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VwGH vom 28.04.2006, 2005/05/0171

VwGH vom 28.04.2006, 2005/05/0171

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde


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1.
des Franz Schaumüller jun., 2. des Franz Schaumüller sen. und
3.
der Maria Schaumüller, alle in Klein-Pöchlarn, vertreten durch Dr. Friedrich Nusterer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-166/001-2004, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Tudorica KEG, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner und Mag. C. Schweinzer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei gab im Jänner 2003 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Melk (BH) ihre Absicht bekannt, auf der Parzelle 1289/58 der Liegenschaft EZ 930 KG Klein-Pöchlarn einen fahrbaren Imbissstand und einen Schanigarten errichten zu wollen. Auf der Parzelle .217 sollen im bestehenden ehemaligen Fährewartehaus ein Lagerraum und eventuell WC-Anlagen eingerichtet werden. Um die Einholung eines Gutachtens hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser baulichen Maßnahmen mit dem Flächenwidmungsplan werde ersucht.

Mit Stellungnahme vom wurde ein raumordnungsrechtliches Gutachten der Niederösterreichischen Landesregierung erstattet, aus dem hervorgeht, dass es sich bei dem Grundstück Nr. 1289/58 um einen Teilabschnitt des naturgebundenen Bereiches des Donaudammes handle, der für die Intensivfreizeitnutzung vorgesehen sei. Dieses Naherholungsgebiet der Marktgemeinde Klein-Pöchlarn, welches der Bevölkerung und dem wachsenden Tourismussektor als Nutzungsabschnitt zur Verfügung stehen solle, weise im gesamten Verlauf durch das Gemeindegebiet die Widmung "Grünland-Parkanlage" auf. Aus diesem Grund sei es notwendig, die Widmung "Grünland-Parkanlage" nicht isoliert auf das Grundstück zu betrachten, sondern diese in einem Gesamtzusammenhang zu sehen. Für einen Teilbereich einer Gesamtanlage, welche als "Grünland-Parkanlage" gewidmet sei und deren Zweck - entsprechend dem Entwicklungskonzept - die Intensivfreizeitnutzung sei, könne die Errichtung eines fahrbaren Imbissstandes und eines Schanigartens als erforderlich angesehen werden.

Mit Schreiben vom suchte die mitbeteiligte Partei zum einen um die Erteilung der Baubewilligung, zum anderen um Kenntnisnahme und Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung zur Errichtung und Betrieb bzw. Umbau eines bestehenden Gebäudes zu einer Imbissstube mit Aufstellung eines Trocken-WC's und Errichtung eines Schanigartens mit Partyzelt auf den Grundstücken .217, 1409/3 und 1289/58 KG Klein-Pöchlarn, im linksufrigen Hochwasserabflussbereich der Donau, bei Stromkilometer 2045,00 an. Das bestehende Gebäude solle so umgebaut werden, dass im Bestand ein Verkaufsraum errichtet werde, dafür werde die Südseite mit einer Ständerwandkonstruktion verschlossen. Im ehemaligen Parkplatzbereich werde ein Trocken-WC aufgestellt und ein Schanigarten mit einem Partyzelt (3 x 9 m) errichtet.

Die BH leitete ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen der GewO 1994 ein und beraumte hinsichtlich des wasserrechtlichen und baubehördlichen Verfahrens eine mündliche Verhandlung für den an. Im Rahmen dieser Verhandlung erstattete der lärmtechnische Amtssachverständige ein Gutachten, wonach sich die nächstgelegenen Wohngebäude nördlich und nordöstlich der Betriebsanlage in einer Entfernung von rund 70 m von den Parkplätzen auf dem Grundstück 1409/3 befänden. Die Betriebszeit sei nunmehr in den Monaten April bis Oktober zwischen 9.00 und 22.30 Uhr vorgesehen. Der Imbissstand verfüge in Richtung Norden, Osten und Westen über eine geschlossene Außenwand. In der südlichen Wand befinde sich ein Fenster sowie die Türe. In der Westwand befinde sich die Ausblasöffnung für die Dunstabzugshaube und die Raumlüftung; im Imbissstand fänden ca. 6 Gäste Platz.

Auf dem Grundstück 1409/3 würden die bestehenden (ca. 25 Stück) PKW-Abstellplätze genutzt. Bei der Zufahrt handle es sich um öffentliches Gut. Der Gastgarten werde gemäß § 12 Abs. 3 GewO 1994 betrieben und daher vom lärmtechnischen Amtssachverständigen nicht beurteilt. Aus lärmtechnischer Sicht erschienen insbesondere die Geräusche im Bereich des Parkplatzes als relevant. Es sei daher eine überschlägige Berechnung der im Bereich der vorher angeführten Wohngebäude zu erwartenden Betriebslärmimmissionen in Anlehnung an die Richtlinie Nr. 28 des ÖAL durchgeführt worden. Dabei seien Gästegespräche im Bereich des Parkplatzes mit einer Dauer von 10 min pro 30 min bei einem Schallleistungspegel von 75 dB und 10 Parkvorgänge pro 30 min mit einem Schallereignispegel von 65 dB in 10 m Entfernung berücksichtigt worden. Als Ergebnis der Berechnung könne ein Beurteilungspegel (inklusive 5 dB Informationszuschlag für die Gesprächsgeräusche) in der Höhe von ca. 31 dB angegeben werden. Der lärmtechnische Amtssachverständige ging davon aus, dass der Grundgeräuschpegel in derartigen Lagen im Freien in der Zeit bis 22.30 Uhr nicht unter 30 dB absinken werde. Der errechnete Beurteilungspegel liege daher im Bereich des Grundgeräuschpegels.

Der bautechnische Amtssachverständige erklärte, aus bautechnischer Sicht bestünden gegen die Erteilung der Genehmigung gemäß § 14 Z. 4 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) keine Einwände, wenn (näher dargestellte) Vorschreibungen getroffen würden. Bezüglich der Flächenwidmung verwies er auf das raumordnungsrechtliche Gutachten vom .

Der Vertreter der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der Erstbeschwerdeführer sei Eigentümer der Grundstücke 1273/2 und 1404/8. Das erstgenannte Grundstück umgebe zur Gänze das Grundstück .217 und sei durch öffentliches Gut von den Grundstücken 1409/3 und 1289/58 getrennt. Auf dem Grundstück 1404/8, welches rund 70 m vom Grundstück .217 entfernt sei, befinde sich das Gasthaus "Zur Fähre 6". Dieses habe an dieser Stelle im Zusammenhang mit dem Bau des Donaukraftwerkes Melk errichtet werden müssen, weil im Zuge der Behördenverfahren für die Wasserkraftanlage Melk der Weiterbetrieb bzw. die Errichtung eines Gasthauses im gegenständlichen Bereich der damaligen Donaufähre untersagt worden sei. In diesem Haus wohnten die Zweit- und Drittbeschwerdeführer.

Einwendungen würden dahingehend erhoben, dass sich die Grundstücke der beantragten Anlage alle in der Widmung "Grünland-Parkanlage" befänden. Ein Hinweis betreffend ein erhaltenswürdiges Gebäude auf Grundstück .217 sei im Flächenwidmungsplan nicht vorhanden. Bei den anderen Grundstücken sei der Hinweis "Parkplatz" eingetragen. Die beantragte Baubewilligung sei aus raumordnungsrechtlichen Gründen unzulässig. Der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 4 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes (NÖ ROG) sei nicht gegeben. Unmittelbar angrenzend an das Gebiet "Grünland-Parkanlage" mit einer eigenen Zufahrtsmöglichkeit für Radfahrer befinde sich das Gasthaus "Zur Fähre 6". Es sei daher aus raumordnungsrechtlichen Gründen in diesem Bereich zu Tourismus- und Erholungszwecken die Errichtung einer Imbissstube nicht erforderlich. Zudem sei die Verwendung eines im "Grünland-Parkanlage" ausgewiesenen Parkplatzes als Schanigarten rechtlich bedenklich. Im Übrigen müsse sichergestellt sein, dass durch den Betrieb des Gastgartens die gegenüberliegende Grundstücksfläche 1273/2 nicht durch Abfall u.dgl. verunreinigt werde. Diesbezüglich müssten im Sinne des Immissionsschutzes der NÖ BauO 1996 Maßnahmen zu Gunsten des Anrainers getroffen werden. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass nach Mitteilung der EVN AG für die Stromversorgung der beantragten Betriebsanlage im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Grundstücksflächen des Erstbeschwerdeführers dessen privatrechtliche Zustimmung einzuholen sei; die Inanspruchnahme von Grundstücksflächen des Erstbeschwerdeführers werde nicht gestattet.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom erhob der Erstbeschwerdeführer auch Einwendungen im Wasserrechtsverfahren, insbesondere verwies er auf die Notwendigkeit der Einholung einer Bewilligung gemäß § 38 WRG 1959. Die Stellungnahme im Gewerbeverfahren werde schriftlich erfolgen.

In dieser Stellungnahme gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 vom wiesen die Beschwerdeführer im Wesentlichen auf unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigung hin. Es werde befürchtet, dass Getränkedosen, Getränkeflaschen, Servietten u.dgl. als Abfall auf dem Grundstück 1273/2 landen würden, was für den Erstbeschwerdeführer unzumutbar sei.

Aus einem Aktenvermerk der BH vom geht hervor, dass im gewerberechtlichen Verfahren mit den Beschwerdeführern ein längeres Gespräch geführt worden sei, diese hätten sich gegen die angestrebte Öffnungszeit und gegen die unzumutbaren Lärmbelästigungen durch zu- und abfahrende Fahrzeuge gewandt.

Aus einer Stellungnahme des Raumplaners der Gemeinde Klein-Pöchlarn, eingelangt bei der BH am , ergibt sich, dass aus Anlass der generellen Überarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes auch ein verbindliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 13 NÖ ROG beschlossen worden sei, welches Grundlage für die Festlegung und die Auslegung des Flächenwidmungsplanes sei. Für den Bereich Donaudamm enthalte das Entwicklungskonzept die Festlegung "Naherholungsgebiet"; demnach müsse der gesamte Bereich des Donaudammes der Bevölkerung und dem wachsenden Tourismussektor als Nutzungsabschnitt zur Verfügung stehen. Grundsätzlich solle die Errichtung von touristischen Nebeneinrichtungen - wie Verkaufskiosk, Radabstellflächen, Hinweistafeln, Sitzgelegenheiten, Ballspielplatz, Rastplätze u.ä. -

ermöglicht werden. Im Entwicklungskonzept sei also ausdrücklich die Errichtung von Verkaufskiosken vorgesehen. Die konkrete Widmung "Grünland-Parkanlage" sei im Wesentlichen aus dem früheren Flächenwidmungsplan übernommen worden, weil sie am besten den inhaltlichen Planungsvorgaben des Entwicklungskonzeptes entspreche. Diese Umsetzung sei auch von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden.

Aus einer amtsärztlichen Stellungnahme vom geht - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - hervor, dass ein Befund und Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vorliege. Als Ergebnis der Berechnung dieses Gutachtens könne ein Beurteilungspegel der Lärmentwicklung in der Höhe von ca. 31 dB angegeben werden. Der Grundgeräuschpegel in derartigen Lagen im Freien in der Zeit bis 22.30 Uhr sei nicht unter 30 dB anzunehmen. Der errechnete Beurteilungspegel liege daher im Bereich des Grundgeräuschpegels. Mit einer unzumutbaren Lärmbelästigung oder Gesundheitsstörung von Anrainern sei nicht zu rechnen.

Mit Bescheid der BH vom wurde unter Spruchpunkt I festgestellt, dass die Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes, bestehend aus einer Imbissstube mit Aufstellung einer Trocken-WC-Anlage und eines Schanigartens mit Partyzelt am Standort Grundstücke Nr. 217, 1409/3 und 1289/58 KG und Marktgemeinde Klein-Pöchlarn, eine Anlage im Sinne des § 359b Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit § 1 Z. 1 der Verordnung, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. 850/1994, darstelle und sohin dem Verfahren gemäß dieser Gesetzesbestimmung (vereinfachtes Genehmigungsverfahren) unterliege. Zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen wurden der Mitbeteiligten näher dargestellte Aufträge erteilt. Schließlich wurde festgestellt, dass dieser Feststellungsbescheid gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 als Genehmigungsbescheid gelte.

Mit Spruchpunkt II erteilte die BH der Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für den Umbau eines bestehenden Gebäudes zu einer Imbissstube samt der Aufstellung einer Trocken-WC-Anlage am Standort Grundstück Nr. 217 und 1289/58, nach Maßgabe der Projektsbeschreibung sowie der vorgelegten Projektsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten. Die Mitbeteiligte wurde zur Einhaltung näher bezeichneter Auflagen verpflichtet.

Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass den Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung zukomme - und zwar nur in der Frage, ob das vereinfachte Verfahren zu Recht angewendet werde. Diesbezüglich sei kein Einwand eingelangt und sei das gewerbliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vereinfacht abgeführt worden, wobei hiebei von der Gewerbebehörde sämtliche Genehmigungskriterien von Amts wegen zu prüfen gewesen seien.

Auf Grund der vorliegenden, nicht anzuzweifelnden Sachverständigengutachten, insbesondere auf Grund der Gutachten des lärm- und humanmedizinischen Amtssachverständigen, sei die Behörde abschließend zu dem Schluss gelangt, dass durch die vorgeschriebenen Auflagen und bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des Vorhabens verhindert werde, dass unzumutbare Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen auftreten könnten. Wirtschaftliche und wettbewerbsrechtliche Aspekte seien hiebei nicht zu prüfen. Allfällige Schadenersatzansprüche würden auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Unzumutbare Geruchsemissionen seien bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung und Einhaltung der Auflagenpunkte nicht zu erwarten.

Zu den Einwendungen der Nachbarn betreffend die wasserrechtlichen Belange werde festgestellt, dass eine gesonderte Bewilligungspflicht gemäß § 38 WRG 1959 als nicht erforderlich erachtet worden sei. Hiezu werde auf einen Bescheid der BH vom verwiesen, womit die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung zweier Fährwartehäuschen im Hochwasserabflussbereich der Donau erteilt worden sei. Diese wasserrechtliche Bewilligung bestehe nach wie vor. Da am gegenständlichen Objekt keine Erweiterung vorgenommen worden sei, erübrige sich eine wasserrechtliche Bewilligung. Die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagenpunkte bezögen sich auf den Hochwasserfall und seien daher im Gewerbe- bzw. im Baubewilligungsverfahren vorzuschreiben.

Subjektiv-öffentliche Rechte nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 würden nach dem Ermittlungsergebnis durch das Bauvorhaben nicht verletzt. Es habe daher die Baubewilligung auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, der Gutachten der Amtssachverständigen und nach Wahrung sämtlicher Parteienrechte erteilt werden können. Die Behörde habe festgestellt, dass kein Widerspruch zu den im § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 6 NÖ BauO 1996 angeführten Bestimmungen bestehe. Insbesondere sei kein Widerspruch zur geltenden Flächenwidmung "Grünland-Park" festgestellt worden; hiezu werde auf den geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde und das erstellte Entwicklungskonzept im Sinn des § 13 NÖ ROG verwiesen.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung; hinsichtlich des Bauverfahrens führten sie aus, zur Errichtung des Partyzeltes fehle ihrer Ansicht nach die ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers zu dessen Aufstellung; ebenso fehle eine Zustimmung zur Aufstellung des Trocken-WC's. Des Weiteren bezweifelten sie die sachliche Zuständigkeit der BH nach der NÖ-Bauübertragungsverordnung. Es liege ein Widerspruch zur geltenden Flächenwidmung vor. Das Grundstück .217 sei nicht als erhaltenswerter Bau im Grünland ausgewiesen und die Behörde habe sich auch nicht mit § 19 Abs. 4 NÖ ROG auseinander gesetzt. Weil es sich um keinen erhaltenswerten Bau im Grünland handle, seien die Abstandsvorschriften zum Anrainer in keiner Weise eingehalten, weil die Außenmauern unmittelbar an der Grundgrenze verliefen. Schließlich habe die Mitbeteiligte kein Betriebskonzept vorgelegt und auch der Spruch des Bescheides sei unrichtig formuliert. Darüber hinaus sei es baurechtlich bedenklich, dass teilweise auf öffentlichem Gut (Parkplatzflächen) nicht nur ein vorübergehend betriebener Gastgarten errichtet werde, sondern mit einem großdimensionierten Partyzelt (samt WC-Anlagen) eine auf Dauer angelegte ortsfeste Anlage.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom wurde die Berufung gegen Spruchteil I des Bescheides der BH vom zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführer die einzige Einwendung, auf die sich eine Parteistellung stützen könne, nämlich die unrechtmäßige Anwendung des vereinfachten Verfahrens, im Verfahren nicht vorgebracht hätten.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und des wesentlichen Inhaltes der Berufung führte die belangte Behörde aus, es sei im Gegenstand ein, wenn auch vereinfachtes, Genehmigungsverfahren vorgelegen, weshalb die im § 1 der NÖ-Bauübertragungsverordnung genannten Voraussetzungen zuträfen und die Zuständigkeit der BH vorgelegen sei.

Nach Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum eingeschränkten Mitspracherecht eines Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren gab die belangte Behörde die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 NÖ BauO 1996 sowie die wesentlichen Bestimmungen des § 48 leg. cit. wieder und stellte danach fest, dass die Beschwerdeführer Eigentümer von als "Grünland-Park" gewidmeten Grundstücken seien, von dieser Widmung sei auch der unmittelbar daran grenzende Imbissstand erfasst. Die Grünlandwidmung der unbebauten Nachbargrundstücke der Beschwerdeführer gewährleiste im Sinne des § 19 Abs. 2 NÖ ROG 1976 keinen Immissionsschutz. Das Gast- und Wohnhaus der Familie der Beschwerdeführer liege in ca. 70 m Entfernung im "Bauland-Wohngebiet" auf einem weiteren Grundstück. Den Beschwerdeführern sei in diesem Zusammenhang auch entgegen zu halten, dass das ehemalige Fährenwartehaus im Flächenwidmungsplan als Gebäude erkenntlich gemacht sei und die gleiche Widmung wie die umliegenden Flächen aufweise. Eine gesonderte raumordnungsrechtliche Genehmigung sei nicht erforderlich. Es handle sich hiebei um einen Altbestand, wobei die bauliche Änderung jedoch nicht an der Grundgrenze zum Nachbarn durchgeführt worden sei. Inwieweit hier Abstandsvorschriften verletzt worden sein sollten, sei nicht nachvollziehbar, da sich solche begrifflich nur auf das Bauland beziehen könnten.

Ein Nachbar habe weiters keinen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der Bestimmung des § 19 Abs. 4 NÖ ROG. Abgesehen davon sei in einer weitläufigen, die Donau begleitenden Parkanlage ein Verkaufskiosk sowie eine Bedürfnisanstalt in unmittelbarer Nähe des Donauradweges als üblich und zu deren Nutzung erforderlich anzusehen, zumal darüber hinaus auch das Entwicklungskonzept ausdrücklich touristische Nebeneinrichtungen wie Verkaufskiosk, Radabstellflächen etc. (die im Übrigen auf den bisher schon als Parkplatz dienenden Grundflächen zu liegen kämen) vorsehe. Der Hinweis, dass durch das eigene Gasthaus in 70 m Entfernung ohnedies eine touristische Einrichtung zur Verfügung stehe, vermöge die fehlende Erforderlichkeit nicht darzutun, zumal durch den Imbissstand und das Trocken-WC unterschiedliche Bedürfnisse der Erholungssuchenden abgedeckt würden. Schließlich werde noch darauf hingewiesen, dass ein Schanigarten, ein Container-WC sowie ein Partyzelt zumindest nach der Baubeschreibung nicht als bauliche Anlagen zu qualifizieren und daher nicht Gegenstand dieses Projektbewilligungsverfahrens seien. Sollte jedoch eine abweichende Ausführung erfolgen, wäre dies gegebenenfalls in einem Bauauftragsverfahren zu verfolgen bzw. müsste diese Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens sein. Die Beschwerdeführer hätten daher die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nicht aufzeigen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des § 6 der NÖ BauO 1996, weil Immissionen durch Abwässer zu befürchten seien, zumal hier wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorliege; des Weiteren befürchten sie Immissionen durch Lärm, durch Abfälle/Geruch und konstatieren einen Verstoß gegen das NÖ ROG, weil die widmungsrechtlichen Voraussetzungen für das Gebäude nicht vorlägen. Schließlich machen sie noch Immissionen durch die mangelnde Verankerung der baulichen Anlagen, z.B. des Partyzeltes, geltend, weil dieses im Projektplan integriert und folglich Teil des bewilligten Bauvorhabens sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Mitbeteiligte erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0020, mwN).

Nach § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 sind Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

§ 6 Abs. 2 leg. cit. lautet:

"(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."

§ 48 NÖ BauO 1996 lautet:

"§ 48

Immissionsschutz

(1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen


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1.
das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
2.
Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.

(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festlegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerkes und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."

2. Die Beschwerdeführer bringen unter anderem vor, es liege ein Verstoß gegen das NÖ ROG vor. Sie gestehen allerdings zu, dass auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht bestehe, dass ein solches jedoch im Zweifelsfall dann anzunehmen sei, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleiste.

Nun weist die Widmungskategorie "Grünland-Parkanlage" keinen Immissionsschutz auf (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/05/0173), weshalb den Beschwerdeführern kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Widmung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0059). Immissionsschutz kommt dem Nachbarn aber im Rahmen des § 48 NÖ BauO 1996 zu.

3. Die Beschwerdeführer bringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Aspekt des Schutzes vor Immissionen vor, sie befürchteten eine Immission durch Abwässer. Es liege nur eine wasserrechtliche Bewilligung für das Fährwartehäuschen, nicht aber eine für eine Imbissstube vor. Im Bereich des Gastgartens erfolge das Aufstellen des Abwasserbehälters bzw. eines WC's. Im Hochwasserfall trete hiedurch eine "Verschlechterung" ihres Grundstückes Nr. 1273/2 ein, und zwar auf Grund der Verunreinigungen im Zuge eines Hochwassers. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Auflagen hinsichtlich des Hochwassers seien unzureichend bzw. sei die Auflage 18 nicht im Baubewilligungsbescheid (Spruchpunkt II) vorgeschrieben worden.

Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die im § 48 NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. dazu Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 500 FN 5). Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verschlechterung der Situation auf ihrem Grundstück im Hochwasserfall durch Verunreinigungen nach einem Hochwasser zählt nicht zu den in § 48 NÖ BauO 1996 aufgezählten Belästigungen (vgl. die zum Eindringen von Wasser ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/05/0180, und vom , Zl. 99/05/0047).

Ergänzend wird bemerkt, dass es den Beschwerdeführern, sollten sie Betroffene im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 sein, frei stünde, einen Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu stellen. Einem solchen Antrag wäre aber in einem Wasserrechtsverfahren nur dann Erfolg beschieden, wenn eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 vorläge.

4. Die Beschwerdeführer machen weiters Immissionsbelästigungen durch Lärm geltend und meinen, der lärmtechnische Amtssachverständige habe nur die Gästegespräche im Bereich des Parkplatzes und die Parkvorgänge erfasst, nicht aber die Geräusche der an- und abfahrenden PKW, und es sei die Annahme von 10 Parkvorgängen in 30 Minuten zu gering.

Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass zu einem Parkvorgang, dessen Lärmentwicklung vom Sachverständigen beurteilt wurde, auch die An- und Abfahrtsgeräusche der PKW zählen und ohne nähere Darlegung besonderer Umstände auch nicht erkennbar ist, dass die der Begutachtung zu Grunde gelegte Anzahl der Parkvorgänge zu gering gegriffen wäre. Eine Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens bzw. eine Unvollständigkeit bei der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zeigen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht auf.

Zum anderen erfolgt die Zufahrt bis zu den Parkplätzen über die Landesstraße L 7254. Der Einwand der Beschwerdeführer betreffend die Erhöhung der Lärmbelästigung scheitert daher auch daran, dass der Nachbar nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch darauf hat, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern, insbesondere auch nicht darauf, dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/05/0137, und vom , Zl. 2005/05/0186).

5. Die Beschwerdeführer machen weiters eine Immission durch Abfälle geltend. Der Abfall sei mit einer Geruchsbelästigung verbunden, die sich auf sie als Anrainer "auswirke", und hinsichtlich Geruchsbelästigung gebe es einen Immissionsschutz.

Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verunreinigung der dem Schanigarten gegenüber liegenden Grundstücksfläche 1273/2 durch Abfall ist von der Emissionsschutzregelung des § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996 unmittelbar nicht erfasst.

Die Beschwerdeführer machen auch Immissionen durch Geruchsentwicklung der vom Schanigarten bzw. der Imbissstube ausgehenden Abfälle geltend. Im Verfahren wandten die Beschwerdeführer aber nur Geruchsbelästigung durch die Imbissstube (Lüftung) selbst ein, auf die sie in der Beschwerde aber nicht mehr zurück kommen. Der Berücksichtigung der erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Abfällen geäußerten Geruchsbelästigung steht das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot des § 41 VwGG entgegen.

6. Schließlich wenden sich die Beschwerdeführer auch noch gegen "Immissionen durch die mangelnde Verankerung der baulichen Anlagen" und meinen damit das Partyzelt, weil bei Aufkommen von Wind ein Abtragen nicht möglich und die Sicherheit der Nachbarn gefährdet sei.

Damit zeigen die Beschwerdeführer aber keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte auf, weil diese geltend gemachten Beeinträchtigungen keine Immissionen im Sinn des § 48 NÖ BauO 1996 darstellen.

7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am