VwGH vom 21.07.2005, 2005/05/0187

VwGH vom 21.07.2005, 2005/05/0187

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der AUSSENWERBUNG Dr. Heinrich Schuster GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-608/04, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom wurde die A P W GmbH als übertragende Gesellschaft mit der Beschwerdeführerin als übernehmende Gesellschaft verschmolzen.

Mit Erledigung vom erteilte der Magistrat der Stadt Wien der A P W GmbH den Auftrag zur Beseitigung einer Werbetafel sowie einer Trapezblechwand.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, nach der Zustellverfügung sei die Erledigung vom an die A P W GmbH gerichtet gewesen. Diese sei mit Eintragung im Firmenbuch vom gelöscht worden und somit nicht mehr als selbstständige juristische Person existent. Die angefochtene Erledigung sei mangels Adressierung an ein Rechtssubjekt kein Bescheid und die dagegen erhobene Berufung somit unzulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei auf Grund der Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der A P W GmbH. Der an die A P W GmbH adressierte "Bescheid" sei der Beschwerdeführerin zugekommen. Auch wenn sich die Behörde erster Instanz in der Bezeichnung vergriffen habe, sei der "Bescheid" an die Beschwerdeführerin gerichtet und ihr das auch klar gewesen. Eine Zurückweisung der Berufung hätte nicht erfolgen dürfen.

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch die Löschung der übertragenden Gesellschaft bewirkt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/15/0152, und vom , Zl. 2004/07/0196). Der von ihr vorgelegte Firmenbuchauszug zeigt, dass diese Firmenbucheintragung am erfolgte. Somit ergibt sich aber, dass die Erledigung vom an eine nicht mehr existente Adressatin ergangen ist und somit keine Rechtswirkungen entfalten konnte. Eine Erledigung, die an ein rechtlich nicht mehr bestehendes Gebilde gerichtet ist, kann auch nicht dadurch Bescheidwirksamkeit erlangen, dass sie in die Hände des Rechtsnachfolgers gelangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/13/0162). Da der Erledigung vom somit kein Bescheidcharakter zukommt, hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin mit Recht zurückgewiesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/06/0087).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am