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VwGH 17.03.2006, 2005/05/0164

VwGH 17.03.2006, 2005/05/0164

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §70;
BauO Wr §71;
BauO Wr §9;
BauRallg;
RS 1
Unabhängig davon, ob für das zu vergrößernde Gebäude bereits ein Konsens besteht, ist die Übereinstimmung des als Zubau eingereichten Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan, wie er durch den aufrechten Bescheid, mit welchem die Bebauungsbestimmungen bekannt gegeben wurden, festgelegt wurde, zu prüfen. Die Rechtsauffassung, der Zu- bzw. Umbau teile pro futuro das rechtliche Schicksal des gesamten Gebäudes, trifft daher für das sich auf den Zubau beziehende Baubewilligungsverfahren nicht zu. [Hier: Da mit dem hier zu beurteilenden Zubau ein Gebäude vergrößert werden soll, für das (nur) eine Bewilligung gemäß § 71 BauO für Wien besteht, kann für das gegenständliche Bauvorhaben keine Baubewilligung gemäß § 70 BauO für Wien erteilt werden, vielmehr kommt nur eine Baubewilligung gemäß § 71 BauO für Wien in Betracht. Im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0165, hat der VwGH dargelegt, warum der hier zu beurteilende Zubau auch gemäß § 71 BauO für Wien nicht bewilligungsfähig ist.]

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. der Renate Brigg und 2. des Florian Brigg, beide in Wien, vertreten durch Rechtsanwälte Biel & Partner KEG in 1010 Wien, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB - 304/04, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Grundstück Nr. 115/5 der Beschwerdeführer besteht in der derzeitigen Form auf Grund eines Teilungsplanes vom , welcher mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom gemäß § 13 Abs. 2 lit. b der Bauordnung für Wien (BO) genehmigt wurde. Das Grundstück (mit der Bezeichnung ON 19) liegt mit einer Breite von 11,39 m an der öffentlichen Verkehrsfläche Schrekergasse und erstreckt sich Richtung Westen über 70 m. An der Nordseite verläuft seine Grenze über 55 m entlang des der Erstbeschwerdeführerin gehörenden Grundstückes Nr. 115/6 und verbreitert sich auf rund 15 m. Ca. 15 m vor der westlichen Grundstücksgrenze verbreitert sich jedoch dieses Grundstück in einem rechten Winkel Richtung Norden um weitere rund 12 m und ist sodann in diesem Bereich über eine Länge von 15,58 m rund 27 m breit. Dieser nordwestliche Teil des Grundstückes in einer Länge von 15,58 m und einer Breite von 11,79 m war ursprünglich ein Teil des Grundstückes Nr. 115/6 und wurde durch die erwähnte Teilung dem Grundstück Nr. 115/5 zugeschrieben. In diesem Teil des Grundstückes Nr. 115/5 ist ein Gartenhaus mit einer Länge von 10,35 m und einer Breite von 4,73 m errichtet. Die projektsgemäße Bebauung mit Wohnräumlichkeiten und die damit verbundene Überdachung der Terrasse dieses Gartenhauses ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom wurden die Bebauungsbestimmungen für das Grundstück Nr. 115/5 antragsgemäß nach § 9 BO wie folgt bekannt gegeben:

"Die Baulinie ist durch die Linie a-b für die 10 m breite Schrekergasse gegeben.

Die durch den Bebauungsplan festgesetzten Baufluchtlinien sind im beiliegenden Plan festgehalten.

Aus dem Bebauungsplan ergibt sich für die Liegenschaft an der Schrekergasse:

Wohngebiet, Bauklasse I (eins) und die offene oder gekuppelte

Bauweise.

Es bestehen folgende Bebauungsbeschränkungen:

In der Bauklasse I (eins) beträgt die Gebäudehöhe maximal 7.5 m.

An allen Baulinien ist die Errichtung von Erkern, Balkonen und vorragenden Loggien untersagt.

Bei den innerhalb des Baulandes zur Errichtung gelangenden Gebäuden darf der höchste Punkt des Daches nicht höher als 4,5 m über der ausgeführten Gebäudehöhe liegen.

Die mit Nebengebäuden bebaute Grundfläche darf höchstens 30 m2 je Bauplatz betragen. Die Dächer der zur Errichtung gelangenden Nebengebäude sind ab einer Größe von 5 m2 entsprechend dem Stand der Technik als begrünte Flachdächer auszubilden. Technische bzw. der Belichtung dienende Aufbauten sind im erforderlichen Ausmaß zulässig.

Nicht bebaute, jedoch bebaubare Baulandflächen sind

gärtnerisch auszugestalten.

...

Die im Plan mit 'G' bezeichneten Flächen sind gärtnerisch zu gestalten und dauernd in diesem Zustand zu erhalten.

..."

Die Baufluchtlinien für dieses Grundstück sind an dessen Ostseite zur öffentlichen Verkehrsfläche Schrekergasse Richtung Westen hin bis zu einer Tiefe des Grundstückes von 25 m festgesetzt. Auf dem Grundstück ist ein Gebäude innerhalb der festgesetzten Baulinien errichtet. Das Gartenhaus ist in einer im Plan mit "G" bezeichneten Fläche errichtet. Von der hinteren Baufluchtlinie liegt dieses Gebäude über 40 m entfernt.

Mit Eingabe vom beantragten die Beschwerdeführer die

"Genehmigung der Arbeiten zur Überbauung der Terrasse unseres Gartenhauses 1160 Wien, Schrekergasse 19, EZ 3806, KG Ottakring, in Fortführung der bestehenden Dach- und Wandkonstruktion. Die bestehende Eindeckung wird neu ausgeführt, die verbleibenden Eternitplatten fachgerecht entsorgt."

Plangemäß soll über der im östlichen Teil dieses Gartenhauses über dem Erdgeschoss befindlichen Terrasse durch einen Aufbau ein Dachraum ausgebaut werden.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom wurde die beantragte Baubewilligung gemäß § 71 BO erteilt.

Dieser Bescheid wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom als nichtig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Parteien wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/05/0165-9, als unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom wurde über das Ansuchen der Beschwerdeführer vom wie folgt entschieden:

"Gemäß §§ 70 und 71 der Bauordnung für Wien (BO) wird auf der im Betreff genannten Liegenschaft die Bewilligung versagt, auf dem bestehenden Garten die vorhandene Terrasse im ersten Stock in Verlängerung des bestehenden Daches zur Schaffung eines Wohnraumes zu überdachen."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, nach dem der Baubewilligung zu Grunde liegenden Einreichplan soll auf der über dem Erdgeschoss befindlichen Terrasse des bestehenden Gartenhauses in Wien 16., Schrekergasse 19, ein Zubau verbunden mit einer Erweiterung des Daches zwecks Schaffung eines zusätzlichen Wohnraumes errichtet werden. Auch auf der über dem Erdgeschoss befindlichen Terrasse des bestehenden Gartenhauses sei die Schaffung eines zusätzlichen Raumes geplant. Es handle sich nicht um eine bloße Weiterführung eines Daches über eine bestehende Dachterrasse, sondern durch die Schaffung eines zusätzlichen Raumes um einen Zubau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO, durch welchen das bestehende Gartenhaus in lotrechter Richtung vergrößert werde. Für das Gartenhaus sei mit Bescheid vom gemäß § 71 BO eine Bewilligung als Wochenendhaus erteilt worden. Offensichtlich nach Durchführung baulicher Änderungen bestehe auf Grund eines entsprechenden Antrages eine Baubewilligung im Sinne des § 71a BO. Da das Gartenhaus, auf dem der geplante Zubau errichtet werden soll, nur gemäß § 71 BO auf Widerruf bewilligt gelte, komme für den verfahrensgegenständlichen projektierten Zubau zum bestehenden Gartenhaus nur die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 71 BO in Frage. Das Gartenhaus liege außerhalb der durch Baufluchtlinien umgrenzten bebaubaren Fläche auf jenem Teil der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft, für welchen die gärtnerische Ausgestaltung angeordnet sei. Gleiches gelte für den projektierten Zubau. Das Gartenhaus sei kein Nebengebäude im Sinne des § 82 Abs. 1 BO, weil es Aufenthaltsräume enthalte und mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoss aufweise. § 82 Abs. 4 BO, der unter bestimmten Voraussetzungen die Errichtung eines Nebengebäudes auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche für zulässig erkläre, könne daher im Beschwerdefall nicht angewendet werden. Der projektierte Zubau widerspreche daher dem den bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen zu Grunde liegenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, weil er auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche ("G") und somit auf einer nicht bebaubaren Fläche errichtet werden soll. Die Erteilung einer Bewilligung auf jederzeitigem Widerruf gemäß § 71 BO sei zwar für die Errichtung eines den Bestimmungen des Bebauungsplanes nicht entsprechenden Zustandes nicht (von vornherein) ausgeschlossen, jedoch an das Vorliegen ganz bestimmter Voraussetzungen gebunden. Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 71 BO sei nur dann zulässig, wenn ein Ausnahmegrund vorliege. Öffentliche in der Bauordnung begründete Rücksichten dürften einer derartigen Ausnahmegenehmigung nicht entgegen stehen. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung dürfe daher nicht dazu führen, dass die Behörde, wolle sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen, auch in anderen gleichartigen Fällen eine Ausnahmegenehmigung erteilen müsste. Auch sei eine Bewilligung auf jederzeitigen Widerruf für ein auf Dauer angelegtes Projekt dann nicht möglich, wenn ein sachlicher Widerrufsgrund nicht denkbar sei. Die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 71 BO erforderlichen Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Aus der gemäß § 5 Abs. 4 lit. p BO im gegenständlichen Bebauungsplan enthaltenen Bestimmung bezüglich der gärtnerischen Ausgestaltung unbebauter Flächen und der im Bebauungsplan ausgewiesenen Baufluchtlinien, innerhalb derer die Errichtung eines Wohngebäudes zulässig sei, ergebe sich, dass der projektierte Zubau zum Gartenhaus, das nach dem zu Grunde liegenden Einreichplan ein Wohngebäude darstelle, schlechthin unzulässig sei. Die Beschwerdeführer hätten im Baubewilligungsverfahren weder für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 71 BO besondere Gründe angeführt noch seien solche aus dem Vorbringen im Zusammenhang mit der gegebenen Situation zu erkennen. Die bloße beabsichtigte Schaffung von zusätzlichem Wohnraum mitten auf der nach dem Bebauungsplan gärtnerisch auszugestaltenden und nicht bebaubaren Grundfläche könne im Hinblick darauf, dass im Bebauungsplan die bebaubare Fläche für die Errichtung eines Wohngebäudes auf der gegenständlichen Liegenschaft innerhalb der festgesetzten Baufluchtlinien ausgewiesen sei und auf dieser bereits ein Wohngebäude stehe (das entsprechend den Bebauungsbestimmungen sogar noch flächenmäßig erweitert und ausgebaut werden könne), keinen Grund für die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 71 BO darstellen. Daran vermöge auch der in der Berufung angeführte Umstand, dass der zusätzliche Wohnraum von der Tochter der Beschwerdeführer, die das Gartenhaus bewohne, dringend - im Hinblick auf ihre Familienplanung - benötigt werde, nichts ändern. Der bloße - dringende - zusätzliche Bedarf an Wohnraum stelle für sich noch keinen sachlichen Ausnahmegrund im Sinne des § 71 BO dar, der es als gerechtfertigt erscheinen ließe, auf einer nach den Bebauungsbestimmungen gärtnerisch auszugestaltenden und nicht bebaubaren Fläche einen Zubau zu einem bestehenden und nach § 71 BO als bewilligt geltenden Gartenhaus in lotrechter Richtung zu errichten. Wenngleich durch diesen Zubau keine weitere gärtnerisch auszugestaltende Fläche in Anspruch genommen werde, soll dieser jedenfalls auf einer nicht bebaubaren Fläche errichtet werden. Dieser Zubau stelle auch keine "unwesentliche Abweichung" von den Bebauungsvorschriften dar. Einer Ausnahmebewilligung gemäß § 71 BO stünden auch massive öffentliche, in der Bauordnung für Wien begründete Rücksichten entgegen, da die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung dazu führen würde, dass die Behörde, wolle sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen, auch in anderen gleichartigen Fällen eine Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines Zubaues zu einem Wohngebäude mitten auf einer gärtnerisch auszugestaltenden nicht bebaubaren Fläche erteilen müsste. Dies würde aber den Bestimmungen der Bauordnung für Wien und insbesondere den jeweils geltenden Bebauungsbestimmungen und den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen extrem zuwider laufen und die den diesbezüglichen Bestimmungen der Bauordnung für Wien und den jeweils geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen zu Grunde liegende Intention unterlaufen. Letztlich würde dies dazu führen, dass durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 71 BO die Anordnungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes umgangen werden könnten und auf diese Weise die Planvorstellungen des Wiener Gemeinderates zunichte gemacht würden. Der gegenständliche Zubau auf der über dem Erdgeschoss befindlichen Terrasse des bestehenden Gartenhauses, das Aufenthaltsräume enthalte und offensichtlich als Wohngebäude genutzt werde, soll zweifelsfrei auf Dauer errichtet werden. Dies sei auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt worden. Es sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass für das gemäß § 71 BO als bewilligt geltende Gartenhaus, insbesondere aber auch für den nun geplanten und nach § 71 BO zu bewilligenden Zubau zu diesem Gartenhaus, überhaupt ein sachlicher Widerrufsgrund, der den Widerruf der ursprünglichen Baubewilligung, insbesondere jenen für den Zubau, ausreichend rechtfertigen könnte, entgegen stehen bzw. vorliegen könnte. Für den im gegenständlichen Fall auf Dauer angelegten Zubau zum bestehenden Gartenhaus erweise sich daher eine Bewilligung auf jederzeitigen Widerruf als nicht zulässig. Ungeachtet des Umstandes, dass die Bestimmungen des § 69 BO über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nur bei definitiven Baubewilligungen nach § 70 BO, nicht jedoch bei Bewilligungen gemäß § 71 BO möglich seien, könne die in § 69 BO enthaltene Regelung über die unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften im Beschwerdefall schon deshalb nicht angewendet werden, weil gar keine Abweichung von der festgesetzten Widmung im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. a BO vorliege. Eine erforderliche Abweichung gemäß § 69 Abs. 1 lit. a BO (Abweichung von den festgesetzten Fluchtlinien) hätte eine Abweichung von den festgesetzten inneren Baufluchtlinien im Ausmaß von mehr als 40 m zum Gegenstand. Daraus folge, dass bereits eine wesentliche Abweichung im Sinne des § 69 Abs. 2 BO vorliegen würde und somit einer solchen Abweichung eine klar den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz inne wohne. Die Erteilung der beantragten Baubewilligung sei daher unzulässig.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1372/04-3, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht "auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen der Bauordnung für Wien (WBO) verletzt, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 5, 71, 71a, weiters der §§ 37 ff AVG". Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Auch bei Gebäuden, die nach den §§ 71 und 71a BO genehmigt seien, sei die Bewilligung von Zu- und Umbauten möglich. Da bei Bauten nach § 71 bzw. § 71a BO Zu- und Umbauten ex lege nicht verboten seien, könne für diese ebenfalls eine Bewilligung nach diesen Bestimmungen erteilt werden. Der Zu- bzw. Umbau teile pro futuro das rechtliche Schicksal des gesamten Gebäudes. Bestünde tatsächlich eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, wie von der belangten Behörde angenommen, hätte die für das bestehende Gartenhaus bestehende Bewilligung gemäß § 71 BO ebenfalls widerrufen werden müssen. Eine dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan widersprechende Tendenz sei bei einem Bauvorhaben wie dem beschwerdegegenständlichen, wo an einem bestehenden Haus 21 m2 einer bestehenden Terrasse um- und ausgebaut würden, auszuschließen. Nicht zu übersehen sei, dass auf dem gegenständlichen Bauplatz die bebaubare Fläche bei weitem nicht ausgenützt werde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien (BO) sind Zubauten alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Dachgauben. Ein solches Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Baubewilligung der Behörde zu erwirken.

Das von den Beschwerdeführern eingereichte Bauvorhaben ist ein im Sinne dieser Gesetzesstelle bewilligungspflichtiger Zubau. Unabhängig davon, ob für das zu vergrößernde Gebäude bereits ein Konsens besteht, ist die Übereinstimmung des als Zubau eingereichten Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan, wie er durch den aufrechten Bescheid, mit welchem die Bebauungsbestimmungen bekannt gegeben wurden, festgelegt wurde, zu prüfen. Die von den Beschwerdeführern vertretene Rechtsauffassung, der Zu- bzw. Umbau teile pro futuro das rechtliche Schicksal des gesamten Gebäudes, trifft daher für das sich auf den Zubau beziehende Baubewilligungsverfahren nicht zu.

Da mit dem hier zu beurteilenden Zubau ein Gebäude vergrößert werden soll, für das (nur) eine Bewilligung gemäß § 71 BO besteht, kann für das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben keine Baubewilligung gemäß § 70 BO erteilt werden, vielmehr kommt nur eine Baubewilligung gemäß § 71 BO in Betracht. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Bewilligungen für Bauten vorübergehenden Bestandes

§ 71.

Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, dass bei begründeten Ausnahmefällen die Baulichkeit den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, kann die Behörde auf eine bestimmt Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung (§ 134 Abs. 3) erlangt hat."

Im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/05/0165, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, warum der hier zu beurteilende Zubau auch gemäß § 71 BO nicht bewilligungsfähig ist. Das Beschwerdevorbringen enthält keine zusätzlichen Argumente, die vom Verwaltungsgerichtshof nicht bereits in diesem Erkenntnis mit berücksichtigt worden wären.

Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

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Normen
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §70;
BauO Wr §71;
BauO Wr §9;
BauRallg;
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050164.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAE-72873