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VwGH vom 28.04.2006, 2005/05/0188

VwGH vom 28.04.2006, 2005/05/0188

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Franz Losbichler in St. Peter in der Au, vertreten durch Mag. Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Burgfriedstraße 17, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-V-03073/00, betreffend Zuweisung einer Hausnummer (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde St. Peter in der Au), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Peter/Au vom hat folgenden Wortlaut:

"VERORDNUNG

über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Änderung von Hausnummern in den Katastralgemeinden St. Peter/Au Dorf, St. Johann i.E., St. Michael a.B., Kürnberg und Hohenreith

...

§ 1

Gemäß § 31 (3) der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 idgF, werden die Bezeichnungen von Verkehrsflächen und die Hausnummern in den Katastralgemeinden St. Peter in der Au Dorf, St. Johann in Engstetten, St. Michael am Bruckbach, Kürnberg und Hohenreith, abgeändert.

§ 2

Die Gebäudenummern sind im Verzeichnis 'Bezeichnung von Verkehrsflächen und Änderung der Hausnummern' vom , festgelegt. Dieses Verzeichnis liegt im Gemeindeamt St. Peter in der Au zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden auf und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3

Diese Verordnung, sowie die neuen Orientierungsbezeichnungen treten mit dem in Kraft."

Sowohl vor Erlassung dieser Verordnung als auch danach sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Änderung der ihn betreffenden Ortsbezeichnung- und Hausnummer aus. In dem an den Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde gerichteten Schreiben vom führte er aus, dass die neue "Adressbezeichnung" ohne Zustimmung bzw. gegen den Wunsch der Dehendorfer Einwohner beschlossen worden sei; er ersuchte, "die Ortsbezeichnungsänderung zurückzunehmen und die jahrhundertealte und historisch dokumentierte Weilerbenennung 'Dehendorf' zu belassen".

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erließ gegenüber dem Beschwerdeführer am folgenden Bescheid:

"1. Gemäß § 30 Abs. 1 und 3 NÖ Bauordnung in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Peter in der Au über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Änderung von Hausnummern in der Katastralgemeinde St. Peter in der Au/Dorf, St. Johann i.E., St. Michael a.B., Kürnberg und Hohenreith (beschlossen in der Sitzung am ), wird der Liegenschaft 3352 St. Peter in der Au, St. Johann in Engstetten 15, KG 03212 St. Johann in Engstetten die Hausnummerntafel mit der Bezeichnung 'Schaidlberg 8' zugewiesen. Gleichzeitig wird dem Bescheidadressaten der Auftrag erteilt, die Hausnummerntafel mit der Bezeichnung 'Schaidlberg 8' beim Haus- oder Grundstückseingang der bezeichneten Liegenschaft deutlich sichtbar anzubringen.

2. Die bisherige Hausnummernbezeichnung 'St. Johann in Engstetten 15' (alte Hausnummer) für die im Bescheid angeführte Liegenschaft wird hiermit außer Kraft gesetzt."

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 31 Abs. 1 und 3 NÖ Bauordnung 1996 abgewiesen. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, dass die neuen Orientierungsbezeichnungen das bisherige chaotische Bezeichnungssystem entwirrten und ein neues Informations- und Leitsystem für die angeführten Katastralgemeinden schüfen. Dadurch werde es in Hinkunft sowohl für Touristen, Kunden als auch Lieferanten wesentlich leichter, die gesuchten Betriebe in der mitbeteiligten Marktgemeinde zu finden. Die Änderung der Orientierungsbezeichnungen sowie die Einführung des neuen Informations- und Leitsystems sei zwei Jahre lang in der Gemeinde mit der Bevölkerung diskutiert und mittels diverser Aussendungen der Gemeinde angekündigt worden. Die Bezeichnung "Schaidlberg" werde nicht von einem einzigen Bauernhaus abgeleitet, vielmehr werde ein gesamter Bergrücken mit diesem Namen benannt. Der Name sei historisch nachvollziehbar und entspreche einer gewachsenen Struktur. Änderungen und Korrekturen seien nur insoweit vorgenommen worden, als dies mit dem Gesamtkonzept kompatibel gewesen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die im bekämpften Bescheid nunmehr zugewiesene Hausnummer sei in der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom festgelegt. Die neue Hausnummer sei gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 31 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 dem Gebäude und nicht dem Liegenschaftseigentümer zuzuweisen. § 31 NÖ Bauordnung 1996 sehe kein besonderes Verfahren zur Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Hausnummer zugeteilt werde, vor. Nach dem Inkrafttreten einer rechtsgültigen Verordnung sei sofort die Hausnummer mittels Bescheid zuzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluss vom , B 1762/03-6, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt. Der Verfassungsgerichtshof führte im Ablehnungsbeschluss u.a. aus:

"Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen, das nicht ausreichend bedenkt,


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dass der zweite Satz des § 31 Abs. 3 NÖ BauO nicht fordert, dass jede Änderung von Hausnummern durch Verordnung des Gemeinderates das gesamte Gemeindegebiet betreffen müsse; vielmehr darf nach dieser Bestimmung der Gemeinderat durch eine Änderung der Hausnummern entweder eine Nummerierung für alle Häuser einer 'Ortschaft' oder eine Nummerierung für alle Häuser an bestimmt bezeichneten Verkehrsflächen schaffen,
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dass der Begriff 'Ortschaft' hinreichend genau umschrieben ist, weil damit nur eine von zwei zulässigen Nummerierungsweisen angesprochen wird,
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dass die Verordnung der Marktgemeinde St. Peter in der Au zur Änderung der Bezeichnung von Verkehrsflächen und von Hausnummern vom bis an der Amtstafel angeschlagen wurde und
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dass diese Verordnung keiner Genehmigung durch die Landesregierung bedurfte,
die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichend Aussicht auf Erfolg hat."
Mit Beschluss vom , B 1762/03-8, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG über Antrag des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer "in meinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Aufhebung der gegenüber der Liegenschaft 3352 St. Peter/Au, St. Johann/Engstetten 15, KG 03212 St. Johann in Engstetten, verfügten Zuweisung der Hausnummerntafel mit der Bezeichnung 'Schaidlberg' sowie in meinem Recht auf Aufhebung der Verpflichtung zur Anbringung der Hausnummerntafel mit der Bezeichnung 'Schaidlberg 8' sowie in meinem Recht auf Erhalt (Beibehaltung) meiner bisherigen Hausnummernbezeichnung 'St. Johann in Engstetten 15' verletzt".
Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist folgende Bestimmung der NÖ Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) von Bedeutung (auszugsweise):
"§ 31
Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung

(1) Wird die Fertigstellung eines neuen Gebäudes mit Aufenthaltsräumen angezeigt (§ 30), hat die Baubehörde diesem Gebäude eine Hausnummer zuzuweisen. Diese Nummer ist beim Haus- oder Grundstückseingang deutlich sichtbar anzubringen. Bei Straßen mit Namen ist der Straßenname ober oder unter der Hausnummer ersichtlich zu machen.

(2) Alle Gebäude, die von der Verkehrsfläche nur durch einen Zugang erreichbar sind, erhalten eine gemeinsame Hausnummer. Wenn ein Gebäude von mehreren Verkehrsflächen zugänglich ist, so erhält es für jeden Zugang eine entsprechende Nummer.

(3) Die Bezeichnung von Verkehrsflächen oder die Änderung von Hausnummern hat mit Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. Änderungen von Hausnummern dürfen für gesamte Ortschaften oder bezeichnete Verkehrsflächen erfolgen. Abs. 1 gilt sinngemäß.

(4) Die Kosten der Ersichtlichmachung der erstmals nach Abs. 1 zugewiesenen Hausnummern samt Verkehrsflächenbezeichnung sowie ihrer Instandhaltung und Erneuerung hat der Gebäudeeigentümer zu tragen.

(5) Das Vermessungsamt und das Grundbuchsgericht sind von der Gemeinde zu verständigen, wenn eine Gebäudenummer zugewiesen, abgeändert oder aufgelassen wird.

..."

Mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Peter in der Au vom wurde die Hausnummer des auf dem Grundstück des Beschwerdeführers errichteten Gebäudes mit der bisherigen Bezeichnung "St. Johann in Engstetten 15" gemäß § 31 Abs. 3 BO in "Schaidlberg 8" geändert.

Da sich der Beschwerdeführer gegen diese Änderung auch nach Erlassung dieser Verordnung ausgesprochen hat, hat die Baubehörde diesem Gebäude gemäß § 31 Abs. 1 BO die verordnete Hausnummer mit dem im Instanzenzug ergangenen bekämpften Bescheid zugewiesen.

Aus der Anordnung des § 31 BO kann kein subjektives Recht des Eigentümers eines Gebäudes auf Zuweisung einer bestimmten Hausnummer abgeleitet werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0263). Gleiches gilt auch für die Bezeichnung der Verkehrsflächen bzw. der Ortschaftsbezeichnung. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Hausnummernbezeichnung, wenn mit einer Verordnung des Gemeinderates im Sinne des § 31 Abs. 3 BO die Bezeichnung von Verkehrsflächen oder die Änderung von Hausnummern erfolgt ist.

Durch die bereits mit der genannten Verordnung festgelegte Bezeichnung der in einer Ortschaft befindlichen Verkehrsflächen und die damit verbundene Änderung der Hausnummern bedurfte es im Beschwerdefall für die bescheidmäßige Zuweisung der Hausnummer keines weiteren Ermittlungsverfahrens, wie dies vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gefordert wird. Der im Instanzenzug bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde konkretisiert die gemäß § 31 Abs. 3 BO erlassene Verordnung gegenüber dem Beschwerdeführer als Eigentümer des betroffenen Gebäudes dahingehend, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, die verordnete Hausnummer im Sinne des § 31 Abs. 1 zweiter und dritter Satz BO anzubringen.

Dieser mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom dem Beschwerdeführer erteilte Auftrag, die Hausnummerntafel mit der näher angeführten Bezeichnung anzubringen, ist durch § 31 Abs. 1 BO gedeckt und stimmt hinsichtlich der festgelegten Bezeichnung auch mit der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom überein.

Mit der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere der Verletzung des Parteiengehörs, vermag daher der Beschwerdeführer keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Da die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat zuletzt in seiner Entscheidung vom , Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all), erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/1519, mwN). Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Wien, am