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VwGH vom 23.07.2013, 2010/05/0230

VwGH vom 23.07.2013, 2010/05/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie den Senatspräsidenten Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Dr. R K in V, vertreten durch die Holter - Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 21, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RO-R-501165/1-2010-PI/Me, betreffend Auskunftsbegehren hinsichtlich Bebauungsplanänderungen (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde V), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer an den Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde einen Antrag auf Auskunft gemäß dem Oberösterreichischen Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (im Folgenden: Oö ADIG).

Begründend führte er aus, er habe am beim Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7/1975 "P" dahingehend beantragt, dass insbesondere im Bereich eines näher bezeichneten (im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden) Grundstückes eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,4 verordnet werde. Mit Schreiben vom habe der Bürgermeister dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass in der Gemeinderatssitzung vom einstimmig beschlossen worden sei, das Verfahren zur Abänderung des Bebauungsplanes nicht einzuleiten, da diesbezüglich keine einheitliche Meinung in der Nachbarschaft bestanden habe.

Anlässlich der Gemeinderatssitzung vom habe der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde beschlossen, den Bebauungsplan (ausschließlich) im Bereich eines näher bezeichneten Grundstückes (welches nicht mit dem im Antrag des Beschwerdeführers vom genannten ident sei), dergestalt abzuändern, dass eine Geschoßflächenzahl von 0.45 zulässig sei.

Der Beschwerdeführer begehrte die nachfolgenden Auskünfte:


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"…der Gemeinderat … möge gegenüber dem Antragsteller zuhanden seiner ag. Rechtsvertreter bekannt geben, wie die Abänderung des Bebauungsplanes (anlässlich der Gemeinderatssitzung vom ) im Betreff der GFZ auf 0,45 im Bereich des Grundstückes (…) sachlich und rechtlich begründet wurde.
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…der Gemeinderat … möge dem Antragsteller zuhanden seiner ag. Rechtsvertreter Auskunft darüber erteilen, ob das Vorliegen von negativen Stellungnahmen der einzige Grund für die anlässlich der Gemeinderatssitzung vom beschlossene Nichteinleitung des Abänderungsverfahrens war, oder ob noch andere Gründe vom Gemeinderat in Erwägung gezogen wurden.
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Diesfalls wird weiters gestellt das Auskunftsbegehren, der Gemeinderat möge sachlich und rechtlich begründen, warum er die Voraussetzungen des § 36 OÖ ROG zur Einleitung des Abänderungsverfahrens nicht als erfüllt ansieht."
Mit Bescheid vom verweigerte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Erteilung der begehrten Auskünfte, da es sich nicht um Auskünfte iSd Oö ADIG handle. Begründend wurde unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/06/0094, ausgeführt, dass sich das gestellte Auskunftsbegehren nicht auf die Tätigkeit der Behörde im eigentlichen Sinn richte, sondern auf die Begründung dieser Tätigkeit, und somit die begehrten Auskünfte nicht unter den Auskunftsbegriff des Oö ADIG fielen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer "Berufung", in der er ausführte, dass das vom Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 94/06/0094, zum Vorarlberger Auskunftspflichtgesetz gefällt worden sei. Es sei daher nur bedingt auf das hier gegenständliche Verfahren nach dem Oö ADIG übertragbar. Der Unterschied bestehe bereits darin, dass § 1 Abs. 2 des Vorarlberger Auskunftspflichtgesetzes den Begriff der "Auskunft" mit "Wissenserklärungen über Angelegenheiten" definiere, während nach dem § 1 Abs. 2 Oö ADIG "Auskunft" als "Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten" beschrieben werde. Die Umschreibung des Begriffes "Auskunft" erfolge sohin im Oö ADIG wesentlich weiter als im Vorarlberger Auskunftspflichtgesetz. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass auch Absichten und Motive des Behördenhandelns nicht als außerhalb des Wirkungsbereiches der Behörde gelegen anzusehen seien, wenn sich diese Absichten und Motive auf die Tätigkeit der Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich bezögen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in weiterer Folge seine damalige Bestätigung der Auskunftsverweigerung damit begründet, dass dem Auskunftsbegehren ein ordentliches Verwaltungsverfahren (nämlich ein Baubewilligungsverfahren) vorangegangen sei, in dem die Behörde bereits im Rahmen der Bescheidbegründung ihr Handeln begründen habe müssen. Der hier gegenständliche Fall unterscheide sich daher wesensmäßig von dem dem Erkenntnis zur Zl. 94/06/0094 zu Grunde gelegenen Fall.
Unabhängig davon sei keine Begründung vom Gemeinderat verlangt worden, sondern Auskunft darüber begehrt worden, wie die Abänderung des Bebauungsplanes im Betreff der Geschoßflächenzahl auf 0,45 im Bereich des Grundstückes Nr. (…) sachlich und rechtlich begründet worden sei. Bebauungsplanänderungen seien gegenüber der Aufsichtsbehörde zu begründen. Die gestellte Frage richte sich dahingehend, wie eben im Jahr 2005 die Bebauungsplanänderung begründet worden sei. Hier handle es sich eindeutig um eine Wissenserklärung über die historisch dokumentierten Motive des Gemeinderates. Von einer zusätzlichen Begründungspflicht könne daher keine Rede sein. Dieselben Überlegungen träfen auch auf das zweite Auskunftsbegehren zu. Die diesbezügliche Frage könne mit einem einfachen "Nein" oder "Ja" beantwortet werden. Hinsichtlich des dritten Auskunftsbegehrens handle es sich um ein reines Begehren um Rechtsauskunft. Rechtsauskünfte seien jedenfalls vom Oö ADIG umfasst.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte die Rechtsansicht des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde, wonach die gestellten Auskunftsbegehren allesamt auf die Bekanntgabe der Absichten oder Motive behördlichen Handelns oder Unterlassens gerichtet gewesen seien, solche Verlangen jedoch nicht unter den Begriff der "Auskunft" iSd Oö ADIG fielen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde im aufsichtsbehördlichen Verfahren den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hatte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 82/05/0105, und vom , Zl. 96/05/0222).
Gemäß § 1 Abs. 1 Oö ADIG, LGBl. Nr. 46/1988 (damals noch: O.ö. Auskunftspflichtgesetz) in der hier anzuwendenden Fassung des LGBl. Nr. 86/2006, haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen.
Unter einer Auskunft ist gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. kann Auskunft verweigert werden, wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird (lit. a.), die Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt (lit. b), oder dem Auskunftswerber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zugänglich sind (lit. c).
Wird eine Auskunft verweigert, so hat die Behörde gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. auf Grund eines schriftlichen Antrages des Auskunftswerbers, in welchem das Auskunftsbegehren nochmals darzulegen ist, die Verweigerung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen und die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.
Zur Erlassung eines solchen Bescheides ist gem. § 6 Abs. 1 Z 1 leg. cit. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig, wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Gemeindeorgan ist. Gegen Bescheide, die gemäß Abs. 1 Z 1 (und 2) erlassen wurden, kann gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. unmittelbar Vorstellung an die Aufsichtsbehörde im Sinn der jeweils maßgeblichen organisationsrechtlichen Bestimmungen erhoben werden.
Sofern der Beschwerdeführer ins Treffen führt, das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/06/0094, zum Vorarlberger Auskunftspflichtgesetz sei auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar, da der in § 1 Abs. 2 Oö ADIG angeführte Begriff der Auskunft sich von jenem dem zitierten Erkenntnis zugrunde liegenden unterscheide, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden.
Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 2/2008, haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache. Das Oö ADIG erging in Ausführung des in Erfüllung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Regelung des Auskunftsrechts für den Bereich der Landesverwaltung gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG erlassenen Bundesgrundsatzgesetzes über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden (Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz) (vgl. auch den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Verwaltung betreffend das O.ö. Auskunftspflichtgesetz, Beilage 184/1988 zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages, XXIII. Gesetzgebungsperiode, Teil I.).
Gemäß § 3 Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 286/1987 idF BGBl. I Nr. 158/1998, regelt die Landesgesetzgebung, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können.
Die Landesgesetzgebung ist bei der Regelung des Umfanges der Auskunftserteilung grundsätzlich an den Auskunftsbegriff des Art. 20 Abs. 4 B-VG gebunden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/06/0094, und vom , Zl. 2009/06/0059). Die Materialien zu Art. 20 Abs. 4 B-VG enthalten selbst keine Umschreibung des Begriffs "Auskunft", in den diesbezüglichen Erläuterungen wird jedoch hinsichtlich des Inhaltes des Begriffes "Auskunft" auf die Erläuterungen zu dem gleichzeitig vorgelegten Bundesgesetz über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 285/1987, verwiesen.
In den Erläuterungen zum Auskunftspflichtgesetz (vgl. 41 BlgNR XVII. GP, S. 3, und
Perthold-Stoitzner , Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2, S. 13-14) wird zum Begriff "Auskunft" auszugsweise ausgeführt:
"Der Begriff der 'Auskunft' entspricht dem am allgemeinen Sprachgebrauch orientierten gleichnamigen Terminus des § 3 Z 5 des Bundesministeriengesetzes 1986: Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen…"
Der Gesetzgeber definiert in den Materialien den Begriff der Auskunft sohin - ebenso wie § 1 Abs. 2 des Vorarlberger Auskunftspflichtgesetzes - als Wissenserklärung.
Anstelle der Umschreibung der Auskunft als Wissenserklärung verwendet das Oö ADIG zwar die Definition "Mitteilung über Tatsachen", da der Begriff "Auskunft" nach den Auskunftspflichtgesetzen der Länder aber - wie eben dargestellt - im Lichte des verfassungs- bzw. grundsatzgesetzlichen Begriffes auszulegen ist, ist auch nach dem Oö ADIG die Auskunft als Wissenserklärung zu qualifizieren (vgl.
Perthold-Stoitzner , Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2, S. 29). Damit übereinstimmend führen die Erläuterungen zum Oö ADIG aus:
"Entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Auskunft die Mitteilung gesicherten Wissens, nicht aber die Mitteilung von Meinungen, Auffassungen und Mutmaßungen zu verstehen. So betrachtet sind insbesondere nur Ergebnisse eines abgeschlossenen Willensbildungsprozesses beim zuständigen Organ und damit Tatsachen Gegenstand einer Auskunft." (vgl. den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Verwaltung betreffend das O.ö. Auskunftspflichtgesetz, Beilage 184/1988 zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages, XXIII. Gesetzgebungsperiode, Teil II., zu § 1).
In Anbetracht dessen kann den Beschwerdeausführungen, wonach die Umschreibung des Begriffes "Auskunft" im Oö ADIG wesentlich weiter sei als im Vorarlberger Auskunftspflichtgesetz, nicht gefolgt werden.
Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers zielt in allen drei Fragestellungen auf die Mitteilung von Begründungen von bereits getroffenen Entscheidungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde ab. Das dritte Auskunftsbegehren ist nach seinem Wortlaut zwar im Präsens verfasst ("…nicht als erfüllt ansieht.") und wäre daher nicht auf eine vergangene Beschlussfassung gerichtet, durch die Bezugnahme auf das zweite Auskunftsbegehren ("Diesfalls", also für den Fall, dass noch andere Gründe in Erwägung gezogen wurden) ist jedoch klargestellt, dass es sich ebenfalls auf die Beschlussfassung des Gemeinderates vom bezieht.
Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art. 20 Abs. 4 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen (vgl. insbesondere das bereits mehrfach genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/06/0094, sowie die nachfolgenden Erkenntnisse vom , Zl. 98/01/0473, vom , Zl. 2002/10/0034, und vom , Zl 2009/17/0232). Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch gegenüber Dritten (vgl. das zuletzt zitierte hg. Erkenntnis). Da es auf eine allfällige Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht ankommt, ist die Beschwerdeausführung, im hier gegenständlichen Fall bestehe kein ordentliches Verwaltungsverfahren, sondern ein Verordnungserlassungsverfahren, in dem der Gemeinderat gegenüber dem Antragsteller nicht zur Begründung verpflichtet gewesen sei, nicht zielführend.
Vielmehr kommt es auch bei Begründungen darauf an, ob es sich bei der gewünschten Auskunft um eine (bereits bekannte) Information über die Tätigkeit der Behörde handelt, oder ob die Behörde erst aufgrund einer Anfrage verhalten wäre, eine Tätigkeit oder eine Unterlassung (nachträglich) zu begründen (vgl. dazu die oben wiedergegebenen Erläuterungen zum Auskunftspflichtgesetz). Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Oö ADIG geht sogar noch darüber hinaus, indem unter einer Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen ist, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.
Nur insofern können Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens in diesem Rahmen Gegenstand von Wissenserklärungen sein.
Vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten § 36 Abs. 6 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 1/2007 (Oö ROG), wonach Änderungen des Bebauungsplanes durch den Gemeinderat zu begründen sind, konnte der Beschwerdeführer zu Recht davon ausgehen, dass die von ihm verfahrensgegenständlich jedenfalls hinsichtlich seines ersten Auskunftsbegehrens erwünschten Informationen bekannt waren oder bekannt sein mussten. Indem die Behörde ohne Überprüfung ihres diesbezüglichen Informationsstandes das Auskunftsbegehren abwies, verkannte sie die Rechtslage.
Aber auch im Hinblick auf die weiteren Auskunftsbegehren, die mit der vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom beschlossenen Nichteinleitung eines vom Beschwerdeführer beantragten Verfahrens zur Abänderung des Bebauungsplanes in Zusammenhang stehen, kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich keine Informationen über die maßgeblichen Motive für diese Beschlussfassung vorliegen, zumal über Gemeinderatssitzungen regelmäßig Protokoll zu führen ist. Diesbezüglich hätte die Behörde sohin vor Beurteilung des zweiten und dritten Auskunftsbegehrens prüfen müssen, ob überhaupt Informationen betreffend die Begründung der Nichteinleitung des Abänderungsverfahrens (gem. § 36 Abs. 3 Oö ROG hat der Gemeinderat zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu Änderungen gemäß Abs. 1 oder 2 leg. cit. gegeben sind) vorliegen. Liegen keine Informationen über die maßgeblichen Motive für diese Beschlussfassung vor, so ist die Auskunft auf diesen Umstand zu beschränken, aber nicht zu verweigern.
Da die Erstbehörde dies verkannte und die belangte Behörde ihr darin folgte, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Auf die Beschwerdeausführungen zur behördlichen Vorgangsweise im Fall einer Bebauungsplanänderung ist nicht einzugehen, da Verfahrensgegenstand ausschließlich die behauptete Verletzung der Auskunftspflicht ist.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am