverkehrsfreiheit vermögen es nicht, konkret einen grenzüberschreitenden Kapitalverkehr aufzuzeigen, und könnten daher auch keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht auslösen. Gleiches gelte für die vom Erwerber ins Treffen geführte "Freizügigkeitsrichtlinie", die auf ihn nur dann Anwendung finden könne, wenn er als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines EU-Bürgers aus einem anderen Staat der Europäischen Union eine Niederlassung in Österreich (oder einem anderen EU Staat) beabsichtige. Da die Ehefrau des Erwerbers die ihr grundsätzlich im EU-Raum zukommende Freizügigkeit gar nicht in Anspruch nehme bzw. genommen habe, sei auch die behauptete Inländerdiskriminierung ausgeschlossen.

Weiters stütze sich der Erwerber auf die europarechtlich gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit, da der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an jener Gesellschaft, für die er arbeite, von dieser Grundfreiheit auch umfasst sei. Abgesehen davon, dass von dieser Grundfreiheit nur Staatsangehörige von Mitgliedstaaten umfasst seien, sei in keiner Weise dargetan worden, inwiefern der Erwerber durch das gegenständliche Genehmigungsverfahren bzw. die Ablehnung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Anteilserwerbes daran gehindert sei, sein Arbeitsverhältnis, welches ohnehin bereits bestehe, weiterhin aufrecht zu erhalten. Es erscheine auch die Behauptung lebensfremd, dass Arbeitnehmer einer GmbH typischerweise im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses Anteile dieser Gesellschaft erwerben würden. Eine erkennbare Beeinträchtigung der Freizügigkeit des Erwerbers als Arbeitnehmer könne daher nicht festgestellt werden. Auch die ebenfalls bemühte Niederlassungsfreiheit, die nur hinsichtlich Staatsangehöriger von Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollten, zutreffend sei, könne nicht durch die Genehmigungspflicht des gegenständlichen Rechtserwerbs bzw. die Versagung des Anteilserwerbs eingeschränkt werden. Laut Vorbringen des Antragstellers gehe er als Angestellter jener Gesellschaft, deren Anteile er erwerben möchte, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, sodass auf das zur Freizügigkeitsrichtlinie Ausgeführte verwiesen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Die Beschwerdeführer haben unaufgefordert drei weitere ergänzende Schriftsätze eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Tir. LGBl. Nr. 61 (T-GVG) sind natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, Ausländer.

Gemäß § 3 Abs. 1 T-GVG (in der Fassung Tir. LGBl. Nr. 75/1999) sind natürliche Personen, die Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Staates sind, für den Geltungsbereich dieses Gesetzes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Gemäß § 9 Abs. 1 lit. g T-GVG (in der Fassung Tir. LGBl. Nr. 75/1999) bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken, u.a. den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn im Eigentum der Gesellschaft Baugrundstücke stehen, zum Gegenstand haben, einer Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2 T-GVG.

§ 12 Abs. 1 T-GVG lautet:

"(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb von Rechten im Sinne des § 9 an Baugrundstücken oder von Rechten im Sinne des § 4 an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder an sonstigen Grundstücken durch Ausländer zum Gegenstand haben."

Gemäß § 13 Abs. 1 T-GVG darf einem Rechtserwerb die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 leg. cit. nur erteilt werden, wenn bei Rechtserwerben an Baugrundstücken die Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2 vorliegt (lit. b), und in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Hinsicht besteht (lit. c).

Art. 56 EGV lautet:

"(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

..."

Art. 56 EGV ordnet damit die Beseitigung aller direkten und indirekten Beschränkungen an, denen grenzüberschreitende Kapitalbewegungen unterliegen könnten; liberalisiert wird der Kapitalfluss. Das Kapital selbst, nicht aber der Kapitalleistende oder -empfänger wird von Beschränkungen befreit (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/02/0325, sowie vom , Zl. 2001/02/0200, mwN).

Sachverhaltsmäßig lässt sich aber weder dem Beschwerdevorbringen noch dem Akteninhalt entnehmen, dass ein grenzüberschreitender Kapitalverkehr im Sinne des Art. 56 EG vorliegen könnte (entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lag auch dem zur Begründung ihres Rechtsstandpunktes zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/02/0200, ein grenzüberschreitender Kapitalverkehr zugrunde), sodass im Beschwerdefall kein Bezug zum Gemeinschaftsrecht zu erkennen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/02/0092).

Der Erstbeschwerdeführer bringt schließlich vor, dass er gemäß Art. 11 der Richtlinie 2003/109/EG als langfristig Aufenthaltsberechtigter wie ein eigener Staatsbürger zu behandeln und die Abtretung der Gesellschaftsanteile als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sei, sodass er entgegen der genannten Bestimmung benachteiligt worden sei. Dem ist zu erwidern, dass die (entgeltliche) Überlassung von Gesellschaftsanteilen typischerweise nicht als Arbeitsentgelt angesehen werden kann und dem Abtretungsvertrag kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass der Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet war, die Gesellschaftsanteile etwa als Gehaltsbestandteil zu übereignen.

Soweit sich der Erstbeschwerdeführer auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit und die Freizügigkeitsrichtlinie beruft, genügt es, auf die oben wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen.

Dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung mangelhaft begründet und auf unzureichende Entscheidungsgrundlagen gestützt, ist zu entgegnen, dass es an den Beschwerdeführern gelegen gewesen wäre, der belangten Behörde alles Erforderliche zur Untermauerung ihres Standpunktes vorzutragen. Es begegnet keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Erwerb von Liegenschaften regelmäßig mit wirtschaftlichen Interessen des Erwerbers verbunden sei und der gegenständliche Rechtserwerb ausschließlich privaten wirtschaftlichen Interessen diene, zumal es der Erwerber unterlassen habe, öffentliche Interessen am Rechtserwerb darzutun, sodass das Vorliegen derartiger Interessen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch nicht erhoben werden konnte. Die Beschwerde führt hiezu aus, dass es sich bei der Darlegung eines öffentlichen Interesses um ein verfassungsrechtlich bedenkliches Genehmigungskriterium handle und in diesem Zusammenhang im Verwaltungsverfahren auf Art. 1 des Zusatzprotokolls zu MRK verwiesen worden sei. Auch wenn die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auf die wirtschaftliche Bedeutung der W. Bauträger GesmbH hingewiesen haben mögen, kann aus dieser allgemein gehaltenen Behauptung mangels konkreten Substrates noch nicht abgeleitet werden, dass ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer iSd § 13 Abs. 1 lit. c T-GVG bestanden hätte.

Wenn die Beschwerdeführer hiezu im ergänzenden Schriftsatz vom  vortragen, dass die W. Bauträger GmbH als Arbeitgeberin des Erstbeschwerdeführers Wohnraum schaffe und deren Tätigkeit jedenfalls im öffentlichen Interesse liege, wobei es auch im öffentlichen Interesse sei, dass bei einem renommierten Unternehmen langjährige Mitarbeiter, auch in leitenden Funktionen als Prokuristen, Gesellschafter seien und am Unternehmen, für welches sie arbeiten, beteiligt seien, sind sie darauf hinzuweisen, dass sie diese Behauptungen (die im Übrigen nicht die Interessenlage des Erwerbers nach § 13 Abs. 1 lit. c T-GVG betreffen, sondern die der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden sollen) erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben haben, sodass sie dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

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ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2008020144.X00
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Fundstelle(n):
BAAAE-72965